Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1995, Az.: BVerwG 11 B 111.95
Wertabschlag wegen Überschwemmungsgefahr; Bewertung eines nicht mehr existierenden landwirtschaftlichen Grundstücks; Ermittlung des Wertes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 111.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.02.1995 - AZ: 13 A 93.1021
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 23. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.432 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
1.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob es in Fällen, in denen das zu bewertende landwirtschaftliche Grundstück (hier: infolge Flußausbaus) nicht mehr existiert, zulässig ist, "die Wertermittlung dergestalt vorzunehmen, daß der Wertermittlung die Werte der Reichsbodenschätzung zugrunde gelegt werden und diese Werte dann durch eigene, auf nicht landwirtschaftliche Einzelfragen beschränkte Sachverhaltsaufklärung des Gerichts (z.B. durch Einholung einer allgemeinen Auskunft des zuständigen Wasserwirtschaftsamts über Überschwemmungsuntersuchungen) korrigiert werden". In dieser Allgemeinheit ist die Frage im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht entscheidungserheblich. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich - mangels einer insoweit zulässigen Klage - nicht darüber entschieden, wie das Einlageflurstück ... Insgesamt zu bewerten ist; es hat sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob die Beklagte zu Recht bei Nichtberücksichtigung der Überschwemmungsgefahr von der Bodenwertzahl 25 ausgegangen ist. Gegenstand der flurbereinigungsgerichtlichen Prüfung war vielmehr allein, ob der Wertabschlag von zwei Punkten, den die Beklagte wegen der Überschwemmungsgefahr vorgenommen hat, gerechtfertigt war. Die Methode, mit der das Flurbereinigungsgericht diese Frage beantwortet hat, entspricht der gesetzlichen Regelung und wirft keine Rechtsfrage auf, die grundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Ermittlung des Wertes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) zugrunde zu legen, wobei Abweichungen zulässig sind. Danach ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Januar 1975 - BVerwG 5 B 98.72 - Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 3), die Heranziehung der Schätzungsergebnisse der sogenannten Reichsbodenschätzung im Bewertungsverfahren (§§ 27 ff. FlurbG) grundsätzlich unbedenklich. Mithin ist es auch rechtlich einwandfrei, daß das Flurbereinigungsgericht bei der Bewertung der überschwemmungsbedingten Ertragsminderung des Einlageflurstücks den einschlägigen prozentualen Wert der Reichsbodenschätzung als Abschlag angesetzt hat. Wegen der Zulässigkeit von "Abweichungen" von der Reichsbodenschätzung ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz diesen prozentualen Abschlag mit Rücksicht darauf ermäßigt und damit aktualisiert hat, daß sich - nach den vorinstanzlichen Feststellungen - die Hochwasserereignisse im Bereich des Einlageflurstücks zwischen dem Zeitpunkt der Durchführung der Reichsbodenschätzung (1950) und dem nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts im vorliegenden Fall maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (1977) um etwa 25 % vermindert haben. Ob die im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Prozent- und Punktzahlen im vorliegenden Fall nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen zutreffend sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen kann.
2.
Aus den obigen Ausführungen folgt, daß die zweite Frage, die der Kläger als rechtsgrundsätzlich stellt, gleichfalls keine Klärung in einem Revisionsverfahren erfordert. Der Umstand, daß "in unmittelbarer Nachbarschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks tatsächlich und rechtlich konkret vorhandene Vergleichsermittlungen und Vergleichspreise angrenzender Grundstücke, ja sogar die verbliebene Restfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, zur Verfügung stehen", ändert nichts daran, daß die vom Flurbereinigungsgericht angewandte Methode der Ermittlung des Wertabschlags wegen Überschwemmungsgefahr der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entspricht.
3.
Auch die Frage der Beweislastumkehr, die der Kläger schließlich aufwirft, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie war für das Flurbereinigungsgericht, wie im angefochtenen Urteil (S. 17) ausgeführt ist, nicht entscheidungserheblich: Da die überschwemmungsbedingte Ertragsminderung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ermittelt werden konnte, ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.432 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kipp
Vallendar