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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1965, Az.: 3 StR 39/64

Freispruch vom Vorwurf der Zersetzung in Tateinheit mit Beleidigung ; Beleidigender Inhalt einer Äußerung ; Fehldeutung einer Äußerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1965
Aktenzeichen
3 StR 39/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 13.05.1964

Verfahrensgegenstand

Zersetzung (§ 91 StGB)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 13. und 15. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 15. Januar 1965
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Zersetzung in Tateinheit mit Beleidigung freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Am 26. Juni 1962 hielt die "Deutsche Friedensunion" (DFU) in Hagen eine Wahlversammlung ab. Der Angeklagte, seit seinem 1960 erfolgten Austritt aus der SPD Mitglied dieser Partei und dessen Bundesvorstandes, war der Hauptredner. Als er hierbei über "Kotstandsgesetzgebung und Grundrechte" sprach, behauptete er u.a., Polizei und Justiz Nordrhein-Westfalens seien zum Schaden von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit von "Nazis" und SS-Führern durchsetzt. In seinem der Aussprache folgenden Schlußwort kam er nochmals auf angebliche Verstöße gegen das Grundgesetz zu sprechen. Hierbei machte er eine Äußerung, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist und von dem die Versammlung überwachenden Polizeibeamten Pötsch festgehalten wurde. Nach dessen sofortiger Niederschrift soll sie wie folgt gelautet haben (UA S. 5):

"Es wird der Tag kommen, vielleicht schon morgen, es wird nicht mehr lange dauern, dann werden die Herren von der politischen Polizei und der politischen Justiz auf der Anklagebank sitzen und über ihr Verhalten Rechenschaft ablegen müssen; wir haben nichts vergessen, wir haben uns alles gemerkt, dann gnade ihnen Gott!".

2

Sodann wandte sich der Angeklagte unmittelbar an P. und die neben ihm sitzenden zwei anderen Polizeibeamten mit den Worten: "Meine Herren von der Polizei, merken Sie sich das gut und schreiben Sie sich das von mir aus auch auf".

3

Als es nach Schluß der Versammlung zu einer Auseinandersetzung zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten wegen seiner Äußerungen kam, äußerte dieser u.a., es mache ihm Freude, die "politische Polizei" in den Versammlungen zu "verhohnepipeln".

4

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch seine Äusserung in seinem Schlußwort auf die anwesenden Beamten zersetzend eingewirkt und sie beleidigt (§§ 91, 185, 73 StGB) sowie sich durch Gebrauch des Wortes "verhohnepipeln" einer weiteren Beleidigung schuldig gemacht zu haben.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

6

Der Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg im wesentlichen nicht versagt werden.

7

I.

Hinsichtlich der Vorgänge, die sich nach Schluß der Versammlung abgespielt hatten, stellt das Landgericht entgegen dem Bestreiten des Angeklagten fest, daß er hier das Wort "verhohnepipeln" gebraucht hat. Es sei jedoch, so führt das Urteil aus, nicht mit Sicherheit festzustellen gewesen, daß dieser innerhalb einer erregt geführten Auseinandersetzung gefallenen Äußerung ein beleidigender Gehalt zukomme (UA S. 13).

8

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend dafür, ob in einer bestimmten Äußerung die Kundgebung der Mißachtung des Angesprochenen liegt, sind - außer den Umständen und dem Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen war - vor allem die Anschauungen und Gebräuche der unmittelbar Beteiligten. In den im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Volkskreisen soll "verhohnepipeln" oft aber nur besagen, daß der so Angesprochene gefoppt und "auf den Arm genommen" werde. Die Ankündigung, den Gesprächspartner zu "verhohnepipeln", enthält daher nur dann eine Ehrenkränkung, wenn in ihr die Ansicht von der Minderwertigkeit des Gefoppten ausgedrückt wird (Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl. § 185 Anm. 7). In solcher Ankündigung muß nicht gleich schon die Verhöhnung des Betroffenen liegen. Ob dies zutrifft, ist Tatfrage des Einzelfalles. Wenn das Landgericht daher hier die Äußerung des Angeklagten als nicht beleidigend beurteilt hat, so kann dem jedenfalls aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

9

II.

Dagegen hält die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten auch von dem Vorwurf der Zersetzung in Tateinheit mit Beleidigung freigesprochen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1.

Auch das Landgericht verkennt an sich nicht, daß die Äußerung des Angeklagten, sollte sie in der von Pötsch niedergeschriebenen Form gefallen sein, den Tatbestand des § 91 StGB erfüllen würde. Dann hätte er nämlich auf die drei Beamten, die als Angehörige der Hagener Polizei in jene Versammlung "zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung" (§ 91 StGB) beordert worden waren, in der Absicht eingewirkt, sie durch Drohung mit künftiger Abrechnung zu bewegen, Versammlungen der DFU nicht mehr pflichtgemäß und ohne Nachsicht entsprechend den Gesetzen, insbesondere den §§ 80 ff StGB zu überwachen; damit würde er auch verfassungsfeindlichen Bestrebungen gedient haben (BGHSt 19, 344). Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß nicht bloß dem Versammlungsleiter, sondern auch dem Angeklagten bekannt war, daß es sich bei den Beamten, von denen zwei in Zivilkleidung waren, um zur Überwachung der Versammlung eingesetzte Polizeibeamte handelte. Doch geht das Landgericht offenbar von dieser Kenntnis (vgl. dazu BGHSt 18, 151, 156) [BGH 28.11.1962 - 3 StR 39/62] aus.

11

Radikale Parteien greifen, zumal wenn sie die Verfassung des Staates bekämpfen, häufig zu dem Mittel, die zum Schutz des Staates und seiner Verfassung berufenen Organe, vor allem die "politische Polizei" und die "politische Justiz", zu beschimpfen und deren Bereitschaft zur Pflichterfüllung zu untergraben. Hierbei bedienen sie sich erfahrungsgemäß gerade auch der Drohung mit künftiger "Abrechnung". So hatte es Hitler gewagt, im September 1930 vor dem Reichsgericht im Hochverratsprozeß gegen den nationalsozialistischen Reichswehrleutnant Scheringer (später ein KPD-Aktivist, den auch der Bundesgerichtshof schon verurteilt hat: BGH HuSt II 11) zu erklären, bei der nationalsozialistischen Revolution würden "Köpfe in den Sand rollen" (RG-Urteil vom 4. Oktober 1930, abgedruckt in Justiz 1930/31, 187, 213). Nach dem Kriege versuchten die KPD und ihre Hilfsorganisationen, durch massenhafte Protestbriefe und Telegramme an Organe der Rechtspflege und durch Demonstrationen vor Gerichten und Gefängnissen zu bewirken, daß sich die Rechtspflegeorgane dem Druck der Straße beugten (vgl. BGH HuSt I 187, 211; II 253, 305). In letzter Zeit haben sich auch Funktionäre der DFU der Drohung bedient, die Polizeibeamten würden "einst zur Rechenschaft gezogen" und "schon sehen, wohin sie kämen" (so BGHSt 18, 151), mit ihnen werde "am Tage der Gerechtigkeit erbarmungslos abgerechnet" (so BGH NJW 1964, 1680 [BGH 04.06.1964 - 3 StR 5/64], insoweit in BGHSt 19, 344 nicht abgedruckt).

12

2.

Im vorliegenden Fall glaubt das Landgericht, nicht ausschließen zu können, daß P. bei seiner Niederschrift eine "Fehldeutung" (UA S. 11) unterlaufen sei. Auch könne die Behauptung des Angeklagten nicht widerlegt werden, unmittelbar bevor er die beanstandete Äußerung getan habe, nochmals davon gesprochen zu haben, daß in Polizei und Justiz "Nazis" und SS-Führer saßen. Das Landgericht meint, bei einem solchen Sinnzusammenhang könne dem Angeklagten auch seine weitere Einlassung nicht widerlegt werden, er habe nur diesen Leuten ("Nazis" und SS-Leuten) ankündigen wollen, sie würden demnächst zur Rechenschaft gezogen werden.

13

Dem Landgericht kann zugegeben werden, daß bei solchem Sinnzusammenhang (vgl. RGSt 65, 185) der Angeklagte den Tatbestand der §§ 91, 185 StGB nicht erfüllt haben würde. Dafür kommt es zwar weniger darauf an, ob und inwieweit seine Behauptung, in Polizei und Justiz säßen immer noch "Nazis" und SS-Führer, richtig ist. Jedenfalls würde bei einem so gearteten Sachverhalt § 91 StGB schon deshalb nicht eingreifen, weil der Angeklagte dann nicht auf jene drei Polizeibeamten in Zersetzungsabsicht hatte einwirken wollen.

14

Das angefochtene Urteil hat aber, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, die nicht auszuräumende Möglichkeit solchen Geschehensablaufs und Sinnzusammenhangs nicht einwandfrei dargetan. Gewiß schlägt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen jeder Zweifel, der dem Gericht nach der Beweisaufnahme bleibt, zu Gunsten des Angeklagten aus. Das Urteil muß aber in widerspruchsfreier und gedanklich geordneter Form zeigen, an welcher für die Verurteilung unabdingbaren Stelle der Beweisführung dieser Zweifel geblieben ist und inwiefern er trotz der gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen und trotz Ausschöpfung der verwandten Beweismittel nicht zu beheben war. Sind diese Erwägungen des Tatrichters unvollständig oder unklar, etwa weil sie im Urteil aufgeführte, sich widersprechende Feststellungen ohne ausreichende Begründung für miteinander vereinbar halten, so leidet das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung zwingt (BGHSt 14, 162, 165 [BGH 04.03.1960 - 4 StR 31/60];  3, 213) [BGH 23.05.1952 - 2 StR 20/52].

15

So liegt es im vorliegenden Fall. Wortlaut und Sinn derjenigen Äußerung, die das. Landgericht zu Gunsten des Angeklagten als möglich annehmen zu müssen glaubt, stehen eindeutig in Widerspruch zu dem, was Pötsch niedergeschrieben hatte. Zwar leuchtet ein, daß dieser nicht auch schon das festgehalten hatte, was der Angeklagte erklärt hatte, bevor er seine beanstandete Äußerung tat. Unklar bleibt aber, warum P. im Anschluß an das, was das Landgericht gemäß der Einlassung des Angeklagten als dessen mögliche vorgängige Äußerung für unwiderlegbar hält, "die Herren von der politischen ..." und nicht "diese Herren ..." geschrieben hatte. Immerhin kann sich insoweit das Landgericht darauf berufen, daß P. hastig mitgeschireben hatte. Das Urteil sagt aber nichts dazu, warum P., wäre die Einlassung des Angeklagten richtig oder doch möglich, vor die Worte "Polizei und Justiz" jeweils noch das Wort "politische" gesetzt hat. Das steht kaum in Einklang mit der Annahme des Landgerichts, womöglich habe sich die unmittelbar vorangegangene Kritik des Angeklagten ganz allgemein gegen Polizei und Justiz gerichtet (UA S. 12).

16

Nun heißt es allerdings an einer anderen Stelle im Urteil, P. sei möglicherweise einer "Fehldeutung" unterlegen. Damit meint das Landgericht offenbar nicht nur eine fehlerhafte Deutung des an sich richtig Gehörten, sondern eine fehlerhafte Niederschrift, die das Gesagte nicht richtig wiedergibt. Womöglich soll damit sogar gesagt ein, daß P. seine damalige Niederschrift - die im Verfahren anscheinend nicht, mehr vorgelegen hat - nicht mehr richtig aus seiner Erinnerung wiedergegeben hat. All dies läßt aber das Urteil offen. Vor allem läßt das Landgericht eine Erklärung dafür vermissen, inwiefern es die Einlassung des Angeklagten, mochte sie u.a. auch der Zeuge K. bestätigt haben, für möglicherweise richtig halten konnte, obschon das Urteil feststellt, P. habe die Äußerung des Angeklagten "mit dessen Worten im wesentlichen unmittelbar mitgeschrieben und insoweit auch richtig wiedergegeben", zweifellos habe dieser, im schnellen Mitschreiben geübt, den "wesentlichen Inhalt des Gesagten" sogleich erfaßt und "fast wörtlich mitgeschrieben" (UA S. 9). Die Abweichung zwischen dem, was P. niedergeschrieben hat, und dem, was das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten als möglicherweise gesagt ansieht, ist weit mehr als ein "kleinerer, möglicherweise sinnentstellender Fehler", wie er sich bei hastiger Niederschrift in der Tat einschleichen kann (UA S. 11). Die Abweichung betrifft vielmehr gerade den Kern dessen, Was der Angeklagte gesagt haben soll und P. zu sofortiger Beanstandung veranlaßt hat. Ob das Landgericht dies bei seiner abschließenden Beweiswürdigung deutlich vor Augen gehabt hat und auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, geglaubt haben würde, diese Abweichung beheben zu können, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen. Schließlich wird auch wenig verständlich, warum sich der Angeklagte, wenn er nicht die anwesenden Beamten, sondern allgemein die "Nazis" in Polizei und Justiz gemeint hatte, gleich anschließend an die drei Beamten wandte mit der Aufforderung: "Merken Sie sich das gut und schreiben Sie sich das von mir aus auch auf!".

17

Schließlich setzt sich das Urteil auch nicht mit der auffallenden Tatsache auseinander, daß P. bei seit nem Zwischenruf den Angeklagten um eine Aussprache gebeten hatte, mit der dieser sich sogleich einverstanden erklärte, und daß bei dieser Aussprache der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, von der "politischen Polizei" gesprochen hat, womit er doch wohl nur die anwesenden Beamten des 14. Kommissariats gemeint haben dürfte. Dies deutet aber darauf hin, daß auch der Zwischenruf P.s dadurch ausgelöst worden war, daß der Angeklagte eben diese "politische Polizei" usw. angegriffen hatte - so wie dies anscheinend auch der Versammlungsleiter Sc. verstanden hatte (UA S. 11). Auch liegt der Gedanke nahe, der Angeklagte habe, als er nachher von "verhohnepipeln" sprach, seine gegen die anwesenden Beamten gerichteten Angriffe nachträglich abschwächen wollen.

18

3.

Nach alledem leiden die Urteilsausführungen zwar nicht an unlösbaren Widersprüchen; Sachdarstellung und Beweiswürdigung weisen jedoch Unklarheiten und Lücken auf, die nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe behoben werden können. Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.

19

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der in § 354 Abs. 2. Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. auch die demnächst in Kraft tretende Neufassung dieser Vorschrift).

Rotberg
Dr. Wiefels
Faller
Börtzler
Dr. Weber