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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVb ZR 711/80

Verwirken des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten; Unterlassen einer neuen Eheschließung, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren; Möglichkeit der vertraglichen Ausgestaltung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 711/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.05.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1997-1998 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 ff EheG durch einen geschiedenen Ehegatten, der mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung nur absieht, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren

Prozessführer

Karin R. geb. W., U. weg ..., H.

Prozessgegner

Edgar R., G. straße ..., U.

Amtlicher Leitsatz

Zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 58 ff. EheG durch einen geschiedenen Ehegatten, der mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung nur absieht, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 5. Mai 1976 aus dem Verschulden des Klägers (damals Beklagter) geschieden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens schlossen sie am 5. Mai 1976 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger unter Nr. 2 zu Unterhaltszahlungen für die beiden ehelichen Kinder verpflichtete und unter Nr. 3, an die Beklagte (damals Klägerin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 630 DM, beginnend ab 15. Mai 1976 zu zahlen. Unter Nr. 4 des Vergleichs wurde vereinbart:

"Der Beklagte verzichtet bezüglich des an die Klägerin (jetzt Beklagte) zu zahlenden Unterhaltsbetrages zukünftig eine Abänderung im Sinne des § 323 ZPO zu verlangen, es sei denn, daß die Klägerin mehr als 900 DM netto monatlich verdient."

2

Der Kläger ist seit Juni 1977 in zweiter Ehe mit der geschiedenen Frau H. verheiratet und hat aus dieser Ehe eine Tochter. Die Beklagte verlobte sich am 5. März 1977 oder am 5. März 1978 - das Datum ist zwischen den Parteien streitig - mit dem geschiedenen Ehemann der Frau H. Aus der Verbindung stammt eine am 6. Februar 1979 geborene Tochter. Der Verlobte der Beklagten baute im Frühjahr 1978 ein Haus, in dem die Beklagte mit ihm, der gemeinsamen Tochter Nicole und der am 9. Oktober 1967 geborenen Tochter Michaela aus der Ehe der Parteien lebt. Der Sohn der Parteien, der nach der Ehescheidung zunächst ebenfalls bei der Beklagten lebte, zog am 11. November 1979 zu dem Kläger.

3

Der Kläger begehrt die Abänderung des Prozeßvergleichs vom 5. Mai 1976 und den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegen über der Beklagten. Er hat sich mit der im August 1979 erhobenen Klage darauf berufen, daß er inzwischen weniger verdiene als im Mai 1976 und außerdem seit November 1979 den Sohn Michael voll unterhalte; demgegenüber werde die Beklagte von ihrem Verlobten unterhalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nach dem Vergleich 900 DM ohne Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers verdienen könne; dieser Betrag werde nicht erreicht, auch wenn zu dem Arbeitslosengeld der Beklagten (in Höhe von seinerzeit 364 DM monatlich) ein Entgelt für die Haushaltsführung für ihren Verlobten hinzugerechnet werde. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er ergänzend geltend gemacht hat, die Beklagte unterlasse die Eheschließung mit H. nur, um den gegen ihn, den Kläger, gerichteten Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Das Oberlandesgericht hat den Prozeßvergleich dahin abgeändert, daß die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß Nr. 3 des Vergleichs ab 1. September 1979 entfällt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

5

Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit Wirkung seit Erhebung der Abänderungsklage entfallen lassen, weil sich die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des gegebenen Falles nach Treu und Glauben Unterhaltsrechtlich so behandeln lassen müsse, als habe sie die Ehe mit ihrem Verlobten H. geschlossen.

6

1.

Das Berufungsgericht ist dabei zunächst davon ausgegangen, daß der Prozeßvergleich vom 5. Mai 1976 den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §§ 58 ff EheG vertraglich ausgestaltet habe; da der gesetzliche Unterhaltsanspruch gemäß § 67 EheG mit einer Wiederheirat des Berechtigten ende, gelte dies auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Vergleich für das Verhältnis zwischen den Parteien entsprechend; auch die in dem Vergleich getroffene Unterhaltsregelung habe daher zur Voraussetzung, daß die Beklagte keine neue Ehe eingehe.

7

Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden ist, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach früherem Recht (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Es handelt sich danach um einen Anspruch nach §§ 58 ff EheG, und zwar in der Ausgestaltung, die er durch den Vergleich vom 5. Mai 1976 erfahren hat. Die Auslegung, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit einer Wiederheirat der Beklagten erlischt, ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend. Sie wird im übrigen von der Revision nicht angegriffen.

8

2.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sich, auch wenn sie H. nicht geheiratet habe, gleichwohl gemäß §§ 242, 162 (analog) BGB so behandeln lassen, als sei die Eheschließung erfolgt. Die Beklagte und H. seien nämlich, wie beide vor dem Senat bestätigt hätten, spätestens seit März 1978 miteinander verlobt und hätten schon vor dem Hausbau in der früheren Ehewohnung der Parteien zusammengelebt. Sie hätten trotz ihres Verlöbnisses und der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes nach ihren übereinstimmenden Angaben die Ehe nicht geschlossen, weil sie im Hinblick auf die Kosten für den Hausbau finanzielle Bedenken hätten. Das bedeute aber im Ergebnis, daß sie die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur aufschöben, um mit Hilfe der Unterleistungen des Klägers den Hausbau zumindest mitfinanzieren zu können. Wenn sie auf den Hausbau verzichteten, könne H. auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus der geschiedenen Ehe mit einem Einkommen von - dann - rund 1 400 DM monatlich die neue Familie mit der Tochter Nicole ernähren. Nach der Überzeugung des Gerichts hätten die Beklagte und H. schon vor der Geburt ihres Kindes die Ehe geschlossen, wenn nicht der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger bestünde. Tatsächlich hätten sie die Eheschließung bisher lediglich unterlassen, um in ihrem vermögensrechtlichen Status mit Hilfe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten der Situation des Klägers, der inzwischen ebenfalls ein Haus gebaut habe, in etwa "gleichzuziehen". Der Kläger sei indessen nicht gehalten, durch seine Unterhaltszahlungen den Hausbau mit zu finanzieren. Wenn in einem Fall, wie er hier vorliege, die Partnerschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem Verlobten finanziell auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann aufgebaut werde, obwohl ohne diesen Unterhaltsanspruch davon auszugehen wäre, daß die Eheschließung entsprechend dem Verlöbnis längst erfolgt wäre, dann sei für die rechtliche Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach Treu und Glauben zu unterstellen, die Eheschließung sei nach dem Verlöbnis und noch vor der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes erfolgt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte mit der Eheschließung ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verloren. Dies müsse sie sich nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen.

9

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

10

Zwar ist dem Berufungsgericht insoweit nicht zuzustimmen, als es auf dem Weg über §§ 242, 162 BGB (in entsprechender Anwendung) das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Verlobten in einer Weise behandelt, die in den rechtlichen Folgen zu einer Gleichstellung mit einer geschlossenen Ehe führen könnte (vgl. dazu ausführlich BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40 ff; Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 26. September 1979 (aaO) ausgeführt hat, ist ein Fall der hier vorliegenden Art vielmehr nach der Verwirkungsvorschrift des § 66 EheG zu beurteilen. Diese Vorschrift kommt auch dann zum Zuge, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch - wie hier - vertraglich näher geregelt worden ist, ohne daß er damit die Eigenschaft eines gesetzlichen Anspruchs verloren hat (BGB-RGRK Wüstenberg/Koeniger 10./11. Aufl. EheG § 66 Anm. 33; von Godin EheG 1950 Anm. zu § 66; Hoffmann-Stephan EheG 2. Aufl. § 66 Rdn. 3).

11

Es entspricht anerkannter Rechtsauffassung, daß sich ein geschiedener Ehegatte einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten im Sinne von § 66 EheG schuldig macht, wenn er mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung - nur - absieht, um den Unterhaltsanspruch aus seiner geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH Urt. vom 26. September 1979 a.a.O. m.w.N.; ebenso jetzt: Göppinger/Stöckle a.a.O. Rdn. 1343).

12

Diese Voraussetzungen liegen nach den von dem Berufungsgericht getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen hier vor. Nach diesen Feststellungen haben sich die Beklagte und H. spätestens im März 1978 miteinander verlobt, und sie betrachten die Verlobung als gegenseitiges Eheversprechen, mit dem sie den ernstlichen Willen bekundet haben, die Ehe miteinander einzugehen (vgl. Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1297 Rdn. 4). Sie schieben die von ihnen beabsichtigte Eheschließung nur auf, um mit Hilfe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten den Hausbau des Verlobten H. zumindest mitfinanzieren zu können. Einen sonstigen der beabsichtigten Eheschließung entgegenstehenden Grund hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

13

Die Revision macht in diesem Zusammenhang allerdings geltend, die Beklagte habe in der Berufungserwiderung vorgetragen, sie wolle nicht wieder heiraten; über diese Erklärung habe das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hatte zwar durch ihren Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, die Vermögensverhältnisse bei ihr und Herrn H. seien derzeit so, daß nicht geheiratet werden könne, sie beabsichtigte auch nicht wieder zu heiraten. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat sie diese Erklärung jedoch, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht - auch nicht sinngemäß - wiederholt. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den persönlichen Erklärungen der Beklagten den Vorzug gegeben hat gegenüber dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, der seine Informationen von ihr erhielt (BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 179/63 - VersR 1965, 287, 288; Urteil vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59).

14

Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, sich auf die eingetretene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu berufen, auch wenn er unter Nr. 4 des Vergleichs vom 5. Mai 1976 ausdrücklich auf das Recht einer Abänderung der Unterhaltsvereinbarung nach § 323 ZPO - bis zu einem Eigenverdienst der Beklagten in Höhe von monatlich 900,- DM - verzichtet hat. Hierdurch wird eine Berufung auf die Verwirkung des Anspruchs nicht ausgeschlossen.

Lohmann
Seidl
Richter Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
Krohn
Zysk