Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1983, Az.: VIII ZR 81/82
Bestimmung der Leistung; Stromversorgung; Sonderabnehmer; Bestehender Liefervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 81/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1777-1779 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kündigt ein Stromversorgungsunternehmen den mit einem Sonderabnehmer bestehenden Liefervertrag und setzt es danach mit Willen des Abnehmers die Lieferungen fort, ohne daß eine Einigung über den Preis erzielt wurde, so ist das Unternehmen berechtigt, den Preis in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.