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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1952, Az.: 1 StR 878/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1952
Aktenzeichen
1 StR 878/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 28.09.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1027 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schwerer Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

1.) den Landwirt Anton E. aus H., Lkrs. L., dort geboren am ...,

2.) die verw. Landwirtin Afra E. geb. D. aus H., Lkrs. L., dort geboren am ...,

Amtlicher Leitsatz

Zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis können auch Erklärungen aus nichtrichterlichen Protokollen verlesen werden, wenn sie so in das richterliche Protokoll aufgenommen sind, dass sie dessen Bestandteil bilden. Das setzt voraus, dass die Erklärungen im nicht richterlichen Protokoll dem Angeklagten im Laufe der richterlichen Vernehmung vorgelegen - nicht nur inhaltlich vorgehalten - werden, er seinen Willen dahin kundtut, dass er die früheren Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen wolle, und alles das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Anton E. wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg von 28. September 1951, soweit es den Angeklagten Anton E. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Der Angeklagte Anton E. ist wegen schwerer Brandstiftung gemäss § 306 StGB verurteilt worden. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass er am 24. März 1950 das Hauptgebäude des seiner Mutter, der Mitangeklagten Afra E., gehörenden Anwesens in H. in Brand gesetzt hat, so dass es bis auf die Grundmauern niederbrannte. In den Urteilsgründen ist dargelegt, dass andere Brandursachen auszuscheiden seien. Auch Kurzschluss komme nicht in Betracht, um so weniger, als der Kommissar der Landpolizei Delles als Zeuge bekundet habe, dass es ihn gelungen sei, alle Sicherungen nach Ausbruch des Brandes als noch intakt festzustellen, und ausser Zweifel stehe, dass noch nach dem Ausbruch des Brandes im Stall wie im Wohnzimmer das elektrische Licht gebrannt habe. Auch aus der Tatsache, dass in der 300 m entfernt liegenden Bäckerei eine halbe Stunde vor der Entdeckung des Brandes der Licht- und Kraftstrom etwa 10 Minuten hindurch ausgeblieben sei, könne nicht auf Kurzschluss als Brandursache geschlossen werden, weil der Strom dann wieder eingesetzt habe und auch während des ganzen Brandes ungestört geblieben sei.

2

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, weil die auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag,

3

dass die von dem Zeugen De. sichergestellten Sicherungen herbeigeschafft und einem Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt würden, ob diese Sicherungen tatsächlich einwandfrei seien, dass der Sachverständige dazu gehört werde, was die Zeugen über das Brennen des Balkens ausgesagt hatten, an dem sich die Starkstromleitung befunden habe, und dass sich der Sachverständige über die Stromunterbrechung etwa eine halbe Stunde vor Beginn des Brandes äussern möge und festgestellt werde, wie das Stromnetz verlaufe und ob es möglich sei, dass unter dieser Stromunterbrechung an der elektrischen Leitung eine Erscheinung aufgetreten sei, die den Brand verursacht habe.

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Diese Anträge lehnte das Landgericht durch Beschluss mit der Begründung ab, dass die Tatsachen, die durch die Beischaffung der Sicherungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

5

Dieser Beschluss des Gerichts war, wie die Revision des Angeklagten mit Recht rügt, verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei. Zutreffend ist, dass das Landgericht die Anträge der Verteidigung als Beweisanträge angesehen und behandelt hat. Ihr blosser Wortsinn liess zwar keine bestimmte Tatsachenbehauptung erkennen, die unter Beweis gestellt werden sollte. Dem Zusammenhang war aber als Sinn der Anträge mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es der Verteidigung nicht etwa nur darauf ankam, dem Gericht Anregungen für Ermittlungen zu geben, um je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen später bestimmte Tatsachen unter Beweis zu stellen (Beweisermittlungsanträge), sondern dass sie einen Kurzschluss oder eine andere Erscheinung an der elektrischen Leitung, die den Brand verursacht haben konnte, als Tatsache behaupten und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen wollte. Das Landgericht, das im Beschlüsse von den Tatsachen spricht, die bewiesen werden sollen, hat die Anträge richtig in diesem Sinne verstanden. Sie mussten deshalb nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO behandelt werden.

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Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soll aber ein Beweisantrag aus diesem Grunde abgelehnt werden, genügt regelmässig nicht, zur Begründung die Worte des Gesetzes zu wiederholen; das Gericht ist vielmehr gehalten, die Gründe näher zu bezeichnen, aus denen es annimmt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil die Prozessbeteiligten erst dann in den Stand gesetzt sind, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Antrages gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen und weil auch das Revisionsgericht oft erst dann richtig prüfen kann, ob das Tatgericht den Antrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat. Dieser Grundsatz steht in der Rechtsprechung seit langen, fest (RGJW 1931, 2823; OGHSt 3, 141; OGH JW 1949, 796). Auch der Senat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Urt. vom 1. April 1952 - 1 StR 729/51 - und vom 22. April 1952 - 1 StR 96/52). Die Begründung mit der das Landgericht die Beweisanträge der Verteidigung abgelehnt hat, gibt deshalb schon insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als sie nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen im einzelnen es angenommen hat, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

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Entscheidend kommt hinzu, dass die Strafkammer den Begriff der für die Entscheidung bedeutungslosen Tatsache ersichtlich verkannt hat (vgl. RGSt Bd 64 S 432; 65, 322, 330). Die von der Verteidigung unter Beweiß gestellte Tatsache, Entstehung des Brandes infolge eines Kurzschlusses oder einer anderen Erscheinung in der elektrischen Leitung, würde für den Fall, dass sie erwiesen worden wäre, der Anschuldigung den Boden entzogen haben, dass der Angeklagte in der vom Landgericht angenommenen Weise den Brand gelegt habe. Sie konnte demnach nicht als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet werden. Die Ablehnung des Antrages ist demnach nicht nur in der Form unzureichend, sondern auch sachlich nicht richtig.

8

Auf diesem Verfahrensfehler kann auch das Urteil beruhen. Zwar ist nach der Sachlage die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer die Antrags mit einer im Gesetz vorgesehenen Begründung in zulässiger Weise hätte ablehnen können. Da die Verteidigung Beweis durch einen Sachverständigen angeboten hatte, kamen auch die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 StPO in Betracht. Da die Strafkammer dazu jedoch nicht Stellung genommen hat, kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob einer dieser Gründe vorlag. In jedem Falle war auch die Verteidigung durch die verfarensrechtlich fehlerhafte Ablehnung ihrer Anträge nicht in der Lage, bei ihren weiteren Entschliessungen von derjenigen Verfahrenslage auszugehen, die sich für sie aus einer rechtlich einwandfreien Ablehnung ergeben hätte.

9

Da die auf die Verletzung des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die übrigen Revisionsrügen nur insoweit eingegangen zu werden, als für die Durchführung der neuen Verhandlung notwendig ist. Die weiteren Verfahrens rügen sind sämtlich unbegründet. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. Das wird in § 254 StPO ausdrücklich für zulässig erklärt. Das darf auch dann geschehen, wenn der Vernehmungsrichter in der Hauptverhandlung über die Angaben, die der Angeklagte bei seiner Vernehmung gemacht hat, als Zeuge gehört wird. Denn § 254 schliesst die Zulässigkeit der Verlesung nicht für diesen Fall aus. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem polizeilichen Protokoll enthalten sind, sind zwar nach § 254 Abs. 1 StPO nicht verlesbar. Sie werden es aber, wenn der Angeklagte bei einer späteren richterlichen Vernehmung auf sie Bezug nimmt und sie zum Gegenstand auch seiner richterlichen Vernehmung macht. Werden in dieser Weise Erklärungen eines Angeklagten zu polizeilichem Protokoll Bestandteil seiner Erklärungen vor einem Richter, so sind sie mit diesen nach § 254 StPO verlesbar (RGSt Bd 40 S 425). Dass die Angaben des Angeklagten im polizeilichen Protokoll vom 24. März 1950 in dieser Weise Bestandteil der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung vom 25. März 1950 geworden sind, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

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Unbegründet ist auch die Rüge, die Freiheit der Willensentschliessung des Angeklagten sei bei seiner polizeilichen Vernehmung durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beeinträchtigt worden. Bei einem Beschuldigten, der trotz starker Verdachtsgründe jede Schuld in Abrede stellt, wird in aller Regel eher Verdunkelungsgefahr zu bejahen sein als bei einem Beschuldigten, der seine Schuld gesteht. Erklärt ein Polizeibeamter, er werde sich im Falle eines Geständnisses dafür einsetzen, dass der Beschuldigte mit der Untersuchungshaft verschont bleibe, so verspricht er damit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil.

11

Sachlichrechtlich zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil ist deshalb nur aufzuheben, weil die auf § 244 StPO gestützte Rüge durchgreift.

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II.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Angeklagten Anton E. richtet. Sie greift das Urteil mit Recht deswegen an, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) abgelehnt hat. In rechtlicher Beziehung ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Handeln in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB nur gegeben ist, wenn der Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vermögensvorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherungsnehmer keinen Anspruch hat (BGHSt Bd 1 S 209). Die Annahme, der Angeklagte habe nicht in dieser betrügerischen Absicht gehandelt, beruht jedoch auf lückenhaften Feststellungen. Auch wenn man annimmt, dass die Mutter des Angeklagten an der Brandstiftung nicht beteiligt war, stand damit nicht fest, dass ihr ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustand. Nach § 50 Abs. 4 der Satzung der zuständigen Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 28. Dezember 1935 (BayGVBl 1935 S 795), der - soweit ersichtlich - noch, gilt, verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch, wenn ein mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt wird. Klare Feststellungen darüber, ob der Mutter des Angeklagten ein Entschädigungsanspruch zustand, waren daher unerlässlich. Erst von diesem Boden aus konnte zuverlässig beurteilt werden, ob der Angeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Selbst dann, wenn die Mutter einen Entschädigungsanspruch hatte, war zu prüfen, ob der Angeklagte einen solchen Anspruch nicht für gegeben hielt. Nach den Feststellungen des Urteils waren der Angeklagte und seine Mutter sich jedenfalls darin einig, dass man damit rechnen müsse, "nichts für das Haus zu kriegen, wenn's aufkomme". Handelte aber der Angeklagte in dieser - wenn auch irrigen - Meinung, dann kam selbst in dem Falle, dass der Mutter ein Entschädigungsanspruch zustand (was möglicherweise bei der Mobiliarversicherung zutrifft), versuchter Versicherungsbetrug in Betracht. Das ist von der Strafkammer ersichtlich nicht geprüft worden.

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Da der vollendete oder versuchte Versicherungsbetrug mit der schweren Brandstiftung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen würde, muss auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil, soweit es den Angeklagten Anton E. betrifft, im ganzen aufgehoben werden.

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III.

Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschaft soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten Afra E, richtet, keinen Erfolg haben.

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1.)

Zur Begründung der Verfahrensrüge, dass § 254 Abs. 1 StPO verletzt sei, hat die Revision geltend gemacht, die Strafkammer habe zu Unrecht abgelehnt, mit dem richterlichen Protokoll vom 30. März 1950 auch das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten Anton Echter vom 28. März 1950 zu verlesen, obwohl es Bestandteil des richterlichen Protokolls geworden sei. Diese Rüge ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 28. März 1950 abgelehnt, weil nicht zweifelsfrei feststehe, inwieweit dieses Protokoll zum Bestandteil des richterlichen Protokolls gemacht worden sei. Das ist zutreffend. Denn in dem richterlichen Protokoll beginnt die Vernehmung des Angeklagten mit folgenden Sätzen:

"Nach Vorhalt seiner Angaben, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. März 1950 gemacht hat, erklärte der Beschuldigte:

Die Angaben sind richtig. Ich mache sie zum Gegenstand meiner heutigen richterlichen Vernehmung. ..."

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Welche in der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung enthaltenen Angaben der Vernehmungsrichter der Angeklagten im einzelnen vorgehalten hat, lässt sich aus der Fassung des richterlichen Protokolls nicht mit Sicherheit entnehmen. Da der Vernehmungsrichter dem Angeklagten die im polizeilichen Protokoll enthaltenen Angaben auch nur vorgehalten, jedoch nicht vorgelesen hat, bleibt zudem offen, ob die Fassung, die der Polizeibeamte den Erklärungen des Angeklagten im Protokoll vom 28. März 1950 gegeben hatte, vom Angeklagten als richtig anerkannt worden ist. Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht die Voraussetzung für die Verlesbarkeit des polizeilichen Protokolls verneint, dass nämlich die in ihm enthaltenen Angaben nach dem Willen des Angeklagten zum Bestandteil des richterlichen Protokolls werden sollten. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn dem Angeklagten die Niederschrift über die vorangegangene polizeiliche Vernehmung vorgelesen wird, der Angeklagte seinen Willen kundgibt, dass er diese Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen wolle, und alles das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht. Jede andere Auffassung würde die gerade für § 254 Abs. 1 StPO so wichtige Grenze zwischen polizeilichen und richterlichen Protokollen in bedenklicher Weise verwischen.

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Der Verfahrensrüge müsste im übrigen selbst dann der Erfolg versagt bleiben, wenn das polizeiliche Protokoll Bestandteil des richterlichen geworden wäre und das Landgericht deshalb die Verlesung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hätte. Denn das Landgericht hat Über das, was der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. März 1950 ausgesagt hat, in zulässiger Weise durch Vernehmung der Verhörsperson Beweis erhoben und auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen, die in keinem Punkte von dem Inhalt des polizeilichen Protokolls abweichen. Wenn die Ablehnung der Verlesung des polizeilichen Protokolls vom 28. März 1950 ein Verfahrensfehler wäre, hätte er also mit Sicherheit auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt. Die Annahme, das Landgericht könne sich durch die Ablehnung der Verlesung für gehindert gehalten haben, das, was Anton E. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. März bekundet hatte, bei der Urteilsfindung zu verwerten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese würdigen vielmehr die Erklärungen Anton E. vom 28. März 1950 ausführlich in rechtlich nicht angreifbarer Weise. Die Verfahrensrüge kann nach alledem deinen Erfolg haben.

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2.)

Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen Fehler auf, der die Aufhebung des Freispruchs rechtfertigen könnte. Dabei ist das Landgericht in tatsächlicher Beziehung von folgendem ausgegangen:

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Die beiden Angeklagten hätten sich zwar vor der Brandstiftung einigemal über das Anzünden des Anwesens unterhalten. Die Angeklagte Afra E. habe aber nur zugegeben, das sei in ganz allgemeiner Form geschehen; es sei davon gesprochen worden, dass man eingesperrt werde, wenn das Anzünden aufkomme. Der Angeklagte Anton E. habe zwar im Ermittlungsverfahren - bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 28. März 1950 und auch noch bei seiner richterlichen Vernehmung am 30. März 1950 - seine Mutter stärker belastet. Es habe sich aber auch unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht genau feststellen lassen, in welchem Sinne und Ton die Unterhaltung geführt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es dabei zwischen Mutter und Sohn nicht zu einer Willenseinigung über das Anzünden des Anwesens gekommen sei. Es sei möglich, dass die Angeklagte Afra E. in diesen Gesprächen nur ganz unverbindliche Äusserungen gesehen habe. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass sie auch nur innerlich den Wunsch gehabt habe, ihr Anwesen möge in Flammen aufgehen, geschweige denn, dass erwiesen sei, sie habe einer solchen Meinung Ausdruck gegeben. Sie habe möglicherweise auch nicht erkannt, dass sich ihr Sohn ernsthaft mit dem Gedanken der Brandstiftung beschäftige. Mindestens sei nicht auszuschliessen, dass sie ihre Äusserung, wenn das Anzünden aufkomme, müsse man damit rechnen, eingesperrt zu werden, als eine ernsthafte Warnung habe aufgefasst wissen wollen, und dass sie damit die ganze Angelegenheit als erledigt angesehen habe. In Anbetracht der näheren Umstände, soweit sie erwiesen seien, insbesondere mit Rücksicht auf die Persönlichkeit ihres Sohnes, könne ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte, wenn sie schon den auf die Brandstiftung gerichteten ernsthaften Willen ihres Sohnes nicht erkannt habe, diese Erkenntnis gewinnen müssen.

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Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dieses Ergebnis näher begründet, liegen vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Sie zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen sie wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung ein. Der Oberbundesanwalt hat geltend gemacht, das Landgericht hätte sich nicht mit der Überlegung begnügen dürfen, dass das Schweigen der Angeklagten nicht notwendig Billigung habe zu bedeuten brauchen und dass ihr Hinweis auf die Gefahr des Eingesperrtwerdens möglicherweise eine ernsthafte Ablehnung gewesen sei; es sei vielmehr verpflichtet gewesen, sich eine richterliche Überzeugung darüber zu bilden, ob unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Angeklagten als Billigung oder Warnung zu bewerten sei. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass in Anbetracht der Grenzen, die der menschlichen Erkenntnis ersetzt sind, der Tatrichter auch bei ernsthaftem Bemühen um die Wahrheit von mehreren an sich gegebenen Höflichkeiten nicht immer alle bis auf eine auszuschliessen vermag. Es ist anerkannten Rechts, dass er in einem solchen Falle die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit der rechtlichen Betrachtung zugrunde legen muss. Dass das Landgericht der Entscheidung, unter mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Wahl zu treffen, ausgewichen wäre, ohne von allen ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich. Dass es ernsthafte Zweifel an der Mitwisserschaft der Angeklagten Afra E. nicht zu überwinden vermochte, zeigt der in den Urteilsgründen enthaltene Hinweis, es spreche immerhin für die der Angeklagten günstigere Annahme, dass der Mitangeklagte bei der Brandlegung heimlich zu Werke gegangen sei; er hätte das nicht nötig gehabt, wenn er irgendwie mit seiner Mutter im Bunde gewesen sei. Es kann nach alledem rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer überall von der der Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen ist.

22

Dann hat das Landgericht aber die Mittäterschaft der Angeklagten Afra E. ebenso rechtsirrtumsfrei verneint wie die Anstiftung und die Beihilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass es einen dieser Begriffe verkannt hätte. Soweit in den Urteilsgründen erwogen wird, es sei nicht darüber gesprochen worden, was abgebrannt und wann angezündet werden solle, haben die Darlegungen ersichtlich nicht den Sinns dass Mittäter alle Einzelheiten der Tat genau und ausdrücklich miteinander besprechen müssten was allerdings rechtlich fehlerhaft wäre. Denn sie werden dadurch ergänzt, dass die Angeklagte möglicherweise mit der Brandstiftung innerlich überhaupt nicht einverstanden gewesen sei und es ihr ferngelegen habe, euren ihr Verhalten den Eindruck des Einverständnisses zu erwecken, und dass sie auch nicht erkannt und nicht damit gerechnet habe, ihr Sohn beschäftige sich ernsthaft mit einem solchen Plan. Geht man aber mit dem Landgericht zur inneren Tatseite von dieser Annahme aus, dann fehlte der auf die Mittäterschaft, die Anstiftung oder die Beihilfe zur Brandstiftung gerichtete Wille. Es ist deshalb auch kein Fehler des Urteils, dass es nicht ausdrücklich erörtert, ob die Angeklagte nicht wenigstens in eine ernsthafte Verhandlung mit einem anderen über die Begehung eines Verbrechens eingetreten sei (§ 49 a Abs. 2 StGB). Denn auch eine ernsthafte Verhandlung mit einem anderen über die Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB würde beim Handelnden einen Willen voraussetzen, wie er bei der Angeklagten Afra Echter nach der Annahme des Landgerichts möglicherweise nicht vorhanden war.

23

Keinen Rechtsfehler weisen schliesslich auch die Erwägungen auf, mit denen das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung (§ 309 StGB) verneint hat. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die Revision gegen das Urteil insoweit keine besonderen Angriffe richtet.

24

Die Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten Afra E. richtet, verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben. In übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch