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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1992, Az.: IX ZR 161/91

Anspruch auf Ausgleichung gegenüber dem Mitbürgen; Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs ; Ausgleich zwischen mehreren Mitbürgen im Innenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1992
Aktenzeichen
IX ZR 161/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.04.1991
LG Berlin

Fundstellen

  • BB 1992, 1809-1811 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 402-404
  • DB 1992, 2081-2083 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1992, 1061 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2286-2288 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1195 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1992, 1312-1315 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1992, 222
  • ZIP 1992, A89 (Kurzinformation)
  • ZIP 1992, 1146-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Siegmund W., W., B. 22,

Prozessgegner

Dr. Rainer H., H.straße ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Entlassung eines Mitbürgen aus seiner Bürgschaftsverpflichtung hat nicht ohne weiteres die Freistellung dieses Bürgen von seiner Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Bürgen untereinander zur Folge.

  2. b)

    Zur Ausgleichung unter Mitbürgen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleichung in Anspruch.

2

Am 22. April 1982 schloß die B. V. (West) e.G. (im folgenden: Gläubigerin) mit Udo-Felix L. dem Schwager des Klägers, und Raymond K. einen Darlehensvertrag über 300.000,00 DM. Für die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs hatte der Kläger zu notarieller Urkunde vom 15. April 1982 eine Grundschuld im Wert von 400.000,00 DM an dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück H. straße ... in B. bewilligt und ebenso wie die beiden Darlehensnehmer für den Eingang des Grundschuldkapitals die persönliche Haftung übernommen.

3

In der Folgezeit gründeten die Darlehensnehmer die S. H. gesellschaft mbH L. und K. (im folgenden: Hauptschuldnerin), an der sie selbst mit Geschäftsanteilen von jeweils 49 % beteiligt waren. Am 3. August 1983 übernahm der Kläger die selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche, welche der Gläubigerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin zustehen.

4

Am 25. Oktober 1983 richtete die Hauptschuldnerin an die Gläubigerin einen Antrag auf "Darlehensnehmeränderung", in dem als Darlehensnehmer anstelle von Udo-Felix L. und Raymond K. die c.-S.-H. gesellschaft mbH L. und K. genannt ist und als Sicherheiten neben einer Grundschuld über 300.000,00 DM am Grundstück des Klägers Bürgschaften des Klägers, L. und des Beklagten aufgeführt sind.

5

Am 22. November 1983 verbürgte sich der Beklagte für die Darlehensverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin. Er war im Jahre 1983 neben dem Gesellschafter L. zum Geschäftsführer der Hauptschuldnerin bestellt worden, nachdem der bisherige Gesellschafter K. seinen Geschäftsanteil an der Hauptschuldnerin auf die U.-S. GmbH übertragen hatte, an der der Beklagte zu ca. 10 % beteiligt war. Auch der Gesellschafter L. verbürgte sich für die Darlehensverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin. Mit Darlehensbestätigung vom 25. April 1984 erklärte die Gläubigerin gegenüber der neuen Hauptschuldnerin, sie bewillige ihr auf ihren Antrag vom 25. Oktober 1983 das Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM.

6

Im Dezember 1984 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin entlassen und schied zugleich auch als Gesellschafter der U.-S. GmbH aus. Auf Anraten von L. wandte er sich im April 1986 an die Gläubigerin und bat um Entlassung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung. Mit Schreiben vom 4. November 1986 teilte die Gläubigerin dem Beklagten daraufhin mit:

"Ihre Verpflichtung uns gegenüber aus der o.a. Urkunde ist erloschen. Die Bürgschaftserklärung haben wir daher entwertet und als erledigt zu unseren Akten genommen.

Wir bestätigen Ihnen, daß wir aus der Urkunde keine Rechte und Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen werden."

7

Zum damaligen Zeitpunkt betrug die Hauptforderung der Gläubigerin 300.000,00 DM.

8

Über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde am 1. Juni 1988 das Konkursverfahren eröffnet. In der Folgezeit nahm die Gläubigerin den Kläger auf Zahlung von 314.811,15 DM in Anspruch.

9

Mit der Klage hat der Kläger zunächst Freistellung von dieser Forderung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Zahlung von 157.405,57 DM nebst Zinsen verlangt, nachdem er aufgrund eines mit der Gläubigerin geschlossenen Vergleichs 270.000,00 DM zum Ausgleich der Bürgschaftsforderung gezahlt hatte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 135.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei dem Kläger gemäß §§ 774, 426 BGB zur Ausgleichung verpflichtet. Zwar habe die Gläubigerin den Beklagten mit ihrem Schreiben vom 4. November 1986 als Mitbürgen entlassen. Dies habe jedoch nichts daran geändert, daß der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der Bürgschaftsforderung, wie sie am 4. November 1986 bestanden habe, als ausgleichungspflichtiger Gesamtschuldner weiterhafte. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderung sei allerdings nur von der Zahlung von 270.000,00 DM auszugehen, die der Kläger tatsächlich an die Gläubigerin erbracht habe. Hiervon müsse der Beklagte die Hälfte tragen. Da der Mitbürge L. vermögenslos sei, entfalle sein Anteil je zur Hälfte auf die Parteien.

12

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung stand.

13

1.

Ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Inhalt der vom Kläger am 3. August 1983 unterzeichneten Bürgschaftserklärung mehrere Bürgen nur dann gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner haften, wenn sie sich in derselben Urkunde verpflichtet haben. Eine solche Formularvereinbarung zwischen Gläubiger und Bürgen schließt in der Regel den Ausgleich zwischen mehreren Mitbürgen im Innenverhältnis nicht aus (BGHZ 88, 185, 188 ff [BGH 14.07.1983 - IX ZR 40/82]; Senatsurt. v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, WM 1986, 961). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger und die Gläubigerin ausnahmsweise eine davon abweichende Vereinbarung treffen wollten, bestehen nicht.

14

2.

Die Entlassung eines Mitbürgen aus seiner Bürgschaftsverpflichtung hat nicht ohne weiteres auch die Freistellung dieses Bürgen im Innenverhältnis der Bürgen untereinander zur Folge.

15

a)

Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger (Senatsurt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89] m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667 m.w.N.). Dieses Ausgleichsverhältnis steht als selbständiges Schuldverhältnis neben dem Gesamtschuldverhältnis. Die vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband berührt diese Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht (Senatsurt. v. 20. Dezember 1990 a.a.O. m.w.N.).

16

b)

Diese Grundsätze gelten auch für das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1963 - VIII ZR 132/62, WM 1963, 1249, 1250). § 776 BGB rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Nach dieser Vorschrift wird ein Bürge, falls der Gläubiger das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt, insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Der Bürge wird also nur frei, falls er infolge Aufgabe des Rechts seinen Ausgleichsanspruch gegen den Mitbürgen nicht durchsetzen kann (vgl. Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 776 Rdnr. 6). Die Vorschrift besagt nicht, daß die Entlassung eines Mitbürgen durch den Gläubiger zum Erlöschen der Ausgleichspflicht gegenüber anderen Mitbürgen führt.

17

Es geht auch nicht an, den Mitbürgen bei einer Entlassung durch den Gläubiger immer dann zugleich als von der Ausgleichspflicht befreit anzusehen, wenn er die Bürgschaft unabhängig von den anderen Bürgen übernommen hat (so Münch-Komm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 769 Rdnr. 6). Der Gesetzgeber hat in § 769 BGB ausdrücklich angeordnet, daß mehrere Bürgen auch dann als Gesamtschuldner haften, wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen haben. Damit entsteht zwischen ihnen auch bei getrennter Bürgschaftsübernahme notwendigerweise sogleich das Ausgleichsverhältnis. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei dem Ausgleichsverhältnis zwischen gemeinsamer und unabhängiger Verbürgung zu unterscheiden.

18

c)

Nach § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Für einen derartigen Willen der Beteiligten liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Desweiteren fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Gläubigerin und der Beklagte die übrigen Mitbürgen teilweise, nämlich in Höhe eines gegen den Beklagten bestehenden Ausgleichsanspruchs, von der Bürgenverpflichtung hätten befreien wollen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ 58, 216, 220; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364).

19

Somit bleibt es dabei, daß die Entlassung des Beklagten aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht ohne weiteres auch seine Freistellung von dem Ausgleichsanspruch des Klägers zur Folge hatte. Die Gläubigerin und der Beklagte hatten nicht die Befugnis, zu Lasten des an ihrer Vereinbarung nicht beteiligten Klägers über dessen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu verfügen.

20

3.

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gehindert, weil die bei der Entlassung des Beklagten im Außenverhältnis für die Gläubigerin maßgeblichen Gründe auch ihm gegenüber im Innenverhältnis Geltung beanspruchen. Dies wäre nur dann denkbar, wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten die gesetzliche Haftungsverteilung des § 426 Abs. 1 BGB in der Weise abbedungen gewesen wäre, daß der Beklagte von vornherein oder doch jedenfalls für den Fall seiner Entlassung als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger von jeder Ausgleichspflicht freigestellt sein sollte.

21

a)

Für eine dahingehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien bestehen keine Anhaltspunkte.

22

b)

Allerdings kann im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auch dann etwas anderes bestimmt sein, wenn sich aus der Natur der Sache eine anderweitige Regelung des Innenverhältnisses ergibt (BGH, Urt. v. 4. Juli 1963 - VII ZR 41/62, WM 1963, 991, 993; v. 10. November 1983 - IX ZR 34/82, WM 1983, 1386, 1387; v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, WM 1986, 961, 963; v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 401) [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89]. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1963 aaO). Die Umstände des vorliegenden Falles liegen nicht so, daß es aufgrund der Natur der Sache geboten wäre, den Beklagten auch im internen Ausgleichsverhältnis zum Kläger von jeder Inanspruchnahme für die Schulden der Hauptschuldnerin freizustellen.

23

aa)

Dafür, daß der Beklagte schon zum Zeitpunkt der Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Kläger von jeder Haftung freigestellt sein sollte, ergibt sich aus den Umständen des Streitfalls nichts. Insbesondere ließ die Tatsache, daß der Kläger für das ursprünglich den Gesellschaftern L. und K. persönlich gewährte und später von der nunmehrigen Hauptschuldnerin übernommene Darlehen bereits zu einem Zeitpunkt Sicherheiten gestellt hatte, zu dem von einer Bürgschaft des Beklagten noch keine Rede war, es nicht geboten erscheinen, daß der Kläger einem später hinzutretenden Gesamtschuldner das Risiko seiner Inanspruchnahme im Innenverhältnis in vollem Umfang abnimmt. Daran änderte sich auch dadurch nichts, daß die vom Kläger gestellten Sicherheiten in ihrer Gesamtheit umfangreicher und weitgehender gewesen sein mögen, als die Bürgschaft des Beklagten. Der jeweiligen Stellung des Klägers und des Beklagten zur Hauptschuldnerin, die einen für die Beurteilung des Ausgleichsverhältnisses maßgeblichen Umstand darstellen kann, lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, die eine Haftungsfreistellung des Beklagten gegenüber dem Kläger hätten rechtfertigen können. Der Kläger stand in keinen unmittelbaren Beziehungen zur Hauptschuldnerin. Zwar waren seine damalige Ehefrau zu 2 % und deren Bruder zu 49 % an ihr als Gesellschafter beteiligt. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, er habe dem Beklagten als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, der seinerseits an deren weiteren Gesellschafterin mit ca. 10 % beteiligt war, von vornherein jeden Ausgleich ersparen müssen.

24

bb)

Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Betrachtungsweise auch für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin nicht geboten. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten hatte zwar die Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit einen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtung maßgeblichen Anlaß dargestellt. Überdies war er unbestritten auch als Gesellschafter der an der Hauptschuldnerin beteiligten U.-S. GmbH ausgeschieden. Damit hatte seine Stellung zur Hauptschuldnerin im Nachhinein eine Änderung erfahren. Diese vermochte jedoch den einmal entstandenen Ausgleichsanspruch des Klägers nicht mehr zu beseitigen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Bürgschaft des Beklagten von Anfang an auf die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer beschränkt gewesen wäre und wenn sie weniger der Sicherstellung der Gläubigerin gedient hätte als vielmehr dazu, den Beklagten an das Schicksal der von ihm geleiteten Gesellschaft zu binden. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Tatsache, daß dem Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin allein durch die vom Kläger gestellten Sicherheiten Rechnung getragen gewesen sein mag, folgern will, der Kläger habe den Beklagten nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin freistellen müssen. Dasselbe gilt insoweit, als sie aus den Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Mitbürgen L. Rückschlüsse auf das Verhältnis zwischen den Parteien ziehen will. Wenn der Beklagte sich im Auftrag des Mitbürgen L. verbürgt hatte und dieser Auftrag im nachhinein dadurch weggefallen ist, daß der Mitbürge dem Beklagten den Rat erteilte, bei der Gläubigerin um Entlassung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung nachzusuchen, so kann dadurch das Ausgleichsverhältnis zwischen L. und dem Beklagten beeinflußt worden sein. Dies ist jedoch dem Kläger nicht anzulasten.

25

4.

Es ist schließlich im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten gegenüber dem Kläger zu übernehmende Ausgleichsquote auf die Hälfte der vom Kläger an die Gläubigerin erbrachten Zahlung bemessen hat.

26

a)

Das Berufungsgericht geht hierbei im Ansatz davon aus, an sich seien der Kläger, der Beklagte und der Mitbürge L. einander gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Dies ist nicht frei von Bedenken. Das Berufungsgericht läßt dabei unberücksichtigt, daß nach den Umständen des Streitfalles durchaus die Möglichkeit besteht, daß der Mitbürge L. sowohl gegenüber dem Kläger wie auch gegenüber dem Beklagten zu umfassender Freistellung verpflichtet war. Dafür kann sprechen, daß er als einziger Mitbürge zugleich Gesellschafter der Hauptschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364; Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 101/88, WM 1989, 406, 407). Ebenso kann es von Bedeutung sein, ob er beide Parteien jeweils zur Übernahme der Bürgschaft beauftragt hatte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 426 Rdnr. 8; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 426 Rdnr. 19). Hinzu kommt der Umstand, daß der Mitbürge Leupold nach seiner Verurteilung durch das Landgericht im Verfahren nach § 887 ZPO selbst ausgeführt hat, er empfinde seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger als rechtens und daß er selbst dem Beklagten angeraten hatte, sich bei der Gläubigerin um Entlassung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung zu bemühen. Letzten Endes können die sich aus alledem gegen die Richtigkeit des Ansatzes des Berufungsgerichts ergebenden Zweifel jedoch dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Mitbürge L. vermögenslos ist. Dies wird von der Revision hingenommen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Infolgedessen ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend zu einer Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gelangt. Diese Vorschrift führt auch dann zu einer Verpflichtung der Parteien, den Ausfall eines Gesamtschuldners zu tragen, wenn er im Innenverhältnis ihnen beiden gegenüber zu umfassender Freistellung verpflichtet war (Soergel/Wolf a.a.O. § 426 Rdnr. 34; Selb, Schadensbegriff und Regreßmethoden S. 29).

27

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ausgleichspflicht für den Kläger und den Beklagten gleich bemessen, denn es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen könnten, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten einen höheren Anteil zu tragen hat.

28

c)

Schließlich begegnet es entgegen der von der Revision in ihrer Hilfsbegründung vertretenen Ansicht keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die von dem ursprünglichen Darlehensmitschuldner K. anläßlich der am 15. April 1982 erfolgten Grundschuldbestellung durch den Kläger gegenüber der Gläubigerin erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für das Grundschuldkapital bei der Bestimmung der Ausgleichsquote unberücksichtigt gelassen hat. Mit dieser Haftungsübernahme hat der frühere Darlehensmitschuldner ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben. Dessen Einbeziehung in den Ausgleich nach den Regeln über die Gesamtschuld (vgl. hierzu BGHZ 108, 179; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956, 1957; v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400) [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89] setzt voraus, daß es überhaupt als Sicherheit für die gegen die Hauptschuldnerin gerichtete Darlehensverbindlichkeit gedient hat. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die keine weitere Aufklärung erwarten lassen und die der Senat daher selbständig auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]), nicht der Fall.

29

aa)

Die Darlehensverbindlichkeit der Hauptschuldnerin kam dadurch zustande, daß die Gläubigerin mit ihrer Darlehensbestätigung vom 25. April 1984 die Annahme des Antrages der Hauptschuldnerin vom 25. Oktober 1983 erklärte. Aus diesem Antrag ergibt sich deutlich, daß die Hauptschuldnerin im Wege einer "Darlehensnehmeränderung" an die Stelle der ursprünglichen Darlehensnehmer L. und K. treten wollte. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß deren Haftung für den Darlehensrückzahlungsanspruch etwa daneben aufrechterhalten bleiben sollte, bestehen nicht. Mithin führte die Annahme des Antrages durch die Gläubigerin gemäß § 414 BGB zu einer Schuldübernahme, die die Haftung der ursprünglichen Darlehensnehmer zum Erlöschen brachte und statt dessen die der Hauptschuldnerin begründete.

30

bb)

Die Schuldübernahme hatte gemäß § 418 BGB zur Folge, daß die für die Verbindlichkeit der ursprünglichen Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten nur noch insoweit Bestand behielten, als die jeweiligen Sicherungsgeber sich damit einverstanden erklärten, im übrigen aber erloschen. Zwar bezeichnet § 418 BGB ausdrücklich nur akzessorische Sicherungsrechte. Der Grund für die dort getroffene Regelung besteht jedoch darin, daß mit einem Wechsel des Schuldners in der Regel die Gewähr verändert wird, die dessen Person dafür bietet, daß es nicht zu einer Inanspruchnahme des Sicherungsgebers kommt (BGH, Urt. v. 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579; MünchKomm/Möschel, BGB 2. Aufl. § 418 Rdnr. 1; Soergel/Zeiss a.a.O. § 418 Rdnr. 1; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 418 Rdnr. 1). Dementsprechend wird die Anwendbarkeit der Vorschrift auch für selbständige Sicherungsmittel, wie z.B. Sicherungseigentum (vgl. MünchKomm/Möschel a.a.O. Rdnr. 2; Soergel/Zeiss aaO; BGB-RGRK/Weber a.a.O. Rdnr. 2) oder die Sicherungsgrundschuld (BGH, Urt. v. 3. Februar 1966 aaO) bejaht. Hinsichtlich des Schuldversprechens für den Eingang des Grundschuldkapitals, das ebenso wie die Grundschuld selbst zur Sicherung der gegen die ursprünglichen Darlehensschuldner gerichteten Darlehensforderung der Gläubigerin diente, kann nichts anderes gelten. Anhaltspunkte für ein Einverständnis des früheren Darlehensschuldners mit der Fortgeltung der von ihm gestellten Sicherheit bestehen nicht. Dagegen spricht vielmehr zum einen die Tatsache, daß er zur Zeit der Schuldübernahme an der Hauptschuldnerin nicht mehr als Gesellschafter beteiligt war. Zum anderen spricht dagegen, daß das von ihm abgegebene Schuldversprechen, im Gegensatz zu der vom Kläger gestellten Grundschuld, neben den für die Darlehensverbindlichkeit der Hauptschuldnerin im Darlehensantrag vom 25. Oktober 1983 als neue Sicherheiten ausgewiesenen Bürgschaften keine Erwähnung mehr gefunden hat.

31

cc)

Nach alledem gehörte das von dem ursprünglichen Darlehensmitschuldner K. abgegebene Schuldversprechen von vornherein nicht mehr zu den für die Darlehensschuld der Hauptschuldnerin bestehenden Sicherheiten und hat deshalb bei der Beurteilung der Höhe der auf den Beklagten entfallenden Ausgleichsquote außer Betracht zu bleiben.

Brandes
Schmitz
Fischer
Zugehör
Ganter