Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1994, Az.: I ZR 250/91
„Anzeigen-Einführungspreis“
Anzeigenblatt; Neuerscheinung; Zeitlich befristete Anzeigen-Einführungspreise; Verschleierter Rabatt; Sonderangebot; Revision; Zuständigkeit; BayObLG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 250/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15449
- Entscheidungsname
- Anzeigen-Einführungspreis
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 RabG
- § 7 Abs. 1 EGZPO
- § 546 ZPO
Fundstellen
- AfP 1994, 39-40
- GRUR 1994, 390-391 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigen-Einführungspreis"
- MDR 1994, 1001-1002 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1224-1225 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigen-Einführungspreis"
- WM 1994, 909-911 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1994, 310-311 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigen-Einführungspreis"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verkehr versteht zeitlich befristete Eröffnungspreise für Anzeigen eines Anzeigenblattes, die aus einem prozentualen Abschlag von den später geltenden Preisen der Anzeigenpreisliste gebildet werden, nicht als eine (verschleierte) Rabattgewährung, sondern als ein zeitlich befristetes Sonderangebot und damit als einen befristeten Normalpreis aus Anlaß des Neuerscheinens des Anzeigenblatts.
2. Entscheidet in den Fällen des § 546 ZPO das die Revision zulassende Bayerische Oberlandesgericht nicht gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision (§ 7 I 1 EGZPO), so kann die Revision sowohl bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht als auch bei dem Bundesgerichtshof wirksam eingelegt werden.
Tatbestand:
Die Beklagte warb zur Einführung ihres Anzeigenblattes "L. A. " mit "Einführungspreisen", die sie dadurch bildete, daß sie den in ihrer Preisliste angegebenen "mm-Preis" für die ersten drei Ausgaben um 30 % verminderte.
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hat hierin einen Verstoß gegen das Rabattgesetz gesehen. Der Einführungspreis werde in das Gewand eines unzulässigen Einführungsrabatts gehüllt.
Sie hat zuletzt beantragt,
der Beklagten zu verbieten, Anzeigenkunden zusätzlich zu den in ihrer Preisliste angebotenen Nachlässen der Mal- und Mengenstaffel sowie Skonto einen "Einführungsnachlaß" von dem in der Preisliste bekanntgegebenen mm-Preis einzuräumen, anzubieten und anzukündigen, ferner zur Einführung den mm-Preis der ersten drei Ausgaben um 30 % zu vermindern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht zu erheben. Die Beklagte hat am 22. Juli 1991 beim Bayerischen Obersten Landesgericht rechtswirksam Revision eingelegt.
Das Berufungsgericht hat in seinem der Beklagten am 26. Juni 1991 zugestellten Urteil die Revision zugelassen. Es hat dabei entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO nicht darüber befunden, welches Gericht - das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof - für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig sein sollte. Unterläßt das zulassende Gericht die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO, so kann nach dem für den Rechtsmittelführer geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht als auch bei dem Bundesgerichtshof wirksam eingelegt werden (BGH, Urt. v. 8.10.1980 - IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28; BGH, Beschl. v. 17.3.1982 - IVb ZB 520/80, FamRZ 1982, 585).
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält der Hinweis im Berufungsurteil, die Revision werde zugelassen wegen der Annahme der Revision gegen eine andere Entscheidung des Senats, "falls der Bundesgerichtshof die hier beurteilten Fragen im Rahmen jener Revision anders würdigt", keine eindeutige Bestimmung des Bundesgerichtshofs als des zur Entscheidung über die zugelassene Revision zuständigen Gerichts. Das Berufungsgericht hat damit lediglich die Erwägungsgründe mitgeteilt, die die Zulassung der Revision tragen; eine Bestimmung des für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständigen Gerichts hat es damit aber nicht getroffen.
Die Revision ist somit beim Bayerischen Obersten Landesgericht rechtswirksam eingelegt worden. Dieses Rechtsmittel hat seine Wirksamkeit behalten, auch nachdem das Berufungsgericht die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in einem Berichtigungsbeschluß nachgeholt hatte (BGH aaO).
Da die Rechtsmittelfrist nicht versäumt worden ist, erweist sich der von der Revisionsklägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung als gegenstandslos. Auch über die von ihr am 17. September 1991 beim Bundesgerichtshof eingereichte Revision ist nicht gesondert zu entscheiden, da diese Revisionsschrift lediglich die beim Bayerischen Obersten Landesgericht fristgerecht eingereichte Revision wiederholt.
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Preiswerbung sei rabattrechtlich zu beanstanden, da die Form ihrer Ankündigung, wonach der Millimeterpreis für die Anzeigen in den ersten drei Ausgaben des Anzeigenblattes der Beklagten um 30 % niedriger sei als der Preis nach der Preisliste, dem Verkehr den Eindruck vermittle, daß eine Vergünstigung gegenüber einem höheren regulären Ausgangspreis geboten werde. Neben der prozentualen Herabsetzung der ausgewiesenen Preise sprächen auch der gewählte Ausdruck "vermindern", die zeitliche Begrenzung des Preisangebots und seine Plazierung neben verschiedenen echten Rabatten in der Anzeigenpreisliste für einen Sondernachlaß. Nur derjenige Leser, welcher sich näher mit der Sache beschäftige, werde vielleicht zu der Schlußfolgerung kommen, der so dargestellte Eröffnungspreis sei ein Normalpreis. Maßgeblich sei aber der flüchtige Verkehr. Dieser würdige die Preisherabsetzung als Nachlaß gegenüber einem Normalpreis.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
III. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach für die Beurteilung, ob in der beanstandeten Preiswerbung ein gemäß § 1 Abs. 2 RabattG unzulässiger Preisnachlaß angekündigt wird, maßgeblich auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs abzustellen ist und nicht darauf, wie der Werbende selbst seine Preiswerbung verstanden wissen möchte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.3.1961 - I ZR 83/60, GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper; BGHZ 117, 230, 232 - Rent-o-mat).
2. Als rechtsfehlerhaft erweist es sich jedoch, daß das Berufungsgericht allein aus der zeitlichen Befristung des Eröffnungspreises, der Gestaltung des Preises in der Form einer prozentualen Preisherabsetzung und der Verwendung des Wortes "vermindern" auf eine unzulässige Rabattankündigung schließt. Mit dieser Betrachtungsweise beschränkt das Berufungsgericht die Sicht des Verkehrs auf formale Kriterien und vernachlässigt dabei, daß für die Abgrenzung einer zulässigen Sonderangebotswerbung gegenüber der Ankündigung eines rabattrechtlich unzulässigen Sonderpreises im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG maßgeblich auf das von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägte Verständnis des Verkehrs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 24.10.1975 - I ZR 34/74, GRUR 1976, 259, 260 - Drei Wochen reisen - zwei Wochen zahlen; BGHZ 115, 57, 59 [BGH 26.06.1991 - I ZR 279/89] - Goldene Kundenkarte).
Erkennt der Verkehr, daß die beworbene Preisherabsetzung auf objektiven im Unternehmensbereich liegenden Kriterien beruht und dadurch ihre sachliche Rechtfertigung findet, so ist auch eine zeitlich befristete prozentuale Preisminderung des Leistungsangebots insgesamt rabattrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gestaltung der Preiswerbung keine Zweifel daran läßt, daß der beworbene Preis im angegebenen Zeitraum der maßgebliche Normalpreis ist und nicht ein Sonderpreis im Vergleich zu einem daneben bestehenden) (Normal-Preis (BGH - Drei Wochen reisen - zwei Wochen zahlen aaO; vgl. auch BGHZ 42, 134, 150[BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; Seydel, Zugabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 RabattG Rdn. 65, 68). So verhält es sich im Streitfall.
Die angegriffene Preiswerbung läßt bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sich mit dem Preisangebot der Beklagten befassen, keinen Zweifel daran, daß der generell für die ersten drei Ausgaben des wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatts der Beklagten geltende Millimeterpreis für eine Anzeige sich aus einem 30 %igen Abschlag auf die Preise der erst nach diesem Zeitraum geltenden Preisliste ergibt. Während dieser Zeitspanne haben die Preise nach der Preisliste keinen Bestand; die darin angeführten Preise sind vielmehr lediglich Bemessungsgrundlage für die Preise während des Einführungszeitraums. Dem Verkehr ist, wie auch das Berufungsgericht nicht in Frage stellt, ohne weiteres erkennbar, daß ein Unternehmen, welches sich mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen erstmals auf dem Markte präsentiert, ein sachlich berechtigtes Interesse hat, sein Einführungsangebot preislich attraktiv zu gestalten, um auf diese Weise rasch in geschäftlichen Kontakt zu kommen. Sowohl die Verwendung des Begriffes "Einführungspreis" als auch der Satz "Zur Einführung vermindern wir den mm-Preis der ersten drei Ausgaben um 30 %" machen den wirtschaftlichen Sinn der Preisgestaltung offenkundig.
Es geht für den Verkehr erkennbar darum, daß die Beklagte durch den herabgesetzten Normalpreis auf dem Markt Fuß fassen will. Diese Sicht des Verkehrs für die wirtschaftlichen Zusammenhänge und das eindeutige preisliche Sonderangebot wird nicht dadurch verschleiert, daß in der Werbung mit "vermindern um 30 %" Begriffe verwendet werden, die auch bei einer (unzulässigen) Rabattgewährung in die Werbung einfließen können. Von einer rabattrechtswidrigen Werbung, welche die Preisherabsetzung nicht als solche kennzeichnet, sondern sie in den Mantel eines unzulässigen Preisnachlasses hüllt, kann sonach im Streitfall keine Rede sein.
IV. Nach alledem ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.