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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1985, Az.: I ZR 179/82
„Happening“

Verletzung von Urheberrechten; Verwendung von Video-Aufnahmen für kommerzielle Zwecke; Unterlassen der Vervielfältigung und Verbreitung der Video-Bandaufnahme; Eingeschränkte Einräumung von Verwertungsrechten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
I ZR 179/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12949
Entscheidungsname
Happening
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.09.1982
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1985, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1633-1634 (Volltext mit amtl. LS) "Happening"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Urheberrechts an einem in einer Hochschulvorlesung mit Studenten veranstalteten Happening.

Die der Universität erteilte Einwilligung, ein solches zu Lehrzwecken veranstaltetes Happening auf Video-Band aufzuzeichnen, umfaßt im Zweifel nicht die Verwertung der Video-Aufzeichnung zu außeruniversitären Zwecken.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr.v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war im Wintersemester 1977/78 als Gastprofessor am Medienzentrum der Beklagten tätig. Inhalt seiner Vorlesung waren u.a. die Einübung und Durchführung eines Happenings nach dem Gemälde "Der Heuwagen" von Hieronymus Bosch. Am 25. Januar 1978 führte er mit seinen Hörern das Happening aus. Dabei gestattete er der Beklagten, die Veranstaltung auf Video-Band aufzunehmen.

2

Eine Kopie dieses Bandes verkaufte die Beklagte im Sommer 1979 an den N... Kunstverein für 830,- DM.

3

Der Kläger sieht darin eine Verletzung seiner Urheberrechte an dem Happening. Er macht geltend, er habe die Video-Aufnahmen nur mit der Maßgabe gestattet, daß das Band ausschließlich für interne pädagogische, nicht jedoch für kommerzielle Zwecke benutzt werden dürfe.

4

Auf seine Klage hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Vervielfältigung und Verbreitung der Video-Bandaufnahme zu unterlassen, soweit diese nicht nur zu pädagogischen Zwecken und/oder gegen Entgelt erfolgen. Ferner hat es die Beklagte wegen des Verkaufs einer Kopie des Bandes an den N... Kunstverein verurteilt, dem Kläger 80,- DM Schadensersatz zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (KG GRUR 1984, 507). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne gemäß § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der beanstandeten Vervielfältigung und Verbreitung des Video-Bandes sowie Schadensersatz verlangen. Der Kläger sei der alleinige Urheber des Happenings, das ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Die Aufnahme des Happenings auf Video-Band sei eine abhängige Bearbeitung, die der Verfilmung im Sinne von § 23 Abs. 2 und § 88 UrhG gleichzustellen sei. Die hierfür erforderliche Einwilligung habe der Kläger erteilt, diese berechtige aber lediglich zur Herstellung der Video-Aufnahmen. Die Veröffentlichung oder Verwertung dieser Bearbeitung hätte der zusätzlichen Einwilligung des Klägers bedurft. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe der Kläger eine solche Einwilligung nicht erteilt. Er habe auch nicht im Zusammenhang mit der Übernahme der Gastprofessur weitergehende Nutzungsrechte übertragen. Auch aus der Gestattung der Herstellung der Video-Aufnahmen ergebe sich keine Nutzungsrechtsübertragung. Die Vermutung des § 88 Abs. 1 UrhG gelte hier nicht, da es sich nicht um eine Verfilmung zur kommerziellen Nutzung gehandelt habe und das Happening als solches nicht dazu bestimmt gewesen sei, in Form einer Video-Bearbeitung vervielfältigt und verbreitet zu werden. Der Kläger habe vielmehr Nutzungsrechte nur insoweit übertragen, als dies zu pädagogischen Zwecken im Rahmen der Gastvorlesung des Klägers bei der Beklagten erforderlich sei, also um Studenten des entsprechenden Fachbereiches der Beklagten oder anderer Hochschulen, das das Lehrziel der Gastvorlesung des Klägers bildende Happening visuell mitzuteilen.

6

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

7

1.

Die Revision beanstandet die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Happening ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Sie meint, es habe sich lediglich um die spontane Darstellung eines Themas durch eine Vielzahl selbständiger Akteure gehandelt. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach handelt es sich bei dem Happening nämlich nicht um eine spontane Aktion, sondern um ein länger vorbereitetes Ereignis; auch waren - abgesehen vom Kläger - die Mitwirkenden nicht eigenschöpferisch beteiligt. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wurde mit dem Happening eine bestimmte Idee des Klägers verwirklicht, nämlich die Übertragung des Gemäldes "Der Heuwagen" von Hieronymus Bosch in eine andere Darstellungsform unter Verwendung neuer, eigenartiger Symbole und Ausdrucksmittel. Der Kläger hatte die zu verwendenden Materialien und die vorzunehmenden Handlungen zuvor in einer choreografieähnlichen Darstellung zeichnerisch und schriftlich niedergelegt. Außerdem hatte er in den vorangegangenen Vorlesungen die Durchführung des Happenings vorbereitet und mit den Mitwirkenden eingeübt. Angesichts dieser Feststellungen ist die tatrichterliche Würdigung, daß das Happening eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob das Happening als eine Art lebendes Bild eindeutig den Werken der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zuzurechnen ist oder ob es mit Rücksicht auf die Erfindung und Choreografie von Handlungsabläufen zumindest auch als eine Art Bühnenwerk anzusehen ist. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werkes hängt nämlich nicht von seiner klaren Einordnung in die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Arten künstlerischer Werke ab. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nur beispielhaft ist. Es reicht aus, daß, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, das Happening eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiete der Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist.

8

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Kläger der alleinige Urheber dieses Werkes ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen stammten die Idee, die Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening allein von dem Kläger; die übrigen Mitwirkenden waren seinen Vorstellungen untergeordnet und blieben auch bei der Vornahme der einzelnen Handlungen lediglich seine Gehilfen. Anhaltspunkte dafür, daß sie eigene schöpferische Beiträge geleistet hätten, sind nicht dargetan.

9

2.

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt das streitige Video-Band das Happening unverändert, nämlich so wie es tatsächlich abgelaufen ist, wieder; es sind lediglich ein Einführungsvortrag, Einblendungen des Gemäldes von Hieronymus Bosch und eine Musikuntermalung hinzugefügt worden. Hieraus folgt, daß eine Vervielfältigung und Verbreitung des Bandes der Zustimmung des Klägers als des Urhebers des wiedergegebenen Happenings bedarf. Dabei kann offenbleiben, ob die Video-Aufzeichnung eine bloße Vervielfältigung des Happenings durch Übertragung auf einen Bildträger im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG ist oder ob es sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um eine Verfilmung im Sinne von § 23 Satz 2 UrhG handelt. Die Verwertung des hergestellten Video-Bandes durch Vervielfältigung und Verbreitung bedarf nämlich in beiden Fällen gleichermaßen der Zustimmung des Klägers als des Urhebers des aufgezeichneten bzw. bearbeiteten Werkes (§§ 15, 31, 23 Satz 1 UrhG).

10

Die Beklagte ist zu derartigen Verwertungshandlungen somit nur insoweit berechtigt, als ihr der Kläger entsprechende Verwertungsrechte eingeräumt hat.

11

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zwar der Herstellung der Video-Aufzeichnung des Happenings zugestimmt, eine Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung des Bandes aber nicht erteilt habe. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger die Veröffentlichung oder Verwertung uneingeschränkt gebilligt habe. Eine solche Billigung sei auch nicht den Umständen oder gesetzlichen Vermutungen zu entnehmen. Mit der Einwilligung zu der Video-Aufzeichnung seien entsprechend dem damit verfolgten Zweck Nutzungsrechte nur insoweit übertragen, als dies den pädagogischen Zwecken der Gastvorlesung des Klägers bei der Beklagten entsprochen habe, also um den Studenten des entsprechenden Fachbereichs oder anderer Hochschulen das Happening visuell mitzuteilen.

12

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Wertung der Beweisaufnahme läßt keinen Rechtsfehler erkennen; die tatrichterliche Würdigung der Aussagen der Zeugen dahin, daß der Kläger ihnen gegenüber nicht die Einwilligung zur uneingeschränkten Verwertung erklärt habe, ist vertretbar.

13

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, daß auch die sonstigen Umstände keine Einwilligung des Klägers in dem von der Beklagten geltend gemachten Umfang ergeben.

14

Allein aus der Übernahme der Gastprofessur folgt noch nicht, daß der Kläger derartige Nutzungsrechte übertragen hätte oder dazu verpflichtet wäre. Zwar kann sich eine Nutzungsrechtsübertragung grundsätzlich auch aus dem Inhalt und Wesen des Dienstverhältnisses ergeben (§ 43 UrhG). Hierfür liegen jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es gehört auch nicht zum üblichen Inhalt einer Lehrverpflichtung, dem Auftraggeber an den schutzfähigen Werken, die der Lehrende zur Erreichung des Lehrziels geschaffen und verwendet hat (Vorlesungsmanuskripte, Anschauungsmaterial u. a.), Nutzungsrechte einzuräumen.

15

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich aus der Einwilligung des Klägers in die Video-Aufzeichnung des Happenings nicht gleichzeitig seine Einwilligung zur uneingeschränkten Vervielfältigung und Verbreitung des Video-Bandes ergibt. Die Vermutung des § 88 Abs. 1 UrhG, wonach in der Einwilligung zur Verfilmung eines Werkes im Zweifel auch die Einwilligung zur Vervielfältigung und Verbreitung des Filmwerkes liegt, greift hier nicht ein. Der § 88 UrhG findet allerdings grundsätzlich Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Video-Band ein Filmwerk im Sinne dieser Vorschrift oder lediglich Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG aufgezeichnet sind; denn auch für letztere ist aufgrund der Verweisung des § 95 UrhG der § 88 UrhG entsprechend anzuwenden. Wie das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die Vermutung des § 88 Abs. 1 UrhG im vorliegenden Fall widerlegt.

16

Die Regelung des § 88 Abs. 1 UrhG enthält eine Konkretisierung der im Urhebervertragsrecht allgemein geltenden Zweckübertragungstheorie des § 31 Abs. 5 UrhG. Sie knüpft an den üblichen Zweck eines Verfilmungsvertrages an, außer der Herstellung des Films auch dessen sinnvolle wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen; sie stellt dementsprechend die Vermutung auf, daß mit dem Verfilmungsrecht die aufgeführten Nutzungsrechte mit eingeräumt worden sind. Diese Vermutung gilt allerdings nur "im Zweifel", also nur dann, wenn sich nicht aus den Umständen eine entgegenstehende Zweckrichtung des Vertrages ergibt.

17

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, sind im Streitfall besondere Umstände gegeben, die die Vermutung des § 88 Abs. 1 UrhG ausräumen und die auch nach den allgemeinen Grundsätzen der Zweckübertragungstheorie im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG nur die Annahme einer eng begrenzten Nutzungsrechtseinräumung rechtfertigen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte kein Produzent von Video-Aufzeichnungen oder -Filmen, und das vom Kläger im Rahmen einer Lehrveranstaltung geschaffene Werk war nicht dazu bestimmt, in Form eines Video-Films vervielfältigt und kommerziell verwertet zu werden. Demzufolge diente auch die Einwilligung des Klägers in die Video-Aufzeichnung nicht derartigen Zwecken. Stattdessen sollte sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, lediglich ermöglichen, die Video-Aufnahmen insoweit zu veröffentlichen und zu verbreiten, als dies mit dem Zweck der Lehrveranstaltung des Klägers vereinbar war. Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck der Einwilligung hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Nutzungsrechte nur insoweit übertragen wurden, als dies den pädagogischen Zwecken der Gastvorlesung des Klägers bei der Beklagten entsprach, also um Studenten des betreffenden Fachbereichs oder anderer Hochschulen das Happening als das Lehrziel der Gastvorlesung des Klägers visuell mitzuteilen.

18

4.

Demnach hat die Beklagte mit dem Verkauf einer Kopie der Video-Aufzeichnung an eine außeruniversitäre Einrichtung die Rechte des Klägers aus den §§ 16 und 17 UrhG verletzt. Da sie sich zu solchen Verwertungshandlungen auch weiterhin berechtigt hält, ist sie zu Recht zur Unterlassung derartiger Handlungen verurteilt worden. Wegen des Verkaufs der Kopie ist dem Kläger auch zu Recht ein Schadensersatzanspruch zuerkannt worden; die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bei dieser Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässig gehandelt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

19

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.