Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1967, Az.: VI ZR 108/66
Entstehung eines Schadens "bei dem Betrieb" eines Fahrzeugs; Verursachung eines Unfalls durch nicht angemessene Fahrweise; Erschütterung eines Sachverständigengutachtens durch einen Augenscheinstermin; Anforderungen an die Protokollfertigung im Fall von Aussagen eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 108/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.05.1966
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte Werner N. steht als Kraftfahrer in Diensten der Beklagten Gebrüder Mö. GmbH & Co. Er fuhr am 3. Juni 1960 mit einem beladenen Lastzug seiner Arbeitgeberin auf der Bundesstraße ... von L. in Richtung M. Dabei folgte er einem Lastzug mit rotem Motorwagen aus S.. Gegen 4,40 Uhr, als es schon hell war, durchfuhr er in der Gemarkung St. bei km 10 hinter diesem Lastzug eine Rechtskurve. In dieser Kurve kam den beiden Fahrzeugen der von dem Kraftfahrer Klaus Be. gesteuerte und mit 21 to Baumwolle beladene Lastzug des Klägers entgegen. Die Straße ist hier 6,60 m breit und steigt in Richtung M. bis zur Kreuzung St.-O. leicht an. In der Kurve, deren Außenseite leicht erhöht ist, zweigt - in der Fahrtrichtung des Kraftfahrers Be. gesehen - nach rechts ein Feldweg ab. Der Lastzug des Klägers geriet in der Kurve - für ihn eine Linkskurve - über das Bankett und über die Böschung in die Wiese. Dabei drehte er sich zweimal um seine Längsachse und blieb beschädigt liegen. Der Lastzug aus S. und der Lastzug der Beklagten fuhren ohne anzuhalten weiter. Der Lastzug der Beklagten wurde von einem Kraftfahrer, der ihm nachgefahren war, in der Nähe von Fr. angehalten.
Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen: Vor seinem Lastzug sei der Schreiner Bernhard G. mit drei Arbeitskollegen in einem Personenkraftwagen in Richtung L. gefahren. Als G. den beiden in Richtung Ma. fahrenden Lastzügen begegnet sei, habe der Beklagte N. versucht, den vor ihm fahrenden Lastzug aus S. zu überholen. Dadurch sei der Personenkraftwagen des Bernhard G. stark gefährdet worden. Als sich dann der Fahrer Be. mit dem Lastzug des Klägers in der Kurve befunden habe, habe N. abermals zum Überholen des vor ihm fahrenden Lastzuges angesetzt. Da die Gefahr bestanden habe, daß die Lastzüge der Parteien zusammenstießen, sei Be. nach rechts ausgewiesen. Dabei sei er auf den Randstreifen geraten, dort ins Schleudern gekommen und schließlich die Böschung hinuntergefahren.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 24.713,30 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei weder durch den Lastzug der beklagten Firma Mö. noch durch das Verhalten des Beklagten N. herbeigeführt worden. Nölle sei ab L. mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st und mit einem Abstand von 30 m hinter dem Lastzug aus S. hergefahren. Diesen Abstand habe er auch bei km 10 eingehalten. Er habe, als ihm der Lastzug des Klägers entgegengekommen sei, nicht versucht, den Lastzug aus S. zu überholen. Mit der Ladung von 18 to sei es schon technisch nicht möglich gewesen, bergauf zu überholen. Der Lastzug des Klägers sei ihm am Ausgang der Kurve mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st entgegengekommen. Durch diese relativ hohe Geschwindigkeit sei Belke von der Fahrbahn abgekommen und auf den Randstreifen gelangt. Er habe dabei das Fahrzeug nicht mehr halten können und sei deshalb die Böschung hinuntergeraten. Die Kurve sei für Be. schwierig gewesen, denn er habe eine Linkskurve durchfahren müssen, die abschüssig und darüber hinaus noch einseitig überhöht gewesen sei. Bei diesen Verhältnissen sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Unfall durch die Fahrweise des Beklagten N. herbeigeführt worden ist. Das gilt nicht nur für die Ansprüche, die aus den §§ 823, 831 BGB hergeleitet werden, sondern auch für §§ 7 und 18 StVG als weiteren Grundlagen der Klage. Die Tatsache, daß der Lastzug des Klägers in dem Zeitpunkt von der Fahrbahn abkam, als sich die Lastzüge der Parteien begegneten, kann allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Schaden "bei dem Betrieb" des Lastzuges der Beklagten entstanden sei, wie es in den §§ 7, 18 StVG als Voraussetzung der Haftung gefordert wird. Hierzu ist vielmehr weiter erforderlich, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Das zu beweisen war auch für die Ansprüche aus den §§ 7, 18 StVG Sache des Klägers.
II.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise den Schaden des Klägers mitverursacht hat. Es hat ein Gutachten des Zivilingenieurs W. (Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen) eingeholt, im Beisein des Sachverständigen die Unfallstelle besichtigt und die in Betracht kommenden Zeugen, die schon das Landgericht gehört hatte, an Ort und Stelle nochmals vernommen.
Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß gewisse Verdachtsmomente gegen den Beklagten N. sprechen. Es hält sie aber nicht für ausreichend, um bei dem übrigen Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen, daß die Fahrweise des Beklagten Nölle den Unfall herbeigeführt hat. Dabei hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Fahrer Belke nach den Feststellungen an der Unfallstelle in Verbindung mit den Fotos und der polizeilichen Skizze die ausgebaute Fahrbahn schon vor dem Feldweg, der dort abzweigt, teilweise verlassen hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Lastzug der Beklagten noch gar nicht in seinem Blickfeld erschienen war. Be. hat die Kurve gar nicht erst auszufahren versucht, sondern ist schon vor der Einmündung des Feldweges mehr oder weniger geradeaus weitergefahren. Das Berufungsgericht folgert aus dieser Fahrweise, daß Be. durch die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer entweder überrascht oder irritiert worden ist. Jedenfalls habe er die Verkehrssituation nicht beherrscht, ohne daß sich feststellen lasse, daß dies auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten N. zurückzuführen sei.
III.
Diese Würdigung gehört dem tatsächlichen Gebiet an. Sie enthält keinen rechtlichen Irrtum und kann auch durch Verfahrensrügen nicht erschüttert werden.
1.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe sich über das eingehende Gutachten des Sachverständigen W. hinweggesetzt, ohne sich mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen und ohne den Sachverständigen zu der angeblich neuen, durch den Augenscheinstermin entstandenen Sachlage in einem ergänzenden schriftlichen Gutachten Stellung nehmen zu lassen. Diese Rügen können keinen Erfolg haben.
Der Sachverständige hatte sein Gutachten erstattet, bevor der Augenscheinstermin des Berufungsgerichts angeordnet war. Diesem Gutachten sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, durch die Feststellungen am Unfallort weitgehend die Grundlagen entzogen worden. Das hat auch der Sachverständige zugegeben. Er hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich hervorhebt, im Ortstermin eingeräumt, daß die Grundlagen seiner Aussage über den wahrscheinlichen Unfallverlauf weitgehend erschüttert seien. Hiernach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit dem im wesentlichen überholten Gutachten im einzelnen auseinanderzusetzen. Ob nach der Sachlage, wie sie sich im Ortstermin ergeben hat, eine nochmalige schriftliche Stellungnahme des Gutachters erforderlich war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich nunmehr ohne die weitere Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können.
2.
Die Revision will einen verfahrensrechtlichen Mangel auch darin sehen, daß das Berufungsgericht die Erklärung, die der Sachverständige im Augenscheinstermin abgegeben hat, nicht protokolliert, sie auch nicht im Tatbestand seines Urteils aufgenommen, sondern sie nur in den Entscheidungsgründen wiedergegeben hat. Auch in diesem Punkte sind ihre Bedenken unberechtigt.
Die Aussage des Sachverständigen brauchte nach § 161 ZPO nicht in dem Protokoll festgelegt zu werden, weil das Prozeßgericht den Sachverständigen vernommen hatte und das Endurteil nicht mit der Berufung angefochten werden konnte. In einem solchen Falle genügt es, wenn die Aussage im Urteil wiedergegeben wird. Das ist hier geschehen. Allerdings wird es in der Regel zweckmäßig sein, Aussagen, die nicht protokolliert werden, in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Es kann jedoch auch zulässig sein, sie in den Entscheidungsgründen wiederzugeben. Dagegen sind vor allem dann keine Bedenken zu erheben, wenn es sich wie im vorliegenden Falle nur um einen Satz handelt und die Gefahr ausgeschlossen ist, daß durch eine Vermischung zwischen dem Bericht über den Inhalt der Aussage und deren Würdigung Unklarheiten entstehen.
3.
Auch sonst enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner