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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1982, Az.: BVerwG 3 C 21.81

Arztrecht; Notfalldienst; Facharzt; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 21.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 11.04.1979 - AZ: 9 K 4817/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.04.1980 - AZ: 13 A 1431/79

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 362 - 368
  • NJW 1983, 1387-1388 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach den Bestimmungen der NotfallDO der Ärztekammer Nordrhein i. V. mit §§ 24 Nr. 2, 25 NRWHeilberufsG und § 20 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte ist auch ein niedergelassener - nicht kassenärztlicher - Facharzt zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet.

  2. 2.

    Auf die angebliche Rechtswidrigkeit von Befreiungen im kassenärztlichen Bereich kann sich ein nichtkassenärztlicher Facharzt gegenüber der Heranziehung zum Notfalldienst durch die Ärztekammer nicht mit Erfolg berufen, wenn er diese Befreiungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht erfolgreich angefochten hat.

  3. 3.

    Die gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der ab 1.1.1978 geltenden Fassung ist mit Bundesrecht vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt,
Fandré, Schäfer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1980 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Regierungsmedizinaldirektor hauptberuflich beamteter Arzt der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in Köln-Riehl. Außerdem ist er seit 1964 als Facharzt für innere Krankheiten in Köln-Sülz niedergelassen. Seit Juli 1977 ist er Vorstandsmitglied der Kreisstelle der Beklagten in Köln.

2

Der Kassenärtzlichen Vereinigung gehört er nicht an. Von der Beklagten wird er zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen, der von der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gemeinsam für die dort niedergelassenen Ärzte eingerichtet ist.

3

In seiner Stellungnahme zu dem ihm von der Beklagten übersandten Entwurf eines Notfalldienstplanes des Bezirkes Köln-Sülz für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978, in dem der Kläger für den 27. und 29. Dezember 1978 als Notfallarzt vorgesehen war, wies dieser darauf hin, daß der 1. Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung ungerechtfertigt vom Notfalldienst befreit sei; außerdem müßten die im Bezirk Köln-Sülz am Notfalldienst teilnehmenden 24 Ärzte unzumutbare Wochenenddienste versehen.

4

Mit Schreiben vom 15. August 1978 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Entwurf des Notfalldienstplanes Köln-Sülz für das zweite Halbjahr 1978 sei nach gegenseitiger Anhörung durch Erlaß der Kreisstelle Köln der Ärztekammer Nordrhein bzw. der Kreisstelle Köln der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der dem Kläger mitgeteilten Fassung "rechtskräftig".

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben und zunächst die Aufhebung seiner Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst am 27. und 29. Dezember 1978 begehrt. Später hat er die Feststellung beantragt, daß der entsprechende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Er hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und es durch Rechtsausführungen ergänzt.

6

Mit Urteil vom 11. April 1979 hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst am 27. und 29. Dezember 1978 sei rechtswidrig gewesen, weil die im Notfalldienstbezirk niedergelassenen Ärzte nicht gleichmäßig zum Notfalldienst herangezogen worden seien. Mehrere Ärzte seien zu Unrecht befreit worden.

7

Obwohl die Heranziehung der Ärzte allein der Beklagten übertragen sei, habe über die Befreiungsgesuche der Kassenärzte die Kassenärztliche Vereinigung entschieden. Die entsprechende Regelung in der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und des Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein-GNO- in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung widerspreche § 25 Abs. 2 des nordrheinwestfälischen Heilberufsgesetzes - HeilBerG - vom 30 Juli 1975 (GV.NW. S. 520) und § 20 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte - BO - vom 30. April 1977 (MBl. NW. S. 872) und sei daher mangels einer Ermächtigungsnorm nichtig. § 368 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO - komme als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift nur auf den Notfalldienst im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung beziehe. Die von der Kassenärztlichen Vereinigung ausgesprochenen Befreiung seien daher nicht wirksam. Im übrigen bestünden auch Bedenken gegen einzelne Befreiungsgründe, da diese den Anforderungen des § 25 Abs. 1 HeilBerG nicht genügten.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei rechtmäßig zu den Notfalldiensten am 27. und 29. Dezember 1978 herangezogen worden. §§ 24 Nr. 2 und 25 HeilBerG, nach denen die Voraussetzungen der Pflichtteilnahme am Notfalldienst sowie die Bedingungen für die Befreiung hiervon geregelt seien, entsprächen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, die erwähnten Vorschriften hätten als Ermächtigungsgrundlage für § 20 BO auch Bestimmungen darüber enthalten müssen, in welcher Weise niedergelassene Fachärzte am Notfalldienst zu beteiligen seien, könnte dies nicht zur Nichtigkeit der Notfalldienstvorschriften führen; denn angesichts der überragenden Bedeutung eines funktionierenden Notfalldienstes müßte ein mit der Verfassung nicht voll im Einklang stehender Rechtszustand für eine Übergangszeit hingenommen werden.

9

Die auf § 20 BO beruhende gemeinsame Notfalldienstordnung habe in nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Notfalldienst mit der Kassenärztlichen Vereinigung geschaffen. Der aufgrund § 368 Abs. 3 RVO für die Versorgung der Kassenpatienten einzurichtende kassenärztliche Notfalldienst unterscheide sich qualitativ nicht von dem von der Beklagten für die gesamte Bevölkerung einzurichtenden Notfalldienst. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Beklagte hätten daher sich weitgehend deckende Kompetenzen, die schon zur Vermeidung des Aufbaues zweier Notfalldienste ein gemeinsames Vorgehen erforderten. Die gemeinsame Notfalldienstordnung beinhalte keine Kompetenzübertragung, sondern die Klärung einer Kompetenzgemengelage. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte die Zuständigkeit für die Befreiung von Nichtkassenärzten, für die eine Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gegeben sei, in § 3 GNO ausdrücklich vorbehalten habe.

10

Bei der Heranziehung des Klägers seien auch die Richtlinien des nach § 6 GNO aufgestellten Organisationsplanes eingehalten worden. Der Kläger sei nicht zu mehr als zwei Notdiensttagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen verpflichtet worden. Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG beachtet worden, da die Ärzte in alphabetischer Reihenfolge herangezogen worden seien. Der Kläger könne nicht geltend machen, einzelne Ärzte seien zu Unrecht befreit worden. Gründe dafür, daß die diesen gegenüber erteilten Befreiungsbescheide nichtig sein könnten, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn sie rechtswidrig wären, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen, da die entsprechenden Bescheide nicht angefochten seien.

11

Die Heranziehung zum Notfalldienst verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Den Patienten müsse keine volle und umfassende ärztliche Behandlung gewährt werden, sondern der Notfalldienstarzt habe nur die Zeit bis zu einer normalen ärztlichen Versorgung durch geeignete Maßnahmen zur Sicherung und Linderung zu überbrücken. Wie sich aus der Aufzeichnung der Notrufzentrale ersehen lasse, sei die Inanspruchnahme während des Wochenenddienstes nicht unzumutbar.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 30.69 - (BVerwGE 41, 261) ab. § 24 Nr. 2 i.V.m. § 25 HeilBerG, die die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst konkretisierten und als Grundlage für § 20 BO dienten, erfüllten nicht den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die genannten Normen enthielten keine Bestimmung über die Art und Weise der Beteiligung niedergelassener Fachärzte am Notfalldienst. Der Kläger dürfe auch nicht darauf verwiesen werden, einen mit der Verfassung nicht voll im Einklang stehenden Rechtszustand für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Einräumung einer weiteren Übergangszeit würde zu einer Fortschreibung des gesetzwidrigen Zustandes führen.

13

Da die §§ 24 Nr. 2, 25 HeilBerG und § 20 BO gegen Art. 2, 3 und 12 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen, sei der auf die vorgenannten Bestimmungen gestützte Bescheid rechtswidrig. Auch seien die gegenüber mehreren Kollegen erteilten Befreiungen vom Notfalldienst rechtswidrig ergangen, da sich die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung nur auf die Regelung der kassenärztlichen Versorgung erstrecke. § 368 RVO komme daher als Ermächtigungsgrundlage für die gemeinsame Notfalldienstordnung nicht in Betracht. Im übrigen bestünden gegen § 368 Abs. 3 RVO auch verfassungsrechtliche Bedenken; denn es handle sich um eine bundesrechtliche Vorschrift zur Regelung der Berufsausübung während der Bund auf dem Gebiete des Arztrechts nur die Regelungsbefugnis für die Berufszulassung habe. Er, der Kläger, könne sich auch auf die Rechtswidrigkeit der gegenüber mehreren Kollegen seines Bezirks ausgesprochenen Befreiung berufen, da er durch sie in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Die unrechtmäßig erteilten Befreiungen führten notwendigerweise zu einer Mehrbelastung der nicht vom Notfalldienst befreiten Ärzte, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Übermaßverbot darstelle.

14

Das Oberverwaltungsgericht hätte daher die Befreiungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.

15

Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, daß es sich weder mit der objektiven noch mit der subjektiven Eignung des Klägers zum Notfalldienst befaßt habe. Er sei seit seiner Niederlassung im Jahre 1964 ausschließlich als - beamteter - Facharzt tätig gewesen, so daß die Gefahr bestehe, daß er gegenüber dem allgemeinen medizinischen Wissen zurückgefallen sei.

16

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Berufungsantrag zu erkennen.

17

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit eingehenden Rechtsausführungen.

19

Auch der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält das angefochtene Urteil für richtig.

20

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

21

Das Berufungsgericht nimmt in dem angefochtenen Urteil zutreffend an, daß die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst rechtmäßig war.

22

1.

Unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum Notfalldienst in Bezirk Köln-Sülz ist die gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein - GNO - in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung (Rheinisches Ärzteblatt 1977 S. 1149), deren Bestimmungen das Berufungsgericht - soweit sie hier in Betracht kommen - ohne Verstoß gegen Bundesrecht für rechtsgültig erachtet hat. Diese gemeinsame Notdienstordnung beruht auf einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und verfolgt den Zweck, den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst mit dem kassenärztlichen Notfalldienst zu koordinieren, damit unnötig Überschneidungen vermieden werden, Ihre normativen Ermächtigungsgrundlagen finden sich für den allgemeinen ärztlichen Bereich in den §§ 24 Nr. 2, 25 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes - HeilBerG - vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520) sowie § 20 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte - BO - vom 30. April 1977 (MBl.NW. S. 872) und für den kassenärztlichen Bereich in § 368 Abs. 1 und 3 und § 368 n Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -.

23

Der Kläger rügt zu Unrecht, daß die angeführten landesrechtlichen Normen des Heilberufsgesetzes und der Berufsordnung gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Die in der Heranziehung eines niedergelassenen Arztes zum ärztlichen Notfalldienst liegende Berufsausübungsregelung ist aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist auch weder übermäßig noch unzumutbar. In Befolgung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 30.69 - (BVerwGE 41, 261) angewandten bundesrechtlichen Grundsätze ist das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die genannten landesrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst sowie die Bedingungen, unter denen Befreiungen zu erteilen sind, in den Grundzügen festlegen und damit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge tun. Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen bilden wiederum die Rechtsgrundlage für die Vorschrift des § 20 BO, in der die Pflicht zur Teilnahme am und die Befreiung vom Notfalldienst weiter konkretisiert werden.

24

Die Heranziehung zum Notfalldienst verletzt den Kläger auch nicht in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit eines Arztes ist durch die genannten landesgesetzlichen Regelungen formell und materiell wirksam eingeschränkt, ohne daß der Wesensgehalt des Freiheitsrechtes im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet würde.

25

Daß die normativen landesrechtlichen Regelungen als solche gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil sie willkürliche Regelungen enthielten, vermag der erkennende Senat nicht festzustellen. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Heilberufsgesetz dahin auslegt, daß die in seinem § 24 Nr. 2 für "die Kammerangehörigen" ... "soweit sie als Ärzte ... in eigener Praxis tätig sind" ausgesprochene Verpflichtung, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, auch die Fachärzte einbezieht.

26

An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Soweit der Kläger eine mangelnde Differenzierung entsprechend der unterschiedlichen Ausbildung und Tätigkeit der Ärzte beanstandet, ist zu bemerken, daß es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Landesgesetzgeber von seinem gesetzgeberischen Ermessen dahin Gebrauch gemacht hat, daß sämtliche niedergelassenen Ärzte, also auch die Fachärzte, am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben.

27

Zugleich hat der Gesetzgeber damit den Teilnehmerkreis hinreichend konkret bestimmt.

28

Das angefochtene Urteil geht mithin ohne Verstoß gegen Bundesrecht von der Rechtsgültigkeit der Landesnormen aus. Soweit es auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1972 (a.a.O.) in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] und 33, 303) verweist, nach welcher - bei angenommenen Mängeln in der Ermächtigungsgrundlage - ein mit der Verfassung nicht voll im Einklang stehender Rechtszustand für eine Übergangszeit hingenommen werden muß, geschieht dies ersichtlich nur hilfsweise. Die angefochtene Entscheidung beruht also nicht auf dieser (bundesrechtlichen) Erwägung, so daß die vom Kläger hierzu vorgetragene Revisionsrüge gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unbegründet ist.

29

Auch die für den kassenärztlichen Bereich zur Heranziehung zum und zur Befreiung vom Notfalldienst in der Reichsversicherungsordnung enthaltene gesetzliche Regelung ist verfassungsmäßig. Der Auffassung des Klägers, es handle sich bei der Vorschrift des § 368 Abs. 3 RVO - nach welcher die bedarfsgerechte und gleichmäßige kassenärztliche Versorgung auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfaßt - um eine bundesrechtliche Vorschrift zur Regelung der Berufsausübung, für die dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zustehe, da der Bund auf dem Gebiete des Arztrechts nur die Regelungsbefugnis für die Berufszulassung habe (Art. 74 Nr. 19 GG), ist folgendes entgegenzuhalten: Die Gesetzgebungskompetenz für die Verpflichtung zum Notfalldienst ergibt sich im kassenärztlichen Bereich aus Art. 74 Nr. 12 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung, zu dem das Kassenarztrecht gehört. Die Kassenärzte sind in das öffentlich-rechtliche Versorgungssystem der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung einbezogen. Wesentliches Element des Kassenarztrechts ist u.a. der Sicherstellungsauftrag für die kassenärztliche Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung nach § 368 n RVO, der bereits vor der Neufassung des § 368 Abs. 3 RVO durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) die Einrichtung eines ausreichenden Notfall- und Bereitschaftsdienstes einschloß. Die danach anzunehmende Kompetenz des Bundes zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Kassenarztes ist gegenüber der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für eine Regelung der allgemeinen Berufsausübung des Arztes eine speziellere Kompetenzzuweisung, die gegenüber der generellen den Vorrang hat (vgl. BVerfGE 7, 29 [44] [BVerfG 04.06.1957 - 2 BvL 17/56]; s.a. Maunz-Dürig Kommentar zum Grundgesetz, zu Art. 74 Nr. 11 Rdnr. 72; anderer Ansicht Hagedorn, Anm. II zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 1972 - 6 RKa 41/71 - [abgedruckt in NJW 73, 1437] in NJW 1973, 2262 f.).

30

In § 368 Abs. 3 RVO wird nunmehr ausdrücklich die Grundverpflichtung des Kassenarztes zur Teilnahme am Notfalldienst ausgesprochen. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Regelung von Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Notfalldienstverpflichtung, insbesondere auch zu den Befreiungsmodalitäten, mußte in der Reichsversicherungsordnung infolge der Einbettung des Kassenarztes in das sozialversicherungsrechtliche Versorgungssystem nicht getroffen werden, zumal es insoweit auch nicht um sogenannte "statusbildende" Berufsregelungen geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, wird dem Kassenarzt, der sich mit der von ihm beantragten Zulassung zur Kassenpraxis freiwillig einer Reihe von Einschränkungen bezüglich der Freiheit seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen hat, die mit seiner Einbeziehung in das öffentlich-rechtliche Versorgungssystem notwendig verbunden sind, durch die Heranziehung zum Notfalldienst keine neue Verpflichtung auferlegt (vgl. BSGE 44, 252 ff. [BSG 15.09.1977 - 6 RKa 8/77] und Urteil vom 15. April 1980 - 6 RKa 8/78 - [Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung 1980, 8055]).

31

2.

Der erkennende Senat sieht auch sonst kein bundesrechtliches Verbot, daß der Vereinbarung einer gemeinsamen Notfalldienstordnung zwischen der beklagten Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein entgegensteht. Durch die Verfassung geschützte Rechte des Klägers werden durch den gemeinsamen Notfalldienst nicht geschmälert. Daß die gemeinsame Notfalldienstordnung in ihrer abstrakten Richtliniengebung unsachlich wäre und deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, ist nicht ersichtlich. Die Richtlinien erfüllen den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere also Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus den beiden Bereichen zu verhindern. An den Zuständigkeiten will und kann die gemeinsame Notfalldienstordnung nichts ändern, so daß rechtsstaatliche Bedenken auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bestehen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. GNO entscheidet über die Heranziehung zum Notfalldienst wie auch über Anträge auf Befreiung bei Kassenärzten die (örtlich zuständige) Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, bei allen übrigen Ärzten die (örtlich zuständige) Kreisstelle der Ärztekammer; lediglich eine gegenseitige Anhörung ist vereinbart, was wegen der Koordinierungsabsicht als selbstverständlich erscheint. Auch im Widerspruchsverfahren bleiben die getrennten Zuständigkeiten erhalten. Mit Recht hat daher die Vorinstanz festgestellt, daß die gemeinsame Ordnung keine Kompetenzübertragung beinhaltet. Nach dem Vorangesagten kann nicht einmal davon gesprochen werden, daß sie eine "Kompetenzgemengelage" zu klären hätte; denn ein Kompetenzgemenge besteht nicht. Die mit der gemeinsamen Notfalldienstordnung verbundene Zurücknahme des der Ärztekammer aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BO umfassend eingeräumten Befreiungsrechts ist vom Berufungsgericht als rechtlich unbedenklich erachtet worden. Revisionsrechtlich bestehen gegen diese Auffassung keine Bedenken, zumal durch diese Zurücknahme der zum Notfalldienst verpflichtete Arzt in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten nicht beeinträchtigt ist, wie bezüglich des Rechtsschutzes noch näher zu erörtern sein wird.

32

3.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst entspreche den Bestimmungen der gemeinsamen Notfalldienstordnung und sei ihm nicht unzumutbar, ist revisiortsrechtlich nur beschränkt überprüfbar.

33

Ein Verstoß gegen Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Kassenärztliche Vereinigung - die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt ist - einige ihrer Mitglieder rechtswidrig und unter Mißachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vom Notfalldienst befreit habe, wodurch wiederum er, der Kläger, häufiger als es Rechtens wäre zum Notfalldienst herangezogen werde, ist unbegründet.

34

Der Kläger kann in dem hier anhängigen Verfahren, wo es um seine Heranziehung zum Notfalldienst durch die beklagte Ärztekammer geht, nicht mit Erfolg geltend machen, im kassenärztlichen Bereich gemäß § 2 GNO erteilte Befreiungen seien rechtswidrig und verletzter, ihn in seinen Rechten, ohne diese Befreiungen mit Erfolg angefochten zu haben. Die Befreiungsbescheide haben nach dem Regelungszweck der GNO eine Tatbestandswirkung (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 1974, § 20 V a, § 50 I c), die - wechselseitig sowohl von der beklagten Ärztekammer als auch vor dsr Kassenärztlichen Vereinigung - bei der Heranziehung der Ärzte zum Notfalldienst zu beachten ist. Deshalb ist auch im vorliegender. Verfahren von der Tatbestandswirkung, die die hier in Rede stehenden Befreiungen der Kassenärztlichen Vereinigung als gestaltende Verwaltungsakte erzeugen, auszugehen.

35

Diese Bindung der beklagten Ärztekammer an die von der Kassenärztlicher, Vereinigung erteilten Befreiungen wäre nur dann verfassungsrechtlich (§ 19 Abs. 4 GG) zu beanstanden, wenn der Kläger keine rechtliche Befugnis hätte, die Befreiungen der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Behauptung anzugreifen, sie seien rechtswidrig zustande gekommen und verletzten ihn in seinen Rechten, da er aufgrund der Befreiungsbescheide zu Unrecht häufiger zum Notfalldienst herangezogen werde. Der Kläger kann diese Befreiungsbescheide jedoch mit dem Widerspruch und im Klagewege anfechten, wenn auch nicht gegenüber der Beklagten.

36

Der Kläger hätte, nachdem seine Einwendungen gegen den ihm übersandten Entwurf des Notdienstplanes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 keinen Erfolg gehabt hatten, nach Eingang des Schreibens vom 15. August 1978, mit dem ihm von der Beklagten mitgeteilt worden ist, daß der Notfalldienstplan in der ihm übermittelten Fassung "rechtskräftig" geworden sei, wegen der in dem Unfalldienstplan berücksichtigten, nach seiner Meinung ungerechtfertigten Befreiungen Widerspruch bei der Kassenärztlichen Vereinigung einlegen können. Wäre dieser Widerspruch erfolglos geblieben, so hätte er beim zuständigen Sozialgericht Klage auf Aufhebung der Befreiungsbescheide erheben können. Der Kläger hätte also ausreichenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erhalten.

37

Von dieser Möglichkeit hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Er hat die Befreiungsentscheidungen, durch die er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, nicht durch Widerspruch bei der Kassenärztlichen Vereinigung und/oder durch Klage beim Sozialgericht angefochten. Schon weil für eine Anfechtung der Befreiungsentscheidungen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein passiv legitimiert wäre und nicht die im hier anhängigen gerichtlichen Verfahren als Beklagte beteiligte Ärztekammer Nordhrein, kann nicht angenommen werden, daß der Kläger, wie er meint, die Befreiungsbescheide mit der vorliegenden, gegen seine Heranziehung zum Notfalldienst gerichteten Klage beiläufig mitangefochten habe.

38

Bei dieser Rechtslage mußte sich dem Berufungsgericht bezüglich der Befreiungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen, so daß die Rüge des Klägers, § 86 Abs. 1 VwGO sei in diesem Zusammenhang verletzt, unbegründet ist.

39

Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in bezug auf seinen Vortrag, der Heranziehungsbescheid verletze das Übermaßverbot, weil bei ihm - dem Kläger - unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der modernen Medzin die Gefahr bestehe, daß er gegenüber dem allgemeinen medizinischen Wissen zurückgefallen sei. Dies ist in tatsächlicher Beziehung ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. In den vorangegangenen Tatsacheninstanzen hatte der Kläger seine fachliche Qualitfikation für den Notfalldienst nicht in Abrede gestellt. Dem Berufungsgericht mußte sich daher in dieser Richtung auch keine Sachaufklärung aufdrängen. Mit Recht weist im übrigen die Beklagte darauf hin, daß der Kläger sich gemäß § 35 Abs. 3 HeilBerG und § 20 Abs. 4 BO für eine Tätigkeit im Notfalldienst gegebenenfalls fortzubilden hat.

40

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils dazu, daß die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst nicht gegen das Übermaßverbot verstößt, keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.

41

Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt