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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1983, Az.: VIII ZR 81/82

Bestimmung der Leistung; Stromversorgung; Sonderabnehmer; Bestehender Liefervertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 81/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1777-1779 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kündigt ein Stromversorgungsunternehmen den mit einem Sonderabnehmer bestehenden Liefervertrag und setzt es danach mit Willen des Abnehmers die Lieferungen fort, ohne daß eine Einigung über den Preis erzielt wurde, so ist das Unternehmen berechtigt, den Preis in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.