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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1985, Az.: BVerwG 1 WB 179/82

Soldat; Unterwertige Verwendung; Dienstliche Gründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 179/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1986, 121-123

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Bundesminister der Verteidigung darf einen Soldaten nicht unbegrenzt auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten verwenden.

    - im Anschluß an BVerwGE 53, 115, 116 [BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74] -

  2. 2.

    An die dienstlichen Gründe für eine unterwertige Verwendung sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger sie dauert.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Zimmermann,
Oberstabsapotheker Strömmer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - P III 3 - PK 080541-K-50914 vom 11. Juni 1982 wird aufgehoben.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der ... 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und dem Verwendungsgebiet 3 A (jetzt: Verwendungsbereich 30) zugeordnet. Seit dem 18. Dezember 1974 ist er Major. Wie aus seinen Personalakten zu entnehmen ist, wurde er 1969 auf Antrag des Kommandeurs des Panzerartilleriebataillons (PzArtBtl) ... und 1974 auf Antrag des Kommandeurs des PzArtBtl ... von Verwendungen als Batteriechef herausgelöst und jeweils einer anderen Verwendung zugeführt, weil er den Anforderungen nicht gewachsen war. Er fand daher seitdem in Stäben Verwendung. Durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 3 - vom 19. Januar 1977 wurde er zum 1. April 1977 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von ca. vier Jahren auf einen STAN-A-11-Dienstposten als Artillerieoffizier zum Spezialstab ATV der Artillerieschule in I. versetzt. Zum 1. Oktober 1984 wurde er zum Bereich "Personalverstärkung Artillerieschule" auf einen ebenfalls in A 11 eingestuften Dienstposten eines Artillerieoffiziers versetzt.

2

Gegen die Versetzungsverfügung vom 19. Januar 1977 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 1977 "Beschwerde" ein, die dem Senat vom BMVg mit Schreiben vom 14. Juni 1977 zur Entscheidung vorgelegt wurde (Verfahren 1 WB 147/77). In diesem Schreiben führte der BMVg unter anderem folgendes aus:

"Nach Umwandlung der Weißbuchstellen in normale Planstellen im Haushaltsplan 1977 werden Majore, die noch auf A 11-Dienstposten verwendet werden, Zug um Zug auf freiwerdende Stabsoffizier-Dienstposten umgesetzt. Auch bei Major K. ist dies vorgesehen. Die in der Versetzungsverfügung angegebene Verwendungsdauer von 4 Jahren bezieht sich nur auf die örtliche Verwendung."

3

Auf Grund dieser Äußerung des BMVg nahm der Antragsteller seine "Beschwerde" vom 8. Februar 1977 mit Schreiben vom 7. Juli 1977 zurück.

4

In seiner Verwendung als Artillerieoffizier beim Spezialstab ATV wurde der Antragsteller 1978 und 1980 zusammenfassend mit "5 C" planmäßig beurteilt, wobei der Kommandeur der Artillerieschule als höherer Vorgesetzter in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung vom 14. Januar 1980 den Eignungswert "D" als angemessen bezeichnet hat. In einer Neufassung der Beurteilung zum 3. August 1981 wurde er am 8. März 1982 ebenso wie in einer vom Senat angeforderten, am 22. Januar 1985 erstellten Sonderbeurteilung zusammenfassend mit "4 D" beurteilt.

5

Mit Schreiben vom 15. März 1982 bat der Antragsteller um eine seinem Dienstgrad entsprechende "Versetzung aus dem Spezialstab ATV in den Bereich des Verwendungsgebietes 3 A" mit Ausnahme des Einsatzes als EDV-Organisationsstabsoffizier. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er sei nunmehr seit fünf Jahren auf einem in der STAN nach A 11 ausgewiesenen Dienstposten eingesetzt. Diese unterwertige Verwendung könne ihm nicht länger zugemutet werden. Sie stehe außerdem im Widerspruch zu der ihm in der Versetzungsverfügung vom 19. Januar 1977 und dem Schreiben des BMVg vom 14. Juni 1977 verbindlich erteilten Zusage, nur ca. vier Jahre im Spezialstab ATV der Artillerieschule verwendet zu werden.

6

Das Gesuch vom 15. März 1982 wurde mit Bescheid des BMVg - P III 3 - vom 11. Juni 1982 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß er nach der Dringlichkeitsfolge noch nicht für die Versetzung auf einen dienstgradgerechten Dienstposten heranstehe. Eine solche Maßnahme sei auch im Jahre 1983 nicht zu erwarten.

7

Gegen den ihm am 30. Juni 1982 ausgehändigten Bescheid des BMVg legte der Antragsteller mit einem am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur Spezialstab ATV der Artillerieschule, eingegangenen Schreiben vom 1. Juli 1982 "Beschwerde" ein. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1982 beantragte er ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag unter dem 20. Dezember 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, seine nicht seinem Dienstgrad entsprechende Verwendung auf einem mit A 11 ausgewiesenen Dienstposten sei unzumutbar. Sie beruhe auf den im Benehmen mit seinen Vorgesetzten vom BMVg vom Dezember 1974 bis September 1982 ihm gegenüber verfügten Personalmaßnahmen, die daher, obwohl die Beschwerdefrist der Wehrbeschwerdeordnungüberschritten sei, in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehen seien. Diese Maßnahmen seien systematisch darauf abgestellt, ihm Laufbahnnachteile zu schaffen. Der BMVg verstoße gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er ihn zwinge, seit seiner Ernennung zum Major Dienst in einer A-11-Verwendung zu leisten. Mangels einer dienstgradgerechten Aufgabenzuweisung könne er nicht als Stabsoffizier beurteilt werden. Der BMVg habe sowohl in der Versetzungsverfügung vom 19. Januar 1977 als auch in dem Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 1977 die Verwendungsdauer auf dem A-11-Dienstposten in ihn verpflichtender Weise auf vier Jahre begrenzt. Die Versetzung in die "Personalverstärkung Artillerieschule" sei dienstlich weder erforderlich noch für die Artillerieschule von Nutzen. Ihm sei schon im März 1982 durch den Kommandeur eröffnet worden, daß er auf Grund mangelnder Eignung im Bereich der Artillerie nicht eingesetzt werden könne. Die Versetzung eines Stabsoffiziers von einer A-11-Stelle zur anderen auf Dauer sei im übrigen verboten.

9

Der BMVg bittet,

10

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Der Soldat habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf Grund der dienstlichen Möglichkeiten nach seinem Ermessen. Von diesem Ermessen sei im Falle des Antragstellers in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden. Dieser begehre eine STAN-A-13-Verwendung innerhalb der Truppengattung Artillerie bzw. die Verwendung auf einem truppengattungsungebundenen A-13/14-Dienstposten. Die innerhalb der Truppengattung Artillerie bestehende 90 (reinen) STAN-A-13-Dienstposten seien ausschließlich für Batteriechefs vorgesehen. Für eine solche Verwendung komme der Antragsteller schon aus Altersgründen nicht mehr in Betracht.

12

Innerhalb der Artillerietruppe seien 32 Majore unterwertig auf STAN-H-Dienstposten eingesetzt. Von diesen seien zum 30. September 1981, dem letzten Beurteilungstermin, zu dem für alle diese Offiziere eine planmäßige Beurteilung vorliege, neun Offiziere mit "3 C", zwölf Offiziere mit "4 C", drei Offiziere mit "5 C", zwei Offiziere mit "3 D", zwei Offiziere (darunter der Antragsteller) mit "4 D" und vier Offiziere mit "5 D" beurteilt worden. Neun von den 32 unterwertig eingesetzten Majoren hätten wie der Antragsteller seit 1974 ihren Dienstposten inne, 14 Offiziere seien noch länger auf STAN-H-Dienstposten eingesetzt.

13

In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Artillerieeinsatz", gebe es 71 mit A 14/13 bewertete Dienstposten, davon seien 16 mit Majoren besetzt. Von diesen könnten nach der derzeitigen Beförderungsreihenfolge 1984 etwa sechs bis acht Majore zur Beförderung heranstehen. Die längste Stehzeit eines Majors auf einem A-14/13-Dienstposten betrage in der Artillerietruppe sechseinhalb Jahre. Beim Antragsteller sei jedoch zu berücksichtigen, daß er dem Verwendungsbereich 30 angehöre und für Verwendungen in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Artillerieeinsatz" und als stellvertretender Bataillonskommandeur nicht in Betracht komme.

14

Für die Besetzung der truppengattungsunabhängigen STAN-A-14/13-Dienstposten habe der BMVg sein Auswahlermessen dahingehend gebunden, daß dafür nur solche Offiziere vorzusehen seien, bei denen der Platz in der Eignungsreihenfolge erwarten lasse, daß sie im folgenden Jahr zum Oberstleutnant befördert werden könnten. Dies ergebe sich aus Nr. 4 des Erlasses "Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere" vom 4. März 1980 in der Fassung vom 20. Juli 1981. In dieser Eignungsreihenfolge habe der Antragsteller bisher noch keine Punktzahl erreicht, die seine Veränderung auf einen STAN-A-14/13-Dienstposten ermöglichen könnte. Der Antragsteller habe im Februar 1984 in der Eignungsreihenfolge den 1.443. Platz belegt. Bei dieser Platzziffer sei die angestrebte Veränderung auf einen STAN-A-14/13-Dienstposten auch in absehbarer Zeit ausgeschlossen, sie komme erst Ende der 80 er Jahre in Betracht. Denn die Zahl der durch Zurruhesetzungen in den nächsten Jahren freiwerdenden Dienstposten sei äußerst gering. Sie unterschreite - ohne Berücksichtigung der vielen nach der Eignungsreihenfolge besser qualifizierten Offiziere - deutlich die Anzahl der Majore im Heer, die derzeit bereits unterwertig eingesetzt werden müßten. Auch eine Umplanung des Antragstellers in einen anderen Verwendungsbereich würde an seiner Situation nichts ändern.

15

Von den A-13-Dienstposten außerhalb der Artillerietruppe seien 85 % ebenfalls für Kompanie-/Batteriechefs vorgesehen; die restlichen Dienstposten erforderten eine besondere Spezialisierung, für die der Antragsteller bereits mangels einschlägiger Vorverwendungen nicht über die erforderliche Eignung verfüge.

16

Auf Grund der "Weißbuchstellenregelung" zu Beginn der 70er Jahre sei es möglich gewesen, Offiziere auf STAN-A-11-Dienstposten dennoch zum Major zu befördern. Nachdem das Haushaltsstrukturgesetz 1976 insofern die Verwirklichung der funktionsgerechten Besoldung gefordert habe, habe die Personalführung vor der Aufgabe gestanden, auch die unterwertig eingesetzten Majore in dienstgradgerechte Verwendungen zu bringen. Anhand von Abbauplänen sei es in der Teilstreitkraft Heer gelungen, die Zahl derart eingesetzter Offiziere im Herbst 1978 auf 592 und bis zum 1. Oktober 1981 auf 176 zu senken. Ende 1984 hätten noch 105 Majore der Teilstreitkraft Heer unterwertige Dienstposten besetzt. Wegen der immer stärker hervortretenden Folgen des Verwendungsstaus stoße der auch weiterhin verfolgte Abbau auf immer größer werdende Schwierigkeiten. Dazu komme, daß die auf unterwertigen Dienstposten verbliebenen Offiziere häufig nicht die geforderten Qualifikationsmerkmale für die Besetzung der dienstgradgerechten Dienstposten aufwiesen.

17

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die derzeitige Situation des Antragstellers in erster Linie darauf zurückzuführen sei, daß er von zwei Batteriechefverwendungen 1969 und 1974 bereits nach fünf Monaten wegen fehlender Eignung zur Menschenführung bzw. zum Batteriechef habe abgelöst werden müssen. Vergleichbare "Führungsschwächen" hätten am 26. Juli 1983 zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geführt, in dem er am 20. März 1984 rechtskräftig zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel seiner Dienstbezüge auf die Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden sei. In der Einleitungsverfügung, die durch das Ergebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden sei, heiße es u.a.:

"Der Soldat hat am 15.03.1983 in K. den ihm von seinem Vorgesetzten, dem Fachgebietsleiter 1 des Spezialstabes ATV der Artillerieschule, Oberstleutnant St., in I. am 04.03.1983 mündlich erteilten Befehl, eine Arbeitsgruppe von I. nach Unterlüß zu führen und dort am 16.03.1983 die Durchführung eines Auftrages zu leiten, nicht ausgeführt, indem er am 15.03.1983 gegen 09.40 Uhr auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofes ohne Grund nach einer Auseinandersetzung mit einem Untergebenen, Major Si., das gemeinsame Dienstfahrzeug verlassen hat und allein mit einem Taxi nach I. zurückgekehrt ist."

18

Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Umstände würde ein Vorziehen des Antragstellers eine Benachteiligung einer größeren Zahl nach Eignung und Leistung besser qualifizierter Offiziere bedeuten, die ebenfalls noch nicht eine ihrem Dienstgrad entsprechende Verwendung erhalten hätten.

19

Dem Antragsteller sei auch weder mit Verfügung des BMVg vom 19. Januar 1977 noch mit dem Schreiben vom 14. Juni 1977 eine rechtlich verbindliche Zusage auf Veränderung auf einen dienstgradgerechten Dienstposten nach vierjähriger Verwendung an der Artillerieschule erteilt worden. Der Hinweis in der Personalverfügung vom 19. Januar 1977 beinhalte lediglich eine unverbindliche Planungsabsicht. Das Schreiben des BMVg vom 14. Juni 1977 habe diese Planungsabsicht nur verdeutlichen sollen. Soweit der Antragsteller schließlich ihn betreffende Personalmaßnahmen aus den Jahren 1974 bis 1982 undifferenziert in die gerichtliche Überprüfung des vorliegenden Verfahrens einbezogen wissen wolle, liege darin kein zusätzliches Antragsbegehren. Dieses Vorbringen sei vielmehr als zusätzliche Begründung seines Begehrens auf dienstgradgerechte Verwendung zu werten.

20

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der vorliegenden Akten Bezug genommen. Die Akten des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - 2 WO 32/84 - wurden beigezogen. Die Personalstammakten Hauptteil A und B des Antragstellers haben vorgelegen.

21

II

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde" vom 1. Juli 1982, den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten im Verwendungsbereich 30 zu versetzen.

22

2.

Der zulässige Antrag ist begründet.

23

Der Antrag stellt sich als Verpflichtungsantrag dar, über den grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist (BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).

24

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, über diese entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder ob er von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 73, 51 f.). Die ihm insoweit zustehende Entscheidungsfreiheit ist jedoch nicht unbegrenzt (BVerwGE 53, 115, 116) [BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74].

25

Mit der Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Versetzung auf einen seinem Dienstgrad entsprechenden, mit A 13 bewerteten Dienstposten überschreitet der BMVg aus heutiger Sicht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens; die Entscheidung ist daher rechtswidrig.

26

Der in § 18 BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gebietet nicht nur, daß sich die Besoldung eines Soldaten nach dem von ihm bekleideten, nach seiner Wertigkeit einer Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstposten bestimmt, sondern gebietet umgekehrt den die Planstelle bewirtschaftenden Stellen im Zusammenhang mit der sich aus § 49 Abs. 1 BHO ergebenden haushaltsrechtlichen Planstellenbindung zugleich auch, den Soldaten im Regelfall auf einem Dienstposten einzusetzen, dessen Funktionen seinem besoldungsrechtlichen Status entsprechen. Der Einsatz eines Soldaten auf einem in der STAN niedriger bewerteten Dienstposten stellt eine Ausnahme dar. Ein solcher unterwertiger Einsatz bedarf demgemäß einer die Ausnahme rechtfertigenden Begründung, besonders, wenn er längere Zeit andauern soll (BVerwGE 63, 310). Der BMVg hat daher auch schon bisher die nicht dienstpostengerechte Verwendung zutreffend als Ausnahme behandelt. In den "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen" - PERSKM - 1/1978 vom 13. Februar 1978, 1/1979 vom 1. August 1979, 1/1981 vom 1. April 1981, 1/1982 vom 1. Dezember 1981 und zuletzt in der derzeit gültigen Fassung 1/1984 vom 4. April 1984 hat er darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) erfordere, daß die Versetzung oder der Dienstpostenwechsel eines Soldaten nur auf einen Dienstposten verfügt werden dürfe, dessen STAN-Bewertung mindestens seinem Dienstgrad entspreche. Er hat dementsprechend angeordnet, daß eine nicht dienstpostengerechte Verwendung, die sich ausnahmsweise über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecke, der Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle bedürfe (vgl. PERSKM 1/1984 Nr. 2.3).

27

Der Beamte hat Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amts, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs" (vgl. BVerwGE 60, 144, 150[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78];  65, 270, 273 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41/80]; BDHE 7, 88; OVG Münster ZBR 1978, 66; Plog/Wiedow, BBG § 60 RdNr. 3). Mit dem Amt im Sinne des Beamtenrechts ist der Dienstgrad im Sinne des Soldatenrechts gleichzusetzen (vgl. § 16 BBesG). Die für das Beamtenrecht entwickelten Grundsätze, wonach ein Beamter ohne sein Einverständnis grundsätzlich nicht mit Aufgaben betraut werden darf, die gegenüber dem abstrakten Aufgabenbereich der ihm übertragenen Amtsstelle unterwertig sind (vgl. BVerwG ZBR 1975, 226 und BDH a.a.O.), sind jedoch für den militärischen Bereich nicht anwendbar. Die Laufbahn eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit läßt sich - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 53, 115, 117) [BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74] - mit der Laufbahn eines Beamten nicht vergleichen. Das Soldatenrecht kennt keinen abstrakten Aufgabenbereich einer Hauptmanns- oder Majorsstelle. Davon abgesehen ist die Laufbahn des Truppenoffiziers - dazu gehört auch der Antragsteller - so ausgestaltet, daß er auch solche Verwendungen im Truppendienst wahrnehmen kann, die - gemessen an den Vorstellungen der STAN - an sich dienstgradniedrigeren Soldaten vorbehalten sind. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, nur auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete hochtechnisierte Armee verlangt personelle Flexibilität. Diese ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe. Die Personalführung ist daher befugt, die Verwendungsbreite des Soldaten auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entsprechend seiner Eignung und Befähigung die besten Leistungen verspricht. Das bedeutet, daß der Soldat zeitweilig auch auf Dienstposten eingesetzt werden kann, die - gemessen an seinem Dienstgrad - nach dem Stellenplan höher oder niedriger eingestuft sind. Die hierbei für den Ermessensspielraum zu beachtende Grenze ist nur dann überschritten, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - dazu gehören auch die sich aus der STAN ergebenden Vorstellungen über die Bewertung des Dienstpostens - bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE a.a.O.). Die Grenze der Zumutbarkeit kann demgemäß dann überschritten sein, wenn dem Soldaten eine nach der Art der Tätigkeit schlechthin unangemessene Verwendung übertragen wird. Auch eine dem Soldaten danach an sich zunächst zuzumutende unterwertige Verwendung kann indes für ihn dadurch unzumutbar werden, daß sie ohne sein Einverständnis allzu lange andauert. So liegt es hier.

28

Der Antragsteller ist am 18. Dezember 1974 auf einer der im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1971 in Kapitel 1403 Titel 423 01 ausgebrachten, mit einem "ku"-Vermerk versehenen sogenannten "Weißbuchstellen" zum Major befördert worden. Diese unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Stabsoffizier-Dienstposten erfolgten Beförderungen von Hauptleuten zu Majoren ist als eine durch Fürsorgegesichtspunkte bedingte Ausnahmeregelung zu werten, die haushaltsrechtlich dadurch bereinigt wurde, daß durch Wegfall des "ku"-Vermerks im Haushaltsjahr 1977 diese Stellen in vollgültige Planstellen umgewandelt wurden. Die 1971 getroffene Regelung konnte haushaltsrechtlich keine auf Dauer ausgerichtete Lösung enthalten (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2, § 47 Abs. 3 BHO). Wenn auch die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1971 ausgebrachten 1.616 mit "ku"-Vermerk versehenen Planstellen für Majore nicht auf ein bestimmtes Haushaltsjahr beschränkt waren, mußte der BMVg doch bemüht sein, die durch Zuweisung einer sogenannten Weißbuchstelle unterwertig, d.h. nicht auf einem ihrem Dienstgrad entsprechenden STAN-Dienstposten verwendeten Majore nach und nach im Rahmen des dienstlich Möglichen einer ihrem Dienstgrad entsprechenden funktionsgerechten Verwendung zuzuführen. Dem BMVg ist hierbei zuzugestehen, daß er hierzu eines bestimmten Zeitraumes bedurfte und eine alsbaldige Versetzung auf einen mit A 13 ausgewiesenen Dienstposten nicht erwartet werden konnte, solange den verfügbaren haushaltsrechtlichen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht auch die entsprechenden Dienstposten gegenüberstanden. Spätestens ab Umwandlung der mit "ku"-Vermerk versehenen Planstellen in vollgültige Planstellen mußte der BMVg sich aber mit Nachdruck bemühen, unterwertig verwendete Majore einer ihrem Dienstgrad entsprechenden Verwendung zuzuführen.

29

In PERSKM 1/1984 Nr. 2.3 bringt der BMVg selbst zum Ausdruck, daß eine nicht dienstpostengerechte Verwendung von mehr als sechs Monaten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Der Antragsteller wird nunmehr bereits über zehn Jahre unterwertig verwendet. Auch wenn eine Versetzung auf einen Stabsoffizier-Dienstposten bis zum Inkrafttreten der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1977 angeordneten Umwandlung der mit "ku" - Vermerk versehenen Planstellen in echte Planstellen schwer realisierbar gewesen sein mag, von diesem Zeitpunkt an müssen für die auf solchen Stellen beförderten und geführten Majore auch zahlenmäßig die entsprechenden Dienstposten zur Verfügung gestanden haben. Von diesem Zeitpunkt an ist das dem BMVg hinsichtlich der Verwendung der Soldaten eingeräumte Ermessen auf Grund der ihn verpflichtenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und des Bundesbesoldungsgesetzes und der ihm gegenüber dem Soldaten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) nach und nach soweit eingeschränkt worden, daß eine Ablehnung einer dem Dienstgrad entsprechenden Verwendung jetzt nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen vertretbar ist. An diese Gründe sind hierbei um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger eine unterwertige Verwendung des Soldaten dauert. Wann hierbei das dem BMVg insoweit eingeräumte Ermessen praktisch auf Null geschrumpft ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hat der BMVg im Fall des Antragstellers solche seine Entscheidung rechtfertigende Gründe nicht vorgetragen. Aus seinem Vortrag ist im Gegenteil zu entnehmen, daß er bei Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Verwendung auf einem Stabsoffizier-Dienstposten davon ausgeht, er könne den Antragsteller erst dann auf einen solchen versetzen, wenn er zur Beförderung zum Oberstleutnant heranstehe. Das ist rechtsfehlerhaft. Im Falle des Antragstellers geht es nicht um eine Förderung/Beförderung, sondern um seine Verwendung auf einem seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten. Als Stabsoffizier-Dienstposten kommt für ihn auch jetzt eine sogenannte "gebündelte" Stelle der Besoldungsgruppen A 13/A 14 in Betracht, also eine Stelle, die sowohl für Majore wie für Oberstleutnante vorgesehen ist. Eine durchgängige Übung, solche Stellen nur mit Offizieren zu besetzen, die unmittelbar vor der Beförderung zum Oberstleutnant stehen, besteht nach den Zahlenangaben des BMVg nicht. Sie müßte im übrigen zurücktreten vor dem Erfordernis, dem langjährig unterwertig verwendeten Antragsteller eine dienstgradgemäße Verwendung zu verschaffen.

30

Daß der Antragsteller für einen Stabsoffizier-Dienstposten völlig ungeeignet ist oder daß er nur auf seinem jetzigen Dienstposten optimale Leistungen zu erbringen in der Lage wäre, hat der BMVg nicht behauptet. Er hat immer wieder betont, daß der Antragsteller auf einen Stabsoffizier-Dienstposten versetzt werde, sobald er zur Beförderung zum Oberstleutnant heranstehe. Auch die auf Anforderung des Senats vom Spezialstab ATV der Artillerieschule vorgelegte Sonderbeurteilung vom 22. Januar 1985 schließt eine solche Verwendung nicht aus. Sowohl der beurteilende Leiter des Spezialstabes ATV wie auch der Kommandeur der Artillerieschule schlagen eine Verwendung des Antragstellers als Dokumentationsstabsoffizier in Ämtern oder Stäben vor. Die Beurteilung lautet in der zusammenfassenden Beurteilung auf "4 D", d.h. der Antragsteller liegt nach Persönlichkeitsbild und mit seinen Leistungen mit der Note "4 = ziemlich gut" deutlich über den Anforderungen, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden. Die Wertung "D" bringt zum Ausdruck, daß der Antragsteller nach Eignung und Fähigkeit sogar (zum Oberstleutnant) förderungswürdig ist. Die bei dem Antragsteller wiederholt zutage getretene Führungsschwäche ist nach Auffassung seiner Vorgesetzten offenbar nicht so, daß sie jede Verwendung auf einem Stabsoffizier-Dienstposten ausschließt. Der BMVg geht somit bei der Ablehnung des Antrages, den Antragsteller auf einem Stabsoffizier-Dienstposten zu verwenden, von Voraussetzungen aus, die zwar einer Beförderung des Antragstellers noch über mehrere Jahre entgegenstehen mögen, nicht aber dessen dienstpostengerechter Verwendung. Dem Antragsteller ist daher bei objektiver Beurteilung eine weitere Verwendung auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten im Prinzip nicht mehr zuzumuten; der BMVg hat folglich von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht.

31

Die begehrte Verpflichtung des BMVg, die Versetzung des Antragstellers antragsgemäß verfügen zu lassen, kann gleichwohl noch nicht ausgesprochen werden, da nicht ganz ausgeschlossen werden kann, daß trotz allem eine Versetzung des Antragstellers daran scheitert, daß ein für ihn geeigneter Dienstposten zum nächsten möglichen Termin, dem 1. April 1986, nicht verfügbar ist und auch nicht bereitgestellt werden kann. Der BMVg ist daher insoweit lediglich verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung).

32

Der Senat verkennt hierbei nicht, daß der Antragsteller auf Grund von in seiner Person liegenden Umständen in seiner Verwendbarkeit eingeschränkt ist. Bei seiner Entscheidung wird der BMVg jedoch angesichts der bereits viele Jahre dauernden unterwertigen Verwendung des Antragstellers einen sehr strengen Maßstab anlegen müssen, wenn eine ablehnende Entscheidung sich noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens halten soll. Die begehrte Verwendung wird nur dann weiterhin abgelehnt werden können, wenn unter keinen denkbaren Umständen ein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten verfügbar gemacht werden kann.

33

3.

Der Bescheid des BMVg - P III 3 - vom 11. Juni 1982 ist sonach aufzuheben. Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf einen seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten im Verwendungsbereich 30 zu versetzen, ist noch nicht spruchreif. Der BMVg ist insoweit zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

34

Die Entscheidung über die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO (Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 113 RdNr. 23).

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Zimmermann
Strömmer