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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1992, Az.: VI ZR 186/91

Wertermittlung einer verbrauchten Strommenge für Wertersatzanspruch bei unbefugter Stromentnahme; Ermittlung des Wertersatzanslpruchs bei einer ungerechtfertigten Bereicherung; Prinzip der üblichen Vergütung der Leistung als Anforderung an Wertersatzanspruch; Anwendbarkeit von Grundpreistarifen und Kleinverbrauchstarifen auf Stromdiebe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1992
Aktenzeichen
VI ZR 186/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.04.1991
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 117, 29 - 35
  • BB 1992, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1993, 27-29
  • JurBüro 1992, 458 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1383-1384 (Volltext mit amtl. LS)
  • UR 1992, 233 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1992, 586-587 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 964-966 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

H. E.-Werke AG,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Günther C. und den Prokuristen Dr. Ulrich M., Ü., Ha.,

Prozessgegner

Kurt Hi., B. straße ..., Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Ist im Falle unbefugter Stromentnahme Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB oder § 251 Abs. 1 BGB zu leisten, so sind für die Wertermittlung der verbrauchten Strommenge die von dem Energieversorgungsunternehmen angebotenen Tarife als übliche Vergütung heranzuziehen. Bei mehreren Tarifen ist der geschuldete Wertersatz nach dem Tarif zu berechnen, der im Einzelfall zu einer der Leistung angemessenen Vergütung führt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. April 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten in seiner Wohnung mit Tag- und Nachtstrom. Nachdem sie den Versorgungsvertrag wegen Zahlungsverzuges des Beklagten fristlos gekündigt hatte, ließ sie den Tagstromzähler am 27. Februar 1985 ausbauen. Die Nachtstromanlage war bereits am 26. Oktober 1984 ausgeschaltet worden; jedoch verblieb der Zähler weiterhin auf der Zählertafel. Am 18. Januar 1989 stellte die Klägerin fest, daß der Beklagte durch Umsetzen des in der Anlage verbliebenen Nachtstromzählers auf die Tagstromzählertafel und durch Manipulation am Zähler weiterhin Nachtstrom entnommen hatte.

2

Die Klägerin schätzt die in der Zeit vom 28. Februar 1985 bis 18. Januar 1989 unbefugt entnommene Strommenge auf 51.489 Kilowattstunden (kWh). Dafür hat sie von dem Beklagten zuletzt die Zahlung von 32.989,96 DM einschließlich der Kosten für die Plombenerneuerung (37,00 DM) verlangt. Ihrer Berechnung hat sie den Tarif für Kleinverbraucher mit 0,64 DM je kWh zugrunde gelegt.

3

Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisteilurteil zur Zahlung von 10.000,00 DM und sodann durch Schlußurteil zur Zahlung weiterer 18.845,96 DM verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie den anerkannten Betrag von 10.000,00 DM überstieg. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin über den anerkannten Betrag hinaus die Verurteilung zur Zahlung weiterer 20.371,42 DM.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht hat die Gesamtmenge des unbefugt entnommenen Stroms auf 38.894 kWh geschätzt. Das wird von der Revision nicht angegriffen.

5

Ein vertragliches Entgelt für diesen Stromverbrauch kann die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanspruchen, da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis im fraglichen Zeitraum nicht bestanden habe. Die Klägerin könne aber den Wert des ohne Rechtsgrund erlangten Stroms nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) ersetzt verlangen. Dieser bemesse sich nach dem Tarif für diejenige Verbrauchergruppe, nach deren Bedarfsverhältnissen er sich am günstigsten auswirke. Der voraussichtliche Bedarf des Beklagten für das jeweils nächste Jahr sei an seinem tatsächlichen Verbrauch in der der streitigen Zeitspanne vorausgehenden Zeit auszurichten. Danach komme für den Beklagten nur der Grundpreistarif II mit dem Arbeitspreis von 16,3 Pfennigen je kWh zuzüglich des für diesen Tarif maßgeblichen Bereitstellungspreises für drei Räume und weiterer Zuschläge in Betracht, nicht dagegen der Kleinverbrauchstarif zu 64 Pfennig je kWh. Letzterer sei nicht schon anzuwenden, weil sich das Energieversorgungsunternehmen bei einem Stromdieb nicht durch Bereitstellung auf die erforderliche Strommenge einstellen könne. Bei Zugrundelegung des Grundpreistarifs II übersteige der vom Beklagten geschuldete Betrag nicht die aufgrund des Anerkenntnisses bereits zugesprochenen 10.000,00 DM.

6

Als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 248 c StGB stünden der Klägerin keine weitergehenden Beträge zu. Trotz der unbefugten Stromentnahme habe die Klägerin jederzeit den Strombedarf ihrer Verbraucher decken können. Es sei auch nicht so, daß ohne die Stromentnahme andere Kunden diesen Strom zusätzlich verbraucht hätten.

7

II.

Die Angriffe, mit denen sich die Revision gegen die Versagung einer Vergütung nach dem Kleinverbrauchstarif wendet, sind nicht begründet.

