Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1964, Az.: 5 StR 252/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1964
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 05.02.1964
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
In der Starfsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5. Februar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos.
I.
Verfahrensrügen
1.
In der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1963 hatte das Landgericht den Angeklagten darauf hingewiesen, daß er auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und daß Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte. Diese Verhandlung ist dann ausgesetzt worden, um den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. In der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1964 ist der Hinweis nicht wiederholt worden.
Dessen bedurfte es auch nicht, weil hier der frühere Hinweis das weitere Verfahren, insbesondere auch die letzte Hauptverhandlung deutlich beeinflußt hat; alle Beteiligten waren sich bewußt, daß sie sich auf eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und auf die Anordnung von Sicherungsverwahrung einzustellen hatten. Das ergeben im vorliegenden Falle die gesamten Umstände: Der Hinweis vom 30. Januar 1963 war bereits zu Beginn der damaligen Hauptverhandlung, unmittelbar nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses erfolgt. Diese Belehrung gründete sich also nicht auf das Ergebnis der (dann ausgesetzten) Verhandlung, sondern im wesentlichen auf Anklage und Eröffnungsbeschluß, die auch für die neue Hauptverhandlung maßgebend waren (die Lage des Angeklagten hatte sich nach seiner Untersuchung eher noch verschlechtert). Deswegen hat der Angeklagte in der letzten Hauptverhandlung auch hervorgehoben, ihm habe der Hinweis vom 30. Januar 1963 "einen solchen Schock versetzt, daß er gewillt sei, mit aller Kraft künftige Versuchungen zu bekämpfen" (UA S. 21).
Der Angeklagte hat seine Verteidigung also dem früheren Hinweis angepaßt. Entsprechendes gilt für Verteidiger und Staatsanwalt. Beide haben auf Grund des früheren Hinweises dem Verlauf der letzten Hauptverhandlung, insbesondere der Erörterung der früheren Straftaten und der teilweisen Verlesung der früheren Strafurteile ersichtlich die richtige Bedeutung beigemessen. Das zeigen auch die Schlußanträge deutlich. Zwar können im allgemeinen Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung einen rechtlich erforderlichen Hinweis des Gerichts nicht ersetzen; nachdem jedoch ein Hinweis bereits erteilt worden war, bieten sie hier genügenden Anhalt dafür, daß die Beteiligten diesen Hinweis auch auf die neue Hauptverhandlung bezogen haben. Dem Sinn und Inhalt des § 265 StPO ist daher Genüge getan worden.
2.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Es war nämlich nicht verpflichtet, sämtliche früheren Akten zu verlesen. Vielmehr genügte es, ihren Inhalt im Wege des Vorhalts und der Anhörung des Angeklagten in die Verhandlung einzuführen.
II.
Sachrüge
1.
Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, der erste und dritte Teilakt seines fortgesetzten Tuns seien nicht "objektiv unzüchtig" gewesen. Die äußere Erscheinungsform sexuell bestimmter Handlungen von widernatürlich Veranlagten läßt allerdings den unzüchtigen Charakter nicht immer ohne weiteres erkennen. Für die Bewertung solchen Tuns kommt es daher wesentlich auf Gesinnung und Willensrichtung des Täters an (RG JW 1936, 1974). Dann aber kann es unter den vom Landgericht festgestellten Umständen nicht zweifelhaft sein, daß die erwähnten Handlungen für einen Beobachter, der ihre ganze Bedeutung, sowohl ihre äußere Erscheinung, als auch die Gesinnung und die perverse Willensrichtung des Angeklagten kennt, gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstoßen (BGH 2 StR 183/63 vom 26. Juni 1963; BGHSt 2, 163, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; RGSt 67, 110; RG JW 1936, 1974).
2.
Zuzugeben ist der Revision, daß die Strafkammer den zweiten Teilakt mit Unrecht als vollendeten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen hat.
a)
Wie die Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte das Kind dazu verleitet, die unzüchtigen Abbildungen "geflissentlich zu betrachten" (UA S. 9, 10, 16). Die noch nicht 8jährige Monika vermochte jedoch den Sinn der Darstellungen, "den sadistischen Charakter des Ganzen in ihrer Arglosigkeit nicht zu erkennen"; sie "hielt die dargestellten Vorgänge für wirkliche Bestrafungen" (UA S. 10).
Das Kind hat also mit der Handlung, zu der es durch den Angeklagten verleitet worden ist, einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck verfolgt. Dann aber ist eine solche Handlung in Fällen wie dem vorliegenden nicht unzüchtig (BGHSt 17,280 unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212). Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen ergeben also, daß der Angeklagte, der eine andere Reaktion des Kindes erwartet hatte, sich hier nur der versuchten Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen schuldig gemacht hat.
b)
Insoweit ist die Schuld des Angeklagten daher geringer, als die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung angenommen hat. Einer Änderung des Schuldspruchs bedurfte es aber nicht, weil ein fortgesetztes Verbrechen vorliegt, das sich neben der versuchten auch aus zwei vollendeten Verleitungen zusammensetzt.
c)
Der Strafausspruch mußte ebenfalls bestehenbleiben. Denn alle Erwägungen und Darlegungen des Urteile zur maßvollen Strafe, zur Anwendung des § 20 a StGB und zur Anordnung von Sicherungsverwahrung werden durch die geringe Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht berühr Angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu seinen früheren und seinen jetzigen Straftaten ist seine Verurteilung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Verhängung von Sicherungsverwahrung auch jetzt unumgänglich.
Die Revision mußte daher - entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft - in vollem Umfange verworfen werden.
Schmidt
Siemer
Börker
Kersting