Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1952, Az.: 2 StR 340/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 08.01.1952
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
In der Strafsache
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. August 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 8. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit acht Kindern unter 14 Jahren, darunter seinem eigenen, seiner Erziehung anvertrauten Kinde", verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte klären müssen, ob der abnorme Geschlechtstrieb des Angeklagten auf einer krankhaften, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Veranlagung beruhe. Sie habe dies unterlassen und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge geht fehl.
Das Urteil führte in den Strafzumessungsgründen als erschwerend die Abscheulichkeit und Hemmungslosigkeit an, mit der der Angeklagte die Kinder als Objekte, seiner anomalen Triebe benutzte. Damit hat die Strafkammer aber nur ausgedrückt, dass der Angeklagte hemmungslos die Kinder zur anomalen Geschlechtsbefriedigung herangezogen hat, nicht aber, dass er unter einem abnormen Geschlechtstrieb leidet.
Dass sich ein Täter in unsittlicher und strafbarer Weise an Kindern vergreift und damit eine anomale geschlechtliche Befriedigung sucht, lässt nicht bereits darauf schliessen, dass seine Zurechnungsfähigkeit durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Falls keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine krankhafte Veranlagung hinweisen, und das Gericht selbst keine Zweifel hat, ist daher die Beiziehung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geboten. Die Annahme der Revision, die Tatsache der anomalen Betätigung allein zwinge in allen Fällen das Gericht, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Täters zu hören, würde eine, die freie Beweiswürdigung einengende, Beweispflicht des Gerichts in Verfahren wegen strafbarer unsittlicher Handlungen begründen, die im Gesetz keine Stütze findet.
Es ist nicht ersichtlich, dass besondere Umstände hervorgetreten sind, die auf eine krankhafte Veranlagung hingewiesen haben. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung nur beantragt, einen Zeugen über den "sehr infantilen Lebensstandpunkt" des Angeklagten zu hören. Diesen Beweis hat die Strafkammer erhoben. Auf Grund der Beweiserhebung hatte sie keinen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Bei dieser Sachlage waren keine Umstände gegeben, die zur weiteren Aufklärung drängten.
2.)
Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer im Falle Liselotte F. sich allein auf das gerichtliche Protokoll stützt, da dieses nur eine summarische Stellungnahme enthalte und auf das polizeiliche Protokoll Bezug nehme. Der Angeklagte nahm bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Bezug auf seine Erklärungen gegenüber der Polizei und machte sie zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung. Seine Erklärungen zu Protokoll der Polizei wurden dadurch auch Inhalt seiner Aussage vor dem Richter. Sie waren mit diesem nach § 254 StPO verlesbar und als Beweismittel verwertbar (BGH 1 StR 878/51, Urteil vom 6. Juni 1952). Die Strafkammer hat hienach der Urteilsfindung nicht nur, wie die Revision behauptet, eine summarische Stellungnahme, sondern die eingehende Erklärung des Angeklagten zu den ihm zur Last gelegten Handlungen, und zwar auch im Falle Liselotte F., zu Grunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Tatsachen die Strafkammer noch hätte klären müssen. Die Revision trägt auch nicht vor, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
3.)
Unbegründet ist das Vorbringen, die Verwertung des richterlichen Protokolls verstosse gegen § 252 StPO, da die Zeugin F. in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machte. Die Revision legt damit dem § 252 StPO eine ihm nicht zukommende Tragweite bei. Die Bestimmung will nur die Verwertung der früheren Aussage des Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung auf sein Weigerungsrecht sich beruft, mit Rücksicht auf einen möglicherweise bestehenden Widerstreit seiner Pflichten verbieten. Sie hindert aber nicht, Angaben des Angeklagten bei der Polizei zu einem ihm gemachten Vorwurf als Beweismittel zu benutzen, auch wenn die diesem zu Grunde liegenden Tatsachen erst durch die Aussage eines Zeugen, der ein Weigerungsrecht für sich in Anspruch nimmt, der Polizei bekannt geworden waren. Der im § 252 StPO ausgesprochene Verzicht des Gesetzgebers auf die Verwertung der Aussage eines solchen Zeugen enthält nicht auch den Verzicht auf jede andere Beweisaufnahme über einen Gegenstand, der sich auf Äusserungen anderer Art und nicht auf eine Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen bezieht (BGHSt 1, 337, 373) [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]. Dadurch, dass das Gericht die eigenen Angaben des Angeklagten als Beweismittel benutzt, wird das Recht des Zeugen, die Aussage zu verweigern, und das Verbot der Verwertung seiner früheren Aussage keineswegs beeinträchtigt.
4.)
Eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor, da das Urteil sich darüber ausspricht, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben sind. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe diese Bestimmung fehlerhaft angewendet, greift sie das sachliche Recht an.
II.
Sachbeschwerde.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler.
Die Behauptung, im Falle Po. habe die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin überzeugt sei, findet im Urteil keine Stütze. Sie hat klar ausgesprochen, dass sie die Zeugin für glaubhaft hält und hiezu noch ausgeführt, dass trotz der bedingten Glaubwürdigkeit der Zeugin im allgemeinen im vorliegenden Falle ihre Aussage keinen Anhaltspunkt für eine Unwahrheit ergeben habe. Es ist daraus nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer sich nicht bewusst gewesen ist, dass auch eine widerspruchsfreie Aussage unrichtig sein kann. Sie hat jedenfalls im vorliegenden Falle die Aussage für wahrheitsgemäss gehalten. Zudem hat sie auch die früheren Angaben des Angeklagten zum Beweis herangezogen.
Die Strafkammer hat ausgesprochen, dass sie keinen Anlass habe, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grund der Beweisaufnahme den Angeklagten für zurechnungsfähig hält. Wenn sie sein geschicktes Vorgehen als Beweisanzeichen für seine Einsichtsfähigkeit hervorhebt, ist daraus nicht zu entnehmen, dass sie nicht geprüft hat, ob er auch die Fähigkeit hatte, seinen Willen nach seiner Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu bestimmen.
Die rechtliche Würdigung der Taten ist fehlerfrei. Auch die Strafzumessungsgründe begegnen keinen Bedenken.
Die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände führt das Urteil an. Es ist nicht erforderlich, dass es sämtliche Erwägungen, die das Gericht bei der Straffindung anstellte, aufzeigt. § 267 Abs. 3 StPO ist daher nicht verletzt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die bisherige Straffreiheit des Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat, Welches Gewicht sie ihr beilegen wollte, lag in ihrem Ermessen. Dass die Taten des Angeklagten auf einer abnormen, krankhaften Veranlagung beruhen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat auch die Einlassung des Angeklagten, die Kinder hätten ihn zum Teil zu den unsittlichen Handlungen angeregt, als eine Lüge erachtet und konnte sie daher nicht strafmildernd berücksichtigen. Auf der Hilfserwägung, dass sie die Strafe auch nicht gemildert hätte, wenn seine Behauptung richtig wäre, beruht das Urteil nicht.
Dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob dem angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei, davon ausgegangen ist, es sei nur aus besonderem Anlass eine Anrechnung möglich, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie das ihr zustehende Ermessen missbraucht hat.
Bundesrichter Dr. Koeniger ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben. Krauss
Busch
Dr. Dotterweich
Entscheidungsgründe Bundesrichter Scharpenseel ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben. Krauss