Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG VII P 5.75
Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Erlass über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten der Lehrer auf die Pflichtstunden und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen; Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 5.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 10.12.1973 - AZ: PV-L 1/73
- VGH Hessen - 18.12.1974 - AZ: HPV TL 2/74
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 93 ArbGG
- § 92 Abs. 2 HPVG
- § 16 Abs. 1 SchVG
- § 7 SchFG
- Art. 2 Abs. 2 Verf. HE
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 18. Dezember 1974 wird verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 92 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung vom 19. Februar 1970 - GVBl. I B. 162 - in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 152.62 - (BVerwGE 21, 293) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Regelung der Pflichtstunden-Altersermäßigung für Lehrer an Berufsschulen im Lande Nordrhein-Westfalen befaßt und ausgeführt, daß diese Regelung rechtswirksam durch Runderlaß des Kultusministers getroffen werden konnte und nicht die Form einer Rechtsverordnung erforderte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erlaß des Hessischen Kultusministers über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten der Lehrer auf die Pflichtstunden und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen. Der Erlaß des Hessischen Kultusministers stützt sich auf § 16 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesekzes (SchVG) vom 28. Juni 1961 (GVBl. I S. 87), während die im Erlaßweg getroffene Regelung in Nordrhein-Westfalen § 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) vom 3. Juni 1958 (GV NW S. 246) zur Grundlage hatte. Allerdings setzt der Begriff der "Abweichung" im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht voraus, daß die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht. Für die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die auf die Verletzung jeder Rechtsnorm gestützt werden kann (§ 93 ArbGG), reicht es aus, daß beiden Bestimmungen derselbe Rechtsgrundsatz zugrunde liegt (BAGE 1, 232; vgl. weiter BGHZ 9, 179; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS - OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 [BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72] [365]). Der Senat hat bereits zu den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde ausgeführt, daß eine solche Divergenz bei übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen des Personalvertretungsrechts, die auf einer bundesrechtlichen Rahmenvorschrift beruhen, bestehen kann, weil sie in der Regel einer verschiedenen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind (BVerwGE 17, 43 [48]). Das mit der Einführung der Divergenzrechtsbeschwerde verfolgte Ziel ist die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Sie wäre aber auf dem hier in Betracht kommenden Rechtsgebiet nicht sichergestellt, wenn der Begriff der Abweichung zu sehr eingeengt würde.
Gleichwohl kann diese Auffassung im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen, weil ein den angewandten Vorschriften gemeinsamer Rechtsgrundsatz fehlt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts legt dar, daß weder § 7 SchFG noch ein unabhängig davon bestellender Rechtsgrundsatz es erfordert, rechtlich bedeutsame Regelungen - wie hier die Pflichtstunden-Altersermäßigung - stets durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung zu treffen (BVerwGE 21, 293 [300]). Der angefochtene Beschluß leitet jedoch seine gegenteilige Auffassung nicht aus entsprechenden Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes oder daraus her, daß er im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufstellt, sondern stützt seine Auffassung auf den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 der Hessischen Verfassung. Damit scheidet aber eine Abweichung in dem dargelegten Sinne aus.
Der Senat kann es unter diesen Umständen offenlassen, ob es für die Mitbestimmung an der hier umstrittenen Maßnahme darauf ankommt, in welcher rechtlichen Form sie hätte getroffen werden müssen, oder ob es allein entscheidend ist, wie die Dienststelle sie zu treffen beabsichtigt (vgl. dazu BVerwGE 29, 74[BVerwG 26.01.1968 - VII P 10/66] [75/76]; Beschluß vom 7. November 1969 - BVerwG VII P 5.69 - Buchholz 235.35 § 61 HessPersVG Nr. 1).
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg