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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1990, Az.: XII ZR 87/89

Unterhaltszusage des geschiedenen Ehemannes; Altes Recht; Fortbestehen bei Zusammenleben der Frau in eheähnlichem Verhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1990
Aktenzeichen
XII ZR 87/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 673-675 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 110 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1991, 388-389 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der nach altem Recht geschiedene Ehemann zugesagt, ohne Abänderungsmöglichkeit seiner früheren Ehefrau bis zu deren Wiederverheiratung nachehelichen Unterhalt zu zahlen, besteht auch bei einem eheähnlichen Zusammenleben der Ehefrau die Zahlungspflicht des Ehemannes fort.

Tatbestand:

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorging, wurde nach siebenjähriger Dauer am 25. Mai 1976 aus der Schuld des Klägers geschieden. Am selben Tag schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in welchem es unter Ziffer 4 heißt:

2

"Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte bis zur Wiederverheiratung monatlich DM 1.000 zu zahlen. Eigenes Arbeitseinkommen der Beklagten wird nicht angerechnet. Der Kläger verzichtet auf etwaige Rechte gemäß § 323 ZPO für den Fall seiner Wiederverheiratung und/oder weiterer Nachkommenschaft.

3

Eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages der Höhe nach ist nur bei einer Änderung der Geldwert- oder Kaufkraftverhältnisse möglich.

4

Darüber hinaus verzichtet die Beklagte gegenüber dem Kläger auf jeden Unterhalt."

5

Der Unterhaltsbeitrag wurde in der Folgezeit auf monatlich 1.300 DM erhöht.

6

Mit seiner im August 1988 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß in Abänderung des Vergleichs keine Unterhaltsverpflichtung mehr von ihm gegenüber der Beklagten ab 1. September 1988 bestehe. Er hat sich darauf berufen, die Beklagte lebe seit 11 Jahren mit einem anderen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis. Dies sei einer Wiederverheiratung gleichzuachten.

7

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Feststellungsbegehren aufrechterhalten und daneben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ab 1. September 1988 für unzulässig zu erklären. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

8

1. a) Das Kammergericht hat in der Unterhaltsvereinbarung der Parteien lediglich eine nähere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 58 EheG /Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des EheRG) gesehen, die dessen Rechtsnatur nicht geändert habe. Durch den Vergleich sei dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch nicht zu einem von den §§ 58 ff EheG losgelösten vertraglichen Anspruch geworden.

9

Diese Auffassung stellt die Revision zur Überprüfung und meint, folgende Gesichtspunkte sprächen für einen rein vertraglichen Anspruch: Eine Abänderung nach § 323 ZPO sei weitgehend eingeschränkt worden; eigenes Einkommen der Beklagten werde nicht angerechnet; der Unterhalt sei nur als Unterhaltsbeitrag bezeichnet; ferner habe der Kläger in einer anderen Bestimmung des Vergleichs die gesamten gemeinsamen Schulden - nach seiner Darstellung ca. 80.000 DM - übernommen.

10

Gegen die Wertung des Berufungsgericht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368; BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt; sie ergeben sich auch weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den von der Revision angeführten Umständen: Eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt nichts für die Rechtsnatur des in rede stehenden Anspruchs. Eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung eigenen Einkommens ist sowohl bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch als auch bei einem vertraglich begründeten möglich. Die Formulierung "Unterhaltsbeitrag" paßt sowohl für gesetzliche (vgl. etwa § 60 EheG) als auch vertraglich begründete Unterhaltsansprüche. Daraus, daß der Kläger gemeinsame Schulden übernommen hat, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, durch den Vergleich habe der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten eine vertragliche Grundlage erhalten sollen. Es handelt sich mithin um einen Anspruch nach § 58 EheG, und zwar in der Ausgestaltung, die er durch den Vergleich vom 25. Mai 1976 erfahren hat (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - FamRZ 1982, 896, 897; Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 - FamRZ 1988, 933, 935).

11

b) Nach § 67 EheG erlischt die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung des berechtigten. Eine gleichlautende Regelung haben die Parteien im Vergleich vom 25. Mai 1976 vereinbart. Eine darüber hinausgehende Abrede, daß die Unterhaltspflicht auch dann entfalle, wenn die Beklagte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufnehme, haben die Parteien nicht getroffen. Daß die Parteien an diesen Fall nicht gedacht haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Von einer Regelungslücke des Vergleichs kann daher nicht ausgegangen werden. Auf die Auffassung der Revision, eine feste soziale Partnerschaft sei der Bedingung der Wiederverheiratung in Ziff. 4 des Vergleichs gleichzustellen, kann es damit nicht ankommen, da die Parteien dies nicht vereinbart haben.

12

2. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, wie seinen Ausführungen über eine mögliche schwere Verfehlung zu entnehmen ist, daß die Tatsache allein, daß ein geschiedener Ehegatte mit einem anderen Partner zusammenlebt, nicht die Voraussetzungen einer der beiden Alternativen des § 66 EheG erfüllt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41).

13

b) Das Berufungsgericht hat einen Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers nach § 66 EheG geprüft und verneint. Zwar sei es eine schwere Verfehlung, wenn die Beklagte - wie der Kläger behaupte - mit ihrem Partner nur deswegen nicht die Ehe eingehe, um ihren Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Die Beklagte habe jedoch die Behauptung des Klägers bestritten und das unterbleiben der Eheschließung damit begründet, daß sie und ihr Partner jeweils eine gescheiterte Ehe hinter sich und beide wegen der darin gesammelten negativen Erfahrungen von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätten, jemals wieder eine Ehe einzugehen. Diesem substantiierten Bestreiten könne der für den geltend gemachten Unterhaltsausschließungsgrund darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht einfach mit dem Bemerken begegnen, die von der Beklagten vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig und ein vernünftiger Grund für das Unterbleiben der Eheschließung sei nicht ersichtlich.

14

Die Revision hält demgegenüber die vom Berufungsgericht festgestellten Motive der Beklagten, nicht wieder zu heiraten, für wenig glaubhaft. Damit bleibt sie ohne Erfolg.

15

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte von einer Eheschließung mit ihrem neuen Partner nicht nur deshalb absieht, um ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu behalten. Diese Annahme greift die Revision mit einer Verfahrensrüge nicht an. Soweit sie das vom Berufungsgericht als substantiiertes Bestreiten gewürdigte Vorbringen der Beklagten als wenig glaubhaft ansieht, kann sie damit nicht gehört werden. Die Würdigung des Parteivorbringens obliegt dem Tatrichter. Ein Rechtsfehler dabei wird von der Revision nicht aufgezeigt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht von einem fehlenden Heiratswillen des Partners der Beklagten ausgehen dürfen, kommt es deshalb nicht mehr an.

16

c) Die Revision ist ferner unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1981, 463 = FamRZ 1981, 1077 [OLG Düsseldorf 07.01.1980 - 5 U 27/79] der Auffassung, es genüge, wenn der Unterhaltsberechtigte über Jahre hinweg in einem eheähnlichen Verhältnis lebe und eine Wiederheirat gegen Treu und Glauben verhindere. Die auflösende Bedingung der Wiederheirat gelte daher gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten.

17

Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen.

18

Wie der Senat im Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 111/80 - FamRZ 1982, 896, 897) ausgeführt hat, ist ein fall der vorliegenden Art nur nach der Verwirkungsvorschrift des § 66 EheG zu beurteilen. Eine Anwendung des § 162 BGB scheidet damit aus.

19

d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Grundsätze über die Beschränkung oder den Wegfall eines Unterhaltsanspruchs anzuwenden, die von der Rechtsprechung für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. EheRG für die fälle entwickelt wurden, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Bindung lebt. Für die nach früherem Recht (§§ 58 ff EheG) zu beurteilenden Unterhaltsrechtsverhältnisse dürften anders als die nach §§ 58 ff EheG geltenden rechtlichen Maßstäbe nicht herangezogen werden. Damit verbiete sich sowohl eine analoge Anwendung etwa des § 1579 Nr. 7 BGB als auch eine Anwendung von § 242 BGB.

20

Auch gegen diese Auffassung wendet sich die Revision. Sie verweist darauf, daß die Beklagte in einer festen sozialen Partnerschaft lebe, in der sie wirtschaftlich ihr Auskommen finden könne. Die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Klägers werde im Hinblick auf das auf Dauer angelegte Verhältnis und das Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit für ihn unzumutbar. Ansprüche nach altem Recht bedürften daher einer Korrektur nach § 242 BGB. Dies müsse insbesondere deshalb gelten, weil die Parteien nur sieben Jahre verheiratet gewesen seine, während die neue Partnerschaft der Beklagten nunmehr schon 13 Jahre dauere. Mit fortschreitender Zeit wiege die Unzumutbarkeit immer schwerer.

21

Dieser Angriff bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

22

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß jedenfalls bei auf § 58 EheG beruhenden Unterhaltsansprüchen für die Anwendung des § 242 BGB neben § 66 EheG kein Raum ist (BGH, Urteil vom 26. September 1979 a.a.O.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O.; Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 40/84 - FamRZ 85, 1016). Der Unterhaltsanspruch nach früherem Recht beruht - im Gegensatz zum neuen Recht - darauf, daß die Ehe der Parteien durch die Eheverfehlungen des unterhaltspflichtigen zerrüttet und deswegen aus seinem Verschulden geschieden worden ist. Der Senat hält es deshalb nicht für zulässig, über den Anwendungsbereich der §§ 65, 66 EheG hinaus Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 242 BGB für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heranzuziehen (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 a.a.O.).

23

3. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, ein Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung des Klägers stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Fällen dar, in denen der Unterhaltsverpflichtete von seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB entlastet werde, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner auf Dauer in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt.

24

Die Anwendung des alten Rechts beruht auf der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich Härten mit sich bringt (vgl. zuletzt BVerfGE 80, 297, 311 m. N.). Dem Gesetzgeber ist für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird (BVerfGE 44, 1, 20, 21).