Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1968, Az.: VI ZR 178/67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 178/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.04.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Erstkläger zu vier Fünfteln, den Zweitklägern zu einem Fünftel auferlegt.
Tatbestand
Am ... 1962 lenkte die Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Zweitkläger den Personenwagen des Erstklägers auf der Bundesstraße 60 in Richtung W.. An der Kreuzung der Bundesstraße mit der Landstraße ... geriet der Wagen ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Die Ehefrau des Erstklägers wurde getötet, er selbst erlitt Verletzungen. Der Personenwagen wurde total beschädigt.
Der Erstkläger hat von den Beklagten Ersatz seines Vermögensschadens sowie von der Erstbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Die Zweitkläger haben die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen ihren zukünftigen unfallbedingten. Schaden zu ersetzen.
Die Kläger haben vorgetragen, die Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß sie die Vorfahrt verletzt habe. Sie habe zwar das Fahrzeug des Zweitbeklagten zunächst an der Einmündung der Landstraße in die Bundesstraße angehalten, sei dann aber scharf angefahren und in die Bundesstraße hineingefahren, als sich die Ehefrau des Erstklägers kurz vor der Kreuzung befunden habe. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, habe die Ehefrau des Erstklägers das Steuer des Wagens nach links gerissen und scharf gebremst. Hierdurch sei der Wagen ins Schleudern geraten.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Erstbeklagte habe die Vorfahrt nicht verletzt. Das Fahrzeug des Zweitbeklagten habe vielmehr mit seinen Vorderrädern vorschriftsmäßig an der weißen Haltelinie auf der Landstraße gestanden. Die Zweitbeklagte sei erst angefahren, als die Ehefrau des Erstklägers die Kreuzung bereits überquert habe. Der Unfall sei ausschließlich auf eine Fehlreaktion der Ehefrau des Erstklägers zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält, von der Revision unbeanstandet, die Behauptung der Kläger, die Erstbeklagte sei nach ihrem Anhalten wieder scharf angefahren und in die bevorrechtigte Bundesstraße eingefahren, als sich das Fahrzeug des Erstklägers kurz vor der Kreuzung befunden habe, nicht für bewiesen. Nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verhalten der Erstbeklagten ergeben, das zu der Befürchtung hatte Anlaß geben können, die Erstbeklagte werde vor dem Fahrzeug des Erstklägers die Kreuzung überqueren. Das Berufungsgericht verneint daher einen Anspruch der Kläger aus §§ 7, 18 StVG, weil nicht erwiesen sei, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des von der Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeuges ereignet habe. Es führt aus, der eingetretene Schaden sei nur dann bei dem Betrieb des Kraftwagens entstanden, wenn er in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftwagens gestanden habe. Ein derartiger Zusammenhang könne zwar auch dann gegeben sein, wenn sich die beteiligten Fahrzeuge nicht berührt hätten. Erforderlich sei dann aber ein bestimmtes Verhalten der Erstbeklagten als Fahrerin, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet gewesen sei, auf die Fahrweise der Lenkerin des Unfallfahrzeuges einzuwirken und die aufgetretenen Schäden herbei zuführen. Daß die Erstbeklagte in dieser Weise das Fahrverhalten der Ehefrau des Erstklägers beeinflußt habe, sei nicht erwiesen.
2.
Diese Würdigung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Unfall sei bei dem Betriebe dieses Fahrzeuge entstanden. In der Entscheidung vom 21. November 1967 - VI ZR 108/66 - VersR 1968, 176 ist ausgesprochen, die Tatsache, daß einer von zwei sich begegnenden Lastzügen im Zeitpunkt der Begegnung von der Fahrbahn abkomme, könne allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Schaden beim Betriebe des anderen Fahrzeuges entstanden sei; hierzu sei vielmehr weiter erforderlich, daß der eine Lastzug durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen habe. Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 636 hat der Senat entscheidend darauf abgehoben, daß der Fahrer des Lastzuges der Beklagten durch sein Fahrverhalten dem Fahrer des überholenden Personenwagens zu einem scharfen Bremsen Anlaß gegeben hatte, wo durch der Personenwagen ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam; der Lastzugfahrer habe, so wird ausgeführt, durch sein Verhalten eine adäquate Unfallursache gesetzt.
3.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach der Unfallskizze sowie nach den Aussagen der Erstbeklagten und ihrer Mutter der Kraftwagen des Zweitbeklagten nicht vor, sondern mit den Vorderrädern auf der Haltelinie der Nebenstraße gehalten und mit seiner Spitze 60 bis 80 cm in die Bundesstraße hineingeragt habe. Hierauf hätten die Kläger in der Berufungsbegründung und in einem weiteren Schriftsatz hingewiesen. Die Erstbeklagte habe die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers verletzt, weil sie durch das Hinausfahren über die Haltelinie bei dieser die nach der Sachlage begründete Befürchtung geweckt habe, sie werde noch weiter in die Bundesstraße hineinfahren. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei daher erwiesen, daß der Unfall auf eine Verletzung der Vorfahrt zurückzuführen sei. Die Beklagte habe nichts vorgetragen, was zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geeignet sei.
Die Rügen greifen nicht durch. Der Erstkläger hat, was die Revision unberücksichtigt läßt, bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht - zugleich als gesetzlicher Vertreter der Zweitkläger, seiner Kinder, - erklärt, seines Erachtens beruhe der Unfall ausschließlich darauf, daß die Erstbeklagte plötzlich wieder angefahren sei, als sie selbst etwa 20 m vor der Kreuzung gewesen seien. Vorher habe sie 1 bis 1 1/2 m vor dem weißen Strich angehalten. Dieses Vorbringen des Erstklägers steht im Widerspruch zu dem Vortrag seines Prozeßbevollmächtigten, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Wagen des Zweitbeklagten beim Anhalten mit dem Vorderteil 60 bis 80 cm in die Bundesstraße hineingeragt habe. Weicht aber das tatsächliche Vorbringen der persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozeßbevollmächtigten ab, so ist dem Vorbringen der Partei selbst, von der der Prozeßbevollmächtigte seine Information empfängt, in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1967 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Nr. 2; Stein/Jonas/Pohle, 19. Aufl. § 78 ZPO, Anm. VI; Baumbach/Lauterbach, 29. Aufl. § 85 ZPO, Anm. 2 A). Das Berufungsgericht konnte daher den Erstkläger an seiner Erklärung festhalten; dies umsomehr, als er mit dieser Erklärung das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung, die Erstbeklagte habe ordnungsmäßig unmittelbar vor der Kreuzung gehalten, zugestanden (§ 288 ZPO) und nichts vorgetragen hat, was, den Prozeßbevollmächtigten zum Widerruf dieses Geständnisses berechtigt hätte. Das Berufungsgericht geht denn auch davon aus, daß der Wagen des Zweitbeklagten an, nicht auf der Begrenzungslinie gehalten hat.
Das Berufungsgericht hält es nach alledem ohne Rechtsirrtum für unerwiesen, daß der Unfall bei dem Betrieb des Kraftwagens des Zweitbeklagten eingetreten ist.
Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens