Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1995, Az.: I ZR 68/93
„Mauer-Bilder“
Berliner Mauer; Verbreitungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 68/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15629
- Entscheidungsname
- Mauer-Bilder
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 129, 66 - 75
- AfP 1995, 625
- GRUR 1995, 673-676 (Volltext mit amtl. LS) "Mauer-Bilder"
- JZ 1995, 835-837 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1997, 303-308 (Urteilsbesprechung von WissMit. Wolfgang Nippe)
- MDR 1995, 707-708 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 446 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 189-190 (Pressemitteilung)
- NJW 1995, 852
- NJW 1995, 1556-1558 (Volltext mit amtl. LS) "Mauer-Bilder"
- NJW-RR 1995, 931 (amtl. Leitsatz) "Mauer-Bilder"
- WRP 1995, 609-613 (Volltext mit amtl. LS) "Mauer-Bilder"
- ZIP 1995, A51-A52 (Kurzinformation)
- ZUM 1995, 716-719
Amtlicher Leitsatz
Künstler sind an dem Erlös aus der Veräußerung von Teilen der Berliner Mauer, die von ihnen bemalt worden sind, angemessen zu beteiligen, da die Veräußerung einen Eingriff in das bei den Künstlern verbliebene urheberrechtliche Verbreitungsrecht nach § 17 I UrhRG darstellt.
Tatbestand:
Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte befaßt sich mit dem Kauf und Verkauf von Teilen der Berliner Mauer sowie mit der Vermittlung derartiger Rechtsgeschäfte. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Veräußerung von Mauersegmenten mit Bemalungen der Kläger in deren Rechte eingegriffen worden ist.
Die Kläger haben in der Zeit von 1985 bis 1988 Teile der Berliner Mauer im Bereich der Waldemarstraße großflächig bemalt, wobei der Kläger zu 1 Gesichtsdarstellungen gefertigt hatte, der Kläger zu 2 die dazwischen befindlichen Verbindungselemente. In der Folgezeit haben die Kläger verschiedene Beschädigungen der Bemalungen ausgebessert.
Als Ende 1989 die innerstädtische Grenze in Berlin fiel, wurde auch die Berliner Mauer abgebaut. Dabei wurden die von den Klägern bemalten Betonflächen in Segmente getrennt und entfernt. Sie wurden in der Zeit vom 21. bis zum 23. Juni 1990 in Monte Carlo bei einer von der Beklagten mitveranstalteten Versteigerung angeboten, zu der ein Katalog "Die Mauer" mit namentlicher Kennzeichnung der von den Klägern stammenden Bilder erschien.
Die Kläger haben darin einen Eingriff in ihre Urheber- und Eigentumsrechte gesehen und die Beklagte zunächst auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen.
Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagte habe bei der Verwertung der Mauerteile mit einem damaligen Außenhandelsbetrieb der DDR, dem VEB L. B., zusammengearbeitet und dabei die Vermarktung der Mauersegmente übernommen. Die Versteigerung habe einen Erlös von insgesamt 1,8 Millionen DM erbracht. Sie - die Kläger - seien am Veräußerungserlös angemessen zu beteiligen. Zunächst seien sie jedoch auf Auskunftserteilung angewiesen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten an den Mauersegmenten kein Eigentum erlangt. Ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch scheitere daran, daß sie für die Segmentierung nicht verantwortlich sei. Sie hat dazu behauptet, die Mauerteile seien von den Grenztruppen der DDR zerlegt und entfernt worden; hierauf habe sie - die Beklagte - keinen Einfluß gehabt. Sie habe auch nicht mit der VEB L. B. derart zusammengearbeitet, daß sie die Vermarktung übernommen habe. Sie habe lediglich einzelne Mauersegmente erworben und diese anläßlich der Versteigerung teilweise veräußert, wobei ihre Auslagen den auf sie entfallenden Erlösanteil überstiegen hätten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, daß auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entfalle. Den Klägern stünde kein Schutzrecht zu, da es sich um aufgedrängte Kunst handele, zumindest sei ein etwaiges Verbreitungsrecht aber erschöpft.
Das Landgericht hat einen Bereicherungsanspruch für begründet erachtet und die Beklagte - wobei es von einer Stufenklage ausgegangen ist - durch Teilurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Anspruchs auf Auskunftserteilung verurteilt,
den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, durch welche Handlungen und in welchem Umfang bisher Segmente der Berliner Mauer mit Werkdarstellungen der Kläger veräußert wurden, insbesondere unter Angabe der Personen der Erwerber und der vereinbarten und gezahlten Preise und unter Vorlage der für jeden einzelnen Veräußerungsvorgang maßgeblichen Rechnungsunterlagen (Rechnungslegung), und zwar gegenüber dem Kläger zu 1 bezüglich folgender Segmente der "Berliner Mauer" gemäß Abbildung und Beschreibung im Katalog "Die Mauer", Versteigerungskatalog für die "einmalige Versteigerung der Berliner Mauer" am Samstag, 23. Juni 1990, 21.00 Uhr in Monte Carlo, Hotel M. P., hinsichtlich der Objekte Nummer 4, 5, 18, 20, 21, 24, 25, 33, 34, 53, 54, 57, 62, 63; für den Kläger zu 2 hinsichtlich der Segmente in dem genannten Katalog mit den Nummern 1, 3, 7, 8, 11 bis 15, 19, 27 bis 30, 45, 46, 48 bis 50, 58 bis 61, 64 bis 68, 76, 78 bis 81; jeweils gemäß den im Tenor wiedergegebenen Ablichtungen.
Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs insgesamt abgewiesen (Kammergericht GRUR 1994, 212 [KG Berlin 08.01.1993 - 5 U 2639/91]).
Mit ihrer - zugelassenen - Revision beantragen die Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Teilurteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB bzw. nach der früheren Regelung des § 356 DDR-ZGB verneint und dazu ausgeführt: Mit der Anbringung der Bilder an der Berliner Mauer sei nach den damaligen Zeitumständen das Verbreitungsrecht der Kläger gemäß § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Zwar setze die Erschöpfung ein Inverkehrbringen im Wege der Veräußerung voraus. Der Begriff der Veräußerung sei jedoch in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasse auch sonstige auf die Entäußerung des Eigentums an dem konkreten Werkstück gerichtete Geschäfte, wie insbesondere Tausch, Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft. Vorliegend sei das Anbringen der Mauerbilder einer derartigen rechtsgeschäftlichen Entäußerung gleichzustellen. Denn die Bilder könnten nach ihrer Eigenart nicht - ebensowenig wie irgendwelche Graffiti auf einem Mauerwerk - bei ihrem Inverkehrbringen für einen derivativen Erwerb in Frage kommen. Allein die öffentliche Anbringung sei hier die vom Urheber beabsichtigte "Entäußerung". Die Veröffentlichung an öffentlich zugänglicher Stelle sei Selbstzweck und trage ihren "Lohn" gewissermaßen in sich.
Dieses Verständnis stimme auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Die Kläger hätten zum Zeitpunkt der Anbringung der Mauerbilder nicht damit gerechnet und nicht damit rechnen können, daß ihnen in absehbarer Zeit eine andere Nutzung als durch die öffentliche Ausstellung und den - vergleichsweise unbedeutenden - Vertrieb einzelner Postkarten möglich sein würde. Die Mauer mit den Bemalungen der Kläger habe um einige Meter auf Ostberliner Gebiet versetzt gestanden, so daß die Ostberliner Grenztruppen jederzeit die Übermalung mit weißer Betonfarbe hätten vornehmen können. Nach dem 9. November 1989 hätten sie die innerstädtischen Teile der Grenzmauer in der Waldemarstraße vollständig und unterschiedslos - auch mit den darauf befindlichen Kunstwerken anderer Maler - abgebaut.
Es bestehe auch keine unzulässige Erweiterung der Nutzung, die einer Erschöpfung entgegenstehen könnte. Aus der Vorveröffentlichung der Kläger ergebe sich die Erschöpfung des Ausstellungsrechts des § 18 UrhG. Daran ändere auch der Zweckübertragungsgedanke nichts.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils.
1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision und der Revisionserwiderung ungerügt - seiner Beurteilung das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der von den Klägern bemalte Teil der Mauer um einige Meter auf Ostberliner Gebiet versetzt stand und daß die streitgegenständlichen Veräußerungen noch vor der Herstellung der Einheit Deutschlands erfolgten, steht einer Anwendung des.Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik nicht entgegen. Zwar kommt die Regelung gemäß der Anlage I zum Einigungsvertragsgesetz (Kap. III, Sachgebiet E, Abschn. II Nr. 2 § 1 Abs. 1), wonach die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, auf die vorliegende Altverletzung nicht zur Anwendung. Hier greift jedoch § 120 Abs. 1 UrhG ein, wonach deutsche Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genießen, egal wo sie geschaffen und veröffentlicht worden sind. Das Berufungsgericht ist, da es keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat und dem Parteivorbringen auch nichts anderes zu entnehmen war, offensichtlich davon ausgegangen, daß die in Berlin wohnhaften Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1 angegeben, daß dies auf ihn zutreffe; der Kläger zu 2 sei - dies entspricht auch den Angaben in einer von den Klägern überreichten Veröffentlichung - französischer Staatsangehöriger. Dies steht allerdings einer Anwendung des § 120 Abs. 1 UrhG hier - ungeachtet dessen, daß vorliegend eine Inländerbehandlung auch aufgrund des Art. 5 Abs. 1 RBÜ (Fassung Paris) in Betracht kommt - nicht entgegen, da nach Art. 6 Abs. 1 EGV die Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten den deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind (vgl. EuGH GRUR 1994, 280 ff. - Collins/Imtrat; auch BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 31/92, GRUR 1994, 794 ff. [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92][BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] - Rolling Stones). Im übrigen hatte auch die Beklagte schon zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veräußerung ihren Sitz in Berlin-West.
2. Das Berufungsgericht ist auch, ohne daß dies näherer Prüfung bedurfte, zu Recht davon ausgegangen, daß die Mauer-Bilder der Kläger als urheberrechtsschutzfähige Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sind. Wie den bei den Akten befindlichen Abbildungen zu entnehmen ist, handelt es sich um - der Stilrichtung der Graffiti-Kunst zuzurechnende - persönliche Schöpfungen von individueller Ausdruckskraft. Sie haben - wie die zu den Akten gereichten Postkarten und Werbebroschüren zeigen - eine breite Anerkennung gefunden und sind zu Objekten einer groß angelegten Versteigerung geworden.
Für die mit der Werkschöpfung kraft Gesetzes entstehende Urheberrechtsschutzfähigkeit ist es grundsätzlich bedeutungslos, daß sich die Herstellung des Werkes als gesetzwidrig - hier als eine mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Eigentumsverletzung (§ 823 BGB, § 303 StGB) - erweist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 2 Rdn. 17).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht den Klägern nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG das Verbreitungsrecht an den Mauer-Bildern zu.
a) Die Kläger können sich auf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht unbeschadet des Umstands berufen, daß sie ihre Bilder auf fremdes Eigentum, nämlich auf die damals im Eigentum der ehemaligen DDR befindliche Berliner Mauer, gemalt haben. Denn Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB). Die Sachherrschaft des Eigentümers findet daher in der Regel dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt (vgl. RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei; BGHZ 33, 1, 15[BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplatten-Künstlerlizenz; 62, 331, 333 - Schulerweiterung). Dem Eigentümer des Werkoriginals sind dabei grundsätzlich sowohl Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht als auch die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen nach §§ 15 ff. UrhG untersagt (vgl. v. Gamm aaO. § 14 Rdn. 5).
Dieser Grundsatz bedarf jedoch einer Einschränkung, wenn - wie hier - bei der Herstellung des Werkes eine mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Eigentumsverletzung begangen wird. In derartigen Fällen einer rechtswidrig aufgedrängten Kunst findet die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in der Regel ihre Grenze an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Dem Eigentümer ist es grundsätzlich unzumutbar, eine solche Eigentumsverletzung hinzunehmen. Ihm können die gesetzlichen Abwehrrechte nicht versagt werden. Selbstverständlich muß es ihm auch unbenommen bleiben, ein ihm gegen seinen Willen aufgedrängtes - urheberrechtlich geschütztes - Kunstwerk zu zerstören. Ob die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen kann (so Schack, GRUR 1983, 56, 60; vgl. auch Schmieder, NJW 1982, 628, 630 [BGH 20.11.1981 - V ZR 245/80]), kann hier auf sich beruhen, da vorliegend zwar eine Segmentierung, aber keine völlige Vernichtung der Mauer-Bilder stattgefunden hat. Auch wenn dem Eigentümer grundsätzlich ein Recht zur Werkvernichtung zuzubilligen ist, so besagt dies noch nicht, daß ihm auch generell gestattet ist, das Werk wirtschaftlich zu verwerten. Denn die eingetretene Eigentumsstörung rechtfertigt an sich nur deren Beseitigung, nicht aber deren selbständige wirtschaftliche Nutzung. Selbst dem Eigentümer, der das Werkoriginal vom Urheber im Wege der Veräußerung erwirbt, stehen im Zweifel keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu (vgl. § 44 Abs. 1 UrhG). Nichts anderes würde für den Eigentümer gelten, der eine Wandbemalung als Auftragsarbeit vergibt. Denn nach dem das Urheberrecht beherrschenden Zweckübertragungsgedanken, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte ein, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).
Vorstehende Erwägungen schließen allerdings nicht aus, daß der Eigentümer einen Gegenstand weiterveräußern kann, der auch ohne das mit ihm untrennbar verbundene "aufgedrängte" Kunstwerk als selbständiges Wirtschaftsgut verwertbar ist; zum Beispiel mit Graffiti-Kunst besprühte unbewegliche oder bewegliche Sachen, wie ein Haus oder ein Pkw. Andernfalls würde der Eigentümer in unerträglicher Weise in seiner im Kern durch Art. 1 und 2 GG geschützten Privatautonomie beschränkt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (vgl. § 903 BGB). Das Urheberrecht hat bei einer solchen Sachlage in der Regel zurückzutreten. So liegt der Fall hier nicht. Die Berliner Mauer als solche war schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung zu keiner Zeit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut in dem genannten Sinne. Erst durch die Trennung in einzelne Segmente sind diese zu wirtschaftlich selbständig verwertbaren Objekten des Kunsthandels geworden. In einem solchen Falle kann es dem Urheber nicht ohne weiteres versagt werden, sich auf den von der Rechtsprechung als tragenden Leitgedanken des Urheberrechts anerkannten Beteiligungsgrundsatz zu berufen. Dieser beruht auf der Lehre vom geistigen Eigentum und besagt, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern; 97, 37, 43 - Filmmusik; 116, 305, 308 - Altenwohnheim II).
Im Streitfall kann auch nicht von einem Verzicht ausgegangen werden. Zwar kann auf einzelne Verwertungsrechte wirksam - auch durch Erklärung gegenüber der Allgemeinheit - verzichtet werden (ebenso Schricker/Schricker, Urheberrecht, § 29 Rdn. 18; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., § 84 V, S. 366; a.A. v. Gamm aaO. § 29 Rdn. 6). Ein möglicher Verzicht scheitert aber schon daran, daß die Kläger nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Schaffung der Mauer-Bilder und ihrer Freigabe zur Betrachtung durch die Öffentlichkeit mit einer wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der in Rede stehenden Art gar nicht rechnen und sie damit auch nicht in einen auch nur konkludent erklärten Verzichtswillen aufnehmen konnten. Die Kläger sind auch nicht - wie bei der gegen den Willen der Eigentümer aufgesprühten Graffiti-Kunst meist - anonym geblieben, sondern haben sich zu ihrer Urheberschaft bekannt und sind in Publikationen über die Mauer-Bilder auch namentlich genannt worden. Im übrigen ist dem Urheberrecht eine der Dereliktion des Sachenrechts vergleichbare Rechtsentäußerung unbekannt. Es gibt kein "herrenloses" Urheberrecht.
b) Das den Klägern danach grundsätzlich zuzuordnende Verbreitungsrecht ist auch nicht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung eines Originalwerkes zulässig, wenn dieses mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Die öffentliche Zurschaustellung der Mauer-Bilder stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Veräußerung in diesem Sinne dar.
Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der Veräußerung nicht im engen Sinne eines Verkaufs nach §§ 433 ff. BGB zu verstehen ist, sondern in der Regel jede Übereignung bzw. Entäußerung des Eigentums erfaßt, ohne daß es auf den Charakter des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts - Kauf, Tausch, Schenkung usw. - ankommt (vgl. v. Gamm aaO. § 17 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim aaO. § 17 Rdn. 17; E. Ulmer aaO. § 47 I 2, S. 236). Die vom Berufungsgericht weiter angenommene Gleichstellung der Anbringung von Kunstwerken auf fremden Grundstücksbestandteilen mit einer Werkentäußerung in dem genannten Sinne ist jedoch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 UrhG vereinbar.
Die Regelung des § 17 Abs. 2 UrhGüber die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Dieser beruht auf der Erwägung, daß der Urheber mit der Veräußerung die Herrschaft über das Werkexemplar aufgibt; es wird damit für jede Weiterverwertung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel genügt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Eine spätere Benutzung des Werkstücks soll grundsätzlich frei sein (BGHZ 92, 54, 56 f. - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern). Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. RGZ 63, 394, 397 f. - Koenigs Kursbuch).
Von der Freigabe eines verkehrsfähigen Werkexemplars als Wirtschaftsgut kann im Streitfall keine Rede sein. Die Berliner Mauer war - wie die Revision zu Recht anführt - sozialistisches Eigentum in der Gestalt von Volkseigentum im Sinne der §§ 17, 18 DDR-ZGB, das grundsätzlich unantastbar war. Sie konnte mit den darauf befindlichen Bildern nicht Gegenstand einer Verbreitungshandlung sein. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Kläger zum Zeitpunkt der Anbringung der Mauer-Bilder nicht mit einer wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke in der streitgegenständlichen Art gerechnet hätten und auch nicht damit hätten rechnen können, spricht nicht für, sondern gegen die Annahme einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Denn daraus folgt gerade die fehlende Zustimmung der Kläger zur Verbreitung ihrer Kunstwerke als selbständig verkehrsfähige Objekte. Auch die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung, die öffentliche Beachtung stelle gewissermaßen den "Lohn" für die Veröffentlichung dar, rechtfertigt nicht die Annahme einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Die (erste) öffentliche Zurschaustellung erschöpft nur - und insoweit kann dem Berufungsgericht beigetreten werden - das Ausstellungsrecht. Eine solche öffentliche Werkwiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) durch Ausstellung ist etwas anderes als die in körperlicher Form erfolgende Werkverwertung (§ 15 Abs. 1 UrhG) durch Verbreitung der Kunstwerke. Sie ist deshalb nicht geeignet, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu bewirken (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.5.1986 - I ZR 22/84, GRUR 1986, 742, 743 - Videofilmvorführung).
Gegenstand einer Verbreitungshandlung im Sinne des § 17 UrhG konnten die Mauer-Bilder der Kläger erst mit dem Abbau der Mauer und der Trennung in einzelne Segmente werden. Diese erst jetzt verkehrsfähig gewordenen Mauersegmente sind jedoch ohne Zustimmung der Kläger durch Veräußerung in Verkehr gebracht worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter - insoweit von der Revision unbeanstandet - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts Ansprüche der Kläger aus einer Eigentumsverletzung verneint. Insoweit lassen die Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
5. Der danach verbleibende rechtswidrige Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Kläger begründet einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB (vgl. auch § 97 Abs. 3 UrhG). Dabei geht der Senat, wie auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen worden ist, davon aus, daß der Eingriff durch die schon zum damaligen Zeitpunkt in Berlin-West ansässige Beklagte zumindest teilweise im Inland erfolgt ist (zum Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 24/92, GRUR 1994, 798, 799 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug). Die Beklagte hat durch die Veräußerung der Mauersegmente in den Zuweisungsgehalt des den Klägern zustehenden Verbreitungsrechts eingegriffen und damit auf ihre Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient der Vorbereitung des auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs. Die vom Landgericht im einzelnen bejahten Anspruchsvoraussetzungen sind von der Beklagten - den Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht ausgenommen - im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, daß die Käufer der Mauersegmente diese nicht allein der Bilder wegen erstanden haben, sondern auch ein Stück der Berliner Mauer erwerben wollten, steht dem Anspruch selbst nicht entgegen. Er ist jedoch bei der Ermittlung der Anspruchshöhe angemessen zu berücksichtigen.
III. Auf die Revision der Kläger war danach das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Teilurteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.