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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1984, Az.: III ZR 15/83

Stille Gesellschafter einer Bank als durch die staatliche Bankenaufsicht geschützten Einlagegläubigern; Interesse am Erhalt einer Einlage eines stillen Gesellschafters einer Bank als im Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute beinhaltet; Charakter einer stillen Einlage als Eigenkapital und dementsprechende Angehörigkeit der stillen Einlage zum Grundstock der Haftungsmasse eines Kreditinstituts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1984
Aktenzeichen
III ZR 15/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.12.1982
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 90, 310 - 317
  • MDR 1984, 821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2691-2692 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 944-947

Amtlicher Leitsatz

Stille Gesellschafter einer Bank zählen nicht zu den durch die staatliche Bankenaufsicht geschützten Einlagegläubigern (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 74, 144 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76] = VersR 79, 467; 75, 120 = VersR 79, 866).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober landesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revi sionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er beim Zusammenbruch der S. und K. GmbH S. (im folgenden: SKB) durch den Verlust seiner Einlage als stiller Gesellschafter dieser Bank erlitten hat. Er hat geltend gemacht, die Bediensteten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (im folgenden: BAK) seien ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten dadurch ihre auch ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt.

2

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 86.308,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist nicht begründet.

4

I.

Das Berufungsgericht hat die auf § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beamten des BAK hätten in Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute keine Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger als stillem Gesellschafter der SKB obgelegen hätten.

5

Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg.

6

II.

1.

Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwenig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (stRspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45 [BGH 29.03.1971 - III ZR 110/68]; 58, 96, 98 [BGH 24.01.1972 - III ZR 166/69]; 69, 128, 135 f. [BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75]; 74, 144, 146 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]; 84, 292, 299 [BGH 24.06.1982 - III ZR 169/80]; 89, 1, 5 f. [BGH 27.10.1983 - III ZR 216/82]).

7

Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 211 ff.; 226, 239 ff. m.w.Nachw.).

8

Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

9

2.

Die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (idF d. Bek. v. 3. Mai 1976, BGBl I S. 112) - KWG - ausgeübte staatliche Aufsicht über die Kreditinstitute dient auch dem Schutz der Einlagegläubiger (Senatsurteile BGHZ 74, 144 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76] = LM BGB § 839 [B] Nr. 36 a und BGHZ 75, 120 = LM GrundG Art. 34 Nr. 112 a; vgl. insoweit jetzt auch Senatsbeschlüssevom 17. Dezember 1981 - III ZR 146/80 = ZIP 1982, 151 = NVwZ 1982, 269 = LM BGB § 839 [Fm] Nr. 33 undvom 21. Oktober 1982 - III ZR 20/82 = WM 1982, 1246 = NJW 1983, 563 = LM GrundG Art. 34 Nr. 128).

10

Das gilt namentlich dort, wo die Aufsicht den Zweck verfolgt, den Kreditinstituten "zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital" zu erhalten (§ 10 Abs. 1 KWG), und das Gesetz das BAK ermächtigt, eine "für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte" drohende Gefahr durch einstweilige Maßnahmen abzuwenden (§ 46 KWG). Dieser Schutzzweck ist nicht darauf beschränkt, zu verhindern, daß einem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt Einlagen gegeben werden ("Eingangsstufe"). Die Vermögensinteressen der Einlagegläubiger sind vielmehr auch bei der Führung der laufenden Bankgeschäfte ("Abwicklungsstufe") jedenfalls grundsätzlich in den Schutzbereich der Bankenaufsicht (mit) einbezogen (Senatsurteile BGHZ 74, 144, 148, 157 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]; 75, 120, 122 [BGH 12.07.1979 - III ZR 154/77]/123).

11

Das Berufungsgericht ist auch hiervon ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Die Revision greift das - als ihr günstig - nicht an.

12

3.

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht als "Dritten" im Sinne des § 839 BGB angesehen hat. Das Interesse des stillen Gesellschafters einer Bank, seine Einlage nicht zu verlieren, fällt nicht in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute (§ 6 Abs. 1 KWG)

13

a)

Das Gesetz über das Kreditwesen soll die Funktionsfähigkeit des Kreditapparats bewahren und die Gläubiger der beaufsichtigten Kreditinstitute nach Möglichkeit vor Verlusten schützen (Senatsurteil BGHZ 74, 144, 147, 150 ff. [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]). Zu den hiernach geschützten Einlagegläubigern zählen nur solche, die dem Kreditinstitut als Außenstehende Vermögenswerte anvertraut, nicht dagegen auch jene, die - wie stille Gesellschafter - die Bank mit haftendem Kapital ausgestattet haben. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß in den Schutzbereich der Bankenaufsicht als Dritte nur Kunden eines Kreditinstituts einbezogen sind, mit denen dieses im Rahmen einer "Außenbeziehung" Bankgeschäfte abschließt, insbesondere Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht jedoch Gesellschafter, die in eine "Innenbeziehung" zu dem Kreditinstitut getreten sind, indem sie sich mit einer Vermögenseinlage an dem Bankgewerbe selbst beteiligen und damit - wie hier - an dessen Gewinn und Verlust teilnehmen (§§ 335 ff. HGB).

14

Es ist anerkannt, daß gesellschaftsrechtliche Einlagen wie die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters nicht unter die "Annahme fremder Gelder als Einlagen" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) fallen (vgl. Beck KWG § 1 Rn. 35; Szagunn/Neumann/Wohlschieß KWG 3. Aufl. § 1 Rn. 26). Auch wenn, worauf die Revision hinweist, der stille Gesellschafter seine Einlage nach § 335 Abs. 1 HGB so zu leisten hat, daß sie in das Vermögen des Inhabers der Bank, an der er sich beteiligt, übergeht, liegt es anders als beim Darlehen (§ 607 Abs. 1 BGB), bei dem die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensnehmers übergeht. Der stille Gesellschafter einer Bank gewährt dieser zwar wie der Darlehensgeber Kredit. Vertragszweck und wirtschaftliches Ziel der Kapitaleinlage sind jedoch im einen und im anderen Fall verschieden (vgl. dazuSenatsurteil vom 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8). Schließen die Beteiligten - wie hier - einen stillen Gesellschaftsvertrag, so zielen sie auf die Bildung einer Zweckgemeinschaft ab. Der Einlagegläubiger tritt dem Geschäftsinhaber nicht wie ein außenstehender Kreditgeber gegenüber, der lediglich seine eigenen, von denen des Geschäftsinhabers verschiedenen Interessen verfolgt. Er verknüpft vielmehr durch die Einlage seine eigenen Interessen mit denen seines Partners, an dessen Gewerbe er sich beteiligt und von dessen Erfolg oder Mißerfolg er das wirtschaftliche Ergebnis seines Engagements abhängig macht.

15

Daß zu den durch die Bankenaufsicht geschützten Einlagegläubigern stille Gesellschafter nicht zählen, ergibt sich insbesondere aus der in § 10 KWG getroffenen Regelung als einem der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Drittbezogenheit der Bankenaufsicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 144, 149 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]; 75, 120, 122) [BGH 12.07.1979 - III ZR 154/77]. "Haftendes Eigenkapital" im Sinne von § 10 Abs. 1 KWG dient zur Sicherheit der von den "Gläubigern" dem Kreditinstitut "anvertrauten Vermögenswerte". Gläubiger ist daher nicht, wer nach § 10 Abs. 4 KWG haftendes Eigenkapital erbringt. Die gesetzliche Regelung hat nur solche "Gläubiger" im Auge, die dem Kreditinstitut als außenstehende Kunden Mittel übergeben und denen das Kapital des Kreditinstituts als Haftungsmasse dient. Zweck der Vorschrift ist es nicht, diejenigen vor dem Verlust ihrer Einlage zu schützen, die dem Kreditinstitut haftendes Kapital zur Verfügung gestellt und dadurch den Betrieb des Bankgewerbes überhaupt erst (mit) ermöglicht haben. Die Pflicht zur Vorhaltung eines angemessenen Eigenkapitals und deren Überwachung durch die Bankenaufsicht ist vielmehr gerade eines der Mittel zum Schutze derjenigen, die als Kunden (z.B. als Sparer) des Kreditinstituts diesem Vermögenswerte anvertraut haben. Wer aber mit seiner Einlage Garant des Gläubigerschutzes ist, kann nicht zugleich selbst Schutzobjekt sein (vgl. Beck KWG § 6 Rn. 46, 106, auch § 10 Rn. 57).

16

Die zwischen dem Kläger und der SKB geschlossenen stillen Gesellschaftsverträge legen fest, daß der stille Gesellschafter am Verlust teilnimmt und die Einlage erst nach Befriedigung der Gläubiger der Bank zurückfordern kann. Aus dieser in Anlehnung an § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG getroffenen vertraglichen Regelung folgt, daß die stille Einlage den Charakter von Eigenkapital erhalten hat und dementsprechend zum Grundstock der Haftungsmasse des Kreditinstituts gehört (vgl. BGHZ 83, 341, 345) [BGH 01.03.1982 - II ZR 23/81]. Daß das BAK die stille Einlage des Klägers nicht als haftendes Eigenkapital im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG angesehen hat, steht nicht entgegen. Das BAK hat eine Anerkennung abgelehnt, weil der Kläger mit seiner Einlage außer für den Verlust der Bank und die Ansprüche der übrigen Gläubiger des Kreditinstituts nach § 5 der stillen Gesellschaftsverträge als gewerblicher Kreditvermittler der SKB zusätzlich auch noch für den Ausfall der von ihm vermittelten Kredite haftete. Diese Übernahme eines zusätzlichen Haftungsrisikos führt nicht dazu, daß der Kläger wie ein (Außen-)Kunde der Bank als Einlagegläubiger in den Schutzbereich der Bankenaufsicht rückt.

17

b)

Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der staatlichen Aufsicht gemäß § 6 Abs. 1 KWG auf die stille Beteiligung des Klägers kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei der SKB um eine Publikumsgesellechaft mit einer Vielzahl stiller Gesellschafter handelte. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Geschäftsgebaren der SKB, insbesondere die Art ihrer Werbemaßnahmen, zum Einschreiten hätte Anlaß geben müssen, folgt daraus nicht, daß der Kläger insoweit als "Dritter" im Sinne des § 839 BGB anzusehen ist.

18

Zwar können bei der Ausübung der staatlichen Bankenaufsicht auch "Sozialstaatsgesichtspunkte" von Bedeutung sein (Senatsurteil BGHZ 74, 144, 160 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]/161). Wenn auch die SKB zur Zeit der Konkurseröffnung 265 stille Gesellschafter mit Einlagen von insgesamt mehr als 2,6 Mio. DM hatte, darunter zahlreiche Kleinstbeteiligungen, so bietet die in jedem einzelnen Fall bestehende gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen stillem Gesellschafter und SKB doch keinen Anlaß für eine Erweiterung des Schutzbereichs der Aufsicht.

19

Der Kläger nimmt nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung am festgestellten Gewinn mit einer bestimmten Quote seiner Einlage teil. Er ist berechtigt, Jahresbilanz und Geschäftsbericht sowie den Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers einzusehen und in Abschrift zu verlangen. Nach der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge liegt es so, daß das Engagement des Klägers (noch) dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Er nimmt am Risiko des Bankgeschäfts wie an dessen Chancen teil. Wer sich aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung in der Hoffnung auf eine höhere Rendite seiner Anlage am Bankgewerbe eines anderen beteiligt, indem er zu dessen Eigenkapitalausstattung beiträgt, kann das von ihm gesellschaftsvertraglich übernommene Risiko auch eines Verlustes seiner Einlage nicht über eine Inanspruchnahme staatlicher Verantwortung auf die Allgemeinheit abwälzen. Auch der Gesichtspunkt einer "großen Gruppe von Kleinanlegern" ändert nichts daran, daß in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute nur deren Kunden, nicht auch stille Gesellschafter einer Bank einbezogen sind. Ob der Kläger als Geschäftsmann Teil einer "sozial schwachen Gruppe" von Kleinanlegern ist, kann deshalb dahinstehen.

20

c)

Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Bankenaufsicht läßt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus §§ 283, 283 a StGB herleiten.

21

Es mag zutreffen, daß im Sinne dieser strafrechtlichen Vorschriften auch Kapitalanlagen in gesellschaftsrechtlichen Formen zu den "anvertrauten Vermögenswerten" (§ 283 a Satz 2 Nr. 2 StGB) zählen (vgl. Schönke/Schröder/Stree StGB 21. Aufl. § 283 a Rn. 5; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 283 a Rn. 4). Aus der Einbeziehung solcher Einlagen in den strafrechtlichen Schutz lassen sich indes Folgerungen für den Umfang der Drittbezogenheit von Amtspflichten, die sich aus dem KWG ergeben, nicht ziehen.

22

4.

Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie geltend macht, das BAK habe in amtspflichtwidriger Weise zum Nachteil des Klägers auf die Ausgestaltung der stillen Gesellschaftsverträge Einfluß genommen, indem es unter fehlerhafter Ausübung seines Ermessens verlangt habe, die beiden Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG nicht alternativ, sondern kumulativ in den Vertragstext aufzunehmen.

23

a)

Soweit die Revision damit unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 (II ZR 23/81 = BGHZ 83, 341, 344 [BGH 01.03.1982 - II ZR 23/81]/345) vorbringt, der Kläger habe infolge der - amtspflichtwidrigen - Einwirkung des BAK auf die Gesellschaftsverträge im späteren Konkurs der SKB einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der Einlage nicht geltend machen können, stellt sie das Klagebegehren auf eine neue tatsächliche Grundlage, die nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.

24

b)

Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers ergibt sich insoweit auch nicht aus der Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht. Es gehört nicht zu den Amtspflichten des BAK, bei der Ausübung der ihm nach § 10 KWG hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung eines Kreditinstituts obliegenden Aufsicht auf die Belange unbestimmter Dritter Rücksicht zu nehmen, die mit dem Kreditinstitut (zukünftig) einen stillen Gesellschaftsvertrag schließen.

25

III.

Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krohn
Tidow
Kröner
Halstenberg
Werp