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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1995, Az.: V ZR 171/94

Feststellungsklage; Wegdienstbarkeit; Öffentlicher Weg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1995
Aktenzeichen
V ZR 171/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1996, 423-424 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 1292-1293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2993-2994 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 57 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 97 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine auf Feststellung einer altrechtlichen Wegdienstbarkeit gerichtete Klage hinsichtlich eines Teilstücks deshalb abgewiesen worden, weil dort ohnehin ein öffentlicher Weg verlaufe, und haben danach Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte das Bestehen eines öffentlichen Weges verneint, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils einer neuen auf die Dienstbarkeit gestützten Klage nicht entgegen.

Tatbestand:

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück 40 in M.-B., an das östlich das im Eigentum des Beklagten stehende Flurstück 35 angrenzt. Auf beiden Grundstücken wird Landwirtschaft betrieben. An der Südostgrenze des Flurstücks 35 verläuft auf Flurstück 35/1 der W.-weg, dessen asphaltierte Fläche etwa 35 m vom Flurstück 40 entfernt endet. Von Nordwesten her kommt zum Flurstück 35 durch eine Art Tobel entlang dem Flurstück 30 (das den Klägern gehört), der nur mit Kies und Schotter befestigte H.-weg (Flurstück 45), der dort eine erhebliche Steigung aufweist. Um von ihrem Grundstück in den W.-weg zu gelangen, müssen die Kläger das Grundstück des Beklagten (Flurstück 35) benutzen. Sie haben deshalb in einem früheren Rechtsstreit (Landgericht R., Az. 3 O 1030/86) die Feststellung begehrt, daß den jeweiligen Eigentümern des Flurstücks 40 zu Lasten des Flurstücks 35 eine altrechtliche Dienstbarkeit bestehend aus einem Geh- und Fahrtrecht von ihrem Grundstück zum W.-weg zustehe. Sie haben ferner Bewilligung der Eintragung dieser Dienstbarkeit in das Grundbuch, hilfsweise die Duldung eines Notwegs, verlangt. Das Landgericht R. hat mit Urteil vom 23. Februar 1988 unter teilweiser Klageabweisung festgestellt, daß den jeweiligen Eigentümern des Flurstücks 40 eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks 35, bestehend in einem Geh- und Fahrtrecht "von der Ausfahrt an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 40 bis zu dem öffentlichen Weg auf Flurstück 35, der die Flurstücke 35/1 und 45 verbindet" zusteht. Eine auf Zahlung von Entgelt für die Nutzung seines Grundstücks erhobene Widerklage des Beklagten hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, es handle sich bei dieser Verbindungsstrecke um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Soweit ein öffentlicher Weg vorhanden sei, sei kein Raum für eine Dienstbarkeit oder ein Notwegrecht; im übrigen stehe den Klägern aber eine Dienstbarkeit nach altem württembergischen Recht zu. Da die Kläger in Ausnutzung ihrer Dienstbarkeit und aufgrund des Gemeingebrauchs zum W.-weg gehen und fahren dürften, stehe dem Beklagten insoweit kein Entgeltanspruch zu. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem ein auf Antrag der Kläger ergangener Bescheid der Stadt M., wonach ein 3,50 m breites Verbindungsstück vom W.-weg über das Flurstück 35 zum Flurstück 40 öffentlichen Charakter habe, mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 30. Januar 1990 aufgehoben worden war.

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Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, ihr Geh- und Fahrtrecht über das Flurstück 35 nicht zu behindern, hilfsweise einen entsprechenden Notweg zu dulden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Während des insoweit ausgesetzten Berufungsverfahrens wurde ein Verwaltungsrechtsstreit der Mutter des Klägers auf Feststellung der Öffentlichkeit des streitigen Weges gegen die Stadt M. rechtskräftig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hält die Unterlassungsklage für begründet, weil sie auf eine neue Tatsache gestützt sei. Die Rechtskraft des früheren Urteils stehe dem Klageanspruch deshalb nicht entgegen. Erst durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 30. Januar 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1993 habe sich gezeigt, daß die Auffassung des Landgerichts im früheren Prozeß zum Bestand eines öffentlichen Weges nicht richtig sei. Die Möglichkeit, den Weg kraft seiner öffentlich-rechtlichen Bestimmung zu benutzen, sei Teil des Tatbestandes der zur Verneinung der Dienstbarkeit geführt habe. Da dieser Teil weggefallen sei, stünden den Klägern nunmehr auch hinsichtlich des seinerzeit rechtsirrtümlich ausgesparten Verbindungsstücks eine altrechtliche Dienstbarkeit zu, weshalb es auf den Hilfsantrag bezüglich des Notwegrechts nicht mehr ankomme.

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II. Die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Zu Unrecht vertritt die Revisionserwiderung allerdings die Auffassung, die Kläger hätten auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß jedenfalls insoweit einen Unterlassungsanspruch als von der Ausfahrt in der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 40 bis zu dem (vermeintlichen) öffentlichen Weg auf Flurstück 35 eine altrechtliche Dienstbarkeit bejaht worden sei. Dabei wird übersehen, daß sich der Klageanspruch überhaupt nicht auf dieses Teilstück bezieht. Die Kläger haben vielmehr zu Protokoll des Landgerichts am 23. August 1990 ausdrücklich klargestellt, daß ihr Antrag nur diejenige Fläche des Flurstücks 35 betreffe, für die im Vorprozeß das Bestehen einer Dienstbarkeit verneint worden ist. Auch das Berufungsgericht hat den Antrag der Kläger in diesem Sinne verstanden und ausgeführt, es werde in diesem Rechtsstreit nur um die Benutzung des seinerzeit "ausgesparten" Wegestücks gestritten.

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2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, der Unterlassungsanspruch sei schon deshalb begründet, weil im Vorprozeß zwischen den Parteien rechtskräftig der Bestand eines öffentlichen Weges auf dem streitigen Teilstück des Flurstücks 35 festgestellt worden sei und die Kläger deshalb aus dem Gemeingebrauch zu dessen Benutzung berechtigt seien. Im Vorprozeß war der Bestand eines öffentlichen Weges auf diesem Teilstück nicht Streitgegenstand, vielmehr ging es um den Bestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit, hilfsweise um die Duldung eines Notweges. Im Rahmen der entsprechenden Klageanträge hat das Landgericht zwar angenommen, es sei auf dem nunmehr streitigen Verbindungsstück ein öffentlicher Weg vorhanden, dies aber nur als Vorfrage entschieden und insoweit die Klage abgewiesen. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung dieses als vorgreiflich angesehenen Rechtsverhältnisses erwachsen als Urteilselement nicht in Rechtskraft (BGHZ 93, 330, 335;  94, 29, 35 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84];  123, 137, 140 je m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Senat auch im Urteil vom 17. März 1995, V ZR 178/93, ausdrücklich ausgeführt (Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits beschränkt ist. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die im Vorprozeß abgewiesene Zahlungswiderklage. Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger zwar unter anderem mit der Begründung verneint, die Kläger nützten das streitige Verbindungsstück "in Ausübung des Gemeingebrauchs". Auch dies ist jedoch nur die Entscheidung einer für den Anspruch auf Nutzungsentgelt (§ 812 BGB) erheblichen Vorfrage, die keine Bindungswirkung entfaltet.

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Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen davon aus, daß das Verbindungsstück keinen öffentlichen Weg darstellt. Von der oben erörterten Rechtskraftproblematik abgesehen, erhebt auch die Revisionserwiderung hierzu keine weiteren Rügen.

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3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Es hat nicht verkannt, daß durch die Teilabweisung der Klage im Vorprozeß zwischen den Parteien eine Rechtskraftwirkung in Betracht kommt, die bedeutet, daß im jetzt anhängigen Rechtsstreit die Frage, ob den Klägern auf dem streitigen Verbindungsstück eine Dienstbarkeit oder ein Notwegrecht zusteht, grundsätzlich einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurt. v. 6. Oktober 1989, V ZR 283/86, WM 1989, 1897, 1899). Aus der Rechtskraftwirkung folgt nämlich zum einen, daß eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand (hier: Notwegduldungsklage) unzulässig ist (vgl. BGHZ 35, 338, 340; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Ist die in einem Vorprozeß entschiedene Rechtsfolge dagegen Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits (hier: Bestand der Dienstbarkeit für den Unterlassungsanspruch), so besteht eine Bindungswirkung (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, Umdruck S. 5).

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Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Bindung an das Urteil im Vorprozeß erneut die Frage prüfen, ob den Klägern auf dem streitigen Verbindungsstück eine altrechtliche Dienstbarkeit zusteht, weil sich die Kläger zu Recht insoweit auf einen neuen Tatbestand stützen und damit die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft überschritten sind. Auch die Revision zieht im Ansatz nicht in Zweifel, daß die Rechtskraft eines Urteils eine neue abweichende Entscheidung dann nicht hindert, wenn dies durch eine Änderung des Sachverhalts veranlaßt ist (h. M. vgl. BGHZ 37, 375, 377; Senatsurt. v. 11. März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126; BGHZ 94, 29, 33 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]; MünchKomm-ZPO/Gottwald § 322 Rdn. 137; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdn. 236 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 322 Rdn. 53 und 55; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rdn. 43). Sie meint nur, die Verneinung eines öffentlichen Weges auf dem streitigen Verbindungsstück durch die Verwaltungsbehörden und schließlich auch die Verwaltungsgerichte stelle, bezogen auf das Urteil im Vorprozeß vom 23. Februar 1988, keine neue (nachprozessual eingetretene) Tatsache dar.

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Dem kann der Senat nicht folgen. Es trifft zwar zu, daß schon bei Erlaß des Urteils im Vorprozeß aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage objektiv feststand, ob das streitige Verbindungsstück den Charakter eines öffentlichen Weges hatte. Der wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung des Landgerichts im Vorprozeß und den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen liegt darin, daß das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat, das Verbindungsstück vom W.-weg zum H.-weg über Flurstück 35 sei seit unvordenklicher Zeit von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt worden; die Verwaltungsgerichte dagegen, vom gleichen rechtlichen Ausgangspunkt ausgehend, ausgeführt haben, eine dementsprechende tatsächliche Feststellung lasse sich nicht treffen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Verwaltungsbehörden und auch die Verwaltungsgerichte insoweit keine rechtsgestaltende, sondern nur eine rechtsfeststellende Entscheidung gefällt haben, ist dies jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Kläger haben den Charakter einer neuen Tatsache. Das Landgericht sah sich im Vorprozeß an der Feststellung einer altrechtlichen Dienstbarkeit auf dem streitigen Verbindungsstück allein deswegen gehindert, weil es insoweit den Klägern schon öffentlich-rechtlich eine Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren zubilligte. Sein Urteil stand mithin unter dem erkennbaren - wenn auch nicht besonders zum Ausdruck gekommenen - Vorbehalt, eine Berechtigung aufgrund einer altrechtlichen Dienstbarkeit fehle, solange die Kläger schon öffentlich-rechtlich das Verbindungsstück nutzen könnten. Von diesen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils ist auszugehen (vgl. Senatsurt. v. 11. März 1983, V ZR 287/81, aaO.). Insoweit hatte das Landgericht zwar eine entsprechende Vorfragenkompetenz, war aber nicht in der Lage, diese Frage mit Wirkung gegen die zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Nach Erlaß des Urteils im Vorprozeß hat sich insoweit die Sachlage für die Kläger in diesem Punkt entscheidend geändert. Sie haben insbesondere nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs praktisch keine Möglichkeit mehr, das Verbindungsstück kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmung zu benutzen. Die Verwaltungsbehörden können nämlich gegenüber dem Grundstückseigentümer (Beklagter) nicht mehr den Standpunkt einnehmen, das Verbindungsstück sei ein öffentlicher Weg. Sie sind insoweit durch die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Urteile gebunden (§ 121 VwGO), weil der Beklagte in diesem Verfahren beigeladen war (§ 63 Nr. 3 VwGO; vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 23). Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck einer zeitlichen Grenze der Rechtskraft läßt sich unabhängig von der rechtsdogmatischen Einordnung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (rechtsfeststellender Charakter) nicht übersehen, daß nach einem zunächst gegenteiligen Standpunkt der Ausgangsbehörde (Stadt M.) und des Landgerichts bei Beurteilung der Vorfrage das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für die Kläger praktisch und tatsächlich den Wegfall einer früher vorhandenen Nutzungsmöglichkeit bedeutet und diese Auswirkung die Tatsachenlage verändert hat. Dann aber kann den Klägern nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, auch für das umstrittene Verbindungsstück den Bestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit erneut prüfen zu lassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Fall deshalb mit der Entscheidung BGHZ 37, 375 ff (= NJW 1962, 1862) verglichen, in der der Bundesgerichtshof für das negative Tatbestandsmerkmal des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine neue gerichtliche Entscheidung über die anderweitige Ersatzmöglichkeit im Verhältnis zum Dritten als nachträgliche Veränderung des Sachverhalts angesehen hat und zwar auch für den Fall, daß die Klage gegen den Dritten zu Recht abgewiesen worden ist (BGHZ, aaO., S. 379).

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Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Tatsachenfeststellungen im landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses angenommen hat, die altrechtliche Dienstbarkeit der Kläger auf dem Flurstück 35 erstrecke sich auch auf das im vorliegenden Verfahren umstrittene Verbindungsstück, erhebt die Revision keine Rügen. Ein materiell-rechtlicher Fehler des Berufungsurteils ist nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.