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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1996, Az.: BVerwG 11 B 66.96

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Adäquat kausaler Zusammenhang zwischen einer planfestgestellten neuen Eisenbahn-Zweigstrecke und einer Verkehrszunahme und damit Lärmzunahme auf die vorhandene Eisenbahn-Stammstrecke; Anforderungen an die Klagebefugnis im Fall der Verkehrssteigerung und Lärmsteigerung; Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 66.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.04.1996 - AZ: 20 A 95.40026

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die vorinstanzliche Entscheidung eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

1.

Sie hält zunächst für klärungsbedürftig, ob "Klägerechte begründende Auswirkungen durch ein Vorhaben dann nicht mehr 'adäquat verursacht' (sind), wenn sie als Folge eines planfestgestellten Streckenabschnittes an einer bestehenden Stammstrecke auftreten werden". In dieser Allgemeinheit ist die Frage, ohne daß es dazu eines Revisionsverfahrens bedürfte, zu verneinen. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß eine planfestgestellte neue Eisenbahn-Zweigstrecke adäquat kausal zu einer Verkehrs- und damit Lärmzunahme auf der vorhandenen Eisenbahn-Stammstrecke führt (ebenso bereits Beschluß vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 234.88 - zur straßenrechtlichen Planfeststellung). Dies allein begründet allerdings noch keine Klagebefugnis; dafür ist vielmehr erforderlich, daß die Verkehrs- und Lärmsteigerung schutzwürdige Interessen des Klägers beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwGE 59, 87 <100 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63).

4

Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausgegangen. Insbesondere ist seine Aussage (UA S. 17) nicht zu beanstanden, daß zu den Klagerechte begründenden Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens "im Regelfall" nicht solche gehören, die außerhalb des betroffenen Streckenabschnitts "im allgemeinen Verkehrsnetz" eintreten. Der Verwaltungsgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, daß es Fälle geben mag, in denen ein angrenzender Bereich so massiv und "besonders" betroffen ist, daß nicht mehr von "allgemeinen" Auswirkungen gesprochen werden kann. Ob die dargelegten Rechtsgrundsätze im angefochtenen Urteil zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt worden sind, ist eine Einzelfallfrage, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision erlaubt.

5

2.

Die Beschwerde wirft ferner die Rechtsfrage auf, ob "sich die gebotene Begrenzung der für die Klagebefugnis beachtlichen Auswirkungen an den durch die jeweilige Maßnahme in ihrem unmittelbaren Ausstrahlungsbereich hervorgerufenen Auswirkungen zu orientieren" hat. Mit dieser Frage greift die Beschwerde einen einzelnen, interpretationsbedürftigen Satz aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 18) auf. Der zitierte Satz - es handelt sich um den Schlußsatz des Abschnitts 1. der Entscheidungsgründe (UA S. 16 ff.) - kann aber nichts anderes meinen als das, was der Verwaltungsgerichtshof insgesamt in diesem Abschnitt im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher dargelegt hat. Die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind bereits oben im Zusammenhang mit der ersten von der Beschwerde aufgeworfenen Frage gewürdigt worden; darauf wird verwiesen.

6

3.

Schließlich möchte die Beschwerde die Frage geklärt sehen: "Setzen die §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus Anlaß des Neubaues und/oder der wesentlichen baulichen Änderung von Eisenbahnen eine - dem räumlichen Ausstrahlungsbereich baulich/betrieblicher Änderungen entsprechend - nur eine ganz enge räumliche Nachbarschaft als geschützt voraus, erachten die Anlieger an Gleisanlagen (Stammstrecken) im übrigen aber lediglich als von betrieblichen Änderungen Betroffene und damit nicht als Nachbarn?" Diese Frage ist so jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Schutz, den die genannten Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bieten, wird durch die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - konkretisiert. Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrkslärm an (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12). Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt. Deshalb kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung berufen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Kugele
Kipp