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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1968, Az.: BVerwG VII P 10.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII P 10.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.03.1966 - AZ: BPV 2/65

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 74 - 77
  • DöD 1968, 153
  • PersVertretg 1968, 116
  • ZBR 1968, 122

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungsgerichte können im Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz nicht darüber entscheiden, wer bei der Deutschen Bundesbank für die Versetzung von Beamten des höheren Dienstes zuständig ist.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 26. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1966 und der Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 15. Januar 1965 werden aufgehoben.

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Vorstand der Landeszentralbank ... - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - versetzte durch Verfügung vom 17. Februar 1964 mit Wirkung vom 20. Februar 1964 den bei der Zweigstelle ... tätigen Bankrat ... an die Zweigstelle ... der Landes Zentralbank Nordrhein-Westfalen - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - im Einvernehmen mit deren Vorstand. Die Bezirkspersonalräte der beiden Landeszentralbanken waren bei der Versetzung des Bankrats ... beteiligt.

2

Der Antragsteller ist der Auffassung, für die Versetzung des Bankrats ... sei der Präsident der Deutschen Bundesbank zuständig gewesen; deshalb hätten nicht die Bezirkspersonalräte, sondern er mitwirken müssen.

3

Er hat ein. Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

  1. 1.

    festzustellen, daß bei der Versetzung des Bankrats E. von der Landeszentralbank in ... - Zweigstelle ... der Deutschen Bundesbank - zur Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen. - Zweigstelle ... der Deutschen Bundesbank - der Hauptpersonalrat hätte mitwirken müssen,

  2. 2.

    den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, bei der Versetzung von Beamten des höheren Dienstes ihm die Mitwirkung nach § 70 Abs. 1 a Ziff. 2 PersVG einzuräumen.

4

Zur Begründung seiner Anträge hat der Antragsteller ausgeführt, seine Zuständigkeit ergebe sich aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Präsidenten der Deutschen Bundesbank für die Ernennung der höheren Beamten. Damit sei dieser auch mangels abweichender Bestimmungen für deren Versetzung zuständig.

5

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Anträge des Hauptpersonalrats zurückzuweisen,

6

und erwidert, seine Zuständigkeit zur Versetzung von Beamten des höheren Dienstes könne nicht aus seiner Zuständigkeit für deren Ernennung hergeleitet werden; eine Koppelung der beiden Zuständigkeiten sei weder in beamtenrechtlichen Bestimmungen enthalten noch entspreche sie einer einheitlichen Praxis.

7

Durch Beschluß vom 15. Januar 1965 hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main den beiden Anträgen stattgegeben.

8

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel mit Beschluß vom 2. März 1966 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Versetzungsbefugnis für die höheren Bundesbankbeamten dem Beteiligten zu 1) zustehe, so daß als Gesprächspartner der Antragsteller bei der in Rede stehenden Versetzung des Bankrats ... hätte mitwirken müssen. Daraus folge gleichzeitig auch die generelle Verpflichtung des Beteiligten zu 1), bei Versetzung der höheren Bankbeamten den antragstellenden Hauptpersonalrat mitwirken zu lassen.

9

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) die vom Fachsenat zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt,

10

unter Aufhebung der Beschlüsse des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

11

Er rügt, daß der Fachsenat die §§ 70, 74 und 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verletzt habe und auch eine Reihe von Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank sowie § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes falsch ausgelegt habe. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Versetzung von höheren Beamten angenommen.

12

Der Antragsteller beantragt

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

13

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

14

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil dieser auf einer Verletzung des § 76 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - beruht. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz zu entscheiden, ist nicht gegeben.

15

Das Begehren des Antragstellers erweckt zwar nach der Formulierung des Antrages den Anschein, als ob es um die Frage der Zuständigkeit der Personalvertretung gehe, über die im Streitfall nach § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG im Beschlußverfahren zu entscheiden ist. In Wirklichkeit ist aber die Zuständigkeit der Behörden der Deutschen Bundesbank für die Versetzung von Bankbeamten des höheren Dienstes im Streit. Über sie kann aber nicht im Beschlußverfahren entschieden werden (vgl. hierzu BVerwGE 19, 139).

16

Der Antragsteller und die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Personalvertretungen bei Versetzungen von Beamten gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 mitzuwirken haben. Ebenso unstreitig ist es, wie es auch der Antragsteller durch Einschränkung seines Antrages unter Bezugnahme auf § 72 PersVG zum Ausdruck gebracht hat, daß bei Bankbeamten des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 ein Mitwirkungsrecht nicht besteht. Weiterhin ist außer Streit, daß, wenn Versetzungen durch den Beteiligten zu 1), den Präsidenten der Bundesbank, ausgesprochen werden, der Antragsteller, der Hauptpersonalrat der Deutschen Bundesbank, mitzuwirken hat, während bei Versetzungen, die die Präsidenten der Landeszentralbanken vornehmen, die bei diesen Dienststellen gebildeten Bezirkspersonalräte zu beteiligen sind. Da auch nicht über den Zeitpunkt, in dem bei Versetzungsmaßnahmen die Personalvertretungen einzuschalten sind, gestritten wird, ist über eine die Zuständigkeit der Personalvertretungen betreffende Frage nicht zu entscheiden.

17

Der Antragsteller meint allerdings, daß die Zuständigkeit der Personalvertretungen deshalb im Streit sei, weil sie von der Behördenorganisation abhängig sei. Aber auch dieser Gesichtspunkt vermag die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 76 Abs. 1 PersVG nicht zu begründen.

18

Die Behördenorganisation ist für die Bildung und den Aufbau von Personalvertretungen maßgebend. Der Streit geht aber im vorliegenden Falle nicht um diese Behördenorganisation, sondern um die Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation. Die Zuständigkeit der Personalvertretungen hängt jedoch nicht von der Zuständigkeit der Behörden, sondern davon ab, daß der Dienststellenleiter, der der Personalvertretung als Partner zugeordnet ist, eine der Beteiligung der Personalräte unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt (§§ 61, 62 PersVG). Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist, ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Für die Zuständigkeit der Personalvertretung kommt es nach der in den §§ 61, 62 PersVG getroffenen Regelung allein darauf an, welcher Dienststellenleiter etwas zu tun beabsichtigt, wobei es gleichgültig ist, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht. Zwar kann die Personalvertretung, wenn sie glaubt, der Leiter der Dienststelle sei für diese Maßnahme nicht zuständig oder es seien aus anderen Gründen die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht gegeben, seine Zustimmung versagen (vgl. § 71 Abs. 2 Buchst. a PersVG). In diesem Falle wird aber darüber, ob die Versagung der Zustimmung aus diesen Gründen berechtigt ist, in dem Verfahren nach den §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 4 und 5 entschieden. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im Beschlußverfahren nach § 76 Abs. 1 PersVG darüber zu entscheiden, ist nicht gegeben.

19

Nicht zutreffend ist auch der Einwand, die Frage der Zuständigkeit sei im vorliegenden Verfahren nur eine Vortrage, über die die Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren entscheiden könnten. Zwar müssen die Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz häufig über beamten- oder sonstige verwaltungsrechtliche, arbeits- und zivilrechtliche Vortragen entscheiden. Fordert z.B. der Personalrat bei einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme seine Beteiligung mit der Begründung, es handele sich hierbei um eine Beförderung, so muß, wenn ihm die Mitwirkung verweigert wird, im Beschlußverfahren darüber entschieden werden, ob die vom Personalrat vertretene Auffassung richtig ist. Davon hängt die Zuständigkeit der Personalvertretung ab. Im vorliegenden Falle ist das jedoch alles außer Streit. Streitig allein ist die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1), eine beamtenrechtliche Frage, die somit die Hauptfrage ist. Das zeigt auch der vom Antragsteller unter Ziff. 2 gestellte Antrag, den Beteiligten zu 1), den Präsidenten der Deutschen Bundesbank, zu verpflichten, bei der Versetzung von Beamten des höheren Dienstes dem Antragsteller, dem Hauptpersonalrat der Deutschen Bundesbank, die Mitwirkung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 PersVG einzuräumen. Da nach dem Prinzip der Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat der Antragsteller nur bei Maßnahmen mitzuwirken oder mitzubestimmen hat, die der Beteiligte zu 1) zu treffen beabsichtigt, würde eine diesem Antrag entsprechende Verpflichtung darauf hinauslaufen, daß der Beteiligte zu 1), um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen, genötigt wäre, die Versetzung von Bankbeamten des höheren Dienstes selbst vorzunehmen. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, daß das von dem Antragsteller verfolgte Ziel über den Rahmen eines vertretungsrechtlichen Streitverfahrens hinausgeht.

20

Die Frage, die der Antragsteller klären will, ist in erster Linie von der Verwaltung selbst zu entscheiden. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage kann nur durch eine von dem betroffenen Beamten gegen die Versetzungsverfügung erhobene Klage herbeigeführt werden.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer