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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1996, Az.: BVerwG 11 B 33.96

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 33.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.12.1995 - AZ: 13 A 93.1505

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 7. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 112.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie stützt sich in erster Linie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob es mit den Denkgesetzen vereinbar ist, einen auf Dauer geltenden Nässeabschlag allein aus einer Größe (Hochwasser-Pegelstand) abzuleiten, die über einen Zeitraum von 45 Jahren (1950 bis 1995) die niedrigste war". Die Kläger führen dazu aus, das Flurbereinigungsgericht stelle bei der Wertermittlung auf einen bestimmten Zeitpunkt, nämlich den der Luftbildaufnahme vom 17. März 1979 ab. Diese "Zeitpunkt-Betrachtung" führe zu Zufallsergebnissen; geboten sei eine "Zeitraum-Betrachtung" unter Berücksichtigung der bekannten Erfahrungswerte. Mit diesem Vorbringen ist keine Rechtsfrage gekennzeichnet, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Bei der Wertermittlung nach § 27 FlurbG ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt festzustellen, in dem diese Bewertung durchgeführt wird (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1970 - BVerwG 4 B 188.68 - und vom 14. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 145.68 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 1 bzw. § 27 FlurbG Nr. 1>). Das bedeutet aber nicht, daß zufällig gegebene, vorübergehende Augenblicksumstände für die Bewertung entscheidend sein dürften. Dies kommt namentlich in § 28 Abs. 1 FlurbG zum Ausdruck, wonach landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu bewerten sind, den sie nachhaltig gewähren können. Von diesen Grundsätzen ist übrigens auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen. Es hat nicht, wie die Beschwerde meint, "entscheidend auf die Luftbildaufnahme vom 17. März 1979 ... abgestellt". Vielmehr hat es diese "Momentaufnahme" in Verbindung mit der Zusammenstellung der Hochwasserereignisse seit 1950 sowie den Ergebnissen der Reichsbodenschätzung berücksichtigt (UA S. 15; vgl. zu § 28 Abs. 1 FlurbG auch Beschluß vom 5. September 1995 - BVerwG 11 B 111.95 -).

4

Ferner hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, "ob bei einheitlichen Klageverfahren, die lediglich durch Abtrennung eigene Wege gehen, das gleiche erkennende Gericht im Hinblick auf Art. 3 GG von unterschiedlichen Prämissen ausgehen darf". Hierzu trägt die Beschwerde vor, in einem Urteil vom 27. Mai 1995 (gemeint wohl 1993) - 13 A 93.1452 - stelle das Flurbereinigungsgericht - anders als im hier angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 1995 - nicht darauf ab, "ob die Verhältnisse vor oder nach der Durchführung von Maßnahmen durch den Unternehmensträger und die Beklagte gegeben waren". Der beschließende Senat braucht dieser Behauptung nicht nachzugehen. Jedenfalls steht nämlich außer Zweifel, daß der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Gerichte nicht daran hindert, von der in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen und besserer Rechtserkenntnis zu folgen.

5

2.

Schließlich rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), daß das Flurbereinigungsgericht einen Antrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grundstückswert mit der Begründung abgelehnt hat, das Gericht sei selbst sachverständig besetzt. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, ein Sachverständiger hätte "seinen Ermittlungen die gesamte Witterungs-Bandbreite sowie auch die nicht sichtbaren Vermessungen und darüber hinaus Hochwassersimulationen ... zugrunde legen können, was bei der Bewertung am Richtertisch gerade unterblieben" sei. Damit ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan.

6

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach richterlichem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwGE 68, 177 <182 f.>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82];  75, 119 <126 f. [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 72/84]>). Das Flurbereinigungsgesetz hat durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen Richtern (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG) Sorge dafür getragen, daß eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14>). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Wertermittlung gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG - einschließlich der Bemessung von Nässeabschlägen - liegt nicht außerhalb des einem Flurbereinigungsgericht zugänglichen Erkenntnisbereichs.

7

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 112.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Vallendar