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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1982, Az.: BVerwG 2 WD 63/81

Disziplinarverfahren gegen einen früheren Soldaten; Nachwirkende Verpflichtung von Offizieren und Unteroffizieren zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten auch nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst; Strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Faustschlag in das Gesicht eines Polizeibeamten; Aktivitäten für den Kommunistischen Bund Westdeutschland und das Soldaten- und Reservistenkomitee; Unterzeichnung eines "Aufrufs"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 63/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 28.07.1981 - AZ: N 12 VL 6/81

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 7 - 11

Amtlicher Leitsatz

Ein Reserveoffizier, der als Teilnehmer an einer politischen Veranstaltung einen in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes handelnden Polizeibeamter angreift und schlägt, ist als potentieller militärischer Vorgesetzter in der Bundeswehr untragbar.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 15. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Merk, Oberleutnant der Reserve Siefken als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
ustizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund zur Last fallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 37 Jahre alte frühere Soldat erwarb nach dem Besuch der Volksschule und eines Gymnasiums im Februar 1965 das Reifezeugnis. Auf Grund freiwilliger Bewerbung wurde er zum 1. April 1965 zur Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 31. März 1965 am 3. April 1965 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine auf zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. März 1967.

2

Der frühere Soldat wurde am 2. November 1965 zum Gefreiten, mit Wirkung vom 1. Juli 1966 zum Fahnenjunker sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1967 zum Fähnrich befördert und schließlich mit Urkunde vom 10. März 1967 mit Wirkung vom 1. April 1967 zum Leutnant der Reserve ernannt. Er gehörte nach der Grundausbildung der 3./schweres Pionierbataillon ... in K. an und wurde als Gruppenführer und stellvertretender Zugführer verwendet. In der Ausbildung mit "befriedigend" beurteilt, wurden seine Leistungen als Gruppenführer am 1. September 1966 mit "nicht ganz ausreichend", als Teilnehmer am Fahnenjunkerlehrgang am 16. Dezember 1966 sowie als stellvertretender Zugführer am 23. Februar 1967 jeweils mit "ausreichend" bewertet. Laut Dienstzeugnis zeigte er in seiner letzten Tätigkeit als stellvertretender Zugführer bei guter Führung befriedigende Leistungen.

3

Das Bundeszentralregister weist lediglich die Strafe aus, die gegen den früheren Soldaten in dem zu Anschuldigungspunkt 2 sachgleichen Strafverfahren verhängt worden ist. Disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten sind nicht bekannt geworden.

4

Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes.

5

Nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst studierte der frühere Soldat Biologie und unterzog sich mit Erfolg der Diplom-Prüfung. Anschließend war er als wissenschaftlicher Angestellter und als Tiefbaufachwerker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 DM beschönigt.

6

Der frühere Soldat ist seit dem 23. April 1974 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Apothekerin berufstätig. Aus der Ehe ist ein jetzt etwa fünfjähriges Kind hervorgegangen.

7

II

Im Januar 1978 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Lübeck vom 18. Dezember 1979 - 2 Js 276/78 - 27 Ls (139/78) - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM belegt wurde. Diese Entscheidung wurde am 25. August 1980 rechtskräftig, nachdem der frühere Soldat seine Berufung dagegen zurückgenommen hatte.

8

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1981 zur Last, er habe seine ihm nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst als Reserveoffizier obliegenden Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er

  1. 1.

    den in der "Kieler Militärzeitung" "Extra" vom 1. Mai 1977 abgedruckten Aufruf "Ehemalige Zeitsoldaten, Grenzschützer und Polizisten", in welchem durch unwahre Tatsachenbehauptungen die Wehrwilligkeit der Soldaten untergraben und deren Bereitschaft, die Pflichten aus dem Soldatengesetz zu erfüllen, herabgesetzt werden soll, mit seinem Vor- und Zunamen unter Angabe seines Reserveoffizierdienstgrades unterzeichnet habe.

    Die "Kieler Militärzeitung" "Extra" vom 1. Mai 1977 sei am 1. Mai 1977 während der Maikundgebung auf dem R.platz in K. verteilt worden.

    Der Aufruf beinhalte unter anderem folgende unwahre Tatsachenbehauptungen:

    "Jeder von uns weiß, was es heißt, als Zeitsoldat auf den Krieg gegen fremde Völker und auf die bewaffnete Niederschlagung des eigenen Volkes vorbereitet zu werden."

    "Wir wissen aus Erfahrung: Die meisten hassen es, für die Interessen der herrschenden Klasse gewaltsam und auf Befehl mit der Schußwaffe gegen die gerechten Kämpfe der besitzlosen Massen vorzugehen, denen sie sich selbst zugehörig fühlen und deren Teil sie sind."

    "Einige glaubten auch, sie könnten in der Polizei oder der Armee dem Frieden oder der Gerechtigkeit dienen. Doch einmal in Uniform, sieht die Wirklichkeit ganz anders aus. Unterwerfung unter das Prinzip Befehl und Gehorsam - oder Bestrafung, Verlust der elementarsten Rechte der Lohnarbeiter wie Koalitionsrecht und Streikrecht, das ist erniedrigend und kann nicht länger hingenommen werden. Wer hätte da noch nicht an Kündigung gedacht? Aber selbst dieses Recht, das den Freien vom Sklaven unterscheidet, gibt es nicht. Wie für alle anderen Lohnabhängigen müssen wir dieses Recht für die Polizisten und Zeitsoldaten erkämpfen. Die völlige Rechtlosigkeit der Zeitsoldaten und Polizisten ist unerträglich. Für die Arbeiterklasse und die Volksmassen ist sie gefährlich. Also muß sie beseitigt werden.";

  2. 2.

    am 14. Januar 1978 nach der gegen 10.40 Uhr polizeilich verfügten Auflösung der in der B. Straße etwa in Höhe der Einmündung H.straße in L. vom Kommunistischen Bund Westdeutschland veranstalteten Demonstrationen den neben anderen Polizeibeamten auf Anordnung den Platz räumenden, an seiner Uniform als Polizeibeamter erkennbaren Polizeihauptmeister Langbehn aus einer diesen umringenden Reihe von Demonstranten tätlich angegriffen habe, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht geschlager, habe. Polizeihauptmeister Le. habe durch diesen Schlag eine Prellung im Gesicht erlitten.

9

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 28. Juli 1981 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve. Auf Grund eines im Auftrag der Rechtsanwälte Li. und O.,. K., von Assessor D. am 15. März 1978 verfaßten, an den Wehrdisziplinaranwalt gerichteten Schreibens kam die Truppeidienstkammer zu Anschuldigungspunkt 1 zu der Überzeugung, daß der frühere Soldat den in der "Kieler Militärzeitung - Extra -" vom 1. Mai 1977 abgedruckten "Aufruf" ebenfalls unterschrieben oder mindestens gebilligt habe, daß er als Unterzeichner dieses "Aufrufs" genannt werde. Zu Anschuldigungspunkt 2 stützte sie sich auf die Feststellungen des Amtsgerichts Lübeck in dem sachgleichen Strafurteil vom 18. Dezember 1979. Die Kammer würdigte die Handlungsweise des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die nachwirkende Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG, der nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen gelte. Einen Schuldspruch dahingehend, daß das Verhalten des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 auch als ein Dienstvergehen im Sinne der 1. Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG zu bewerten sei, vermochte sie nicht zu treffen.

10

Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:

11

Für den früheren Soldaten spreche zwar, daß er sich einmal freiwillig zu längerem Dienen in der Bundeswehr verpflichtet, sich während dieses Dienstes tadelfrei geführt und befriedigende Leistungen erbracht habe; ferner, daß er zu Punkt 1 sicher als "Überzeugungstäter" anzusehen sei. Er habe sich aber mit seinem Verhalten zu Punkt 1 eindeutig gegen die Bundeswehr gestellt. Schon deshalb habe er nicht den Dienstgrad behalten können, der ihn zum potentiellen Vorgesetzten mache. Er habe das erforderliche Vertrauen und die notwendige Achtung verloren, deren er im Falle erneuter Verwendung bedürfe. Da er sich zudem am 14. Januar 1978 zu Gewalttätigkeiten gegenüber einem Beamten habe hinreißen lassen, der nur seinen Auftrag erfüllt und ihm nichts Böses gewollt habe, hätte ihm nicht einmal mehr ein gehobener Mannschaftsdienstgrad belassen werden können.

12

Gegen diese ihm am 15. Oktober 1981 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat am Montag, dem 16. November 1981, Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben.

13

Die Verteidigerin hat im wesentlichen vorgebracht:

14

Das Truppendienstgericht habe zu Anschuldigungspunkt 1 in unzulässiger Weise den Akteninhalt zum Nachteil des früheren Soldaten verwertet. Es habe den Grundsatz der unmittelbaren persönlichen Vernehmung von Zeugen mißachtet, als es das Schreiben der Rechtsanwälte vom 15. März 1978 zu Beweiszwecken herangezogen habe. Die vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug von der Verteidigung schriftsätzlich beantragte Vernehmung der Rechtsanwälte Li. und O. habe die Kammer nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Gegenteil von dem, was bewiesen werden solle, stehe bereits fest. Die anwaltschaftliche Äußerung vom 15. März 1978 hätte überdies nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werden dürfen; denn es sei zweifelhaft, ob der frühere Soldat sie als eigene Einlassung habe verstanden wissen wollen.

15

Zu Anschuldigungspunkt 2 sei die Argumentation des angefochtenen Urteils verfehlt. Allein deshalb, weil es sich um Widerstand in Tateinheit mit Körperverletzung gehandelt habe, liege noch kein Fehlverhalten von besonderer Intensität im Sinne des § 23 Abs. 2 SG vor. Die Kammer habe insoweit nicht berücksichtigt, daß die vom Amtsgericht Lübeck verhängte Strafe sich an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens gehalten habe. Ein Verhalten von besonderer Intensität hätte mit Sicherheit eine höhere als die tatsächlich ausgesprochene unterdurchschnittliche Bestrafung nach sich gezogen.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO, § 111 Abs. 2 WDO).

17

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er kann dabei auch den Sachverhalt und damit die einzelnen Pflichtverletzungen strenger beurteilen als die Kammer.

18

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen; denn der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

19

4.

Die Berufung führt nicht zum Erfolg.

20

Die Anschuldigungsschrift hebt ausdrücklich darauf ab, der frühere Soldat sei nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Sie legt dem früheren Soldaten damit Verstöße gegen die in § 17 Abs. 3 SG bestimmte nachwirkende Verpflichtung von Offizieren und Unteroffizieren zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zur Last, die nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen gelten, wenn die Achtungs- und Vertrauenseinbuße durch unwürdiges Verhalten eintritt. Die Anschuldigungsschrift wirft dem früheren Soldaten dagegen nicht vor, sich im Sinne der 1. Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt zu haben, so daß hierauf - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer - nicht einzugehen ist.

21

Zu den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen hält der Senat nachstehenden Sachverhalt für erwiesen und würdigt ihn wie folgt:

22

Zu Anschuldigungspunkt 1:

23

Die "Kieler Militärzeitung - Zeitung des Soldaten- und Reservekomitees - Extra -" vom 1. Mai 1977, die nach Aussage des Zeugen He. in der Haupt Verhandlung des ersten Rechtszuges an jenem Tag auf dem R.platz in K. verteilt worden ist, enthielt folgenden "Aufruf":

"Wir, ehemalige Zeitsoldaten, Grenzschützer und Polizisten, wenden uns an diejenigen, die heute in der Armee verpflichtet sind und die in Bundesgrenzschutz und Polizei sind.

Jeder von uns weiß, was es bedeutet, eingesetzt zu werden gegen das Volk, was es heißt, gegen die Druckarbeiter vorzugehen, die 1976 für mehr Lohn streikten; baden-württembergische Metallarbeiter zu bespitzeln, die im Kampf gegen Lohnraub und Entlassungen standen;

was es heißt, gegen das Volk in vielen Städten Fahrpreiserhöhungen mit dem Polizeiknüppel durchzusetzen;

auf Anforderung von hochbezahlten Professoren in den Hochschulen gegen die Studenten vorzugehen, die sich gegen Bevormundung und Unterdrückung zur Wehr setzen;

gegen die Arbeiter und Bauern den Bau der Kernkraftwerke zu verteidigen, was allein den Profit der Reichen sichert, die Lebensbedingungen der Besitzlosen aber gefährdet und zerstört; was es heißt, als Zeitsoldaten auf den Krieg gegen fremde Völker und auf die bewaffnete Niederschlagung des eigenen Volkes vorbereitet zu werden.

Wir wissen aus Erfahrung: Die meisten hassen es, für die Interessen der herrschenden Klasse gewaltsam und auf Befehl mit der Schußwaffe gegen die gerechten Kämpfe der besitzlosen Massen vorzugehen, denen sie sich selbst zugehörig fühlen und deren Teil sie sind.

Kaum einer ist aus freien Stücken Zeitsoldat, Polizist oder Grenzschützer geworden. Getrieben durch den Druck der Arbeitslosigkeit und den Haß auf die Ausbeutung in der Fabrik, gelockt durch versprochene Ausbildungsmöglichkeiten und die Erwartung eines sicheren und ausreichenden Solds, haben wir die Uniform angezogen. Bei den Wehrpflichtigen war es der Plungersold, der sie zur Verpflichtung getrieben hat. Dagegen unterstützen wir die Forderung nach Lohnfortzahlung für die Dauer der Wehrdienstzeit.

Einige glaubten auch, sie könnten in der Polizei oder der Armee dem Frieden oder der Gerechtigkeit dienen. Doch einmal in Uniform, sieht die Wirklichkeit ganz anders aus. Unterwerfung unter das Prinzip Befehl und Gehorsam - oder Bestrafung, Verlust der elementarsten Rechte der Lohnarbeiter wie Koalitionsrecht und Streikrecht, das ist erniedrigend und kann nicht länger hingenommen werden. Wer hätte da noch nicht an Kündigung gedacht? Aber selbst dieses Recht, das den Freien vom Sklaven unterscheidet, gibt es nicht. Wie für alle anderen Lohnabhängigen müssen wir dieses Recht, für die Polizisten und Zeitsoldaten erkämpfen. Die völlige Rechtlosigkeit der Zeitsoldaten und Polizisten ist unerträglich. Für die Arbeiterklasse und die Volksmassen ist sie gefährlich. Also muß sie beseitigt werden."

24

In einer Spalte rechts neben diesem "Aufruf" hieß es:

"Der nebenstehende Aufruf wurde von 65 ehemaligen und aktiven Zeitsoldaten, von 4 Polizeibeamten und 7 BGS-Beamten unterzeichnet.

Beim SRK K. haben an den letzten beiden Tagen folgende Menschen neu unterschrieben:

... H. U., Leutnant d. R., PiBtl. ..., K.; ..."

25

Berücksichtigt man die auch im Anschuldigungspunkt 2 hervorgetretenen Aktivitäten des früheren Soldaten für den Kommunistischen Bund Westdeutschland und das Soldaten- und Reservistenkomitee, so spricht viel dafür, daß er den "Aufruf" tatsächlich unterschrieben hat oder zumindest damit einverstanden war, als einer der Unterzeichner dieses "Aufrufs" genannt zu werden. Mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ist ihm das jedoch nicht nachzuweisen.

26

Der frühere Soldat hat sich zu dem insoweit gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht eingelassen. Zwar hat Assessor D. im Auftrag der Rechtsanwälte Li. und O. der damaligen Verteidiger des früheren Soldaten, unter dem 15. März 1978 an den Wehrdisziplinaranwalt geschrieben:

"In obiger Disziplinarsache haben wir uns am 16.9.1977 zur Sache gemeldet. Wie Sie sicher bereits festgestellt haben, wollen wir im vorliegenden Falle auf eine ausführliche Stellungnahme verzichten. Wir gehen dabei davon aus, daß mit der Unterzeichnung des Aufrufes durch unseren Mandanten Tatbestände des Soldatengesetzbuches nicht verwirklicht worden sind. Wir fragen daher an, ob das Verfahren mittlerweile eingestellt worden ist."

27

Satz 3 dieses Schreibens kann jedoch ebensowenig als Geständnis des früheren Soldaten gewertet werden wie das Schweigen der damaligen Verteidiger auf die Entgegnung des Wehrdisziplinaranwalts vom 3. Mai 1978:

"Ich danke für Ihre mit Bezugsschreiben abgegebene Stellungnahme, in der Sie die Unterzeichnung des 'Aufrufs' ehemaliger Polizisten, Grenzschützer und Zeitsoldaten durch Ihren Mandanten bestätigen. ..."

28

Rechtsanwalt O. hat bei seiner vom Senat beschlossenen Vernehmung als Zeuge vor dem ersuchten Richter glaubhaft bekundet, da es lediglich bei der Mandatsübernahme im August 1977 zu einer kurzen Besprechung zwischen ihm und dem früheren Soldaten gekommen sei, bei der aber die Sache inhaltlich nicht näher erörtert worden sei. Weder bei dieser Gelegenheit noch später habe der frühere Soldat ihm gegenüber eingeräumt, daß er den "Aufruf" unterzeichnet oder die Verwendung seines Namens als Unterzeichner gebilligt habe. Er, der Zeuge, habe Assessor D. im März 1978 beauftragt, dem Wehrdisziplinaranwalt mitzuteilen, daß eine ausführliche Stellungnahme zur Zeit nicht beabsichtigt sei, und eine Beendigung des Verfahrens anzuregen. So sei es zu dem Schreiben vom 15. März 1978 gekommen.

29

Assessor D. hat dies bei seiner durch den Senat veranlaßten Zeugenvernehmung bestätigt: Er habe mit dem früheren Soldaten nicht über die Sache gesprochen. In dem Schreiben vom 15. März 1978 habe er mit eigenen Worten versucht, den ihm von Rechtsanwalt O. erteilten Auftrag auszuführen. Er sei damals in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten nicht bewandert gewesen. Mit Satz 3 seines Schreibens habe er den Tatvorwurf nicht bestätigen wollen; er hätte dies mangels näherer Kenntnis der Vorgänge auch gar nicht vermocht. Er habe lediglich seine Rechtsauffassung kundtun wollen, wonach der frühere Soldat selbst dann nicht gegen Tatbestände des Soldatengesetzes verstoßen hätte, wenn der "Aufruf" von ihm unterzeichnet worden wäre. An das Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 3. Mai 1978 könne er sich nicht erinnern; möglicherweise habe er dieses Schriftstück gar nicht gesehen. Er sei nicht Sachbearbeiter der Angelegenheit gewesen und habe nur Einzelaufträge ausgeführt.

30

Mangels eines Tatnachweises ist der frühere Soldat somit in diesem Punkt von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freizustellen. Angesichts des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens stellt dies aber keinen Teilfreispruch und damit keinen Teilerfolg der Berufung dar.

31

Zu Anschuldigungspunkt 2:

32

In dem insoweit sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Lübeck in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1979 folgende Feststellungen getroffen:

"Der Zeuge K. meldete am 11. Januar 1978 beim Bürgermeister der Hansestadt L. - Ordnungsamt - eine Kundgebung des Kommunistischen Bundes Westdeutschland für Sonnabend, den14. Januar 1978, 10.00 Uhr, an. Die Kundgebung sollte unter Mitwirkung eines Spielmannszuges des Soldaten- und Reservistenkomitees in der als Fußgängerzone und Einkaufsstraße angelegten B. Straße stattfinden. Der Antrag wurde vom Ordnungsamt durch an den Zeugen K" gerichtete Verfügung vom 13. Januar 1978 beschieden. Sie lautet auszugsweise wie folgt:

'Kundgebung am 14. Januar 1978

Das Ordnungsamt bestätigt den Eingang Ihrer Anmeldung vom 11.1.1978 gemäß § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes. Gegen die Durchführung dieser Veranstaltung werden keine Bedenken erhoben, soweit diese nicht in der B. Straße, sondern auf dem Markt stattfindet.

Die Durchführung der Veranstaltung in der B. Straße wird hiermit ausdrücklich verboten.

Die sofortige Vollziehung des Verbots wird hiermit angeordnet.

Begründung:

Das Verbot der Durchführung dieser Veranstaltung in der B. Straße ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Fußgängerzone dringend erforderlich.

Der Einsatz eines Spielmannszuges in der B. Straße würde zu Behinderungen des Fußgängerverkehre und zu Lärmbeeinträchtigungen für die Anlieger führen. Ferner wären Behinderungen des Anlieferverkehrs nicht auszuschließen, da der Anlieferverkehr in der B. Straße bis 10.00 Uhr zugelassen ist und erfahrungsgemäß bis zu 20 Minuten nach diesem Zeitpunkt sich noch. Fahrzeuge dort befinden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (Bundesgesetzblatt I S. 17) erforderlich.

Es kann im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, daß durch die Kundgebung erhebliche Störungen und Belästigungen verursacht werden, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden.'

Es folgt dann die entsprechende Rechtsmittelbelehrung, und zwar hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dahin, daß die Möglichkeit besteht, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Gottorfstraße 2, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Entgegen der gemachten Auflage wurde mit der Veranstaltung in der B. Straße etwa in Höhe der Einmündung der H.straße begonnen. Dazu war auch der Spielmannszug mit etwa 15 Personen aufmarschiert. Diese Stelle der B. Straße verläuft parallel zum Marktplatz. Sie ist von ihm lediglich durch eine etwa zehn Meter breite Häuserzeile getrennt, die auf Säulen eines Arkadenganges steht, der die Sicht und den Zugang zum Marktplatz und umgekehrt ermöglicht.

Der Zeuge K. wurde mehrfach von Beamten des 1. Polizeireviers, u.a. auch dem Leiter des Reviers, dem Zeugen Le., unter Hinweis auf die Verfügung des Ordnungsamtes aufgefordert, die hier nicht erlaubte Veranstaltung sofort abzubrechen und wie genehmigt auf dem Marktplatz fortzusetzen. Das wurde von dem Zeugen K. abgelehnt. Er stellte sich auf einen Blumenkübel und wandte sich nicht nur redend an die sich bildende Menschenmenge aus z.T. aktiven Teilnehmern, z.T. stehengebliebenen Passanten, sondern ließ auch den Musikzug spielen. Durch die durch diese Veranstaltung sich ansammelnde Menschenmenge wurde der Fußgängerverkehr beeinträchtigt. Passanten konnten den Versammlungsort nur passieren, wenn sie sich an den Häuserwänden der anliegenden Häuser entlangdrängten oder den schmalen freien Raum zwischen Musikzug und Menschenmenge benutzten.

Nachdem gegen 10.40 Uhr div. Beamte zur Unterstützung herangeholt worden waren, forderte der Zeuge Le. den Zeugen K. noch einmal abschließend vergeblich auf, die Veranstaltung hier sofort abzubrechen und auf dem Marktplatz fortzusetzen. Daraufhin mag der Zeuge K. geäußert haben, die Veranstaltung sei sowieso gleich beendet, es werde nur noch zum Abschluß die Internationale gespielt und gesungen.

Die Veranstaltung wurde von dem Zeugen Le. für aufgelöst erklärt und die Teilnehmer aufgefordert, die Fußgängerzone in Richtung Marktplatz zu verlassen. Nur ein Teil der Menschenmenge kam dieser Aufforderung nach. Daraufhin wurde von der Polizei Zwangsräumung angeordnet. Zu dieser Zeit war begonnen worden, die Internationale zu spielen und zu singen. Die nicht freiwillig den Platz räumenden Teilnehmer wurden von den Beamten in Richtung Marktplatz abgedrängt.

So schob auch der Zeuge La. - er war durch seine Uniform als Polizeibeamter erkennbar - eine Person vor sich her, als er von mehreren Demonstranten umringt und für ihn unerwartet aus der Menge heraus von dem Angeklagten H. einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Der Zeuge La. versetzte auch dem Angeklagten H. einen Schlag ins Gesicht, um weitere Schläge abzuwehren. Durch den Schlag des Angeklagten H. erlitt der Zeuge La. eine Prellung im Gesicht.

Der Angeklagte H. versuchte davonzulaufen. Den in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen Le. und G. - beide in Zivil - und einem Polizeibeamten in Uniform gelang es zunächst, den Angeklagten H. festzuhalten. Er sollte zwecks Feststellung seiner Personalien zum Revier gebracht werden. Als eine männliche Person an den Armen der, Beamten zerrte, gelang es dem Angeklagten H., in Richtung obere W.straße davonzulaufen. ...

Der Zeuge La. erlitt durch den Schlag des Angeklagten H. eine Prellung im Gesicht, der Angeklagte durch den Abwehrschlag des Zeugen La. eine Platzwunde an einer Lippe.

Als der Angeklagte H. davonlief, gab der Zeuge Le. an umstehende Beamte den Befehl, ihn zwecks Feststellung seiner Personalien festzunehmen. Von den Beamten S., Ko. und St. wurde der Angeklagte H. sofort verfolgt. Er lief die obere W. straße hinunter und dann nach links einbiegend in die K.straße. Dort konnte ihm von dem Zeugen Wi., der die obere H.straße hinuntergelaufen war, der Weg abgeschnitten werden. Gemeinsam mit den anderen Beamten wurde der Angeklagte festgenommen und zum 1. Polizeirevier gebracht."

33

An diese Tat- und Schuldfeststellungen ist der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Er hat deren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO an sich mögliche nochmalige Prüfung nicht beschlossen. Da das Wehrdienstgericht keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile ist, kommt ein derartiger Lösungsbeschluß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur dann in Frage, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu begründen (BVerwG Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 VD 16/81 - m.w.N.). Für solche Zweifel fehlt hier jeder Anhalt.

34

Der vor zahlreichen Beobachtern auf offener Straße mit Wissen und Wollen geführte überraschende Faustschlag in das Gesicht des rechtmäßig handelnden, uniformierten Polizeibeamten Le. ist objektiv geeignet, den früheren Soldaten für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren. Ein solches Verhalten ist mit dem Bild eines außerhalb des Wehrdienstes stehenden pflichtgetreu handelnden Offiziers nicht zu vereinbaren, schädigt dessen Ansehen tiefgreifend und zerstört das Vertrauen, das in ihn als Grundlage für seine weitere Verwendung in der Bundeswehr in seinem bisherigen Dienstgrad gesetzt werden muß. Der frühere Soldat hat somit in diesem Punkt vorsätzlich gegen die nachwirkende Pflicht des § 17 Abs. 3 SG verstoßen, als Offizier auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (vgl. BDHE 7, 153, 155 f; BVerwGE 46, 244, 249) [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74].

35

Dieser Verstoß gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen, da der frühere Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Die Wendung "Wiederverwendung als Vorgesetzter" deckt sich mit der für die Bewertung als Pflichtverletzung in § 17 Abs. 3 SG bestimmten Voraussetzung der "Wiederverwendung in seinem Dienstgrad" (BVerwGE 53, 269, 270 f) [BVerwG 01.04.1977 - II WD 7/77]. Der hierfür erforderlichen Achtung und dem hierfür notwendigen Vertrauen muß der Offizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst allerdings durch unwürdiges Verhalten nicht, gerecht geworden sein, um seine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können. Mit dem in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG eingefügten, in § 17 Abs. 3 SG fehlenden Erfordernis des "unwürdigen Verhaltens" wird nicht so sehr hinsichtlich des objektiven Gewichts der Pflichtverletzung differenziert, sondern mehr auf die in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbarte Fehlhaltung abgehoben (BVerwGE 46, 244, 250) [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74]. Unter einem "unwürdigen Verhalten" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG ist deshalb nur ein aus den gesamten Umständen sich herleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität zu verstehen. Darunter fällt zumindest in Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gemeinschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetztenrang (BVerwGE 43, 9, 19 ff) [BVerwG 24.09.1969 - I WD 4/69]. Ob und in welchem Grade die Handlungsweise des früheren Soldaten sich als schuldhafte Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten, für alle gewährleisteten Rechtsgutes erweist und als eine Störung der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Rechtsfriedens erscheint, ist unerheblich. Als Disziplinartatbestand zielt auch § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG allein darauf ab, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und zu sichern, indem er die Möglichkeit schafft, ein Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren und -unteroffizieren zu erhalten, die zur Wiederverwendung in einem ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Dienstgrad tragbar sind, oder umgekehrt, untragbar gewordene Vorgesetzte ihrer Vorgesetztenstellung ganz oder teilweise zu entkleiden. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin kommt es daher für die Beurteilung dessen, ob im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG ein Fehlverhalten von besonderer Intensität vorliegt, nicht darauf an, welche Sühne ein Strafgericht für die Tat des früheren Soldaten für angemessen gehalten hat.

36

Der frühere Soldat hat dadurch, daß er sich in den gar nicht gegen ihn gerichteten Vollzug einer behördlichen Anordnung einmischte, den in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung handelnden Polizeibeamten La. auf offener Straße überfiel und ihm rücksichtslos und brutal einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, nicht nur aus soldatischer Sicht, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben in grobem Maße gegen die Mindestanforderungen verstoßen, die an das Verhalten eines Reservisten mit Vorgesetztenrang zu stellen sind. Die schuldhafte Verletzung der nachwirkenden Pflicht des § 17 Abs. 3 SG durch den früheren Soldaten gilt daher gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen.

37

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO ist bei Angehörigen der Reserve, die - wie der frühere Soldat - nicht zugleich Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im Ruhestand gelten, nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Diese Maßnahme ist bei Offizieren grundsätzlich lediglich bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad möglich, den der frühere Soldat als Leutnant bereits innehat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO). An diese Beschränkung ist der Senat bei Reserveoffizieren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO jedoch dann nicht gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwGE 33, 81, 82) [BVerwG 21.01.1967 - II WD 44/66]. Das trifft hier zu.

38

Das von dem früheren Soldaten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, daß er als aktiver Leutnant in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers oder Offiziers auf Zeit und damit als Soldat mit Vorgesetzten-Dienstgrad schlechterdings untragbar geworden wäre. Er wäre deshalb mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden gewesen, und ihm hätte infolgedessen auch für das Reserveverhältnis sein Dienstgrad nicht verbleiben können. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten am 14. Januar 1978 in der B. Straße in L. stellt nämlich kein einmaliges situationsbedingtes Straucheln dar, sondern ist Ausdruck einer persönlichkeitsbedingten Fehlhaltung. Der frühere Soldat hat damit einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewußtsein und ein gehöriges Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität bewiesen. Er hat deutlich gemacht, daß ihm die Solidarität zu seiner Gruppe, einer nach Auffassung des Bundesministers des Innern verfassungsfeindlichen Organisation, die für "die Vorbereitung der proletarischen Revolution und des bewaffneten Aufstandes in Westdeutschland und Westberlin" eintrat (vgl. Vorfassungsschutzberichte 1978 S. 100 und S. 109 sowie 1979 S. 93), wichtiger ist als die berechtigten Belange der Allgemeinheit und vor allem die Würde und die Rechte eines anderen mit der Abwehr von Gefahren betrauten und in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes handelnden Staatsdieners. Im Interesse der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrags kann diesem Reserveoffizier die Führung anderer Soldaten weder bei Wehrübungen noch gar im Verteidigungsfall anvertraut werden; er hat sich durch sein Fehlverhalten als potentieller militärischer Vorgesetzter in der Bundeswehr disqualifiziert.

39

Da Milderungsgründe weder in der Tat noch in der Person des früheren Soldaten ersichtlich sind, ist seine Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve nicht zu beanstanden.

40

5.

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei seiner im Ergebnis erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

41

Dem Senat erschien es dagegen billig, die Kosten des ersten Rechtszuges je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund zu überbürden, da der frühere Soldat in einem der beiden Anschuldigungspunkte, in denen Kosten etwa in gleicher Höhe entstanden sind, freizustellen war (§ 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 2 WDO). Er sah jedoch davon ab, die dem früheren Soldaten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise dem Bund aufzuerlegen (§ 132 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative WDO i.V.m. Satz 1 a.a.O.), weil die Verteidigerin des früheren Soldaten in der Haupt Verhandlung des ersten Rechtszuges nicht erschienen war und dem früheren Soldaten darum insoweit keine besonderen Auslagen entstanden waren.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
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