Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: II ZR 42/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 42/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 14.12.1955
Fundstelle
- DB 1957, 1046 (Volltext)
Prozessführer
des Dr. Emil K., H., H.-H.-Str. ...,
Prozessgegner
die B. Bank Ltd., ... L. Street, L., als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses Lucie M.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Dezember 1955 aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 186.185,59 DM nebst 6 % Zinsen zu verurteilen, wird als z.Zt. unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Abfindungsforderung in Höhe von 186.185,59 DM zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Viertel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der im Jahre 1947 verstorbenen Frau Lucie M. (Erblasserin). Der Vater der Erblasserin war zunächst Alleininhaber der Firma B. Corsettfabrik W. u. G. N. in B.; im Jahre 1911 nahm dieser in sein Unternehmen seine beiden Schwiegersöhnes den Mann erster Ehe der Erblasserin und den Ehemann seiner anderen Tochter Dr. M. als persönlich haftende Gesellschafter auf. Nach dem Tode des Vaters führten die beiden Schwiegersöhne das Unternehmen gemeinsam fort. Im Januar 1924 schied der damalige Ehemann der Erblasserin aus dem Unternehmen aus, das nunmehr Dr. M. allein weiterführte. Das Ausscheiden des Ehemannes der Erblasserin sowie die Fortführung des Unternehmens durch Dr. M. wurden am 19. Januar 1924 in das Handelsregister eingetragen. Am 25. Januar 1924 starb der Ehemann der Erblasserin und wurde von dieser allein beerbt.
Am 10. März 1925 schlossen die Erblasserin und Dr. M. einen schriftlichen Vertrag, dessen Wortlaut nicht mehr vorliegt. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien erhielt die Erblasserin nach dem Inhalt dieses Vertrages sofort RM 100.000 ausbezahlt, während die Restschuld in Jahresraten von RM 20.000 nebst aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt werden sollte. In der Folgezeit sind der Erblasserin 14 volle Jahresraten mit Zinsen bezahlt worden. Ferner sind zu ihren Lasten RM 110.000 an das Deutsche Reich abgeführt worden. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß die restliche Forderung der Erblasserin am Währungsstichtag RM 206.872,89 betragen hat und daß die letzte Rate der Forderung am 31. Dezember 1954 fällig gewesen ist.
Die Parteien streiten darüber, ob diese Forderung im Verhältnis 1 : 1 oder im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist.
Im Zusammenhang mit den Judenverfolgungen verkaufte Dr. M. im Jahre 1938 sein Unternehmen, das auf die neugegründete Firma W. Corsettfabrik Dr. T. KG. überging. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war Dr. T., Kommanditist der Beklagte. Im Jahre 1951 wurde der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditistin Fräulein Eleonore K., während Dr. T. aus der Gesellschaft ausschied. Die Firma W. hatte im Jahre 1938 bei dem Erwerb des Unternehmens auch die Verpflichtung für die Forderung der Erblasserin übernommen, die in diesem Vertrag als ein Amortisationsdarlehen bezeichnet wurde.
Die Erblasserin wanderte in den dreißiger Jahren nach England aus, wo sie die britische Staatsangehörigkeit erwarb. Im Jahre 1947 ist sie dann auch in England gestorben.
Die Klägerin ist der Meinung, daß die am Währungsstichtag noch offen gewesene Restforderung von RM 206.872,89 gemäß §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umzustellen sei. Demgemäß macht sie mit der Klage 9/10 dieses Betrages, nämlich DM 186.185,59 geltend. Außerdem verlangt sie Zinsen nach Maßgabe des Vertrages vom 10. März 1925, über deren rechnungsmäßigen Ansatz zwischen den Parteien kein Streit besteht. Mit Rücksicht auf das Londoner Schuldenabkommen hat die Klägerin ihre Anträge dahin formuliert, die Schuld des Beklagten an die Klägerin dahin zu regeln, daß die Gläubigerin vom Schuldner Zahlung von Dm 186.185,59 nebst näher bezeichneter Zinsen verlangen könne, und weiterhin den Schuldner zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin zur Umstellung entgegengetreten. Er hat zunächst darauf hingewiesen, daß die Erblasserin niemals Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft Firma N. gewesen und auch ihr erster Ehemann bei seinem Tode nicht mehr Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft gewesen sei. Für die Erblasserin könne höchstens eine Beteiligung als stille Gesellschafterin in Betracht kommen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der im Vertrag vom 10. März 1925 zugunsten der Erblasserin ausgewiesene Betrag auch einen stehengebliebenen Gewinn und besondere Darlehensguthaben mitenthalten haben könne, die einer Umstellung nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht zugänglich seien. Ferner müßten auf die Forderung der Klägerin die Grundsätze Anwendung finden, die für die Berechnung einer stillen Einlage im Zeitpunkt der Währungsreform entwickelt seien; die Forderung müsse danach der Entwicklung der Gesellschaft angepaßt und in dem Verhältnis umgestellt werden, in dem die Gesellschaft selbst ihr Kapital umgestellt habe. Die Anwendung dieser Grundsätze führe bei den großen Kriegs- und Nachkriegsverlusten der ursprünglich im Ostsektor Berlins domizilierenden Gesellschaft dazu, daß die Klägerin nichts mehr fordern könne. Unabhängig von diesen Erwägungen scheitere der Klageanspruch aber auch daran, daß ein etwaiger Auseinandersetzungsanspruch der Erblasserin in dem Vertrag vom 10. März 1925 in ein Amortisationsdarlehen umgewandelt sei, das nicht mehr umstellungsprivilegiert sei. Zumindest liege eine Umwandlung in ein Darlehen in dem Übernahmevertrag aus dem Jahre 1938, da die Firma W. in diesem Vertrag lediglich die Erfüllung einer Darlehensforderung übernommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hingegen hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet, hilfsweise um Feststellung, daß die streitbefangene Forderung im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Für die Beurteilung des geltend gemachten Klagantrags ist es zunächst entscheidend, ob die Klagforderung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 1 : 1 oder im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß hier eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 in Betracht komme, da die Forderung aus einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern herrühre und diesen Charakter auch in der Folgezeit nicht durch irgendwelche vertragliche Abmachungen verloren habe. Diese Ausführungen greift die Revision an.
1.)
Die Revision wendet sich zunächst gegen den Ausgangspunkt in den Darlegungen des Berufungsgerichts, wonach zwischen der Erblasserin und ihrem Schwager Dr. M. ein stilles Gesellschaftsverhältnis bestanden habe, das durch den Vertrag vom 10. März 1926 sein Ende gefunden habe. Die Revision vermißt bei diesen Darlegungen des Berufungsgerichts eine nähere rechtliche Begründung und meint, daß diese Darlegungen nicht erkennen ließen, ob sich das Berufungsgericht hierbei über die schwierige und für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Abgrenzung zwischen einem partiarischen Rechtsverhältnis und einer stillen Gesellschaft im klaren gewesen sei. Dieser Angriff der Revision ist unbegründet.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung bei LM Nr. 1 zu §335 HGB dargelegt hat, kann es zwar im einzelnen Fall außerordentlich zweifelhaft sein, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis als ein partiarisches (Darlehens- oder sonstiges) Rechtsverhältnis oder als eine stille Gesellschaft anzusehen ist. Das hängt damit zusammen, daß im wirtschaftlichen Leben die Übergänge zwischen diesen beiden Arten von Rechtsverhältnissen fließend und einer generellen sowie logisch ohne weiteres bestimmbaren Abgrenzung nicht zugänglich sind. In solchen Fällen ist es geboten, die abschließende Beurteilung über den rechtlichen Charakter des jeweils vorliegenden Rechtsverhältnisses unter Abwägung der in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände und unter Hervorhebung der hierbei entscheidenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß eine solche Abwägung in jedem Fall geboten ist, wenn das Vorliegen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses bejaht wird.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art für die Annahme, daß das Rechtsverhältnis, das die Erblasserin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes mit ihrem Schwager Dr. M. nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eingegangen war, ein solches rein partiarischer und nicht gesellschaftsrechtlicher Art gewesen sei. Allein die Tatsache, daß nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Erblasserin auf Grund dieses Rechtsverhältnisses auch an den Verlusten des Geschäftsunternehmens beteiligt war und daß diese Verlustbeteiligung einer der entscheidenden Gründe für den Abschluß des Vertrages vom 10. März 1925 gewesen ist, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses und schließt insoweit zwingend die Möglichkeit eines partiarischen Rechtsverhältnisses aus (vgl. BGH a.a.O.).
2.)
Die Revision greift die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts als unhaltbar an, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzt, ob den Gegenstand des Vertrages vom 10. März 1925 auch Ansprüche der Erblasserin aus stehengebliebenen Gewinnen oder aus gewährten Darlehen gebildet hätten. Auch dieser Angriff ist unbegründet.
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob bei diesem Angriff überhaupt der Ausgangspunkt der Revision zutreffend ist, daß nämlich bei der Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG der Auseinandersetzungs- oder Abfindungsanspruch in der Weise aufzuspalten sei, daß das Umstellungsprivileg nur dem Teil dieses Anspruchs zukomme, der sich auf das Kapitalkonto und nicht auch auf ein etwaiges Darlehenskonto bezieht. Selbst wenn man in dieser überaus zweifelhaften Frage der Auffassung der Revision folgt und im Anwendungsbereich des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG die dem Gesellschaftsrecht unbekannte Aufspaltung des einheitlichen Auseinandersetzungs- oder Abfindungsanspruchs vornimmt, kann die Revision mit ihrem hier in Betracht kommenden Angriff keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht bei seiner Feststellung, daß zwischen der Erblasserin und ihrem Schwager Dr. M. eine stille Gesellschaft begründet worden war, davon aus, daß die Erblasserin als Einlage den Abfindungsanspruch ihres ersten Ehemannes in die stille Gesellschaft eingebracht hat. Das bedeutet, daß sie den gesamten Anspruch als Einlage eingebracht hat, also auch insoweit, als dieser Anspruch etwa stehengebliebene Gewinne oder Rechte aus einem etwaigen Darlehenskonto miterfaßt haben sollte. Demzufolge erstreckte sich bei der Auflösung der stillen Gesellschaft ihr Auseinandersetzungsanspruch lediglich auf ihre Einlage, die sie mit dem Abfindungsanspruch ihres ersten Ehemannes erbracht hatte. Ansprüche auf stehengebliebene Gewinne oder aus einem Darlehenskonto, die vielleicht ihrem verstorbenen Ehemann während des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft gesondert zugestanden haben? waren das für sie also nicht mehr. Damit entfällt schon unter diesem Gesichtspunkt, ohne daß es noch einer weiteren Beurteilung der hier in Betracht kommenden Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf, die entscheidende Grundlage für diesen Angriff der Revision.
3.)
Des weiteren wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Abfindungsforderung der Erblasserin ihren rechtlichen Charakter nicht durch den Vertrag vom 10. März 1925 verloren habe, daß er insbesondere durch diesen Vertrag nicht in einen reinen Darlehensanspruch umgewandelt (umgeschaffen) worden sei. Auch in diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen durchaus den Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach für die Annahme einer das Umstellungsprivileg zerstörenden Umwandlung (Umschaffung) ganz besondere und greifbare Anhaltspunkte gegeben sein müssen (BGH LM Nr. 2 zu §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG; BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]; vgl. auch BGHZ 3, 135), Was die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts vorbringt, liegt zudem ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Hinzu kommt, daß der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt, daß die Erblasserin nach dem Vertrag vom 10. März 1925 ihren Abfindungsanspruch erst in etwa 30 Jahren bei einer verhältnismäßig geringen Verzinsung ausbezahlt erhalten sollte, gerade gegen die Annahme einer Schuldumschaffung des Abfindungsanspruchs in ein Darlehen spricht. Im Unterschied zu dem Tatbestand der Entscheidung in BGHZ 3; 352 kann hier von einer wirtschaftlich verständigen Kapitalanlage, wie sie für die Umschaffung in ein Darlehen vorausgesetzt werden kann, nicht gesprochen werden. Diese Bedingungen sind nur verständlich, weil es sich bei dem Anspruch der Erblasserin um einen Auseinandersetzungsanspruch handelte und sie sich bei den gegebenen Verhältnissen, wie die Beweisaufnahme ergeben hatte, mit den gestellten Auszahlungsbedingungen ihres Gesellschaftspartners abfinden mußte. Der in diesem Zusammenhang von der Revision in erster Linie herangezogene tatsächliche Gesichtspunkt läßt also gerade die enge Verknüpfung zwischen dem Entstehungsgrund und der näheren Ausgestaltung des Anspruchs der Erblasserin erkennen und spricht demgemäß nicht für, sondern gegen die Annahme einer das Umstellungsprivileg beseitigenden Schuldumschaffung.
4.)
Schließlich ist die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Ansicht, daß im Verhältnis zwischen den Parteien jedenfalls in dem Übernahmevertrag aus dem Jahre 1938 eine Schuldumschaffung zu erblicken sei. Denn die Vertreter der W. hätten in diesem Vertrag nur die Erfüllung eines Amortisationsdarlehens, nicht aber die Erfüllung einer Auseinandersetzungsforderung übernommen. Das ergebe sich neben dem Wortlaut des Vertrages auch daraus, daß der W. von dem Entstehungsgrund der übernommenen Forderung überhaupt nichts bekannt gewesen sei. Allein auch diese Ansicht der Revision ist nicht haltbar.
Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, kann von einer Schuldumschaffung der der Erblasserin zustehenden Forderung in dem Übernahmevertrag von 1933 schon deshalb keine Rede sein, weil die Erblasserin an diesem Vertrag überhaupt nicht beteiligt war und eine Umwandlung ihrer Forderung nur unter ihrer Mitwirkung vorgenommen werden konnte. Bei dieser Sachlage könnte es sich lediglich darum handeln, daß die zwischen Dr. M. und der W. vereinbarte kumulative Schuldübernahme, die im internen Verhältnis der Vertragschließenden Dr. M. zugleich von seiner Schuld gegenüber der Erblasserin befreien sollte, deshalb keine rechtliche Wirkung hat, weil bei ihr ein offener oder versteckter Dissens zwischen den Vertragschließenden vorgelegen hat oder weil sie nicht dem wirklichen Willen der W. entsprochen hat und deshalb von ihr wegen Irrtums unverzüglich angefochten worden ist. Diese Voraussetzungen für eine hier allein denkbare Unwirksamkeit der Schuldübernahme sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Von einem offenen oder versteckten Dissens kann hier nicht gesprochen werden. Denn es unterliegt keinem Zweifel - und auch die Revision bringt in dieser Hinsicht nichts vor -, daß bei einer verständigen, nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung (§157 BGB) die W. Dr. M. von seiner Verpflichtung gegenüber der Erblasserin freistellen wollte und deshalb diese und keine andere Verpflichtung kumulativ übernommen hat. Ob sich die W. dabei über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt hat, kann hier offenbleiben, da eine Anfechtung dieser Erklärung gegenüber Dr. M. oder seinen Rechtsnachfolger unstreitig niemals erfolgt ist.
5.)
Die Revision ist nicht mehr auf die Frage zurückgekommen, ob das Umstellungsprivileg für die Auseinandersetzungsforderung der Erblasserin etwa dadurch in Wegfall geraten ist, daß die W. infolge von Kriegs- und Nachkriegsverlusten ihr Kapital bei der Währungsreform in einem Verhältnis umstellen mußte, das nicht über das Verhältnis 10 : 1 hinausging. Auch das Berufungsgericht hat sich mit diesem in den Vorinstanzen geltend gemachten Einwand des Beklagten nicht auseinandergesetzt.
Eine Beurteilung dieser Frage in der Revisionsinstanz ist gleichwohl geboten, da es sich insoweit um die Anwendung materiellen Rechts handelt.
Die entscheidende Erwägung des Beklagten bei diesem Einwand geht dahin, daß ein ausgeschiedener stiller Gesellschafter bei der Berechnung seines Auseinandersetzungsanspruchs nicht besser gestellt werden könne als ein stiller Gesellschafter, der über die Währungsreform hinaus mit einem Kaufmann in einem stillen Gesellschaftsverhältnis gestanden habe. Aus dieser Erwägung glaubt der Beklagte auch auf die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs eines vor der Währungsreform ausgeschiedenen stillen Gesellschafters die Rechtsgrundsätze anwenden zu können, die für die Berechnung der Einlage eines stillen Gesellschafters gelten, wenn die Gesellschaft über die Währungsreform hinaus fortbestanden hat. Dieser Gedankengang ist jedoch unrichtig.
Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden zum Vergleich herangezogenen Tatbeständen besteht darin, daß für den einen (Fall des vor der Währungsreform ausgeschiedenen stillen Gesellschafters) im Umstellungsgesetz eine klare Regelung getroffen worden ist, die nicht ohne Grund beseitigt werden kann, und daß für den anderen Tatbestand (Fall des Fortbestandes der stillen Gesellschaft über die Währungsreform hinaus) eine umstellungsrechtliche Regelung nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 4, 364). Dieser Unterschied hat auch, gerade wie der vorliegende Sachverhalt lehrt, eine durchaus innere Rechtfertigung. Würde man nämlich dem Gedankengang des Beklagten folgen, so würde das hier dazu führen, daß die im Jahre 1925 aus dem Unternehmen als stille Gesellschafterin ausgeschiedene Erblasserin noch einen entsprechenden Anteil an den Kriegs- und Nachkriegsverlusten des Unternehmens hinsichtlich seiner Substanz tragen müßte. Eine solche Folgerung wäre in jeder Hinsicht ungerechtfertigt. Sie zeigt überdies den entscheidenden Unterschied, wenn ein stiller Gesellschafter über diese Verlustjahre hinaus mit dem Unternehmen (oder richtiger seinem Träger) in gesellschaftsrechtlicher Verbindung blieb. Unbilligkeiten, die sich angesichts einschneidender Kriegs- oder Nachkriegsverluste für den Unternehmer aus dem starren Umstellungsverhältnis 1 : 1 ergeben können, können hier nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Teilhabe an dem Betriebsrisiko oder an dem Substanzrisiko des Unternehmens, sondern nur unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vertragshilfe, wie er zunächst in §21 UmstG und jetzt in §1 VHG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ausgeräumt werden.
Aus alledem folgt, daß das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß die Forderung der Erblasserin nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ist und daß der Klägerin demgemäß auch noch in Höhe von 186.185,59 DM ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht.
II.
Mit Rücksicht auf das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. 1953, II S. 331 ff) erhebt sich jedoch die weitere Frage, ob die Klägerin diese Forderung auch jetzt schon im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten geltend machen kann. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
1.)
In Art. 4 dieses Abkommens ist bestimmt, welche deutschen Auslandsschulden nach dem Abkommen vom 27. Februar 1953 und seinen Anlagen zu regeln und abzuwickeln sind. Die in Art. 4 Abs. 1 unter a. und b. bezeichneten Schulden scheiden hier von vornherein aus, da es sich bei der mit der Klage geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung weder um eine nichtvertragliche Geldverbindlicbkeit noch um eine Geldverbindlichkeit aus einem Anleihe- oder Kreditvertrag handelt. In Betracht kommt für den vorliegenden Fall lediglich Art. 4 Abs. 1 c, der von Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen spricht. Um eine solche Geldverbindlichkeit handelt es sich bei der im Streit befangenen Auseinandersetzungsforderung der Erblasserin da diese Forderung einerseits eine vertragliche Forderung, andererseits aber nicht eine solche aus einem Anleihe- oder Kreditvertrag ist. Die in Art. 4 Abs. 1 c genannten Verbindlichkeiten können nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden jedoch nur geregelt werden, wenn sie vor dem 8. Mai 1945 fällig waren. Diese Voraussetzung trifft auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da diese unstreitig erst in der Zeit vom 31. Dezember 1945 bis 31. Dezember 1954 in Raten von je 20.000 RM (bzw. DM) fällig geworden sind. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 c ohne Belang, wann die in Frage stehenden Geldverbindlichkeiten begründet worden sind, was sich aus einem Vergleich zwischen, b. und c. des Art. 4 Abs. 1 ohne weiteres ergibt, Art. 7 des Abkommens sieht nun allerdings vor, daß die Bundesrepublik die Erfüllung solcher erst nach dem 8. Mai 1945 fällig gewordenen Geldverbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gestatten soll. Das ist aber im Rahmen des Art. 8 nur zulässig, wenn damit nicht eine Bevorzugung oder Benachteiligung der verschiedenen Schuldarten verbunden ist (Kroog/Luther, NJW 1953, 1652). Solange eine solche Gestattung nicht erfolgt ist, können die am 8. Mai 1945 noch nicht fällig gewesenen vertraglichen Geldverbindlichkeiten der Nr. c des Art. 4 Abs. 1 nicht geregelt werden (Veith, BB 1953, 814). Damit entfällt auch die Möglichkeit, sie jetzt schon im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Es gilt insoweit das gleiche wie für die Forderungen, die nach Art. 5 nicht unter das Abkommen fallen. Sie müssen als vorläufig gestundet betrachtet werden, so daß eine gleichwohl erhobene Leistungsklage wegen mangelnder Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß (vgl. dazu BGHZ 18, 30 [BGH 21.06.1955 - I ZR 74/54]; auch BGHZ 16, 212 [BGH 31.01.1955 - II ZR 136/54]).
2.)
Wenn demgegenüber die Revisionsbeantwortung glaubt, aus Art. 4 der Anl. IV zum Londoner Schuldenabkommen eine Erweiterung des allgemeinen Begriffs der zu regelnden Schulden entnehmen zu können, so kann ihr darin nicht gefolgt werden, Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, welchen rechtlichen Charakter die Anlagen zu dem Londoner Schuldenabkommen überhaupt haben (vgl. dazu Gurski, Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. S, 98/99). Denn keinesfalls können die Vorschriften dieser Anlagen zu einer ausdehnenden Auslegung der in dem Abkommen selbst enthaltenen Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Dem steht schon die klare Vorschrift des Art. 27 des Abkommens entgegen, wonach den Bestimmungen des Abkommens der Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Anlagen zukommt.
3.)
Die Klägerin hat des weiteren den Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen, damit eine Entscheidung der in Art. 16 der Anl. IV zum Londoner Schuldenabkommen vorgesehenen gemischten Kommission über die etwaige Anwendung des Abkommens auf eine Verbindlichkeit der hier in Betracht kommenden Art herbeigeführt werden könne. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Als Grundlage für eine solche Aussetzung käme lediglich die Vorschrift des §148 ZPO in Betracht, und zwar insoweit, als diese Vorschrift die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, sofern die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt. Es mag hier offenbleiben, ob die Anwendung des §148 ZPOüberhaupt auf die in Art. 16 der Anl. IV geregelten Fälle möglich ist. Denn hier scheitert die Anwendung des §148 ZPO schon daran, daß sich die Entscheidung der in Art. 16 genannten gemischten Kommission nur auf Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Anl. IV erstreckt (vgl. Gurski a.a.O. S. 344), und im vorliegenden Fall nicht die Auslegung der Anl. IV, sondern allein die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 c des Abkommens in Frage steht.
Auch dem erst nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann nicht entsprochen werden. Mit diesem Antrag bezweckt die Revisionsbeantwortung, die Frage der Fälligkeit der eingeklagten Verbindlichkeit aufzugreifen, die in den Vorinstanzen nicht streitig gewesen war. Wenn dem Revisionsbeklagten im allgemeinen auch das Recht zugebilligt werden muß, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Verfahrensrügen wegen nicht vollständiger Aufklärung des Sachverhalts anzubringen, so beschränkt sich dies Recht doch grundsätzlich auf die mündliche Verhandlung selbst und kann im allgemeinen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dienen. Das gilt vor allem in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Revisionsbeklagte durch einen Hinweis des Berichterstatters etwa drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung auf die entscheidende Bedeutung der Frage der Fälligkeit der eingeklagten Forderung mit Rücksicht auf das Londoner Schuldenabkommen hingewiesen worden war und sodann in der mündlichen Verhandlung gleichwohl die bisher übereinstimmende Annahme der Parteien, die eingeklagte Forderung sei erst nach dem 1. Mai 1945 fällig geworden, nicht in Zweifel gezogen hat. Eine andere Beurteilung würde mit den Erfordernissen eines geordneten Revisionsverfahrens nicht in Einklang zu bringen sein.
III.
Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist hingegen begründet. Die Bedenken, die die Revision gegen die Zulässigkeit dieses Antrags vorbringt, sind nicht berechtigt. Es ist zwar zutreffend, daß es im allgemeinen nicht gestattet ist, noch in der Revisionsinstanz die Klage zu ändern und demgemäß einen neuen oder einen weiteren Klagantrag zu stellen (RGZ 160, 212; OGHZ 1, 75; BGH LM Nr. 5 zu §146 KO). Das hängt damit zusammen, daß materiellrechtlich nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§561 ZPO). Die unbeschränkte Zulassung der Klagänderung in der Revisionsinstanz nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§264, 268 ZPO würde mit dieser Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht zu vereinbaren sein. Andererseits ergibt sich hieraus jedoch auch zugleich, daß nicht jede Änderung des in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrags in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung für den dort in Betracht kommenden Sonderfall bereits dargelegt und gilt in jedem Fall auch dann, wenn der neue Klagantrag nur eine sachliche Einschränkung des in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrags darstellt, also gegenüber dem ursprünglichen Klagantrag nur ein Weniger ist. Auch der Übergang von einer Leistungsklage zu einer entsprechenden Feststellungsklage kann hierher gehören, nämlich dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so gelagert sind, daß die Bejahung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung für das Revisionsgericht unmittelbar, ohne eine weitere tatsächliche Feststellung möglich ist. In einem solchen Fall ist das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des neu gestellten Feststellungsantrags; es entfallen daher in einem solchen Fall die sich aus §561 ZPO ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Änderung des gestellten Klagantrags erst in der Revisionsinstanz.
Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse nun so gelagert, daß der in erster Linie gestellte Leistungsantrag der Klägerin an den Vorschriften des Londoner Schuldenabkommens scheitert und aus diesem Grunde der Leistungsanspruch der Klägerin zur Zeit mangels Fälligkeit nicht durchgesetzt werden kann. Dieser Umstand ist für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag von einer unmittelbaren Bedeutung, weil er zugleich das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung begründet. Denn es entspricht einer gefestigten Rechtsauffassung, daß das rechtliche Interesse an einer begehrten Feststellung dann zu bejahen ist, wenn die Durchsetzung des entsprechenden Leistungsanspruchs durch besondere Umstände, etwa durch ein gesetzliches Verbot vorübergehender Art, oder, wie hier, durch eine völkervertragliche Regelung im Augenblick nicht möglich ist und der Leistungsschuldner den Bestand des Anspruchs bestreitet (vgl. etwa Stein/Jonas ZPO §256 III 5; Baumbach/Lauterbach ZPO §256 Bem. 5 unter Stichwort Leistungsklage). Aus dieser Beurteilung ergibt sich des weiteren, daß das aus dem Berufungsurteil und aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen auch die ausreichende Grundlage für die Bejahung des Feststellungsinteresses bietet und daß insoweit weitere Feststellungen tatsächlicher Art weder notwendig noch möglich sind.
Angesichts dieser Sachlage muß für den vorliegenden Fall die Zulässigkeit des erst in der Revisionsinstanz gestellten Feststellungsantrags bejaht werden.
Der gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist dahin zu verstehen, daß sie festgestellt wissen will, daß ihr gegen den Beklagten noch eine Forderung in Höhe von 186.185,59 DM zusteht, weil ihre entsprechende RM-Forderung nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Diese Auslegung des Feststellungsantrags, die die Klägerin ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Senats gestellt hat, ist geboten, da der Feststellung gemäß §256 ZPO nicht Tatsachen, auch nicht Rechtstatsachen zugänglich sind, sondern Gegenstand einer solchen Feststellung nur das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein kann. Das hier in Betracht kommende Rechtsverhältnis ist das Schuldverhältnis zwischen den Parteien, dessen Inhalt die Abfindungsforderung der Klägerin ist.
Aus den vorstehenden Darlegungen ist ersichtlich, daß die der Klägerin zustehende Abfindungsforderung im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Diese Forderung ist in der Folgezeit in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt, insbesondere ist sie nicht durch Erfüllung getilgt worden. Auch das Londoner Schuldenabkommen hat auf den Bestand dieser Forderung keinen Einfluß ausgeübt; weil sie nicht zu den nach diesem Abkommen zu regelnden Forderungen gehört. Daher bedarf es für den vorliegenden Fall auch keiner Erörterung, welchen Einfluß das Londoner Schuldenabkommen auf den Bestand und den Umfang der nach diesem Abkommen zu regelnden Forderungen hat (vgl. dazu BGH WM 1957, 1118). Die hier in Betracht kommende Forderung der Klägerin ist in ihrem rechtlichen Umfang jedenfalls von diesem Abkommen nicht berührt worden. Der einzige rechtliche Einfluß, den das Abkommen auf diese Forderung genommen hat, besteht vielmehr nur darin, daß es die Fälligkeit dieser Forderung vorläufig ausgesetzt hat.
Aus alldem folgt, daß der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin begründet ist, und daß daher die Feststellung auszusprechen ist, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 186.185,59 DM zusteht.
Da die Klägerin mit dem in erster Linie gestellten Klagantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 186.185,59 DM nicht durchgedrungen ist, muß sie gemäß §92 ZPO einen Teil der Kosten des Rechtsstreits tragen. Andererseits sind auch dem Beklagten ein Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen werden muß. Mit Rücksicht darauf, daß der wesentliche Streitpunkt der Parteien in diesem Rechtsstreit darin bestand, in welcher Weise die Forderung der Klägerin auf Deutsche Mark umzustellen ist, und mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin in diesem Streitpunkt obgesiegt hat, erscheint es unter Berücksichtigung des §92 ZPO angemessen, den überwiegenden Teil der Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Verteilung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte so vorzunehmen, daß die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.