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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1955, Az.: I ZR 74/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1955
Aktenzeichen
I ZR 74/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 23.03.1954

Fundstellen

  • BGHZ 18, 22 - 43
  • DB 1955, 920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1437-1439 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Deutschen Reiches, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg, Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen,

Prozessgegner

die Rederiaktiebolaget S. L. in G. (Sch.), vertreten durch ihre Direktion,

Amtlicher Leitsatz

1) Zu den in Art. 5 Abs. 3 LSchA bezeichneten Forderungen neutraler Staaten und ihrer Staateangehörigen gegen das Deutsche Reich gehören alle Forderungen, die während des Zweiten Weltkrieges auf Grund reichsrechtlicher Vorschriften entstanden sind, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriften Bestandteile des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts geworden sind. Dem steht die "Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden" (Anlage VIII, BGBl. II 1955, 463) nicht entgegen.

2) Ist eine in Art. 5 Abs. 3 LSchA bezeichnete Forderung streitig, so ist ein Interesse an alsbaldiger Feststellung nach §256 ZPO in aller Regel zu verneinen. Ausnahmsweise kann ein solches Feststellungsinteresse dann als fortbestehend angesehen werden, wenn der Rechtsstreit bei Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens bereits im wesentlichen zur Entscheidung reif war.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. März 1954 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 20. November 1941 stieß der Hilfskreuzer "Sc." der früheren Deutschen Kriegsmarine auf einer von Kiel ausgehenden Kreuzerfahrt auf der Unterelbe vor Br. im Nebel mit dem dort vor Anker liegenden Dampfer "B." der Klägerin zusammen. Die "B." sank. Das "Sc." wurde leicht beschädigt und kehrte zur Vornahme der Ausbesserung nach Kiel zurück. Die Reparatur wurde dort in einigen Tagen ausgeführt, Danach fuhr "Sc." wieder aus. Es führte etwa ein Jahr lang Kreuzerkrieg und kam Ende 1942 nach Yokohama. Dort wurde es bald darauf durch eine Explosion vernichtet.

2

Mit der im Jahre 1942 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst gemäß der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 Zahlung in Höhe von 991.596,50 skr nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1942 gefordert (Klagantrag zu 1). Später hat die Klägerin die Klage durch einen auf Feststellung des ihr aus dem Totalverlust der "B." entstandenen weitergehenden Schadens gerichteten Antrag erweitert (Klagantrag zu 2).

3

Der Beklagte hat den Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe bestritten und u.a. geltend gemacht, der Zusammenstoß sei allein auf das Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin zurückzuführen.

4

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Zahlungsanspruch (Klagantrag zu 1) durch Zwischen- und Teilurteil vom 26. März 1945 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und den Klagantrag zu 1) als Hauptantrag dahin gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den genannten Betrag nebst Zinsen zu zahlen, eventuell den Gegenwert in deutscher Währung zum Kurse des Zahlungstages zu zahlen, und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte durch den Schiffszugammenstoß vom 20. November 1941 verpflichtet sei, der Klägerin als Schadensersatz für die Zerstörung des Dampfers "B." den Gegenwert des genannten Betrages nebst Zinsen in Reichsmark zum Kurse des Zahlungstages zu zahlen.

6

Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben und durch Teilurteil vom 29. Januar 1949 die Berufung hinsichtlich eines Teils der in der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 enthaltenen Forderungen (mit Ausnahme des eigentlichen Kaskoschadens) zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem Grunde nach berechtigt sind.

7

Auf die hiergegen eingelegte erste Revision des Beklagten hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in Köln dieses Urteil durch Urteil vom 17. November 1949 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

8

Daraufhin hat das Berufungsgericht weiteren Beweis erhoben und durch Teilurteil vom 6. März 1951 im Ergebnis ebenso erkannt wie in seiner früheren Entscheidung vom 29. Januar 1949.

9

Die zweite Revision des Beklagten gegen dieses Teilurteil ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1951 zurückgewiesen worden.

10

Wegen der restlichen, im Berufungsrechtszug noch streitig gebliebenen Kosten der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 in Höhe von zusammen 960.968,36 skr hat dag Berufungsgericht durch Urteil vom 8. April 1952 die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 1945 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, und zwar wiederum mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem Grunde nach berechtigt sind.

11

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die dritte Revision eingelegt. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszug mit Einwilligung des Beklagten von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergegangen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 23. Oktober 1953 das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. April 1952 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

12

Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Le. erneut vernommen und die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 26. März 1945 auch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem Grunde nach berechtigt sind.

13

Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als über sie durch das berufungsgerichtliche Urteil noch erkannt worden ist, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, die entsprechend ihrem bereits im 3. Revisionsrechtszug in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1953 gestellten Antrag den bezifferten Schadensersatzanspruch (Klagantrag zu 1) nicht mehr als Leistungsklage, sondern in Form des Feststellungsantrages aufrecht erhalten hat, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 23. Oktober 1953 das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. April 1952 nur deswegen aufgehoben, weil das Berufungsgericht die nicht protokollierte Aussage des Sachverständigen Lensch sowohl für die Feststellung des weiteren Verschuldens von "Sc." - mangelnde Vorsicht trotz Sichtens eines Lichtes - als auch für die Verneinung des Mitverschuldens der "B." verwertet hat.

15

Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf §565 Abs. 2 ZPO in dem nunmehr angefochtenen Urteil davon aus, daß sämtliche Angriffe, auf die die Revision gestützt gewesen sei, mit Ausnahme der Rüge der unzulässigen Verwertung der nicht protokollierten Aussage des Sachverständigen Le. erledigt seien, da das Berufunfsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt sei, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe. Sofern das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte gehindert sei, die bereits zur Begründung der Revision vorgebrachten Einwendungen zu wiederholen, ist die Auffassung rechtsirrig; denn gemäß §565 Abs. 2 ZPO besteht eine Bindung des Berufungsgerichts an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur wegen derjenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (Urteil des erkennenden Senats in der vorliegenden Sache vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 - in BGHZ 3, 321 [324 bis 326]). Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht im übrigen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu einer vom ursprünglichen Urteil abweichenden Würdigung gelangen konnte und daß demgemäß auch das Revisionsgericht, wenn es auf Grund einer neuen Revision mit derselben Sache befaßt wird, insoweit seine rechtliche Beurteilung ändern kann. Das gilt auch für das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1953, soweit es die Zulässigkeit der im Revisionsrechtszug mit Zustimmung des Beklagten gestellten Feststellungsantrages bejaht hat. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn die Klägerin meint, die Rechtsausführungen des dritten Revisionsurteils vom 23. Oktober 1953, mit denen die Zulässigkeit der Klagänderung - Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage - ausgesprochen und das Rechtsschutz edürfnis für die Feststellungsklage bejaht worden sei, seien nunmehr auch für das weitere Verfahren einschließlich des jetzigen vierten Revisionsverfahrens zugrunde zu legen und eine sachliche Prüfung der gegen die Zulässigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gerichteten Revisionsangriffe sei deshalb nicht mehr möglich. Für die Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages im dritten Revisionsurteil gilt vielmehr das Gleiche, was bereits zur Frage der Bindung nach §565 Abs. 2 ZPO in dem zweiten Revisionsurteil vom 6. November 1951 (BGHZ 3, 321 [324-326]) dargelegt worden ist.

16

Das dritte Revisionsurteil vom 23. Oktober 1953 ist insoweit, als es die Zulässigkeit der Feststellungsklage für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche bejaht hat, Gegenstand wiederholter Erörterung im Schrifttum gewesen (Gurski, BB 1954, 397 f; derselbe, Deutsches Devisenrecht Teil I B, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden S 51/2 bis 51/3; Wesenberg, JR 1954, 373 ff). Der Beklagte stützt seine Revision insbesondere auf die Ausführungen von Gurski a.a.O.. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Rechtslage die im dritten Revisionsurteil hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage vertretene Auffassung angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis aufrecht.

17

II.

Bei der mit der Klage geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine einem ausländischen Gläubiger gegenüber bestehende Reichsverbindlichkeit, die keine Reichsmark-Verbindlichkeit, sondern eine reine Wertschuld darstellt. Wie der Senat bereits in dem zweiten Revisionsurteil vom 6. November 1951 in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1949 ausgeführt hat, steht der gerichtlichen Geltendmachung eines solchen Anspruches die Vorschrift des §14 UmstG nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat auch eine über §14 Ziff 1 UmstG hinausgehende "allgemeine Sperrwirkung" aus Art. 134 Abs. 4 GrundG oder aus §5 des sog. Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Reichsverbindlichkeiten in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Das gilt nicht nur für eine Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Bundesrepublikp sondern - wie im vorliegenden Fall - auch für eine Geltendmachung gegenüber dem Reich, das hinsichtlich der Passivlegitimation zumindest solange als fortbestehend zu behandeln ist, als weder die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Bundesrepublik, noch deren Streichung, sei es ausdrücklich oder sinngemäß, bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß auch die Geltendmachung von Forderungen gegen das Deutsche Reich im Wege der Aufrechnung für zulässig erachtet (vgl. hierzu das dritte Revisionsurteil S. 5 ff, insbesondere S. 7). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befriedigung wegen der gegen das Reich gerichteten Ansprüche - außer durch Aufrechnung - sonst im Wege einer Vollstreckung in Inlands- und Auslandsvermögen des Reiches möglich ist, bedarf hier keiner Prüfung, weil die Klägerin keinen - möglicherweise vollstreckungsfähigen - Leistungsanspruch geltend macht, sondern einen reinen Feststellungsanspruch verfolgt. Wie der erkennende Senat bereits in dem dritten Revisionsurteil S. 7 ausgeführt hat, bedarf es deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit auch keiner Entscheidung der Frage, ob sich aus Art. 134 Abs. 4 GrundG und aus §5 des Vorschaltgesetzes eine "allgemeine" Sperrwirkung im Sinne einer - einstweiligen - Unzulässigkeit des Rechtswegs für eine Leistungsklage oder eines materiellrechtlichen "Leistungsverweigerungsrechts" ergeben könnte. Auch wenn die vollstreckungsmässige Verwirklichung eines gegen das Deutsche Reich gegebenen Anspruchs zur Zeit nicht möglich ist, folgt, hieraus noch nicht die Unzulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung streitiger Ansprüche schlechthin. Selbst wenn dem Beklagten auf Grund der genannten Vorschriften, wie er mit der dritten Revision hat vortragen lassen, bis zu einer endgültigen bundesgesetzlichen Regelung ein "Leistungsverweigerungsrecht" zugestanden hätte, würde dies allein die Zulässigkeit einer Feststellungsklage noch nicht ausgeschlossen haben. Zu prüfen bleibt aber, ob sich diese Rechtslage durch das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 geändert hat.

18

III.

Das Londoner Schuldenabkommen (LSchA) stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der als solcher nur unter den Vertragsstaaten Rechte und Pflichten schuf. Der Deutsche Bundestag hat diesem Abkommen durch Gesetz vom 24. August 1953 (BGBl. II, 331) seine Zustimmung erteilt und das Abkommen mit den dazugehörigen Anhängen und Anlagen mit Gesetzeskraft veröffentlicht (Art. II Abs. 2 des Gesetzes; Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GrundG)! Das Abkommen ist am 16. September 1953 auch für Schweden in Kraft getreten, nachdem die schwedische Ratifikationsurkunde an diesem Tage hinterlegt worden war (Bek. vom 30. September 1953, BGBl. II, 556). Mit der Ratifizierung, Ausfertigung und Verkündung ist das Abkommen auch hinsichtlich der Ansprüche schwedischer Gläubiger innerstaatliches Recht geworden. Die in dem Abkommen enthaltenen Vorschriften können danach unmittelbar privatrechtliche Wirkungen ausüben, wenn Inhalt, Zweck und Fassung der einzelnen Vorschrift mit voller Klarheit die Annahme zuläßt, daß eine solche Wirkung gewollt sei (vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1955 - I ZR 164/53 - unter Hinweis auf RGZ 117, 284; 119, 156 [162]; 121, 7 [9 f]). Soweit dies nicht der Fall ist, kann eine die Staatsangehörigen unmittelbar bindende Wirkung nur durch ein besonderes Gesetz erreicht werden. Diesem Zweck dient im vorliegenden Fall das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1003).

19

1.

Die Revision will die Unzulässigkeit jeder gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Gurski a.a.O. aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des Art. 5 LSchA herleiten, der nach seiner Überschrift die "nicht unter das Abkommen fallenden Forderungen" betrifft.

20

Nach Absatz 1 wird eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkrieg herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt. Absatz 2 betrifft die aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der Kosten der deutschen. Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskosten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen. Die Prüfung dieser Forderungen wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. In den Absätzen 1 und 2 handelt es sich um politische Schulden, die aus den beiden Weltkriegen "herrühren", also mit ihnen in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang stehen, im wesentlichen um Reparationsforderungen.

21

In Absatz 3 werden Forderungen behandelt, die während des Zweiten Weltkrieges zugunsten Neutraler gegen das Reich entstanden sind. Sie unterscheiden sich nach Entstehungsgrund und Charakter von den in Absatz 1 und 2 behandelten Reparationsforderungen. Absatz 3 betrifft die während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben. Eine Prüfung dieser Forderungen wird "zurückgestellt", bis ihre Regelung im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann. Diese Forderungen brauchen nicht mit irgendwelchen Kriegshandlungen in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang zu stehen. Es genügt, wenn sie während des Zweiten Weltkrieges entstanden sind. Sie sollen vorläufig nicht besser behandelt werden als die echten Reparationsforderungen nach Absatz 2 und einen schlechteren Rang haben als die echten neutralen und alliierten Vorkriegsforderungen, die nach dem Abkommen "geregelt" werden sollen. Hierin liegt eine gewisse Diskriminierung der Forderungen, die Neutralen aus Kriegslieferungen usw. zustehen (vgl. Feaux de la Croix, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Heft 29, S. 62 f). Absatz 3 umfaßt alle auf privatrechtlicher Grundlage entstandenen vertraglichen und nichtvertraglichen Ansprüche gegen das Reich. Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage auf Reederhaftung gestützten Schadensersatzansprüche aus einer Schiffskollision.

22

2.

Dem Wortlaut nach bedeutet die "Zurückstellung der Prüfung" der vorgenannten Forderungen nur, daß sie von der im Schuldenabkommen vorgesehenen Regelung einstweilen ausgeschlossen sein solle. Die Schuldenkonferenz hat sich mit einer Regelung dieser Forderungen noch nicht befassen wollen. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Artikel 5 ist aber darüberhinaus festzustellen, daß eine Geltendmachung und Befriedigung dieser Forderungen auch nicht etwa neben der im Abkommen vorgesehenen Schuldenregelung erfolgen soll. Es soll vielmehr verhindert werden, daß die Abwicklung und Durchführung des Londoner Schuldenabkommens irgendwie durch diese Forderungen gefährdet werden könnte. Dabei wurde vor allem die begrenzte deutsche Aufbringungsfähigkeit berücksichtigt.

23

Hinsichtlich der Reparationen hatten die West-Alliierten bereits in dem sogenannten IARA-Abkommen vom 14. Januar 1946 (Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und Rückgabe von Münzgold, abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland" Band 1 S. 10 ff) unter Artikel II A vereinbart, daß ihre jeweiligen Anteile an den Reparationen als Abgeltung aller ihrer Forderungen und aller Forderungen ihrer Staatsangehörigen gegen die ehemalige deutsche Regierung oder gegen deutsche Regierungsstellen angesehen werden sollten. Dies galt für Forderungen öffentlicher oder privater Natur, die aus den Kriegsverhältnissen entstanden waren (sofern keine anderen Bestimmungen darüber getroffen waren), einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung entstandenen Clearing-Konten und deren Forderung gegen Reichskreditkassen. Die Teilnehmerstaaten des Pariser Reparationsabkommens hatten sich also schon damit einverstanden erklärt, die Anteile an Reparationen mindestens als vorläufige Abgeltung ihrer Ansprüche zu betrachten.

24

Die Bundesrepublik ist nicht Vertragspartnerin dieses Reparationsabkommens geworden. In Artikel 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages zum Deutschlandvertrag wurde dann bestimmt, daß die die Frage der Reparationen durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden sollte. Die drei West-Mächte verpflichteten sich, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen. Diese Klausel des Deutschlandvertrages wurde durch die Pariser Verträge nicht verändert (BGBl. 1955, II, 439).

25

Die Bemühungen der Deutschen Delegation, auf der Schuldenkonferenz einen ausdrücklichen Verzicht auf Reparationsansprüche zu erlangen, führten nicht zum Erfolg. Hierzu heißt es in der Denkschrift zu dem Abkommen über die deutschen Auslandsschulden (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949 Nr. 4260, Anlage IdS 158), die Deutsche Delegation habe das Reparationsproblem in seiner allgemeinen Bedeutung für die Erfüllbarkeit des Londoner Schuldenregelungsplanes immer wieder zur Erörterung gestellt und insbesondere in der Schlußsitzung der Konferenz mit aller Deutlichkeit und mit allem Ernst erklärt, daß Deutschland, wenn unter dem Titel Reparationen noch weitere Forderungen erhoben werden sollten, die zu Zahlungsverpflichtungen führten, nicht in der Lage sein würde, den Schuldenregelungsplan zu erfüllen. Die Gläubigerstaaten und Gläubigervertreter hätten jedoch eine Vereinbarung über diesen Punkt mit der Begründung abgelehnt, daß das Reparationsproblem nicht Gegenstand der Schuldenkonferenz, sondern einer künftigen Friedensregelung bilde. Wichtig sei aber, daß der Drei-Mächte-Ausschuß und die Gläubiger von der deutschen Erklärung in gebührender Weise Kenntnis genommen hätten. Seinen Niederschlag habe dieser deutsche Standpunkt später in dem Art. 5. des Schuldenabkommens gefunden, der die Reparationsansprüche der ehemaligen Feindstaaten zusammen mit anderen, während des Krieges entstandenen Ansprüchen der neutralen Staaten von der Schuldenregelung ausschliesse und bis auf weiteres zurückstellte.

26

In den Erläuterungen zu Art. 5 (Denkschrift a.a.O. S. 160 f) wird darauf hingewiesen, daß es der deutschen Delegation bei den wiederholten Erörterungen über die Zurückstellung der Reparationsforderungen gelungen sei, eine Anpassung der Klausel über die Reparationsforderungen an die entsprechenden Bestimmungen des Überleitungsabkommens zu dem Deutschlandvertrag durchzusetzen. Bei den Besprechungen auf der Londoner Schuldenkonferenz wurde auch mehrfach darauf hingewiesen, daß Artikel 5 lediglich die schon erwähnte Vorschrift der Pariser Reparationsakte wiederhole (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949 Nr. 4478, Anl 3 S. 9 Nr. 65, S. 10 Nr. 71 f, S. 54 Nr. 7, S. 56 Nr. 12). Die in dem Drei-Mächte-Ausschuß vertretenen Regierungen der drei Hauptgläubigerländer hatten ein Interesse daran, den sonstigen Auslandsschulden aus der Vorkriegs- und Nachkriegszeit den Vorrang vor den Kriegsschulden zu gewähren (vgl. insbes. die Erklärung des US-Vertreters Mr. Gunter, Bundestagsdrucksache Nr. 4478 S. 55 Nr. 9). Im übrigen ergeben die Protokolle über die informellen Besprechungen zu den Regierungsanfragen auch deutlich, daß bei der Regelung des Artikel 5 die Frage der Währungslage und der Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik durchaus im Vordergrund gestanden habe (vgl.insbes. Bundestagsdrucksache Nr. 4478 S. 9 Nr. 69, S. 10 Nr. 74 f, S. 55 Nr. 9 f; Bericht des Sonderausschusses "Londoner Schuldenabkommen" des Deutschen Bundestags - allgemeiner Bericht Dr. Wellhausen - Bundestagsdrucksache Nr. 4568 Nachtrag S. 3).

27

Nach alledem ist die im dritten Revisionsurteil (S. 14) offengelassene Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch aus einer Reichsverbindlichkeit im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann, nunmehr zu verneinen. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des Artikel 5 Abs. 1 bis 4 LSchA ergibt sich, daß eine Erfüllung der hier genannten Forderungen vorerst ausgeschlossen sein sollte. Ein solches Zahlungsverbot sollte dazu dienen, den Vorrang der Vorkriegs- und Nachkriegsschulden zu sichern und die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu erhalten. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54 - (BGHZ 16, 207) auf Grund des Art. 5 Abs. 4 LSchA den Zahlungsanspruch eines österreichischen Staatsangehörigen gegen einen deutschen Staatsangehörigen demgemäß "als zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Art. 5 LSchA kommt in seiner rechtlichen Wirkung für die "nicht unter das Abkommen fallenden Forderungen" - bis zum Zustandekommen der im einzelnen vorgesehenen internationalen "Regelungen" - einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Stillhalteabkommen (Moratorium) gleich. Die genannten Forderungen sind also vorläufig "gestundet"; sie müssen deshalb mangels Fälligkeit "als zur Zeit unbegründet" abgewiesen werden.

28

IV.

Die Klägerin versucht in der Revisionserwiderung, unter Bezugnahme auf die in Anlage VIII enthaltene "Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden." (BGBl. 1953 II, 463) darzulegen, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung überhaupt nicht durch Art. 5 Abs. 3 LSchA berührt werde. Dieser Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht beigetreten werden.

29

Nach der Anlage VIII darf Art. 5 Abs. 2 des Abkommens nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch "Rechte gemäß den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden". Soweit es sich um "frühere Abkommen" handelt, bestätigt die "Vereinbarte Auslegung" der Anlage VIII nur den Art. 26 LSchA, der bereits ausdrücklich klarstellt, daß keine Bestimmung dieses Abkommens die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten berührt, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat. Darüber hinaus sollte durch die Anlage VIII aber auch mit Rücksicht auf Anfragen und Bemerkungen von Regierungsvertretern einiger Gläubigerländer klargestellt werden, daß der Fortbestand solcher Rechte nicht berührt werden sollte, "die auf der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruhen ..." (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949 Nr. 4260, Anl 1 d, S. 173). Damit sollten insbesondere Ansprüche auf Grund der Restitutions-, Wiedergutmachungs- und Lastenausgleichsgesetzgebung der Nachkriegszeit erfaßt werden. Ob und in welchem Umfang sonstige Ansprüche, die auf Grund der bis zu dem Zusammenbruch geltenden reichsrechtlichen Vorschriften entstanden waren, unter die nach Art. 5 Abs. 2 LSchA "zurückgestellten" Forderungen fallen, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Dieser Frage kommt auch nur eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung zu, weil sich die "Zurückstellung der Prüfung" nach Art. 5 Abs. 2 LSchA auf die aus dem Zweiten Weltkrieg "herrührenden", d.h. auf die mit dem Weltkrieg als solchem in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang stehenden Forderungen beschränkt. Soweit Angehörige von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, auf Grund von Rechtsverhältnissen, die vor dem Kriege oder während des Krieges entstanden waren, nach den damals geltenden reichsrechtlichen Vorschriften andere Ansprüche gegen das Reich erlangt haben, greift Art. 5 Abs. 2 überhaupt nicht Platz. Diese Bestimmung schließt nur Forderungen mit "Reparationscharakter" aus der Schuldenregelung aus (vgl. hierzu Féaux de la Croix a.a.O. S. 40 Note 50, S. 58-62; Veith BB 1955, 241 f).

30

Dagegen können Ansprüche neutraler Staaten und ihrer Staatsangehörigen gegen das Reich - von Ansprüchen aus Neutralitätsverletzungen abgesehen - nicht nach Reparationsgesichtspunkten beurteilt werden (Veith a.a.O. S. 242 zu IV 2) Trotz dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Verschiedenartigkeit ist eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 3 LSchA "zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Abs. 2 bezeichneten Forderungen behandelt werden kann." Da es bei diesen Forderungen nicht auf den Reparationscharakter ankommt, sind sie nicht wie die in Art. 5 Abs. 2 LSchA bezeichneten Forderungen auf aus dem Kriege "herrührende" Forderungen beschränkt; sie brauchen, wie bereits erwähnt, mit dem Kriege nicht in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang zu stehen. Es genügt, da Art. 5 Abs. 3 LSchA alle "während des Krieges entstandenen Forderungen" umfaßt, der rein zeitliche Zusammenhang mit dem Krieg (Féaux de la Croix a.a.O. S. 62-65). Auch diese Forderungen sollen zunächst die gleiche Behandlung wie die in Art. 5 Abs. 1 und 2 bezeichneten Kriegsforderungen insofern erfahren, als sie die nach dem Abkommen vorgesehene Abwicklung der deutschen Vorkriegsverbindlichkeiten in keiner Weise gefährden und deshalb auch bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage nicht befriedigt werden sollen, es sei denn, daß "diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierungen eines solchen Staates unterzeichnet worden sind" (Art. 5 Abs. 3 Klammersatz LSchA).

31

Nach der Ansicht der Klägerin soll der in der Anlage VIII enthaltene Ausdruck "Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften" alle Rechte umfassen, die ausländische Gläubiger vor dem Zusammenbruch auf Grund der damals geltenden Vorschriften des Deutschen Rechts gegen das Deutsche Reich erworben haben. Dies trifft im Ergebnis zu, soweit diese Rechte nicht aus dem Kriege "herrühren", soweit ihnen also der innere Zusammenhang mit dem Krieg fehlt. Ob auch andere Forderungen, die im Zusammenhang mit irgendwelchen Kriegsmaßnahmen nach deutschem - privatem oder öffentlichem - Recht gegen das Deutsche Reich entstanden sind, gemäß Art. 5 Abs. 3 LSchA von der Regelung nach dem Abkommen ausgenommen werden sollten, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Anlage VIII kann keinesfalls auf eine "entsprechende" Anwendung dieser Auslegungsvorschrift in dem Sinne geschlossen werden, daß alle vor dem Zusammenbruch nach deutschem Reichsrecht gegen das Deutsche Reich begründeten Ansprüche neutraler Staaten oder ihrer Staatsangehörigen gegen das Deutsche Reich von Art. 5 Abs. 3 LSchA - trotz des entgegenstehenden klaren Wortlauts - nicht berührt würden. Bei den während des Krieges zu Gunsten von neutralen Staaten oder ihrer Staatsangehörigen gegen das Reich entstandenen Forderungen handelt es sich gerade um in dieser Zeit nach deutschem Recht begründete vertragliche oder außervertragliche, bürgerlichrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche. Die Prüfung aller dieser Ansprüche sollte ebenso wie die Prüfung der "echten Reparationsforderungen" (Art. 5 Abs. 2 LSchA) "zurückgestellt" werden. Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, so wäre Art. 5 Abs. 3 LSchA praktisch bedeutungslos. Soweit "Rechte auf der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruhen oder in schon unterzeichneten Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Vertragsparteien begründet sind" (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949 Nr. 4260, Anl 1 d, Denkschrift zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden S. 173), bestehen allerdings keine Bedenken, alliierte und neutrale Staaten und ihre Staatsangehörigen gleich zu behandeln. Art. 26 LSchA gilt für alle Vertragsstaaten und ihre Staatsangehörigen. Das gleiche dürfte allerdings auch für Rechte gelten, die nach dem Zusammenbruch auf Grund der Nachkriegsgesetzgebung der Besatzungsmächte oder der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere also der Restitutions-, Wiedergutmachungs- und Lastenausgleichsgesetzgebung, gegen die Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten von Ausländern entstanden sind. Der Versuch der Klägerin, darüber hinaus für alle, vor dem Zusammenbruch nach deutschem Reichsrecht gegen das Deutsche Reich entstandenen Forderungen der neutralen Staaten und ihrer Staatsangehörigen die Unabwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 LSchA zu begründen, kann aber als berechtigt nicht anerkannt werden.

32

V.

Die obigen rechtlichen Erwägungen, die zu dem Ergebnis geführt haben, daß für die in Art. 5 LSchA bezeichneten Forderungen eine Leistungsklage zur Zeit nicht zulässig ist (oben unter III), treffen für Feststellunssklagen nicht ohne weiteres zu. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Art. 5 LSchA soll bis zu einer anderweitigen internationalen Regelung die Erfüllung der dort bezeichneten Forderungen so lange ausgeschlossen sein, als durch eine solche Erfüllung die Durchführung des nach dem Abkommen vorgesehenen Aufbringungs- und Transferplans für eine Regelung der deutschen Vorkriegsschulden gefährdet werden könnte. Die hierfür notwendige Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland soll durch eine Befriedigung der genannten "Kriegsforderungen" nicht beeinträchtigt werden. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der bereits angeführten Entscheidung vom 31. Januar 1955 (BGHZ 16, 207) die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der unter Art. 5 LSchA fallenden Ansprüche noch eine Feststellungsklage zulässig sein könnte, dahingestellt gelassen.

33

1)

Entgegen der von der Revision unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Gurski a.a.O. vertretenen Auffassung zwingt der Wortlaut des Art. 5 LSchA keineswegs zu dem Schluß, daß zur Zeit nicht nur keine Erfüllung an sich bestehender Forderungen verlangt werden kann, sondern daß darüber hinaus auch jede gerichtliche Feststellung solcher Forderungen ausgeschlossen sein soll, deren Bestehen streitig ist. Die Ansicht der Revision, "diese Formulierung zeige eindeutig, daß hinsichtlich dieses Schuldenkomplexes jedes Gespräch - und damit auch jedes Verfahren - schlechthin ausgeschlossen sein solle", steht nicht in Einklang mit der Bedeutung des Wortes "Prüfung", mit dem ersichtlich nur eine Erörterung im Rahmen der Konferenz oder etwaiger späterer internationaler Verhandlungen gemeint ist. Durch Art. 5 LSchA wird deshalb der rechtliche Bestand der Forderungen nicht berührt. Dementsprechend geht Art. 5 Abs. 3 LSchA auch ausdrücklich davon aus, daß eine "Regelung" dieser Forderungen, und zwar im Zusammenhang mit der Regelung der in Abs. 2 bezeichneten Forderungen, erfolgen wird. Bis dahin soll eine Prüfung zurückgestellt werden und damit auch eine Regelung und Neuordnung der Forderungen gemäß dem Londoner Schuldenabkommen ausgeschlossen sein. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß den ordentlichen Gerichten die "Jurisdiktion" über das Bestehen dieser Forderungen entzogen worden sei oder daß ein Feststellungsinteresse in Ansehung dieser Ansprüche bis zu einer etwaigen internationalen Vereinbarung über ihre Durchsetzbarkeit schlechthin verneint werden müsse. Die für später vorgesehene "Regelung" kann zu einer weiteren Stundung, zu einer Herabsetzung oder auch zur völligen Streichung der Förderungen führen. Es besteht auch die Möglichkeit, daß die in Art. 5 genannten Forderungen, die sich nach Entstehungsgrund und Gegenstand erheblich unterscheiden, bei der endgültigen Regelung verschieden behandelt werden. Es ist immerhin denkbar, daß z.B. die auf rein privatrechtlichen Titeln beruhenden Forderungen der Neutralen anders behandelt werden als die "Reparationsforderungen" der Alliierten. Der in dem Klammersatz von Art. 5 Abs. 3 LSchA enthaltene Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der drei Hauptgläubigerländer setzt die Möglichkeit des Zustandekommens derartiger Vereinbarungen verschiedenen Inhalts deutlich voraus. Die Feststellung einer streitigen Forderung kann für eine solche später erfolgende Regelung durchaus von Bedeutung sein.

34

2)

Soweit der erkennende Senat im dritten Revisionsurteil vom 13. Oktober 1953 die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter Hinweis auf §12 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1003) begründet hat, kann allerdings diese Begründung nach erneuter Prüfung nicht aufrecht erhalten werden. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Zusammenhang mit der in §12 Abs. 1 a.a.O. getroffenen Regelung und nach der Entstehungsgeschichte nur auf die nach dem Londoner Schuldenabkommen regelbaren Schulden. Sie ist durch den Sonderausschuß "Londoner Schuldenabkommen" des Bundestags eingefügt worden. Wie sich aus der Begründung ergibt (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949 Nr. 4569 Nachtrag S. 2 in Verb mit Bundestagsdrucksache Nr. 4478 Anl 3 S. 69 Nr. 26 und 27), war für den Ausschuß die Erwägung maßgebend, daß bereits bei den Verhandlungen über das Londoner Schuldenabkomraen Einigkeit darüber bestanden hatte, daß der Ausschluß der Leistungsklage einen Gläubiger nicht hindern dürfe, zur Wahrung seiner Rechte für die Dauer des Abkommens ein Feststellungsurteil zu erwirken. Das Schuldenabkommen befaßt sich überhaupt nicht mit der Frage, ob Ansprüche materiell bestehen (Féaux de la Croix a.a.O. S. 60; Veith BB 1953, 252). Es behandelt lediglich die Frage, wie eine Schuld, falls sie besteht, neu geordnet werden soll.

35

Demgemäß sieht das Abkommen bei Streitfällen die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte vor (Art. 17 LSchA). Die Gerichte haben also im Streitfall darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein nach dem Abkommen regelbarer Anspruch bestellt. Sofern ein Gläubiger seine Zustimmung zu einer Regelung nach dem Schuldenabkommen verweigert, kann er sich durch Erwirkung eines Feststellungsurteils nach §12 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vor der sonst nach Art. 18 LSchA drohenden Verjährung schützen. Da sich das Ausführungsgesetz vom 24. August 1953 auf die Behandlung der nach dem Abkommen zu regelnden Schulden beschränkt und auch in §12 Abs. 4 eine solche "regelbare" Schuld voraussetzt, läßt sich aus dieser Vorschrift unmittelbar nichts für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der "nicht unter das Abkommen fallenden Forderungen" (Art. 5 LSchA) herleiten. Die Vorschrift des §12 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zwingt nach Wortlaut, Sinn und Zweck aber auch keineswegs, wie die Revision meint, zu dem Umkehrschluß, daß für die "nicht unter das Abkommen fallenden Forderungen" jede Feststellungsklage schlechthin ausgeschlossen worden sei. Sofern die in Art. 5 Abs. 3 LSchA genannten Forderungen nicht völlig gestrichen werden, muß immerhin mit einer den Grundzügen des Abkommens entsprechenden "Regelung" gerechnet werden. Das würde bedeuten, daß nur über die Abwicklung bestehender Forderungen Bestimmungen getroffen werden würden, und daß zumindest beim Streit über das Bestehen einer Forderung die Feststellung durch die ordentlichen Gerichte erfolgen müßte. Eine solche naheliegende Einschaltung der ordentlichen Gerichte würde also nicht für, sondern eher gegen die Auffassung sprechen, daß durch Art. 5 LSchA den ordentlichen Gerichten jede "Jurisdiktion" über das Bestehen dieser Ansprüche entzogen werden sollte. Sofern überhaupt die Möglichkeit einer irgendwie zu regelnden Durchsetzung der Forderungen besteht, kann auch nicht das Interesse an der Feststellung der Förderung schlechthin verneint werden.

36

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ein Anspruch noch nicht fällig ist und daß seine künftige Durchsetzbarkeit aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist; auch die Möglichkeit einer späteren Herabsetzung oder völligen Streichung der Forderung würde der Zulässigkeit einer Feststellungsklage noch nicht entgegenstehen. Gegenstand der Feststellung kann immer nur das nach dem geltenden Recht zu beurteilende Rechtsverhältnis seine. Mit der Frage, ob ein Anspruch gegen das Deutsche Reich entstanden ist und noch besteht, befaßt sich das Londoner Schuldenabkommen aber überhaupt nicht.

37

3)

Das Gesetz verlangt aber für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein rechtliches Interesse daran, daß die Forderung alsbald, festgestellt wird (§256 ZPO). Im Hinblick auf die grundsätzlichen Erwägungen, die für die Zurückstellung der Prüfung der Forderungen der neutralen Staaten und ihrer Staatsangehörigen maßgebend waren, und die sich hieraus ergebende allgemeine Zielsetzung des Londoner Schuldenabkommens bedarf es in der Tat einer sorgfaltigen Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung dieser der Forderungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen noch besteht.

38

Aus Sinn und Zweck des Art. 5 LSchA folgt, daß die Bundesrepublik durch die hier genannten Forderungen zur Zeit finanziell nicht belastet werden sollte, um die Abwicklung der nach dem Schuldenabkommen regelbaren Ansprüche nicht zu gefährden und auch einer etwaigen Besserstellung der neutralen Staaten und ihrer Staatsangehörigen vorzubeugen. Wird durch Urteil lediglich eine Feststellung der Verpflichtung ausgesprochen, so wird in der Hauptsache die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zwar noch nicht beeinträchtigt. Die Prozeßkosten könnten aber eine gewisse Rolle spielen, und zwar könnte hierdurch eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Belastung eintreten, wenn noch vor der auf einen Ungewissen Zeitpunkt verschobenen "Prüfung" der Erfüllbarkeit dieser Ansprüche die Bundesrepublik unterschiedslos mit zahlreichen Feststellungsklagen in Ansehung solcher Ansprüche überzogen werden könnte. Eine solche allgemeine Zulassung von Feststellungsklagen würde auch schwerlich mit der vom Londoner Schuldenabkommen verfolgten Tendenz, den gesamten Fragenkomplex, den diese Ansprüche aufwerfen, zunächst auf sich beruhen zu lassen, in Einklang zu bringen sein. Wann und in welcher Form die endgültige Regelung erfolgen wird, ist völlig ungewiß. Die Aussichten, ob, wann und in welchem Umfange eine Durchsetzung der Forderungen möglich sein wird, werden von den Beteiligten - nicht allein wegen der gegensätzlichen Gläubiger- und Schuldnerinteressen - sehr verschieden beurteilt werden. Sicher ist nur, daß eine Befriedigung in absehbarer Zeit nicht wird erfolgen können. Solange die Schuldenregelung nach dem Londoner Abkommen nicht völlig abgewickelt und die Abwicklung auch nicht als völlig gesichert gelten kann, werden die nach Art. 5 Abs. 3 LSchA "zurückgestellten" Forderungen kaum Aussicht auf Erfüllung haben. Angesichts dieser sich aus dem Londoner Schuldenabkommen ergebenden Rechtssituation, die nicht nur hinsichtlich der Durchsetzung der Ansprüche Unsicherheitsmomente besonderer Art enthält, sondern die vor allem auch vermeiden will, daß die Abwicklung der im Rahmen des Abkommens zu regelnden Verbindlichkeiten durch die noch "ungeprüften" Ansprüche der neutralen Staaten und ihrer Staatsangehörigen gefährdet werden, wird man die Rechtsschutzvoraussetzungen für eine Feststellungsklage zur Zeit im allgemeinen verneinen müssen.

39

a)

Ein besonderer Umstand, der geeignet wäre, ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses zu begründen, könnte z.B. dann gegeben sein, wenn der Gläubiger der gegen das Deutsche Reich gerichteten, bestrittenen Forderung die Möglichkeit hätte, sich wegen dieser Forderung durch Aufrechnung gegen eine Forderung des Reichs zu befriedigen. Die Klägerin hat jedoch eine solche Möglichkeit der Befriedigung nicht behauptet.

40

b)

Die Klägerin glaubt allerdings, ein Feststellungsurteil könne ihr im Rahmen der schwedischen Bestimmungen die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem beschlagnahmten deutschen Auslandsvermögen eröffnen. Aus dieser von der Klägerin angenommenen Befriedigungschance läßt sich aber ein Feststellungsinteresse nach §256 ZPO nicht begründen. Ob die schwedischen Bestimmungen über das Zwangs-Clearing mit dem Deutschen Reich (vgl. hierzu die Königl. Verordnung vom 16. Januar 1948 und die Bekanntmachung des Liquidationsamtes über die Anmeldung gewisser Ansprüche gegen das Deutsche Reich und Schuldner im Deutschen Reich vom 11. Oktober 1950 sowie die Königl.Verordnung Nr. 494 vom 8. September 1950 betreffend Zwangs-Clearing mit dem Deutschen Reich, abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland" Bd. 1 S. 370 f, Bd. 3 S. 489) nach völkerrechtlichen Grundsätzen von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (vgl. Gurski a.a.O. S. 398), kann hier dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall sind diese Bestimmungen durch den Beitritt Schwedens zum Londoner Schuldenabkommen überholt. Schweden hat sich als Vertragsstaat damit einverstanden erklärt, in Ansehung von Ansprüchen der hier vorliegenden Art bis zu einer entsprechenden internationalen Regelung stillzuhalten. Diesem Einverständnis würde es aber widersprechen, wenn in Schweden nunmehr eine Teilbefriedigung Wegen dieser Ansprüche aus dem von ihm beschlagnahmten deutschen Auslandsvermögen stattfände. Die Bundesrepublik Deutschland wäre nämlich nach Art. 5 des 6. Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - früher Überleitungsvertrag zum Deutschlandvertrag - (BGBl. II 1955, 441) gehalten, die durch die Zahlung mittelbar betroffenen früheren Eigentümer der beschlagnahmten Werte zu entschädigen. Auf diese Weise würde die Bundesrepublik mittelbar durch die noch ungeprüften, nicht unter das Londoner Schuldenabkommen fallenden Forderungen finanziell belastet werden. Eine solche Befriedigungsmöglichkeit würde deshalb im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des Abkommens und der auch von Schweden gebilligten Stillhaltezusage stehen. Selbst wenn, - wie die Klägerin behauptet -, das Londoner Schuldenabkommen in Schweden nicht als innerstaatliches Recht behandelt würde, wäre eine Rechtspraxis, die entgegen dem Art. 5 LSchA eine Teilbefriedigung schwedischer Gläubiger wegen der unter diesen Artikel fallenden Forderungen zulassen würde, jedenfalls nicht geeignet, ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO zu begründen.

41

c)

Mangels einer zwischenstaatlichen Regelung ist ein inländisches Gericht auch selbstverständlich weder verpflichtet noch befugt, durch Feststellung streitiger Rechtsverhältnisse "Rechtshilfe" für die Vorbereitung eines auf Befriedigung solcher Forderungen zielenden ausländischen Verwaltungsverfahrens - hier des möglicherweise vor dem schwedischen Clearing-Amt durchzuführenden Verfahrens - zu leisten (vgl. hierzu Wesenberg, JR 1954, 373 f). Ein solcher Fall von "Rechtshilfe" scheidet hier von vornherein aus.

42

d)

Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage kann auch nicht damit begründet werden, daß die Klage zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich sei. Ein solches Feststellungsinteresse ist z.B. im Hinblick auf die nach Art. 18 LSchA laufenden Verjährungsfristen für solche Gläubiger gegeben, die es ablehnen, dem nach dem Abkommen vorgesehenen Regelungsverfahren beizutreten. Sie können die ihnen wegen ihrer Ansprüche drohende Verjährung durch eine Feststellungsklage nach §12 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 unterbrechen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode 1949, Nr. 4478, Anl 3 S. 18 f Nr. 7, S. 69 Nr. 26, Anl 2 S. 36 ff). Solange aber der Gläubiger - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - nach Art. 5 LSchA gehindert ist, die Erfüllung seiner Forderung zu verlangen, ist die Verjährung gehemmt (Gurski, Deutsches Devisenrecht Teil I B, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden S. 51/3).

43

e)

Auch der drohende Verlust von Beweismitteln macht für sich allein die Feststellungsklage nicht erforderlich; denn in einem solchen Fall kann sich der Gläubiger des Beweissicherungsverfahrens (§§485 ff ZPO) bedienen (Stein-Jonas-Schönke ZPO §256 III; Baumbach-Lauterbach ZPO §256 Anm. 3 E). Immerhin kann bei der Würdigung des Feststellungsinteresses der Gesichtspunkt des drohenden Verlustes von Beweismitteln oder der wesentlichen Erschwerung der Beweisführung zur Unterstützung herangezogen werden (RG in GruchBeitr 58, 1074; RGZ 127, 179 [184 unten]; Stein-Jonas-Schönke ZPO §256 III Note 92), ein Gesichtspunkt, der auch im Streitfall Platz greift.

44

f)

Bei Prüfung der Frage, ob ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse im laufe des Rechtsstreits entfallen ist, können aber die besonderen Umstände der konkreten Prozeßsituation ins Gewicht fallen. So ist in der Regel eine Fortdauer des Interesses an alsbaldiger Feststellung anzunehmen, wenn der Rechtsstreit bereits im wesentlichen zur Entscheidungsreife vorgeschritten war, als die Veränderung der tatsächlichen Situation eintrat. Der erkennende Senat folgt insoweit den vom Reichsgericht zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses entwickelten Rechtsgedanken. Das Vorhandensein des Feststellungsinteresses ist an sich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, auch in der Revisionsinstanz, Maßgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung. Fällt während des Prozesses das Feststellungsinteresse weg, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung vom 12. Mai 1909 (RG in JW 1909, 417 Nr. 18) ausgeführt hat, ist danach z.B. eine negative Feststellung in der Regel wegen Wegfalls eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses dann abzuweisen, wenn der Beklagte aus dem streitigen Rechtsverhältnis heraus eine Leistungsklage erhebt (RGZ 71, 68; WarnRspr 1912 Nr. 106). Das Reichsgericht hat aber ausdrücklich Ausnahmen von dieser Regel unter besonderen Umständen anerkannt, z.B. dann, wenn die Leistungsklage erst erhoben wird, nachdem der Rechtsstreit auf die negative Feststellungsklage bis zur Entscheidungsreife vorgeschritten oder bereits durch Zwischenurteil über einzelne Streitpunkte für den Feststellungskläger erkannt war (RG in JW 1909, 417 Nr. 18). In der Entscheidung vom 10. März 1916 (RG in WarnRSpr 1916 Nr. 106) hat das Reichsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt und das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses in einem Fall angenommen, in dem die Leistungsklage erst erhoben war, nachdem der Rechtsstreit über die negative Feststellungsklage in erster Instanz beendet und auch bereits in zweiter Instanz ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen war. Unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen hat das Reichsgericht ferner im Urteil vom 14. Oktober 1920 (RGZ 100, 123 [126]) ausgesprochen, daß das Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage durch die vom Beklagten erhobene, im wesentlichen denselben Gegenstand betreffende Vollstreckungsgegenklage nicht ausgeräumt werde, da die Feststellungsklage bereits zur Entscheidung reif gewesen sei, als über die Vollstreckungsgegenklage erstmalig streitig verhandelt worden sei.

45

Die in diesen Entscheidungen vom Reichsgericht für beachtlich gehaltenen Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Fall in besonderem Maße zu. Die Klage ist bereits im Jahre 1942 erhoben worden. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über den Grund der Zahlungsansprüche im März 1945 durch Teil- und Zwischenurteil entschieden. Nachdem das Berufungsurteil vom 29. Januar 1949 auf die erste Revision des Beklagten durch Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1949 aufgehoben worden war und das Berufungsgericht daraufhin die Beweisaufnahme ergänzt hatte, war die Sache jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Zahlungsansprüche zur Entscheidung reif. Die umfangreiche Beweisaufnahme zur Frage des Verschuldens von "Sc." und des Mitverschuldens der "B." war abgeschlossene. Demgemäß ist das hierüber ergangene Teilurteil des Berufungsgerichts vom 6. März 1951 mit der Zurückweisung der zweiten Revision durch Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1951 rechtskräftig geworden. Mit diesem Beweisergebnis war praktisch auch über den Grund der weitergehenden im wesentlichen den Kaskoschaden betreffenden Zahlungsansprüche entschieden. Das über diesen Teil der Zahlungsansprüche ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 8. April 1952 ist nur wegen eines nicht die eigentliche Sachaufklärung, sondern die Verwertung nicht protokollierter Aussagen betreffenden Verfahrensverstosses aufgehoben worden. Jedenfalls war der Rechtsstreit, soweit er den Grund der Zahlungsansprüche betrifft, längst vor dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens zur Entscheidung reif. Die Klägerin hat die Kosten und Mühen für die Beschaffung der den Grund ihrer Zahlungsansprüche betreffenden Beweisunterlagen bereits im wesentlichen zu einer Zeit aufgewendet i als sie noch nicht damit rechnen konnte, daß die Erfüllbarkeit ihrer Ansprüche von einer noch Ungewissen internationalen Regelung abhängig sein könnte. Bei dieser außergewöhnlichen Sachlage muß das Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung ihrer Zahlungsansprüche jedenfalls insoweit als fortbestehend angesehen werden, als es sich um den Grund dieser Ansprüche handelt. Es würde einer sinnvollen Prozeßökonomie gröblich widersprechen, wenn die Klägerin für den immerhin nicht auszuschliessenden Fall, daß für Ansprüche der vorliegenden Art später eine irgendwie geartete Erfüllungszusage der Bundesrepublik Deutschland erfolgen würde, gezwungen wäre, erneut ein Feststellungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bundesrepublik einzuleiten, in dem sie die bisherigen Beweisergebnisse, falls etwa die Zeugen inzwischen verstorben sein sollten, nur mittels Urkundenbeweises verwerten könnte. Dies würde eine unzumutbare Beeinträchtigung der bereits jetzt von der Klägerin erlangten Rechtsposition bedeuten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der Grund des den eigentlichen Kaskoschaden betreffenden, bezifferten Feststellungsanspruchs. Für eine solche Feststellung ist unter den besonderen Umständen des Falles das Rechtsschutzbedürfnis durch das Londoner Schuldenabkommen nicht beseitigt worden.

46

VI.

Bei der tatsächlichen Feststellung und der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geht das Berufungsgericht nach der einleitenden Bemerkung unter I a der Entscheidungsgründe (BU S. 8) davon aus, daß es die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung zugrundegelegt worden sei, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe (§565 Abs. 2 ZPO), und daß deshalb die sämtlichen Angriffe, auf die die dritte Revision gestützt gewesen sei, mit Ausnahme der die Verwertung der Aussage des Sachverständigen Lensch betreffenden Rüge erledigt seien. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Umfang der nach §565 Abs. 2 ZPO eingetretenen Bindung verkannt. Ob die Rüge berechtigt ist oder ob nicht nur eine missverständliche Ausdrucksweise vorliegt, kann hier dahingestellt bleiben; denn die folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere auch zur Verschuldensfrage, schliessen jedenfalls die Möglichkeit aus, daß die Entscheidung als solche auf der von der Revision gerügten rechtsirrigen Auffassung beruhen könnte.

47

1)

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte nicht gehindert sei, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen, die er bereits gegen den dem Grunde nach rechtskräftig erledigten Teil des Klaganspruchs zu 1) erhoben hatte, gegen den noch offenen Teil des Klaganspruchs zu 1) geltend machen könne. Soweit der Beklagte gegen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 6. März 1951 und des zweiten Revisionsurteils vom 6. November 1951 nichts Neues vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht diese Feststellungen für den restlichen Teil des Klaganspruchs zu 1) übernommen und zur Klarstellung betont, daß es "in den ihm vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 1953 gezogenen Grenzen an sich völlig frei in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung sei". Das Berufungsgericht hat danach die früheren Einwendungen mit den Gründen der Urteile vom 6. März und 6. November 1951 zurückgewiesen und lediglich die vom Beklagten erhobenen Einwendungen geprüft, wobei es ausdrücklich darauf hinweist, daß für die Feststellung des Beweisergebnisses lediglich die protokollierten Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in erster und zweiter Instanz verwendet worden seien; von der Verwendung nicht protokollierter Auslagen sei generell Abstand genommen worden. Das Berufungsgericht führt dann im einzelnen die verwerteten protokollierten Aussagen auf (BU S. 9).

48

Die Revision rügt, die Protokollierungen seien "zum Teil unvollständig", und verweist hierzu im besonderen auf das Protokoll vom 14. November 1950, in dem es auf S. 2 heißt, daß der Zeuge Sa. "u.a." das dann Folgende erklärt habe. Die Revision meint, es erscheine schon unter diesem Gesichtswinkel fraglich, ob das Berufungsgericht nicht die Beweisaufnahme hätte erneuern müssen, damit auch das, was nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten sei, erneut hätte zur Verhandlung gestellt werden können.

49

Diese auf Verletzung des §286 ZPO gestützte Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Zeuge Sa. ist am 14. November 1950 in Gegenwart der Parteien vernommen worden. Die Protokollabschriften sind ihnen anschliessend übersandt worden. Wegen der Art und Weise der Protokollierung können nach §295 ZPO keine Verfahrensrügen mehr erhoben werden. Im übrigen entspricht es auch durchaus dem Gesetz, daß nur der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage protokolliert wird. Der Beklagte hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift nicht gerügt und auch mit der Revision keinerlei Angaben darüber gemacht, inwiefern entscheidungserhebliche Teile der Aussage des Zeugen Sander in der Niederschrift fehlten.

50

2)

Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 1954 eine Erneuerung und Ergänzung der Beweisaufnahmeüber den Hergang des Zusammenstosses, insbesondere auch über die Dauer der Umsteuerung von "Sc." und über die damaligen Sichtverhältnisse beantragt. Das Berufungsgericht hat eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten, weil es auf Grund der bisherigen Zeugenaussagen den Hergang für so geklärt angesehen hat, "daß die Vernehmung weiterer Zeugen oder die erneute Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen die gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern vermöchte". Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus:

51

"Sollten die bereits vernommenen Zeugen bei einer erneuten Vernehmung etwa von ihren früheren Aussagen abweichen, so würde den neuen Aussagen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sein. Hinzu kommt, daß überhaupt die Aussagen von Zeugen, die über den Hergang eines vor mehr als 12 Jahren stattgehabten Ereignisses aussagen sollen, keinerlei Beweiswert haben". Ob mit dieser nicht unbedenklichen Begründung die Vernehmung neuer Zeugen oder die Vernehmung bereits vernommener Zeugen, über deren Vernehmung kein ordnungsmässiges Protokoll vorliegt oder deren Vernehmung für ein neues Beweisthema beantragt wird, abgelehnt werden kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn soweit hierin eine - von der Revision gerügte - Verletzung des §286 ZPO vorliegt, kann die Revision nicht zum Erfolge führen, weil die Entscheidung letzten Endes nicht auf einem derartigen Verfahrensverstoß beruht.

52

3)

Wie sich bereits aus den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 6. November 1951 und vom 23. Oktober 1953 ergibt, kann es auf den Vorwurf des zu schnellen Fahrens nicht entscheidend ankommen. Mit dieser Begründung hat der Senat bereits die mit der dritten Revision gerügte Verwertung der nicht protokollierten Aussage des Zeugen Schi. als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Das Berufungsgericht hat zwar wiederum, ohne den Zeugen Schi. wegen der Umsteuerungsfähigkeit des Schiffes erneut zu vernehmen, festgestellt, daß "Sc." nach dem Verlassen der Schleuse zu schnell gefahren sei und unmittelbar vor dem Zusammenstoß unter keinen Umständen mit LFV ("Langsame Fahrt Voraus") hätte fahren dürfen. Ob diese Feststellungen nunmehr ohne Verfahrensfehler getroffen worden sind, kann wiederum dahinstehen. Es bedarf deshalb auch keiner Nachprüfung, ob die Begründung, mit der die Vernehmung der Zeugen Schi., Sa., Ha. und K. zur Frage der Umsteuerungsfähigkeit von "Sc." abgelehnt worden ist, verfahrensrechtlich unangreifbar ist.

53

a)

Das Verschulden von "Sc." ergibt sich aus der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß "Sc." seinen Kurs beibehalten hat, obwohl in 500-600 m Entfernung ein Licht gesichtet worden war, das sich später als hinteres Ankerlicht der "B." herausstellte, Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob dieses Licht schon beim Sichten als Ankerlicht erkannt wurde, und ausgeführt, auf jeden Fall hätte das Sichten des Lichtes die Führung von "Sc." zu erhöhter Vorsicht veranlassen müssen. Wenn bei unsichtigem Wetter ein Licht auftauche, so habe das Schiff sich zu vergewissern, was dieses Licht bedeute. Um das Licht zu "klaren", müsse notfalls die Geschwindigkeit herabgesetzt werden, bis Klarheit geschaffen sei. Auf diese Weise werde die Möglichkeit gewonnen, das Licht durch rechtzeitiges Ruderlegen zu umfahren. Zu diesem vorsichtigen Verhalten hätte bei den schwierigen Sichtverhältnissen am Abend des 20. November 1941 besondere Veranlassung bestanden, weil der Führung von "Sc." die Anwesenheit zahlreicher Ankerlieger bekannt gewesen sei. Daß dennoch bei unverminderter, später sogar erhöhter Geschwindigkeit der Kurs beibehalten worden sei, sei umso fehlerhafter gewesen, als der von Backbord achterlich einwirkende Ebbstrom das Schiff nach Steuerbord versetzt habe, so daß ein Passieren an Steuerbord unbedingt hätte vermieden werden müssen. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Tatsache entschuldigt, daß an Steuerbord einzelne Ankerlieger zu sehen gewesen seien. Wenn. "Sc." eine Kursänderung nach Steuerbord wegen dieser Ankerlieger hätte vermeiden wollen und wenn ein energisches Ausweichen nach Backbord nicht möglich gewesen sei, dann hätte "Sc." stoppen und sich vorsichtig zwischen dem Licht "B." und dem Ankerlieger an Steuerbord hindurchmanövrieren können und müssen. Daß in dieser Hinsicht nichts geschehen sei, vielmehr jede Vorkehrung gegen eine von dem Licht drohende Gefahr unterblieben sei, begründe den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen die Führung von "Sc.". Das Verhalten von "Sc." könne auch nicht damit entschuldigt werden, daß ein Licht auch auf ein kleines Fahrzeug von weniger als 45 m Länge habe hindeuten können, so daß "Sc." mit einem Klarkommen auf altem Kurse habe rechnen dürfen. "Sc." hätte nämlich nicht damit rechnen dürfen, ein kleines Fahrzeug vor sich zu haben; es sei allgemein bekannt, daß sich kleine Schiffe lieber in der Nähe des Landes hielten und nicht am oder im Fahrwasser ankerten. Selbst wenn aber wegen des Nebels diese Möglichkeit bestanden hätte, sei es immerhin mindestens ebenso wahrscheinlich gewesen, daß das zweite Ankerlicht durch Nebelschwaden verdeckt oder wegen der kriegsbedingten, oft erhebliche Schwierigkeiten bereitenden Abblendung nicht sofort sichtbar gewesen sei. Damit hätte "Sc." rechnen müssen. Seine Pflicht, das unbekannte Licht zu klaren, habe also gerade dann bestanden, wenn auch nur eine Ungewißheit über die Bedeutung des Lichtes geblieben sei und die Möglichkeit bestanden habe, daß ein kleines Fahrzeug vorausgelegen habe, dessen Lage nicht erkennbar gewesen sei. "Sc." habe diese Verpflichtung zum Klaren nicht erfüllt und sei daher auch aus diesem Grunde für den Zusammenstoß verantwortlich.

54

b)

Die Revision rügt, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien "in sich widerspruchsvoll" und verstiessen auch gegen Erfahrungssätze; schließlich habe das Berufungsgericht die Sorgfaltspflicht, die der Leitung von "Sc." obgelegen habe, überspannt.

55

Die Ausführungen des Berufungsgerichts verstossen jedoch weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

56

Die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht habe von vornherein ausser Betracht gelassen, daß ein fahrendes Schiff auf ein im Fahrwasser liegendes unbeleuchtetes Schiff keine Rücksicht zu nehmen brauche, geht schon deshalb fehl, weil die "B." nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung vorschriftsmässig mit zwei Ankerlichtern versehen war. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, es sei "unmöglich", daß das zweite Ankerlicht aus den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen verdeckt gewesen sein könnte; irgendwann zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes bis zu dem des Zusammenstosses hätte das zweite Licht gesehen werden müssen, und wenn schon das erste Licht nicht durch Nebel verdeckt worden sei, so sei es doch ganz "unwahrscheinlich", daß bei ziehendem Nebel das zweite Licht ständig verdeckt geblieben sei. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Der Zeuge Ratfisch, der damals Lotse auf "Sc." war, hat bekundet, daß er das zweite Ankerlicht der "Sc." erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß, als es also zu spät war, gesehen habe (Sitzungsniederschrift vom 11.1.1943 S. 6, Bd. 1 Bl. 33 R GA). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Berufungsgerichts über die kriegsbedingte Abblendung und die sich daraus möglicherweise ergebende Gefahr gegen allgemeines Erfahrungsgut verstossen sollen. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Führung von "Sc." habe es bei dem unsichtigen Wetter fahrlässigerweise unterlassen, sich zu vergewissern, was das Licht bedeute, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter den damaligen Verhältnissen bestand rein objektiv bei der Führung von "Sc." eine Ungewißheit über die Bedeutung des Lichts, so daß sie mit der erforderlichen Vorsicht das unbekannte Licht hätte klaren müssen. Vorher hätte sich "Sc." nicht darauf verlassen dürfen, daß es sich entweder um das Hecklicht eines Mitläufers oder um das Ankerlicht eines kleineren Schiffes - von weniger als 45 m Längehandeln müsse. Nur auf diese Unvorsichtigkeit ist es zurückzuführen, daß die Führung von "Sc." die "B." mit dem zweiten Ankerlicht zu spät erkannte, als ein Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. Es liegt schließlich auch nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt und die Sorgfaltspflicht der Schiffsführung überspannt hätte.

57

4)

Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der "Bothnia" nicht als erwiesen angesehen und ausgeführt, daß dieser Nachteil den Beklagten als insoweit beweispflichtige Partei treffe. Es sei nicht richtig, daß gegen die "B." wegen Verstosses gegen ein Schutzgesetz ein Anscheinsbeweis spreche. Das Ankern außerhalb der Reeden im Fahrwasser sei nicht schlechthin verboten, sondern unter besonderen Umständen, gerade auch bei Nebel und unsichtigem Wetter, gestattet. Allerdings habe für die "B." die Pflicht bestanden, diesen gefährlichen Ankerplatz zu verlassen, sobald sich dazu - bei Aufklaren - Gelegenheit geboten hätte. Dies sei dem Lotsen H. auch bewußt gewesen; er habe schon zwischen 16.15 Uhr und 16.30 Uhr den Ankerplatz um etwa 100 m nach Westen verlegt, um von anderen Ankerliegern besser freizukommen. Es sei aber nicht erwiesen, daß noch eine weitere Möglichkeit, welche hätte ausgenutzt werden können und müssen, bestanden hätte. Die Sicht habe bis zum Zusammenstoß von einem Augenblick zum anderen gewechselt u Selbst wenn unterstellt werde, daß die Sichtverhältnisse Schiffsbewegungen in gewissen Grenzen gestattet hätten, so stehe damit noch nicht fest, daß eine weitere Verlegung des Ankerplatzes der "B." mit dem Gebot nautischer Vorsicht zu vereinbaren gewesen wäre.

58

Die gegen die Ausführungen zur Beweislast gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Nachdem festgestellt worden ist, daß die "B." wegen des starken Nebels außerhalb der Reeden im Fahrwasser ankern durfte, entfällt der Anscheinsbeweis für ein Verschulden der "B." Die Beweislast für ein solches Verschulden obliegt dem Beklagten.

59

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Beweis für ein Verschulden der "B." nicht als erbracht ansieht, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind mit der Revision nicht angreifbar. Es kann unterstellt werden, daß in der Zeit bis zum Zusammenstoß die Verslegung des Schiffes aus der Fahrtrinne objektiv möglich war. Eine solche Möglichkeit genügt aber für den dem Beklagten obliegenden Verschuldensnachweis nicht, hierzu bedarf es vielmehr des Nachweises, daß sich die Schiffsführung der "B." auch subjektiv im Rahmen der gebotenen nautischen Vorsicht darauf verlassen konnte, daß die Sichtverhältnisse so lange günstig bleiben würden, bis das Manöver beendet sein würde. Hiergegen spricht schon die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Sichtverhältnisse bis zum Zusammenstoß von einem Augenblick zum anderen gewechselt hätten. Demgegenüber hat der Beklagte auch in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 1954 keine schlüssige Behauptung aufstellen können. Nicht schlüssig ist die allgemeine Behauptung, die Sichtverhältnisse hätten auch der "B." die Möglichkeit gegeben, ihrer Verpflichtung, den Ankerplatz zu verlegen, nachzukommen. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob sich rückschauend eine solche Möglichkeit rein objektiv feststellen läßt. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Schiffsführung der "B." auch bei Beachtung der gebotenen nautischen Vorsicht trotz der wechselnden Sichtverhältnisse auf ein solches Manöver hätte einrichten dürfen und müssen. Soweit die von dem Beklagten benannten Zeugen, die sich auf "Sc." befunden haben, bekunden sollen, die Sicht sei so gewesen, daß man von "Sc." aus rückwärts blickend die Schleuse noch hätte erkennen können und daß man auch die Reede der anderen Ankerlieger hätte sehen können (Schriftsatz vom 29. Januar 1954 S. 2 und 6), ergibt sich hieraus jedenfalls nicht, daß die Schiffsführung der "B." sehuldhaft die Verlegung des Ankerplatzes unterlassen hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hierbei berücksichtigt hat, daß sich die Führung der "B." ihrer Pflicht, das Schiff nach Möglichkeit zu bewegen, durchaus bewußt war und auch eine solche Möglichkeit im Laufe des Tages ausgenutzt hat. Die Aussage des Sachverständigen Le. steht mit dieser Beweiswürdigung in keiner Weise in Widerspruch.

60

VII.

Schließlich hat die Revision nochmals die Frage des Einsatzbefehls und die entsprechende Anwendung des §774 HGB zur Erwägung gestellt. Auch insoweit bietet die erneute Nachprüfung der Rechtslage keinen Grund zu einer anderen Beurteilung.

61

Das Verschulden der Führung von "Sc." wird keineswegs durch das Vorliegen eines "Einsatzbefehls" aus geschlossen. Ein solcher Einsatzbefehl gab der Schiffsführung nicht das Recht, unter Außerachtlassung der durch die ungünstigen Sichtverhältnisse gebotenen nautischen Vorsicht nicht nur das eigene Schiff, sondern auch andere Schiffe zu gefährden. Von einem Eingriff in die Kriegsführung kann keine Rede sein. Gerade das unvorsichtige Verhalten von "Sc." hat dazu geführt, daß der Beginn der Kreuzerfahrt wegen der Reparatur des Schiffes hinausgeschoben werden mußte.

62

Auch zur Frage der entsprechenden Anwendung des §774 HGB bringt die Revision keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. Insoweit kann auf die Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Senates vom 6. November 1951 und vom 23. Oktober 1953 verwiesen werden.

63

VIII.

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

64

Damit steht rechtskräftig fest, daß der die Zahlungsansprüche betreffende bezifferte Feststellungsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Landgericht, an das die Sache gemäß §538 Abs. 1 Ziff 3 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zurückverwiesen wird, wird zu prüfen haben, ob insoweit die Fortsetzung des Rechtsstreits noch durch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse im Sinne des §256 ZPO gedeckt ist. Die Erwägungen, die im vorliegenden Revisionsrechtszug dazu geführt haben, mit Rücksicht auf die vorhandene Entscheidungsreife das Fortbestehen des rechtlichen Interesses für eine Feststellung über den Grund des Anspruchs zu bejahen, treffen für den Streit über die Höhe nicht ohne weiteres zu. Gegebenenfalls muß es der Klägerin überlassen bleiben, insoweit die weitergehenden Anträge in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gilt auch für den weitergehenden Feststellungsantrag (Klagantrag zu 2).

65

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Wilde Bock Krüger-Nieland Christoph Weiss