8

1.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf Vertrag oder auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) stützen kann. In beiden Fällen hätte sich das von dem Beklagten zu zahlende Äquivalent für den entnommenen Strom, sei es als gemäß § 315 BGB nach der Billigkeit festzusetzendes Entgelt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 - WM 1971, 1456; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82]), sei es als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nach dem Verkehrswert der in Frage stehenden Strommenge zu richten, nämlich nach der bei ordnungsmäßiger Inanspruchnahme üblichen oder - in Ermangelung einer solchen - nach der angemessenen Vergütung (st. Rspr., vgl. RGZ 97, 310, 312; BGHZ 36, 321, 323;  37, 258, 264;  55, 128, 135;  82, 299, 307 [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80];  99, 244, 248) [BGH 18.12.1986 - I ZR 111/84]. Nicht anders verhält es sich bei einem deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 248 c StGB. Auch in einem solchen Fall bemißt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens gemäß § 251 Abs. 1 BGB nach dem Verkehrswert der verbrauchten Strommenge (vgl. BGHZ 92, 85, 90) [BGH 09.07.1984 - KRB 1/84]. Andere Schadensposten als den Wert des entwendeten Stroms verlangt die Klägerin jedenfalls nicht. Ihr kann daher als Schadensersatz im vorliegenden Fall nicht mehr zugesprochen werden, als sie nach Bereicherungsrecht gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu beanspruchen hat.

9

2.

Nach Maßgabe der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) vom 26. November 1971 idF vom 30. Januar 1980 (BGBl I S. 122) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juli 1979 (BGBl I S. 684) hat die Klägerin in dem in Frage stehenden Zeitraum für den Verbrauch von Strom mehrere Tarife angeboten. Diese Tarife stellen die übliche Vergütung für den Verbrauch von Strom dar und sind demgemäß für die Wertermittlung auch nach § 818 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Im Falle unbefugter Stromentnahme ist der geschuldete Wertersatz nach dem Tarif zu berechnen, der im Einzelfall zu einer der Leistung angemessenen Vergütung führt.

10

Bei diesem Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht seiner Berechnung mit Recht den Grundpreistarif II zugrundegelegt, da er allein die nach den Umständen des Streitfalles angemessene Vergütung für die vom Beklagten erschlichene Energie ergibt.

11

Eine Orientierung am Kleinverbrauchstarif (§ 9 BTO Elt), wie es die Klägerin für richtig hält, würde dagegen zu einer nicht mehr angemessenen Vergütung führen. Der grundpreisfreie Kleinverbrauchstarif wurde - wie schon in der Tarifordnung 1938 - für solche Anlagen geschaffen, die über lange Perioden nicht oder doch nur wenig benutzt werden und bei denen die Berechnung eines Grundpreises wenig passend ist (Begründung des Bundesrats, BR-Drucks. 288/71 S. 29 f.). Er wird von den Energieversorgungsunternehmen in aller Regel so gestaltet, daß er von einer bestimmten kWh-Menge an für den Verbraucher unvorteilhaft wird und umgekehrt die Grundpreistarife für ihn vorteilhafter werden (Tegethoff/Budenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, BTO Elt § 9 Rdn. 1). Schon dieser Ausgangspunkt macht deutlich, daß eine Berechnung des Entgelts nach dem Kleinverbrauchstarif bei lang andauerndem regelmäßigen Verbrauch mit großem Entnahmeumfang zu einem Preis führt, der mit einer angemessenen Bewertung der Stromleistung nicht mehr übereinstimmt. So verhält es sich auch im Streitfall. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Jahresbedarf des Beklagten in Anlehnung an den Verbrauch bis zum Ausbau des Tagstromzählers 14.097 kWh betrug. Daraus errechnet sich bei Anwendung des Kleinverbrauchstarifs ein Jahresbetrag von 9.022,08 DM. Bei Zugrundelegung des Grundpreistarifs II ergibt sich dagegen lediglich ein Jahresbetrag von 2.710,22 DM.

12

Auch der nach Bereicherungsrecht zu zahlende Wertersatz muß sich an der Vergütung orientieren, die im Falle einer vertraglichen Stromlieferung zu zahlen wäre. Würde sich die Stromabnahme im Rahmen eines Versorgungsvertrages vollziehen, bei dem es an einer Einigung über den Tarif fehlte, wäre das Versorgungsunternehmen in Anwendung der §§ 315, 316 BGB berechtigt, den Strompreis nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 aaO). In den Grenzen der Billigkeit hält sich aber nur der Strompreis, der sich an den wirtschaftlichen Belangen jeder Partei orientiert und keine Partei über Gebühr benachteiligt. Dies kann bei der Preisbemessung nach Bereicherungsrecht nicht grundsätzlich anders sein. Wirtschaftlich angemessen ist unter diesem Blickwinkel, wie bemerkt, im Streitfall nur der Grundpreistarif II. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BTO Elt ist dieser Tarif so gestaltet, daß er zusammen mit den anderen Tarifen ein ausgewogenes Tarifsystem bildet, in dem die Tarife in ihren einzelnen Bestandteilen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und kostenorientiert sowie an den Versorgungsbedürfnissen der Kunden in einem für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren Maß ausgerichtet sind.

13

Gegen die Anwendung der Grundpreistarife wendet sich die Revision mit dem Argument, diese seien auf Stromdiebe konzeptionell nicht anwendbar. Grundpreistarife seien nämlich darauf zugeschnitten, daß das Energieversorgungsunternehmen die vom Verbraucher benötigte Energie gegen Entgelt vorhält (§ 3 BTO Elt), was bei dem Kleinverbrauchstarif nicht erforderlich sei. Kein Energieversorgungsunternehmen halte seine Leistungen für Stromdiebe vor. Eine tarifliche Einordnung nach dem voraussichtlichen Verbrauch scheide beim Stromdiebstahl von vornherein aus, so daß nur die Anwendung des leistungsbezogenen Preises in Form des Kleinverbrauchstarifs in Betracht komme. Damit korrespondiere, daß der Ersatzanspruch gegen den Stromdieb nicht nach bestimmten Abrechnungszeiträumen, sondern immer schon im Augenblick der Entnahme entstehe. Zukünftige Entnahmen könnten nicht rückwirkend zur Anwendung eines anderen Tarifs führen.

14

Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Bei der unbefugten Stromentnahme wird zwar häufig die Abrechnung nach dem Kleinverbrauchstarif in Betracht kommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine kurzfristige Entnahme mit verhältnismäßig geringem Umfang handelt. Anders verhält es sich dagegen, wenn es, wie hier, um größere Entnahmemengen geht, bei denen der Kleinverbrauchstarif zu Strompreisen führen würde, die den Rahmen des Angemessenen verlassen und deshalb nicht mehr das als Wertersatz geschuldete Äquivalent darstellen.

15

Zu berücksichtigen ist ferner, daß für die Vergütung nicht die in Anspruch genommene einzelne Teilleistung maßgebend ist, sondern die nach Abrechnungszeiträumen zusammengefaßte Gesamtmenge. Auch bei entfernungsgestaffelten Beförderungstarifen, wie sie Beförderungsunternehmen vielfach anwenden, hängt der Fahrpreis - auch bei der erschlichenen Beförderung - von der in Anspruch genommenen Gesamtstrecke ab. Ebenso richtet sich die Berechnung der Stromleistung nicht nach dem Kleinverbrauchstarif ohne Rücksicht auf die entnommene Gesamtmenge, sondern nach dem Tarif, der innerhalb eines Abrechnungsjahres der Gesamtleistung am angemessensten ist. Bei der Stromlieferung erfolgt die Abrechnung in der Regel jährlich (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 BTO Elt). Dabei ist das Energieversorgungsunternehmen nach dem Prinzip der Bestabrechnung verpflichtet, den Verbrauch von 12 Monaten nach dem für den Verbraucher preisgünstigsten Tarif abzurechnen (§ 2 Abs. 5 BTO Elt). Auch wenn diese Regelung für den (Vertragslosen) Stromdieb nicht gilt, so macht sie doch das Prinzip der üblichen Vergütung klar, daß nämlich bei der Abrechnung preisgünstigst der Jahresverbrauch zugrunde zu legen ist.

16

Der Kleinverbrauchstarif muß - entgegen der Revision - auch nicht deshalb der Abrechnung zugrundegelegt werden, weil sich der Stromdieb anders als der Vertragskunde, der sich zur Abnahme nach einem der Grundpreistarife verpflichtet hat, nicht gegen Entgelt in Form von Abschlagszahlungen an den Kosten für die Bereitstellung der Elektrizität und der technisch notwendigen Meßeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 BTO Elt) beteiligt. Von einer Beteiligung an den Vorhaltekosten ist die Einstufung in die Grundpreistarife oder den Kleinverbrauchstarif nicht grundsätzlich abhängig. Das ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber 1980 eingeführten Bestabrechnungsprinzip. Danach ist der Stromverbrauch eines Kunden, der sich vertraglich nach dem Kleinverbrauchstarif gebunden hat, rückwirkend nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BTO Elt preisgünstigst nach den Grundpreistarifen abzurechnen, wenn diese sich nachträglich für ihn als günstiger erweisen. In einem solchen Fall hat sich der Vertragskunde auch nicht im vorhinein an den Vorhaltekosten beteiligt.

17

Der Senat verkennt nicht, daß der Stromdieb auf diese Weise u.U. besser gestellt ist als der Vertragskunde: Er nimmt nachträglich an den Vergünstigungen der Grundpreistarife teil, ohne die sonst anfallenden Abschlagszahlungen (§ 25 AVB EltV) entrichten zu müssen und ohne der Gefahr einer Vertragsstrafe bei manipulierter Stromentnahme, die von Vertragskunden verlangt werden kann (§ 23 AVB EltV), ausgesetzt zu sein. Soweit dem Versorgungsunternehmen dadurch ein konkreter Schaden entsteht, hat der Stromdieb diesen auszugleichen. Im Streitfall ist ein derartiger Schaden nicht geltend gemacht.

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller