Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1989, Az.: BVerwG 4 B 234.88

Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzanlage bei Inbetriebnahme einer Autobahn; Anforderungen an die Annahme der Lärmbeeinträchtigung eines benachbarten Grundstückes; Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast zur Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Lärmimmissionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 234.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1988 - AZ: 23 AK 18/86

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Errichtung einer Lärmschutzanlage zum Schutz ihres Grundstücks vor Lärmimmissionen, die nach ihrer Meinung infolge der Inbetriebnahme der Bundesautobahn A 57 verstärkt auf ihr Grundstück einwirken. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, daß nur die dem planfestgestellten Vorhaben benachbarten Grundstücke vor nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG geschützt seien. Mit der vorliegenden Beschwerde rügen die Kläger die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Sie machen geltend, das vorliegende Verfahren werfe die klärungsbedürftige Frage auf, unter welchen Voraussetzungen erhöhte Lärmimmissionen, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflußten Benutzung bestehender Straßen auftreten, dem Träger der Straßenbaulast als durch ihn im Sinne des § 17 FStrG adäquat verursacht zugerechnet werden müssen.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, unter welchen Voraussetzung Lärmbeeinträchtigungen eines "benachbarten Grundstücks" ursächlich auf das planfestgestellte Vorhaben zurückzuführen sind und daher Ansprüche nach § 17 Abs. 4 oder nachträglich nach Abs. 6 Satz 2 FStrG auslösen, ist nicht weiter klärungsbedürftig. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zu fordern ist, und zwar in dem Sinne, daß einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße, mit der Straßenanlage oder mit dem Betrieb der Straße verbunden sind, und daß andererseits die eingetretenen oder zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sind (vgl. Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <236>[BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74] und vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178 <183>[BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]). Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der planfestgestellten Autobahn und der - von ihm unterstellten - Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Bundesstraße 58 beantwortet. Der Fall gibt dem Senat keine Gelegenheit, darüber hinaus weiter rechtsgrundsätzlich zu klären, wann ein adäquater Ursachenzusammenhang vorliegt. Dafür kommt es ohnehin regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an. Zutreffend ist - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat -, daß weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme im allgemeinen nicht einem einzelnen planfestgestellten Vorhaben mit der Folge zuzurechnen sind, daß der Träger dieses Vorhabens zu Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 Absätze 4 und 6 FStrG verpflichtet ist. Insofern kommt allenfalls eine nicht an das konkrete Vorhaben gebundene Lärmsanierung in Betracht, die hier jedoch nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. UA. S. 12).

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß der Träger der Straßenbaulast dennoch ausnahmsweise verpflichtet werden kann, Anlagen zum Schutz von solchen Immissionen zu errichten, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflußten Benutzung bestehender Straßen auftreten. Es hat jedoch keine Veranlassung gesehen, die rechtlichen Voraussetzungen hierzu vertieft zu erörtern. Denn die Bundesstraße 58 sei eine von alters her bestehende Fernstraßenverbindung, deren schon vorhanden gewesene, weiträumig zu sehende Bedeutung durch neue Netzverknüpfungen der hier in Rede stehenden Art nicht maßgeblich geändert werde. Von diesen Feststellungen hätte das Revisionsgericht auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO), so daß in einem Revisionsverfahren nicht grundsätzlich zu klären wäre, unter welchen Voraussetzungen der Träger eines planfestgestellten Vorhabens für Lärmbeeinträchtigungen, die von dem Verkehr auf einer anderen Straße ausgehen, einzustehen hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG n.F.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling