Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.11.1968, Az.: 1 ABR 7/68
Sitzverteilung; Arbeitnehmervertreter; Aufsichtsrat des herrschenden Konzernunternehmens; Echte Auswahlmöglichkeit; Anfechtung der Wahl; Wahlanfechtungsverfahren; Beschlußverfahren; Ermittlung der Beteiligten; Gerichte für Arbeitssachen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1968
- Aktenzeichen
- 1 ABR 7/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 22.12.1967 - 4 BVTa 9/67
Rechtsgrundlagen
- § 76 BetrVG 1952
- § 39 BetrVG 1952
- § 18 BetrVG 1952
- § 82 Abs. 1 Buchst. s BetrVG 1952
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. S. ArbGG
- § 9 Abs. 5 ArbGG
- § 83 ArbGG
- § 83 ArbGG
- § 80 ArbGG
- § 62 ZPO
- § 147 ZPO
- § 39 BetrVG1952DV 1
Fundstellen
- BAGE 21, 210 - 221
- DB 1968, 2178 (Volltext)
- DB 1969, 309-311 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1969, 526 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Es wird bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Sitzverteilung hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Konzernunternehmens verblieben.
2. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung BAG 15.07.1960 1 ABR 3/59 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG (Leitsatz 5) liegt, soweit es um die Arbeitnehmer aus dem herrschenden Unternehmen geht, insbesondere dann nicht vor, wenn eine echte Auswahlmöglichkeit besteht; das absolute Zahlenverhältnis ist dann nicht allein ausschlaggebend.
3. Für die Frage, welche Stellung zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat berechtigt sind, ist BetrVG 1952 § 18 maßgebend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt dabei die Unternehmensleitung.
4. An einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Konzernunternehmens sind notwendig Beteiligte die Unternehmensleitung des herrschenden Konzernunternehmens, etwa anfechtende Wahlberechtigte, soweit es sich bei ihnen um mehr als zwei handelt, die Gesamtbetriebsräte, die Einzelbetriebsräte, soweit sie sich von sich aus am Verfahren beteiligen, und die Kandidaten, um deren Sitz im Aufsichtsrat es sich handelt.
5. Das Gericht muß im Beschlußverfahren alle Beteiligten von Amts wegen ermitteln und die Zustellungen der Entscheidung an alle Beteiligten bewirken. Solange die Zustellungen nicht an alle Beteiligten bewirkt sind, beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls für diejenigen Beteiligten, an die noch keine Zustellung erfolgt ist, im Rahmen des ArbGG § 9 Abs. 5 noch nicht zu laufen.
6. Wenn über den Gegenstand zweier Beschlußverfahren nur einheitlich entschieden werden kann, sind beide Verfahren miteinander zu verbinden. ZPO § 62 kommt analog zur Anwendung.
7. Eine Anfechtung hinsichtlich der Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat ist in dem Sinne möglich, daß lediglich die Feststellung des richtigen Wahlergebnisses begehrt wird (schon bisherige Rechtsprechung). In einem solchen Fall sind die Gerichte an diese Einschränkung gebunden.
8. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn allein über die Frage der Sitzverteilung der Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat eines Konzern gestritten wird (Bestätigung von BAG 30.08.1966 1 ABR 1/66 = BAGE 19, 76 = AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG). Die Entscheidung muß im Beschlußverfahren ergehen.