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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1992, Az.: BVerwG 7 NB 1.92

Smog; Bundespost; Fahrverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 1.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 23.09.1991 - AZ: 8 N 3/91

Fundstellen

  • BB 1992, 1093 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 1241 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1992, 883 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (§ 47 VI 1 VwGO) setzt nicht voraus, daß das OVG die Beteiligten vorher dazu hört.

  2. 2.

    Der Deutschen Bundespost bundes- oder landesrechtlich eingeräumte Vorrechte für die Benutzung von Dienstfahrzeugen für dienstliche Zwecke (hier: Befreiung vom Fahrverbot einer Smog-Verordnung bei zur Aufgabenerfüllung erforderlichen, unaufschiebbaren Fahrten) gelten auch nach der Umorganisation der Deutschen Bundespost fort.

In dem Normenkontrollverfahren
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Sache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin, die einen privaten Paketdienst betreibt, wendet sich gegen die Gültigkeit der Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1 der saarländischen Smog-Verordnung - SmogVO - vom 14. Juni 1988 (Amtsblatt S. 493). Sie beanstandet im wesentlichen, daß die darin geregelten Ausnahmen vom Verkehrsverbot nach § 6 SmogVO gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen: Der Deutschen Bundespost werde ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt, indem ihre Dienstkraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SmogVO für unaufschiebbare Fahrten vom Verkehrsverbot befreit seien, während private Paketdienste gemäß § 8 Abs. 2 SmogVO erst nach Maßgabe einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahmegenehmigung Fahrten durchführen dürften. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß zurückgewiesen, weil die Strukturunterschiede zwischen der zur bundeseigenen Verwaltung gehörenden Bundespost und privatrechtlich organisierten Unternehmen die ungleiche Behandlung rechtfertigten.

2

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht muß ebenfalls erfolglos bleiben. Die von ihr aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

3

1.

Zu Unrecht hält die Antragstellerin in einem Vorlageverfahren für klärungsbedürftig, unter welchen Umständen das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren von einer mündlichen Verhandlung absehen kann. Der Bestimmung des § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegt zwar die Vorstellung zugrunde, daß eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung die Regel und das Beschlußverfahren die Ausnahme sein soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB, Nr. 34; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <142>). Wie im konkreten Fall zu verfahren ist, steht jedoch im an den Einzelumständen ausgerichteten Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, für dessen Ausübung sich daher naturgemäß keine allgemeingültigen Richtlinien setzen lassen. Daß ein vorheriger Hinweis auf die Absicht, schriftlich zu entscheiden, im Normenkontrollverfahren nicht gegeben zu werden braucht, ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz das Beschlußverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BVerwG, a.a.O.).

4

2.

Ebensowenig grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage, ob die "Aufspaltung" der Deutschen Bundespost in drei verschiedene Dienstleistungsbereiche ihre Privilegierung im Falle der Verhängung eines Verkehrsverbots entfallen läßt.

5

Der Umstand, daß die Deutsche Bundespost umorganisiert worden ist, ändert nichts daran, daß sie gemäß Art. 87 Abs. 1 GG nach wie vor Teil der bundeseigenen Verwaltung ist und ihre Fahrzeuge die Sonderrechte des § 35 Abs. 7 StVO genießen. Die Rechtsprechung des Senats, welche diese Vorrechte der Deutschen Bundespost im Straßenverkehr als notwendige Konsequenz ihrer im Allgemeininteresse wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge begreift, der alle Träger öffentlicher Verwaltung - und damit auch die Bundesländer bei ihrer Rechtsetzung - unter Beachtung der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme Rechnung tragen müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 65.88 - BVerwGE 82, 266 <268 ff.>), hat daher weiterhin Gültigkeit. Aufgrund der dort entwickelten Grundsätze ist aus den vom Oberverwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen auch die generelle Ausnahme der von der Post dienstlich benutzten Fahrzeuge vom Verkehrsverbot bei unaufschiebbaren Fahrten gerechtfertigt, ohne daß ein zusätzlicher rechtlicher Klärungsbedarf besteht. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, daß die Deutsche Bundespost - wie die Antragstellerin behauptet - ihre Dienstfahrzeuge einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft zur Verfügung stellt; denn der Antragsgegner weist mit Recht darauf hin, daß eine Nutzung der Sonderrechte bei derartigen Einsätzen der Dienstkraftfahrzeuge von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 SmogVO schon ihrem Wortlaut nach nicht gedeckt wäre. Der geltend gemachte Wettbewerbsnachteil wäre somit nicht Folge einer normgerechten Anwendung der angegriffenen Vorschriften der Smog-Verordnung; er setzt im Gegenteil ihre Mißachtung voraus.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Kley