Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.08.1966, Az.: 1 ABR 1/66
Konzernaufsichtsrat; Arbeitnehmervertreter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.08.1966
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 09.07.1965 - 5 BV 7/65
- LAG Stuttgart 01.12.1965 - 5 TaBV 3/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 76 - 83
- DB 1966, 1438 (Volltext)
- DB 1966, 1973-1974 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Besetzung der Arbeitnehmersitze im Konzernaufsichtsrat wird auch nach Änderung der Fassung des § 76 Abs. 4 BetrVG fortgeführt.
2. Ist der Arbeitnehmervertreter aus dem herrschenden Unternehmen, dem der erste Sitz zusteht. ein Angestellter und gehören zu den aus dem beherrschten Unternehmen kommenden Kandidaten keine Arbeiter, sondern nur Angestellte, so sind die ersten beiden Sitze der Arbeitnehmer im Konzernaufsichtsrat durch zwei Angestellte zu besetzen.
3. An der Gerichtszuständigkeit und der Antrags- sowie Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Anfechtung einer Aufsichtsratswahl auf der unstreitigen Grundlage des BetrVG hat sich durch § 98 AktGes. n. F. nichts geändert.
4. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann sich auf eine einzelne eigenständige Entscheidung des Wahlvorstandes beschränken. In diesem Fall sind die Gerichte gehindert, die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Wahlvorganges nachzuprüfen.