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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1989, Az.: BVerwG 4 B 90.89

Straßenbaubehörde; Auflagen; Wildschutzzäune

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 90.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.01.1989 - AZ: 5 A 103/86

Fundstellen

  • BauR 1989, 726
  • BayVBl 1990, 26
  • DÖV 1989, 1042
  • NJW 1989, 2830-2831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1157 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1990, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1989, 240
  • UPR 1989, 382

Amtlicher Leitsatz

Eine fernstraßenrechtliche Auflage, einen Wildschutzzaun zu errichten und zu unterhalten, kommt nur in Betracht, wenn die Errichtung einer derartigen Einfriedung nach der objektiven Gefahrenlage und angesichts des vorhandenen Wildbestandes sich für einen "vernünftigen" Forstwirt nach Lage des Einzelfalles als notwendig erweist (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <173 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

Redaktioneller Leitsatz

Die Straßenbaubehörde ist berechtigt, begrenzt zulässige Auflagen nach § 17 Abs. 4 BFernStrG zur Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen zu erlassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1989 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Durch Beschluß vom 4. April 1986 stellte die beklagte Bezirksregierung W... den Plan für den Neubau der Bundesautobahn Bunde-Westerstede (Emsland) gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) fest. Der Kläger begehrt die Ergänzung dieses Beschlusses. Er will erreichen, daß dem Bund als dem Träger der Straßenbaulast zur Auflage gemacht wird, einen Wildschutzzaun zu errichten und zu unterhalten.

2

Bereits im Planfeststellungsverfahren hatte der Kläger unter anderem die Errichtung eines Wildschutzzaunes längs der seinen privaten Forst durchschneidenden Trasse verlangt. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Errichtung von Wildschutzzäunen sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Ausbauunternehmer werde dem Bundesminister für Verkehr die Errichtung von Wildschutzzäunen nach bestehenden Schutzzaun-Richtlinien vorschlagen. Einzelheiten würden hierzu im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde, der zuständigen Gemeinde und der Jägerschaft festgelegt werden.

3

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt wurde, hatte hinsichtlich der hilfsweise verlangten Planergänzung beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das vorinstanzliche Gericht verpflichtete die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluß gemäß § 17 Abs. 4 FStrG dahin zu ergänzen, daß der Straßenbaulastträger verpflichtet werde, einen Wildschutzzaun zu errichten und zu unterhalten.

4

Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision. Sie rügt, das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

6

Die Beschwerde weist auf das Urteil des beschließenden Senats vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <234>[BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74] = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 24) hin. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, der Eigentümer eines einer Bundesstraße benachbarten Grundstücks habe keinen Anspruch darauf, daß die Planfeststellungsbehörde dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung von Wildschutzzäunen auferlege. Beachtlich für § 17 Abs. 4 FStrG seien nämlich allein solche Einwirkungen, Gefahren und Nachteile, die ursächlich auf die planfeststellungspflichtige Straßenanlage und den bestimmungsgemäß auf ihr stattfindenden Betrieb zurückgingen. Es müsse sich um Schädigungen handeln, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen könnten und insofern in der Straße ihre Ursache hätten. Der Wildwechsel werde überwiegend durch andere Umstände als durch die Straße verursacht.

7

Der beschließende Senat hat jedoch die Rechtsauffassung, die dieser Entscheidung maßgeblich zugrunde liegt, in seinem Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166 <173 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59) als zu eng angesehen und aufgegeben. Der Neubau einer Straße könne durchaus als eine Ursache für Nachteile angesehen werden, die einem Landwirt durch die Notwendigkeit zusätzlicher Einfriedungen entstünden. Unter näheren Voraussetzungen müßten die Straßenbaubehörden mithin für den Bau und die Unterhaltung von Weidezäunen aufkommen. Das erstinstanzliche Gericht hat diese neue Rechtsprechung auf den Bereich der Wildschutzzäune übertragen. Dem ist grundsätzlich zu folgen. Auch für einen Forstwirt ist davon auszugehen, daß der Neubau einer Straße Nachteile verursachen kann, die sich aus der Notwendigkeit zusätzlicher Einfriedungen ergeben. Die Interessenlage ist jener des Landwirtes vergleichbar. Insoweit stellen sich für die Auslegung des § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Frage, ob § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG allein Einwirkungen der Straße auf die anliegenden Grundstücke erfaßt, hat der beschließende Senat verneint. Von der gegebenen Vergleichbarkeit von Wildschutzzäunen und Weidezäunen ist der Senat übrigens in seinem Urteil vom 15. April 1977 ausgegangen. Auch die enteignungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß eine ausgleichsfähige und ausgleichsbedürftige Interessenlage besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261).

8

Die Beschwerde gibt keinen Anlaß, die Rechtslage weiter zu klären. Die Besonderheiten des Jagdrechts erlauben insoweit keine Unterscheidung. Ein vorhandener Wildbestand kann einen berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Wert darstellen. Das vorinstanzliche Gericht führt aus, daß für die konkrete Anwendung des § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG die Umstände des Einzelfalles maßgeblich seien. Das ist zutreffend. Eine Auflage, einen Wildschutzzaun zu errichten und zu unterhalten, kommt nur in Betracht, wenn die Errichtung einer derartigen Einfriedung nach der entstandenen objektiven Gefahrenlage und angesichts des vorhandenen Wildbestandes sich für einen "vernünftigen" Forstwirt als notwendig erweist. Das vorinstanzliche Gericht hat diese Voraussetzungen bejaht. Die vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 22. März 1985 als erforderlich angesehene Betrachtung der Umstände des Einzelfalles erweist sich auch für den Bereich der Wildschutzzäune als genügend, um einerseits die öffentliche Hand vor unangemessenen Forderungen zu schützen und um andererseits wirtschaftliche Einbußen, die sich erst aus dem Straßenneubau ergeben, angemessen auszugleichen. Dabei mag daran erinnert werden, daß ein Anspruch auf Errichtung und Unterhaltung nach § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG dann entfällt, wenn die Kosten eines Wildschutzzaunes außer Verhältnis zu dem erstrebten Schutzzweck stehen. In einem derartigen Falle hat der betroffene Eigentümer einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 2).

9

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage, die einer früheren Entscheidung zugrunde liegt, inzwischen anders beantwortet hat. Das ist hier - wie ausgeführt - der Fall. Daß der Änderung der Rechtsprechung dabei ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als jener, den die Beschwerde nunmehr zur Beurteilung stellt, ist hierfür unerheblich.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Prof. Dr. Schlichter
B. Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann