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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1964, Az.: 3 StR 5/64

Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung; Beobachtung und Überwachung von Parteiveranstaltungen; Strafbare Äußerungen innerhalb einer politischen Veranstaltung; Vorsatzfragen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Dienens verfassungsfeindlichen Bestrebungen ; Schutz des Parteienprivilegs bei verfassungsfeindlichen Äußerungen; Grenzen des politischen Handels von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern einer nicht verbotenen politischen Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1964
Aktenzeichen
3 StR 5/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 19, 344 - 348
  • MDR 1964, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1680-1681 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zersetzung (§ 91 StGB)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Merkmal "und dadurch Bestrebungen dient".

  2. b)

    Auch der Täter dient verfassungsfeindlichen Bestrebungen, der zwar nicht willentlich und wissentlich in ihrem Interesse tätig ist, jedoch mit der Nützlichkeit seines Tuns für diese Bestrebungen rechnet und dies billigenden Kauf nimmt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 4. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Oktober 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte, der seit Mai 1961 hauptamtlich Geschäftsführer und stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes der "D. F." (DFU) in N.-W. war, im Juni 1962 auf einer Wahlversammlung seiner Partei das Hauptreferat. Zu dieser Versammlung hatte die zuständige Polizeidienststelle zwei mit Abwehr verfassungsfeindlicher Wühlarbeit befasste Beamte abgeordnet. Nachdem sich der Angeklagte schon in seinem Referat an die Beamten gewandt hatte, sprach er in seiner Schlussrede davon, 1945 hätten noch verschiedene Leute sagen können, dass sie nicht gewusst hatten, wohin Hitlers Politik führen werde, und dass sie Anordnungen und Befehle hätten ausführen müssen. Das sei damals noch in etwa verständlich gewesen, da man in einer Diktatur gelebt habe. Heute lebten wir aber in einer Demokratie. Ob man bei der Polizei sei oder woanders: Die steckten jeden Monat stillschweigend ihr Gehalt oder ihren Lohn ein. Die DFU werde bespitzelt, ein ganzer Schnüffelapparat sei hinter ihr her. Später werde keiner sagen können, er habe von nichts gewusst. "Am Tage der Gerechtigkeit wird mit diesen Leuten erbarmungslos abgerechnet".

2

Im Hinblick auf diese letzte Äusserung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Zersetzung (§ 91 StGB) verurteilt. Er habe mit seinem Hinweis auf eine "erbarmungslose Abrechnung" boi einem möglichen politischen Umbruch die Beamten davor warnen wollen, weiter als Sicherheitsorgane tätig zu sein, dies nicht zuletzt auch bei Überwachung von DFU-Veranstaltungen.

3

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

4

I.

Das Landgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand des § 91 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt.

5

1.

Dass der Angeklagte auf die Polizeibeamten "eingewirkt" hat, bedarf keiner Erörterung. Dazu genügt jede Tätigkeit, die den angesprochenen Personenkreis beeinflussen soll (BGHSt 4, 291; BGH MDR 1963, 326). Zur Vollendung ist nicht erforderlich, dass die Einwirkungshandlung die Pflichtbereitschaft bereits erschüttert hat (BGHSt 4, 291; 6, 64); auch ist unerheblich, ob das vom Täter angewandte Mittel überhaupt geeignet war, die Angesprochenen zu beeinflussen (BGH 6 StR 17/54 vom 5. Mai 1954, bei Wagner GA 1961, 3 Nr. 4). Dass die Worte des Angeklagten die Beamten erreicht hatten und von ihnen zumindest zur Kenntnis genommen worden sind, ergibt sich schon daraus, dass sie sie alsbald mitgeschrieben haben.

6

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gewusst, dass es sich um Polizeibeamte handelte, die - jedenfalls auch - in jene Versammlung zum "Schutz der verfassungsmässigen Ordnung" (§ 91 StGB) beordert worden waren. Bei seiner Warnung kam es ihm darauf an, sie zu veranlassen, ganz allgemein in Zukunft von der Überwachung von DFU-Versammlungen Abstand zu nehmen. Damit ist die Zersetzungsabsicht einwandfrei festgestellt (BGHSt 6, 64; 18, 151).

7

2.

Auch die weitere, im Jahre 1957 durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz (StÄG) dem § 91 StGB einschränkend hinzugefügte Voraussetzung hat das Urteil rechtsirrtumsfrei festgestellt, nämlich dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen gedient hat.

8

Insoweit führt das Landgericht aus: Der Angeklagte habe dadurch, dass er es unternahm, die Pflichtbereitschaft der auf dem politischen Sektor eingesetzten Kriminalbeamten zu erschüttern, der Zersetzungsarbeit von SED/KPD Vorschub geleistet. Die KPD und ihre Ersatzorganisationen versuchten, durch Teilnahme an Veranstaltungen, Verteilung von Propagandamaterial u.a. in den Parteien der Bundesrepublik Fuss zu fassen, insbesondere bemühe sie sich, die DFU zu unterwandern. Damit sei der Angeklagte als geschulter Partei- und Gewerkschaftsfunktionär wohl vertraut gewesen. Insbesondere sei ihm der Widerhall bekannt gewesen, den sein "Offener Brief an alle Gewerkschafter und Sozialdemokraten", in welchem er 1961 seinen Übertritt von der SPD zur DFU begründet hatte, in der SED-Propaganda gefunden habe. Aus all dem schliesst das Landgericht, der Angeklagte sei sich bei seiner Äusserung darüber klar gewesen, dass ein nachlassen der polizeilichen Überwachungen eine verstärkte kommunistische Unterwanderung zur Folge haben werde, "einen Erfolg, den er zumindest billigend in Kauf nahm".

9

Die Revision hält es demgegenüber für rechtsirrig, bedingten Vorsatz als ausreichend anzusehen. Hierbei kann sie sich zwar auf das Erläuterungsbuch von Schönke/Schröder berufen (Anm. 3 zu § 91 StGB), jedoch ist dieser Rechtsstandpunkt nicht zutreffend.

10

a)

Die Revision scheint, wie sich aus ihrem Hinweis auf BGHSt 18, 151 ergibt, der Meinung zu sein, es müsse dem Täter "darauf ankommen", verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu dienen. Das ist zweifellos unrichtig. Der Wortlaut des Gesetzes zeigt eindeutig, dass der Täter nur bei der Einwirkung von einer Absicht geleitet sein muss - zudem einer Absicht, die nicht mit verfassungsfeindlicher Absicht verwechselt werden darf. Bei dem Merkmal "und dadurch Bestrebungen dient" bedarf es dagegen nicht der Feststellung einer Absicht des Täters, diesen Bestrebungen zu dienen. Das bestätigt ein Vergleich der ebenfalls durch das 3. StÄG neu geschaffenen Vorschrift des § 109f StGB, die auch das Merkmal "und dadurch Bestrebungen dient" enthält, mit der Vorschrift des § 92 StGB, welcher der § 109f StGB nachgebildet worden ist. Der innere Tatbestand des § 109f StGB wurde bewusst abgeschwächt, indem hier anstelle der in § 92 StGB geforderten Absicht "das nur vorsätzliche Tätigwerden für Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik usw. gerichtet sind" getreten ist (so S. 14 der Begründung zum Entwurf, Bundestagsdrucksache Nr. 3039 vom 18. Dezember 1956). Das "Dienen" in § 109f und § 91 StGB braucht daher nur vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein. Aus welchen Gründen er den Bestrebungen dient, ist unerheblich; insbesondere braucht er sie nicht zu billigen. Auch wenn er sie innerlich oder gar ausdrücklich ablehnt, ist nicht ausgeschlossen, dass er ihnen dennoch vorsätzlich dient (Kohlrausch/Lange, 43. Aufl., vor Anm. I zu § 91 StGB).

11

b)

Vor Beantwortung der entscheidenden Frage, ob auch bedingter Vorsatz für das Merkmal "dient" ausreicht oder ob Dienen nicht jedenfalls wissentliches und willentliches Handeln bedeutet, ist näher zu bestimmen, was das Gesetz in § 91 unter den Worten "dadurch Bestrebungen dient" versteht.

12

Auch hier bedarf es nicht - insofern in Übereinstimmung mit den Tatbeständen, die verfassungsfeindliche Absicht voraussetzen - der Feststellung, dass der Täter jene Bestrebungen durch sein Verhalten schon gefördert hat. Für die Vorschrift des § 109f StGB ergibt sich das schon aus einem Vergleich mit den Bestimmungen der §§ 109b, 109e und § 109g StGB, die den Eintritt einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik usw. voraussetzen (BGHSt 15, 161). Das gilt ebenso für § 91 StGB: auch hier braucht die Zersetzungshandlung nicht schon eine wirkliche Förderung der fremden Bestrebung zur Folge gehabt oder schon eine konkrete Gefahr herbeigeführt zu haben (BGH MDR 1963, 326). Denn das Gesetz verwendet den Begriff des Dienens nicht im Sinne von "dienlich sein", was dem sonst oft verwandten Merkmal "fördert" oder "unterstützt" gleichkäme, sondern im Sinne von "sich in den Dienst stellen" (vgl. auch S. 550 der Begründung zum E StGB 1962). Daraus darf allerdings nicht gefolgert werden, dass sich der Täter jenen Bestrebungen "eingliedern" oder "unterordnen" müsse. Insbesondere setzt "Dienen" keinen Zustand von längerer Dauer voraus (vgl. RGSt 55, 268 zum früheren § 90 Abs. 1 Nr. 5 RStGB: Dienen als Spion). Der Täter braucht auch nicht bereits in Beziehungen zu den Trägern jener Bestrebungen zu stehen oder sie doch durch sein Tun gleichzeitig aufzunehmen (BGH MDR 1963, 326; Wagner DRiZ 1963, 217). Denn das Gesetz setzt nicht voraus - insofern anders als in § 90 Abs. 1 Nr. 5 RStGB -, dass der Täter durch sein Verhalten fremden Dienststellen oder deren Mittelsmännern, also Personen dient, sondern nur, dass er "Bestrebungen" dient. Es genügt ein Tätigwerden für jene Bestrebungen, d.h. in deren Interesse (vgl. Schwarz/Dreher, 26, Aufl. Anm. 2 zu § 109f StGB).

13

Schon diese Bestimmung des Merkmals "Dienen" deutet darauf hin, dass der Täter den bezeichneten Bestrebungen nicht bewusst, im Sinne unbedingten Vorsatzes, dienen muss.

14

Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 91 StGB, der im Jahre 1957 neu gefasst worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem der Gesetzgeber dann, wenn er von der Regel, dass bedingter Vorsatz dem unbedingten gleichsteht, abweichen wollte, das Merkmal "wissentlich" verwandt hat. Es ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 91 StGB. Hier war zwar zunächst bei der Beratung des § 109f StGB, dessen Tatbestandsmerkmal "und dadurch Bestrebungen dient" später in § 91 StGB übernommen wurde, die Meinung vertreten worden, dieses Dienen müsse vom wissentlichen Wollen des Täters umfasst seine Später wurde jedoch in die meisten Vorschriften der §§ 109 ff StGB die Einschränkung "wissentlich" aufgenommen, indessen nicht bei § 109f StGB. Jedenfalls bei § 91 StGB kann nicht angenommen werden, dass dieser Tatbestand wissentliches Dienen voraussetzt. Das dem § 109f StGB entlehnte, den Tatbestand des § 91 StGB einschränkende Merkmal ist hier nur eingefügt worden, um mit Sicherheit zu verhindern, dass auch solche Täter unter die Strafdrohung dieses Staatsgefährdungsdeliktes gebracht werden könnten, die an sich verfassungstreu, ohne Zusammenhang mit staatsfeindlichen Bestrebungen, zersetzende Kritik an Behörden, insbesondere der Bundeswehr, üben (Dreher/Maassen, StGB, 3. Aufl. § 91 Anm. 3; Kohlrausch/Lange a.a.O.). Ein Vorschlag, zu diesem Zweck den Tatbestand noch dadurch einzuschränken, dass er nur bei "wissentlichem" Dienen erfüllt sei, wurde abgelehnt, weil der Täter auch dann bestraft worden müsse, wenn er nur bedingt vorsätzlich "diene". Dementsprechend heisst es dann auch in dem Bericht des Rechtsausschusses (vgl. BGHSt 18, 154):

"Durch diese Hinzufügung soll erreicht werden, dass nur Täter, die sich bewusst oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Dienst staatsfeindlicher Bestrebungen stellen, unter die Strafvorschrift fallen."

15

Somit bestätigt die Entstehungsgeschichte, was sich aus Wortlaut und Zweck des § 91 StGB ergibt: Der Täter dient auch dann verfassungsfeindlichen Bestrebungen, wenn er zwar nicht willentlich und wissentlich in ihrem Interesse tätig ist, jedoch mit der Nützlichkeit seines Tuns für diese Bestrebungen rechnet und dies billigend in Kauf nimmt (Jagusch im LK, 8. Aufl. Anm. 3 zu § 91 StGB im Nachtrag; Kohlrausch/Lange a.a.O.; Lackner JZ 1957, 405; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer 37. Aufl. Anm. 6 zu § 109f StGB; Dreher in Dreher/Maassen StGB 3. Aufl., § 91 Anm. 3 - dagegen missverständlich in Schwarz/Dreher, 26. Aufl. Anm. 2 zu § 109f: der Täter müsse sich bewusst sein, dass er Bestrebungen dient).

16

c)

Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang. Es stellt einwandfrei fest, der Angeklagte habe die verfassungsfeindliche Wühlarbeit der SED/KPD gekannt und auch gewusst, dass diese durch Unterwanderung der DFU bestrebt war, mit deren Hilfe sich in der Bundesrepublik eine Plattform zu schaffen. Das Urteil begründet zwar die Überzeugung der Strafkammer nicht näher, dass der Angeklagte es gebilligt habe, mit seiner Äusserung der SED/KPD zu dienen. Das unterliegt hier jedoch in Anbetracht dessen, was das Landgericht von der eigentlichen Tathandlung abgesehen im übrigen über die politische Tätigkeit des Angeklagten und seine Einstellung festgestellt hat, keinen rechtlichen Bedenken.

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II.

Die Revision will aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bd. 12 S. 296 folgern, das "Parteienprivileg" des Art. 21 GG schütze ihn vor Verurteilung, weil er als Funktionär seiner Partei gesprochen habe. Bis zum Verbot der DFU durch das Bundesverfassungsgericht könnten die für sie tätig werdenden Personen nicht aus Vorschriften bestraft wenden, bei denen der Täter den staatsfeindlichen Erfolg zum Ziel seines Handelns gemacht haben müsse. Solange seine Tätigkeit für die Partei "legal" sei, könne er nicht im Sinne eines "Daraufankommens" verfassungsfeindlichen Bestrebungen dienen, wie dies § 91 StGB voraussetze.

18

Diese Rechtsansicht ist unrichtig.

19

1.

Zunächst übersieht die Revision, dass § 91 StGB nicht jene allgemeine verfassungsfeindliche Absicht voraussetzt, die sonst in den durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz neu geschaffenen Vorschriften, wenn auch mit geringen Verschiedenheiten im Wortlaut, häufig wiederkehrt (vgl. BGHSt 18, 151, 153). Vielmehr muss sich bei § 91 StGB die Absicht des Täters darauf rechten, die pflichtgemässe Bereitschaft der Angesprochenen zu untergraben ("Zersetzungsabsicht") - dies allerdings nur insofern, als es um den Schutz der Bundesrepublik einschliesslich ihrer verfassungsmässigen Ordnung geht. Lediglich letzteres war der Grund dafür, dass diese Vorschrift als Staatsgefährdungsdelikt in die §§ 88 ff StGB eingereiht worden ist.

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2.

Unrichtig ist aber auch die Meinung der Revision, dem Angeklagten stehe der Schutz des Art. 21 GG zur Seite.

21

Zwar handeln Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei im Rahmen der ihnen verfassungsmässig verbürgten Toleranz, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Aber auch sie müssen alles unterlassen, was nach allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (BVerfGE 12, 306; vgl. auch BVerfG MDR 1961, 746 betr. die DFU). Was unter allgemeinen Rechtsvorschriften zu verstehen ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1964 - 3 StR 1/61 - (für die Amtliche Sammlung bestimmt) näher ausgeführt. Was dort zu § 96 StGB ausgesprochen ist, dürfte auch für § 91 StGB gelten. Jedoch bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Wie in dem erwähnten Urteil dargelegt ist, darf zwar der Richter bei Anwendung der Strafvorschriften auf Funktionäre usw. einer Partei nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts eingreifen; dieses allein ist zur Entscheidung darüber berufen, ob die Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger und damit diese Partei selbst verfassungswidrig sind. Nach den Feststellungen des Landgerichte hat aber der Angeklagte, als er die Polizeibeamten zu beeinflussen suchte, dadurch nicht den Zielen seiner Partei, sondern denen der KPD/SED gedient. Seine der Verurteilung zugrundeliegende Tat geschah zwar anlässlich einer Parteiversammlung der DFU, nicht aber in Erfüllung eines Parteizieles der DFU. Sein Tun diente vielmehr einer anderen "Partei", der nach ihrem Verbot der Schutz des Art. 21 GG nicht mehr zukommt.

22

Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Parteienprivileg geht daher schon deshalb fehl, weil für seine Verurteilung die Frage, ob Tätigkeit und Ziele der DFU verfassungswidrig sind, ohne rechtliche Bedeutung ist.

23

III.

Da schliesslich auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision zu verwerfen.

Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. R. Weber