Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1990, Az.: BVerwG 7 CB 31.89
Kirchenrecht; Parteiverlangen; Termine; Staatliche Gerichtsbarkeit; Aufhebung; Grabmal; Friedhof; Internum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 31.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.11.1986 - AZ: 18 VG 1223/86
- OVG Hamburg - 21.04.1989 - AZ: Bf III 39/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1991, 220
- KirchE 28, 127 - 130
- NJW 1990, 2079-2080 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 866 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Errichtung eines Grabmals auf dem Friedhof einer Religionsgesellschaft ist kein der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogenes Internum, auch wenn der Friedhof nur der Bestattung der Mitglieder dient.
Zur Frage, wann ein Termin auf Verlangen einer Partei aufzuheben ist.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Mai 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1989 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Mutter des Klägers ist auf einem von der beklagten jüdischen Gemeinde verwalteten Friedhof beigesetzt. Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm auf der Begräbnisstätte die Errichtung eines Grabmals zu gestatten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
1.
Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der Beschwerdeschrift sind die angeführten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Verfahrensmangel - nicht zu entnehmen.
a)
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet oder aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Beklagten als Religionsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Für die Beklagte, so meint die Beschwerde, sei die Bestattung auf ihrem Friedhof eine religiöse Angelegenheit; die Errichtung von Grabsteinen betreffe ebenso wie die Grabpflege die Bestattung und damit nichtjustiziable Belange der Religion.
Diese Fragestellung eröffnet nicht die Revision; zu ihrer Beantwortung bedarf es keines Revisionsverfahrens. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften schließt, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ergibt, den in dem Justizgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, in der rechtsstaatlichen Justizgewährleistungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) und in der Rechtswegregelung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40 VwGO) verankerten Rechtsschutz staatlicher Gerichte zugunsten des Klägers nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht geht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 385 [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64] <386 f.>; 42, 312 <334>, Beschluß vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 - <NVwZ 1985, 105>; BVerwGE 25, 364 <365 f.>) zutreffend davon aus, daß das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nur für Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich und auch dort nur insoweit einzuschränken vermag, als die innerkirchlichen Angelegenheiten den staatlichen Rechtskreis nicht berühren.
Des weiteren ist auch ohne die vertiefte Überprüfung durch ein Revisionsverfahren zu erkennen, daß die begehrte Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals kein der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogenes reines Internum der beklagten Gemeinde ist. Das Bestattungswesen beschränkt sich, soweit es die Anlegung und Ausgestaltung der Grabstellen durch die Errichtung von Grabmalen betrifft, in seinen Wirkungen nicht auf den innerkirchlichen Kreis der Glaubens- und Kultusfragen, dessen Regelung sich jeglicher staatlicher Einflußnahme, auch der der Gerichte, entzieht. Die staatliche Rechtsordnung stellt sicher, daß Grabmale durch Angehörige, die möglicherweise nicht einmal Kirchenmitglieder sind, zum Andenken und zur Ehrung des Verstorbenen errichtet werden dürfen und daß dessen Würde auch im Tode unantastbar bleibt. Zum Recht der Totenfürsorge als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit der Angehörigen gehört es insbesondere, daß bei der Gestaltung des Grabes dem allgemeinen sittlichen Empfinden Rechnung getragen wird; diesem Empfinden entspricht es, das Andenken an den Verstorbenen in der Form von Grabdenkmälern zu pflegen. Die Menschenwürde des Verstorbenen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfaßte Bestimmungsrecht der Angehörigen bei der Ausgestaltung des Grabes sind deshalb unterschiedslos klagebewehrt, ob der Verstorbene auf einem kommunalen oder ob er, wie die Mutter des Klägers, auf einem kirchlichen Friedhof ruht. Das schließt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus, daß die Kirche aufgrund ihrer Autonomie in Glaubens- und Kultusfragen besondere Anforderungen an die Grabgestaltung stellt.
b)
Als zulassungsbegrüridenden Verfahrensmangel, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, macht die Beschwerde geltend, der Vorsitzende des vorinstanzlichen Senats habe den Antrag der Beklagten, den zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin aufzuheben, unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 103 Abs. 1 GG abgelehnt. Dem Aufhebungsantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil der Tag der Verhandlung auf einen jüdischen Feiertag gefallen sei.
Der Entscheidung, die beantragte Terminsaufhebung zu versagen, haftet kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verfahrensmangel an.
Nach § 173 VwGO/§ 227 Abs. 1 ZPO bedarf es erheblicher Gründe, damit ein Verhandlungstermin aufgehoben werden kann. Ein im Revisionsverfahren überprüfbarer Anspruch auf Terminsaufhebung ist dieser Bestimmung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Ablehnung der Aufhebung nach § 173 VwGO/§ 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar und damit nach § 173 VwGO/§ 548 ZPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - <Buchholz 310 Nr. 266 zu § 132 VwGO>).
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) wird durch die ablehnende Entscheidung des Gerichtsvorsitzenden nicht verletzt. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Gericht aus Gründen des rechtlichen Gehörs bei Terminierungsentscheidungen nicht ohne weiteres über Umstände hinweggehen kann, die eine Partei entschuldigen würden, wenn sie nicht zum Termin erscheint. Ein solcher umstand kann, wie die Beschwerde zu Recht herausstellt, auch darin liegen, daß sich die Partei - hier die beklagte jüdische Gemeinde - auf einen Feiertag ihres religiösen Bekenntnisses - hier auf das Pessachfest - beruft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, Anm. 3 B. b zu § 227; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 2 zu § 227; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1984, RdNr. 17 zu § 227; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. II. 1 zu § 227). Ein auf Gehörsrügen beruhender Anspruch der Partei auf Terminsaufhebung setzt indessen außerdem voraus, daß die Partei, die aus beachtenswerten Gründen den anberaumten Termin verlegt wissen möchte, wegen ihrer Abwesenheit in ihren Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Insoweit muß sich die Beklagte jedoch entgegenhalten lassen, daß das Gericht im Hinblick auf die anwaltliche Wahrnehmung ihrer Interessen davon ausgehen durfte, der Sach- und Streitstand sei auch ohne die persönliche Anwesenheit der Vorstandsmitglieder der Beklagten umfassend zu klären. Weder die Natur des Rechtsstreits und der Prozeßstoff noch das vorinstanzliche Vorbringen der Beklagten mußten dem Oberverwaltungsgericht Anlaß geben anzunehmen, daß sich die persönliche Anwesenheit von Vertretern der Beklagten für die Entscheidung als förderlich oder gar erforderlich erweisen würde. Auch die Beschwerde bringt insoweit keinerlei Gesichtspunkte vor. Daß jedenfalls aus der Sicht des Gerichts kein Anlaß für eine Parteianwesenheit bestand, konnte die Beklagte der ihr übermittelten richterlichen Verfügung vom 7. April 1989 entnehmen, in der das - zunächst in der Ladung vom 23. März 1989 für "zweckmäßig" gehaltene - Erscheinen eines Vorstandsmitglieds als "nicht nötig" bezeichnet worden war, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß der Terminstag, der 21. April 1989, ein jüdischer Feiertag sei. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkrete Umstände darzutun, die eine persönliche Terminswahrnehmung durch Vertreter der Beklagten gleichwohl als nötig oder zumindest als sinnvoll erscheinen ließen. In dem am Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin eingegangenen Verlegungsantrag der Beklagten wird statt dessen jedoch erneut nur ohne jede sonstige Begründung auf den Feiertag verwiesen. Dies war unzureichend; denn das bloße Anwesenheitsinteresse einer Partei wird durch ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Auch sonstige Grundrechtsverstöße liegen ersichtlich nicht vor.
2.
Die auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision der Beklagten ist unzulässig. Der wesentliche Verfahrensmangel eines Urteils, das auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, ist nicht schlüssig dargelegt. Grundsätze der Öffentlichkeit des Verfahrens werden nicht dadurch verletzt, daß das Gericht die Ankündigung, eine Entscheidung werde "am Schluß der Sitzung" verkündet, mit keiner Zeitangabe über das Ende der Sitzung verbindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 5.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1U Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der erkennende Senat geht für die Regelfälle des Streits um Grabnutzungsrechte und um die Grabmalgestaltung von einem Streitwertrahmen von 2.000 bis 5.000 DM aus.
Kreiling
Dr. Bardenhewer