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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1986, Az.: I ZR 111/84
„Chanel No. 5“

Warenzeichen; Unlauterer Wettbewerb; Warenzeichenverletzung; Unberechtigte Nutzung; Bereicherungsanspruch; Wertersatz; Lizenzgebühr; Verletzergewinn; Prüfungspflicht des Handels; Markenpiraterie; Verletzung der Vertriebsbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1986
Aktenzeichen
I ZR 111/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13521
Entscheidungsname
Chanel No. 5
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 244 - 249
  • MDR 1987, 817-819 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2869-2872 (Volltext mit amtl. LS) "Chanel No. 5"
  • NJW-RR 1987, 1390 (amtl. Leitsatz) "Chanel No. 5"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei unberechtigter, aber schuldloser Nutzung eines fremden Warenzeichens können dem Inhaber des Warenzeichens Bereicherungsansprüche gegen den Verletzer zustehen.

2. Das aus der Warenzeichenverletzung Erlangte ist der Gebrauch des Warenzeichens. Da dieser vom Verletzer nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten, für dessen Bestimmung der objektive Wert des Erlangten maßgeblich ist. Dieser Wert besteht in der für den Gebrauch des Zeichenrechts angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns besteht nicht.

3. Zur Prüfungspflicht des Handels im Hinblick auf die sogenannte Markenpiraterie. Wird eine Ware außerhalb des vom Hersteller organisierten Vertriebsweges und/oder zu einem verhältnismäßig günstigen Preis erworben, so ist damit in der Regel noch nicht das Vorliegen einer Fälschung oder Originalware indiziert mit der Folge einer gesteigerten Nachprüfungspflicht.

4. Der Händler, der ein von einem Dritten gefälschtes Produkt vertreibt, verletzt mit dem Vertrieb jedenfalls nicht die Vertriebsbindung des Herstellers der Originalware.

Tatbestand:

1

Die in Frankreich ansässige Klägerin vertreibt ein Parfum unter der Marke »Chanel No. 5«. Das Warenzeichen ist für die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Die Beklagte zu 1 betreibt einen Großmarkt für gewerbliche Verbraucher.

2

Anfang 1983 bot die Beklagte zu 1 Parfum unter der genannten Marke an und verkaufte davon neun Einheiten zum Preis von 80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Es handelte sich um täuschend ähnliche Fälschungen. Die Beklagte stellte den Vertrieb alsbald ein und erkannte den Unterlassungsanspruch der Klägerin an. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz, hilfsweise zur Herausgabe des Gewinns oder zur Zahlung einer angemessenen Lizenz verpflichtet sind.

3

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten das widerrechtlich mit dem Warenzeichen der Klägerin versehene Parfum schuldhaft in den Verkehr gebracht, weil die Fälschung für sie - die Beklagten - leicht zu erkennen gewesen sei.

4

Wenn aber ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne, dann seien diese jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe des Verletzergewinns verpflichtet.

5

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erwerb und die Veräußerung des gefälschten Parfums entstanden ist und noch entstehen wird, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin den Gewinn herauszugeben, der ihnen durch den Verkauf des gefälschten Parfums entstanden ist.

6

Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die vom Landgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dahin abgeändert, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Gewinn herauszugeben, den sie durch den Verkauf des widerrechtlich gekennzeichneten Parfums erzielt haben.

7

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1 und 2.

8

Die Beklagten beantragen,

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1. das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es festgestellt hat, daß die Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch den Verkauf des streitigen Parfums erzielten Gewinn herauszugeben, ohne diesen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu begrenzen;

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2. die Feststellungsklage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Zahlung des eine angemessene Lizenz übersteigenden Betrages gerichtet ist.

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Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Anschlußrevision der Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

12

I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

13

II. Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns zugesprochen hat, ohne diesen Anspruch der Höhe nach, wie sie formuliert, auf eine angemessene Lizenzgebühr zu begrenzen. Dieser Einwand ist begründet.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Warenzeicheninhaber gegen den schuldlosen Verletzer seines Rechts grundsätzlich ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des § 812 BGB zustehen kann. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das, entsprechend auch für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72 st. Rspr.), mit der Begründung verneint worden, die Anwendung der Vorschriften über die Bereicherung scheide grundsätzlich aus, da das Warenzeichengesetz im Gegensatz zu den Urheberrechtsgesetzen die Schadensersatzpflicht ausschließlich regele und auf die Fälle wissentlicher und grob fahrlässiger Zeichenverletzung beschränke (vgl. RGZ 108, 1, 6). Zwar enthält § 24 WZG, darin anders als (heute) § 97 Abs. 3 UrhG (1965), keinen Vorbehalt dahin, daß Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß der in § 24 WZG gewährte Schadensersatzanspruch andere Ansprüche ausschließt. Die Gesetzesgeschichte des Warenzeichengesetzes gibt dafür, soweit ersichtlich, keinen Anhaltspunkt. Angesichts der funktionalen Verschiedenheiten des Schadensersatz- und Bereicherungsanspruchs (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil I) könnte daher ein Ausschluß bereicherungsrechtlicher Ansprüche nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wäre. Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof auch in der vorgenannten Entscheidung für den Fall der Patent- und der Gebrauchsmusterverletzung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen und hat ausgesprochen, daß gegen die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts im Patent- und Gebrauchsmusterrecht keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

15

Das muß aus den gleichen Gründen auch für den Fall der Warenzeichenverletzung gelten. Soweit in der Literatur gegen die überwiegende Meinung (Zusammenstellungen bei Storch GRUR 1963, 9, 10; Ullmann GRUR 1978, 615, 616; MünchKomm/Lieb 2. Aufl. § 812 Rdz. 212; Delahaye GRUR 1985, 856, 857) die Auffassung vertreten wird, daß Bereicherungsansprüche gegen den schuldlosen Zeichenverletzer ausgeschlossen seien (Mestmäcker JZ 1958, 521, 525; Raiser JZ 1961, 465, 468; Bälz Anm. zu BGH JZ 1977, 517, 521 [BGH 30.11.1976 - X ZR 81/72]) wird diese Meinung nicht auf den Gesichtspunkt einer abschließenden Regelung in § 24 WZG, sondern auf die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Warenzeichens als eines Kennzeichnungsrechts im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten und zum Urheberrecht gestützt. Während Patent- und Immaterialgüterrechte einer ausschließlichen Benutzungsbefugnis des jeweiligen Rechtsinhabers unterlägen, habe das Warenzeichenrecht als bloßes Ausschlußrecht keinen substantiellen Kern, der einer Verwertung zuführbar und dem Berechtigten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sei. Dementsprechend könne auch bei einem Dritten eine Wertbereicherung nicht eintreten (Bälz aaO).

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Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar bestehen zwischen dem Warenzeichenrecht als einem Kennzeichnungsrecht und den genannten Immaterialgüterrechten gewisse Unterschiede, auch in dem Umfang des Ausschließlichkeitsrechts. Sie rechtfertigen es jedoch nicht, dem Warenzeichenrecht einen substantiellen, wirtschaftlich verwertbaren Inhalt abzusprechen und die Möglichkeit einer Bereicherung durch Verletzung eines Warenzeichenrechts zu verneinen. Dem steht entgegen, daß der Rechtsinhaber, wenn auch in Grenzen, Dritten entgeltlich jedenfalls eine obligatorische Lizenz gewähren kann, und daß davon im Rechtsverkehr in nicht unerheblichem Maße Gebrauch gemacht wird. In der Rechtsprechung des Senats ist daraus bereits gefolgert worden, daß bei schuldhafter Verletzung von Warenzeichenrechten der Verletzer zur Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz verpflichtet ist, weil er zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen habe (BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer-Tee II). Unter dem Gesichtspunkt des Zuweisungsgehalts im Sinne des Bereicherungsrechts kann das in Übereinstimmung mit der in der genannten Literatur vertretenen Meinung nicht anders beurteilt werden.

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2. Der warenzeichenrechtliche Bereicherungsanspruch richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Herausgabe des Verletzergewinns, ist vielmehr auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz begrenzt. Das folgt aus dem, was bei einer Schutzrechtsverletzung als das vom Verletzer im Sinne des § 812 BGB Erlangte anzusehen ist. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in einem die schuldlose Verletzung eines Gebrauchsmuster betreffenden Fall (BGHZ 82, 299, 306 ff.[BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II) unter eingehender Auseinandersetzung mit den in der Literatur dazu vertretenen Meinungen ausgeführt, daß als das Erlangte weder die Nutzungsmöglichkeit noch die Marktchance noch die Lizenzersparnis angesehen werden könne. Vielmehr sei als das, was der Schutzrechtsverletzer aus der geschützten Sphäre entnommen habe, im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der Eingriffskondiktion der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes anzusehen. Dem schließt sich der Senat für den Fall der Warenzeichenverletzung aus den auch für diesen Bereich zutreffenden Gründen des zuletzt genannten Urteils an.

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Da der Gebrauch eines Warenzeichens nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Nach der in ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre vertretenen Auffassung ist für diese Wertbestimmung der objektive Wert des Erlangten maßgeblich (BGHZ 55, 128, 135; BGHZ 82, 299[BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II m. w. Nachw.; von Caemmerer, Festschrift für Rabel I, 333; Kraßer GRUR Int 1980, 259, 267 m. w. Nachw.; a. A. Koppensteiner NJW 1971, 588; ders. NJW 1971, 1769, dagegen s. BGHZ 82, 299, 308) [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80].

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Bei der Verletzung eines Warenzeichens ist danach maßgeblich der Verkehrswert des Gebrauchs dieses Warenzeichens durch Dritte. Dieser Wert findet seinen Ausdruck in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr, denn deren Höhe korrespondiert mit der Werteinschätzung, die die beteiligten Verkehrskreise dem Gebrauch des Warenzeichens entgegenbringen (BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II). Der Gewinn des Verletzers, den der Einzelne möglicherweise bei Gebrauch des Warenzeichens erzielt, ist dagegen nicht Bestandteil dieser Einschätzung und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nach § 818 Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden.