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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1969, Az.: BVerwG VII P 5.69

Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Einstufung von Bediensteten in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs (BAT); Nachprüfung der Zuständigkeit einer Dienststelle für eine Maßnahme im Beschlussverfahren; Eingruppierung als soziale Angelegenheit; Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII P 5.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.05.1969 - AZ: VGH VII TL 2/68

Fundstellen

  • PersV 70, 156
  • ZBR 70, 99

Amtlicher Leitsatz

Bei der Einstufung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs steht der Personalvertretung nach hessischem Personalvertretungsrecht ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Erlaß vom 2. Februar 1967 (ABl. S. 154) regelte der Beteiligte die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs (BAT). Der Antragsteller war trotz seiner rechtzeitig ausgesprochenen Bitte an diesem Erlaß nicht beteiligt worden.

2

Im Beschlußverfahren hat er die Feststellung begehrt, der Beteiligte sei verpflichtet, ihm bei dieser Eingruppierung Mitbestimmung zu gewähren.

3

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag insoweit entsprochen, als es die Verpflichtung des Beteiligten festgestellt hat, er habe diese Eingruppierung gemäß § 60 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Antragsteller erörtern müssen.

4

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller gerügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag nicht richtig ausgelegt. Er beschränke sich nicht nur auf die Vergangenheit, sondern sei auch auf künftige Fälle gerichtet, in denen er die Mitbestimmung beanspruche. Seinem Antragsbegehren sei deshalb nur teilweise entsprochen worden.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Er hat ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs verneint.

6

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Antragsbegehren, soweit das Verwaltungsgericht ihm nicht entsprochen hat, weiter. Er rügt Verletzung des § 61 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und meint, es handele sich bei der Eingruppierung um eine mitbestimmungsbedürftige soziale Angelegenheit, die, wenn nicht enumerativ, dann jedoch von der allgemeinen Regelung erfaßt werde. Das Mitbestimmungsrecht lasse sich auch aus der Beteiligung der Personalvertretung bei der Einstellung von Angestellten herleiten.

7

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsbegehren lediglich insoweit entsprochen, als es die Verpflichtung des Beteiligten festgestellt hat, daß dieser die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vor Bekanntgabe des diesbezüglichen Erlasses mit dem Antragsteller hätte erörtern müssen. Das Beschwerdegericht hatte sich demgemäß nur noch mit der Frage zu befassen, ob dem Antragsteller darüber hinaus das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zusteht, und zwar nicht nur begrenzt auf die vorgenommene Eingruppierung, sondern auch in künftigen Fällen dieser Art. Nur diese Frage steht im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Nachprüfung. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zu verneinen.

10

Das Beschwerdegericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung die Antragsbefugnis des Antragstellers bejaht. Sie beruht darauf, daß die Eingruppierung von dem Beteiligten ausgesprochen worden ist oder in Zukunft ausgehen wird und sich auf den gesamten Geschäftsbereich des Beteiligten erstreckt. Kommt eine Beteiligung der Personalvertretung an einer derartigen Maßnahme in Betracht, so ist gemäß § 68 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) - HessPersVG - der Antragsteller zuständig. Die Erörterung des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß die Zuständigkeit der Landesregierung oder des Finanzministers für die Eingruppierung nicht gegeben sei, insoweit also der Beteiligte tätig werden könne, können dagegen nicht Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens sein. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist im Beschlußverfahren lediglich zu prüfen, ob die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme der Beteiligung der Personalvertretung und gegebenenfalls welcher Personalvertretung unterliegt. Ob die Dienststelle dagegen für die Vornahme der Maßnahme zuständig ist und ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sind, kann im Beschlußverfahren nicht nachgeprüft werden (BVerwGE 29, 74[BVerwG 26.01.1968 - VII P 10/66]).

11

Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht bei der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des BAT nicht.

12

Keiner der in § 61 Abs. 1 HessPersVG im einzelnen aufgezählten Tatbestände ist gegeben. Insbesondere liegen die in Nr. 14 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppen handelt es sich nicht um die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Der Senat hat zu der gleichlautenden Vorschrift des § 67 Abs. 1 Buchst. f des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) - HambPersVG - entschieden, daß es sich hierbei ausschließlich um Mitbestimmungsfälle der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter handelt (Beschluß vom 17. Januar 1969, BVerwG VII P 6,67, PV 1969, 177). Darüber hinaus beziehen sich Entlohnungsgrundsätze darauf, wie die Entlohnung durchgeführt werden soll (z.B. als Zeitlohn, Akkordlohn oder Leistungslohn), nicht aber darauf, ob ein bestimmter Lohn und in welcher Höhe dieser zu zahlen ist.

13

Auch läßt sich aus § 61 Abs. 1 HessPersVG unmittelbar ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der hier umstrittenen Maßnahme nicht ableiten. Es heißt dort zwar, daß der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt ist, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen hat, insbesondere in den in den unter Nrn. 1 bis 14 aufgezählten Fällen. Die Fassung der Vorschrift legt dieser Aufzählung jedoch keine abschließende Bedeutung bei, was sich aus dem vorangehenden Wort "insbesondere" ergibt. Dennoch liegt bei der Eingruppierung keine der Mitbestimmung unterliegende, nicht ausdrücklich erwähnte soziale Angelegenheit vor. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten erstreckt sich allein auf die formellen Dienst- und Arbeitsbedingungen, wie die Aufstellung der einzelnen Fälle in § 61 Abs. 1 HessPersVG zeigt. Die materiellen Dienst- und Arbeitsbedingungen, wie die die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung und alles, was damit im Zusammenhang steht, betreffen, sind der Mitbestimmung entzogen. Der Senat hat daher auch in seiner Entscheidung BVerwGE 30, 39 ein Mitbestimmungsrecht an den in den Dienstplänen der Bundesbahn enthaltenen Zeitwerten für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst verneint, weil es sich hier um die Bemessung der Arbeitsleistung, also um eine materielle Arbeitsbedingung handelt. Auch bei der Einstufung in die Vergütungsgruppen des BAT handelt es sich um die Bemessung der Arbeitsvergütung und damit um eine der Mitbestimmung entzogene materielle Arbeitsbedingung.

14

Der Antragsteller beruft sich schließlich auch ohne Erfolg auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) HessPersVG, der die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten regelt. Auch in diesem Falle ist dem Personalrat keine Mitbestimmung darüber eingeräumt, welche Vergütungsgruppe ein Bediensteter beanspruchen kann. Die Mitbestimmung bezieht sich lediglich darauf, ob ein Bewerber in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingestellt oder ob ein Angestellter in eine höhere Vergütungsgruppe, die bereits haushaltsmäßig festgelegt und stellenmäßig frei ist, eingestuft werden soll. Darüber hinaus bezieht sich diese Mitbestimmung nur auf Einzelmaßnahmen, nicht aber auf die generelle Eingruppierung bestimmter Angestellter. Soweit es sich um Einzelmaßnahmen handelt, ist eine Zuständigkeit des Antragstellers nicht gegeben. In diesen Fällen haben vielmehr die bei der jeweiligen Dienststelle gebildeten Personalräte mitzubestimmen.

15

Ob das Verwaltungsgericht mit Recht die Verpflichtung des Beteiligten ausgesprochen hat, er habe die Eingruppierung mit dem Antragsteller erörtern müssen (§ 61 Abs. 1 PersVG), kann nicht nachgeprüft werden, weil der Beschluß insoweit rechtskräftig geworden ist.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus