Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1969, Az.: AnwZ (B) 9/69
Enthaltung von der Mitwirkung eines Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit eines Oberlandesgerichtsrats; Fassen eines Beschlusses mit einer erforderlichen Zweidrittelmehrheit; Verschaffung einer gesicherten Rechtsposition auf Grund der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Wirksamwerden der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1969
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 9/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hessen - 14.12.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 199 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1- 5 BRAO genannten Fällen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 10. November 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer,
des Rechtsanwalts Dr. Greuner,
des Bundesrichters Börtzler,
der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie
der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Der in der Beschwerdeinstanz neu gestellte Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller bestand im April 1966 die 2. juristische Staatsprüfung. Am 7. Oktober 1966 beantragte er, ihm als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht Frankfurt am Main zuzulassen. Ferner stellte er bei dem Hessischen Minister der Finanzen den Antrag auf Übernahme in den höheren Dienst der Hessischen Finanzverwaltung. Durch Ernennungsurkunde vom 27. Februar 1967 wurde er vom Ministerpräsidenten des Landes Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsassessor im Hessischen Staatsdienst (Minister der Finanzen) ernannt.
Durch Schreiben vom 18. Januar 1968 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, daß § 7 Nr. 10 BRAO seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehe. Der Antragsteller antwortete, er halte an seinem Zulassungsantrag fest, fasse ihn aber nunmehr dahin, festzustellen, daß er seit Eingang seines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Frankfurt gehöre.
Durch Bescheid vom 11. Juni 1968 hat der Antragsgegner, entsprechend der von ihm eingeholten Stellungsnahme der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 12 Abs. 2 BRAO werde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam; da dem Antragsteller eine solche Urkunde nicht ausgehändigt worden sei, könne die von ihm gewünschte Feststellung nicht getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt, zuletzt mit folgenden Anträgen:
unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 1968:
1. festzustellen, daß er seit dem 10. Oktober 1966 Rechtsanwalt sei,
2. hilfsweise: den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen,
3. ihm im Wege der einstweilige Anordnung zu gestatten, "die Klage als Rechtsanwalt zu führen".
Der Ehrengerichtshof hat den Hauptantrag als unbegründet zurückgewiesen und die weiteren Anträge als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hat seine Anträge mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1969 wie folgt neu gefaßt und erweitert:
"1.
Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.2.
Der Beschwerdeführer wird, teilweise in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sowie vor dem Bundesgerichtshof einstweilig als Rechtsanwalt zugelassen und ihm insoweit die Ausübung seines Berufs gestattet.3.
Das beklagte Land wird, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, verpflichtet, den Beschwerdeführer entsprechend dessen Antrag vom 6. Oktober 1966 zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ihm insbesondere eine Bestallungsurkunde auszuhändigen.4.
Es wird festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1967 seinen Beruf als Rechtsanwalt hat ausüben dürfen.5.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land es pflichtwidrig unterlassen hat, über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden.6.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens."
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Beide Parteien haben auf mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg.
1.
Seine gegen das Verfahren des Ehrengerichtshofs gerichteten Rügen sind nicht begründet.
a)
Er rügt, daß sich der Beisitzer des Ehrengerichtshofs Oberlandesgerichtsrat O. nicht "wegen Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung an dem Beschluß enthalten hat". Der Antragsteller meint, dazu sei Anlaß gewesen, weil Oberlandesgerichtsrat O. während des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers dessen Ausbilder gewesen sei und ihn negativ beurteilt habe.
Die Rüge geht fehl. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof Oberlandesgerichtsrat O. nicht als befangen abgelehnt, obwohl er dazu (in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO) die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte (vgl. BGHZ 46, 195). Da er sich in die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat er das Ablehnungsrecht verloren (§ 43 ZPO). Er kann schon deswegen jetzt auch nicht mehr damit gehört werden, Oberlandesgerichtsrat O. hätte sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG (von sich aus und auch ohne Ablehnung seitens des Antragstellers) der Ausübung seines Amtes enthalten müssen.
b)
Fehl geht auch die weitere Rüge des Antragstellers, daß der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß nicht ausdrücklich die Feststellung getroffen habe, den Beschluß mit der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO erforderlichen Zweidrittelmehrheit gefaßt zu haben. Dessen bedurfte es nicht.
2.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieses Begehren kommt vor allem in seinem jetzigen Antrag zu 3) zum Ausdruck, welcher seinem früheren Hilfsantrag vor dem Ehrengerichtshof entspricht.
a)
Die Beschwerde ist insoweit zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
b)
Auch der Antrag zu 3) selbst ist zulässig. Der gegenteiligen Ansicht des Ehrengerichtshofs vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat der Sache nach dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt versagt (§ 11 Abs. 1 BRAO). Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 18. Januar 1968 und aus dem Bescheid vom 11. Juni 1968.
c)
Der Antrag zu 3) ist aber unbegründet, weil, worauf der Ehrengerichtshof in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, § 7 Nr. 10 BRAO der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zwingend etgegensteht. Der Antragsteller ist Beamter. § 7 Nr. 10 BRAO bezieht sich nach Wortlaut und Sinn, im Gegensatz zur Annahme des Antragstellers, nicht nur auf Beamte auf Lebenszeit, sondern für alle Beamte; § 47 BRAO gilt nur für Personen, die bereits Rechtsanwälte sind (vgl. BGHZ 36, 71; BGH Ehrenger. Entsch. VII 50, 52).
d)
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe über seinen Zulassungsantrag erst mit Verspätung entschieden.
Ob das zutrifft und worauf eine etwaige Verzögerung der Entscheidung beruht, mag dahinstehen.
aa)
Der Antragsgegner hatte bei seiner Entscheidung die Verhältnisse zu Grunde zu lege, die im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden.
bb)
Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gemacht werden könnte, wenn ohne Zutun des Antragstellers ein Zulassungshindernis erst nach Stellung des Antrags, aber vor der Entscheidung über den Antrag auftritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn hier hat der Antragsteller das Zulassungshindernis auf Grund eigenen freien Entschlusses selbst geschaffen, indem er sich um Einstellung als Beamter bewarb.
cc)
Der Antragsteller meint ersichtlich, sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ihm eine gesicherte Rechtsposition, ein "wohlerworbenes Recht" insoweit verschafft, als nachträglich entstandene Zulassungshindernisse ihm nicht entgegengehalten werden dürften. Das geht fehl.
3.
Der jetzige Antrag zu 4), entsprechend dem früheren Hauptantrag vor dem Ehrengerichtshof, entspricht der Auffassung des Antragstellers, er sei auch ohne Zulassung, allein auf Grund seines Zulassungsantrags, befugt, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Während er vor dem Ehrengerichtshof diese Befugnis vom Zeitpunkt des Eingangs seines Zulassungsantrags beim Antragsgegner ab in Anspruch genommen hatte, begehrt er die Feststellung jetzt von dem Zeitpunkt ab, in dem nach seiner Ansicht der Antragsgegner bei zügiger Behandlung über seinen Antrag hätte entschieden haben müssen.
a)
Auch insoweit ist die Beschwerde zulässig. Das ergibt sich aus § 223 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO (in entsprechender Anwendung). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob in einem gerichtlichen Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann zulässig ist, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; AnwZ (B) 5/67 vom 16. Oktober 1967). Die Frage ist hier entscheidungserheblich. Denn der Bescheid des Antragsgegners ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 BRAO (vgl. auch die darin gegebene Rechtsmittelbelehrung), durch welchen der Antragsgegner die vom Antragsteller gewünschte Feststellung, Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk Frankfurt zu sein, abgelehnt hat. Auch mit seinem Feststellungsantrag zu 4) kämpft der Antragsteller in Wirklichkeit um seine "Zulassung" als Rechtsanwalt. Damit hat sein Antrag hier dieselbe Tragweite wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Der Rechtsschutz des Antragstellers darf nicht bloß deshalb schwächer sein, weil der Erlaß des Antragsgegners als Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ergangen ist.
b)
Beschwerde und Antrag sind aber nicht begründet. Wie Rechtsanwaltskammer, Antragsgegner und Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt haben, wird nach § 12 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst wirksam mit der Aushändigung einer darüber von der Landesjustizverwaltung ausgefertigten Urkunde. Da der Antragsteller unstreitig vom Antragsgegner eine solche Urkunde nicht erhalten hat, ist er derzeit kein Rechtsanwalt. Die von ihm begehrte Feststellung gemäß seinem jetzigen Antrag zu 4) kann daher nicht getroffen werden.
4.
Der Antrag zu 5) ist neu; er ist in den Anträgen, welche der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof verfolgt hat, noch nicht in irgendeiner Form enthalten.
Ob es zulässig ist, daß der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren einen solchen neuen Antrag stellt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn dieser Antrag ist jedenfalls aus einem anderen Grunde unzulässig.
Das Verfahren nach § 223 BRAO kennt keinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrag (BGHZ 34, 244, 247) [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]. Nur auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG könnte unter Umständen auch einmal eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage vor den Standesgerichten der Rechtsanwaltschaft gegeben sein, um der Verletzung eines einzelnen durch die öffentliche Gewalt zu begegnen (a.a.O. 249 f). Ein solcher Fall kommt aber hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat ein Interesse an der Feststellung pflichtwidrigen Handelns des Antragsgegners zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage. Für diese ist aber der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 GVG, § 40 Abs. 2 VerwGO). Die ordentlichen Gerichte haben im Rahmen einer solchen Klage darüber zu entscheiden, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Es besteht daher kein Bedürfnis und kein Rechtsschutzinteresse für den Antragsteller, die begehrte Feststellung durch die Standesgerichte der Rechtsanwaltschaft treffen zu lassen.
5.
Der Antrag zu 2) zielt auf eine vorläufige und partielle Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Beteiligung des Antragstellers am Zulassungsverfahren.
Der Antrag ist unzulässig. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt keine vorläufige und teilweise Zulassung der Wahrnehmung der Rechte im Zulassungsverfahren. Dessen bedarf es auch nicht. Der Antragsteller ist ohnedies in seinem eigenen Zulassungsverfahren voll in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen.
6.
Auf den Antrag zu 1) braucht nicht eingegangen zu werden, da das Verfahren mit der vorliegenden Entscheidung seinen endgültigen Abschluß findet.
7.
Da der Antragsteller mit allen seinen Anträgen unterlegen ist, hat er in vollem Umfange die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 201 BRAO; § 13 a FGG).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Greuner
Börtzler
Schulten
Petersen
Vogt
Braxmaier