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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1963, Az.: 2 StR 183/63

Vollendung und Versuch einer unzüchtigen Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1963
Aktenzeichen
2 StR 183/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 27.11.1962

Verfahrensgegenstand

Versuchte Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. November 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des versuchten Mißbrauchs ihm anvertrauter Jugendlicher zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn von der Anklage dreier weiterer gleichartiger Verbrechen freigesprochen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben, ausgeführt; sie muß daher unberücksichtigt bleiben.

3

Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.

4

Im Fall E. sieht das Landgericht in dem Griff des Angeklagten mit beiden Händen unter die Bettdecke an den Geschlechtsteil des Jugendlichen nur einen Anfang der Ausführung unzüchtiger Handlungen. Es meint, mit Rücksicht auf die Schnelligkeit, mit der sich der Vorgang abgespielt habe, die rasche Abwehr des Jugendlichen und die dadurch bedingte nur flüchtige Berührung, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß eine die Annahme einer vollendeten Handlung rechtfertigende äußere Erheblichkeit noch nicht vorgelegen habe.

5

Diese Ausführungen begegnen allerdings rechtlichen Bedenken. Wenn ein Erzieher, wie hier festgestellt, einem ihm anvertrauten Jugendlichen an den Geschlechtsteil greift, um seine eigene Geschlechtslust zu erregen, so ist das eine vollendete unzüchtige Handlung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, gleichgültig, ob die Berührung länger oder infolge sofortiger Abwehr nur kurz dauert. Anders wäre es vielleicht, wenn es zu gar keiner Berührung des Geschlechtsteils gekommen wäre. Die Unrichtigkeit der Auffassung des Landgerichts zeigt sich auch darin, daß es offenbar nicht feststellen konnte, an welchen beabsichtigten, über eine kurze Berührung hinausgehenden unzüchtigen Handlungen der Angeklagte durch die Abwehr des Jungen gehindert worden sein könnte. Da in dem Schlafsaal noch zwei weitere Schüler anwesend waren, die den Angeklagten beobachteten, ist es unwahrscheinlich, daß er mehr vorgehabt haben könnte, als einen schnellen Griff an den Geschlechtsteil des Schülers.

6

Der Angeklagte hat sich somit nach dem festgestellten Sachverhalt im Fall E. eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die irrige Rechtsauffassung des Landgerichts, es liege Versuch vor, ist er demnach nicht beschwert.

7

Auch im Fall S. ist es fraglich, ob nicht schon die auf Sinnenlust beruhenden Schläge des Angeklagten mit der Hand auf das bekleidete und der Schlag auf das halb entblößte Gesäß des Jugendlichen den Tatbestand vollendeter unzüchtiger Handlungen im Sinne der §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen. Sein Vorgehen war jedenfalls Versuch, weil der Angeklagte vorhatte, dem zwölfjährigen Schüler die Unterhose ganz herunterzuziehen und ihn auf das nackte Gesäß zu schlagen. Eine solche Handlung ist mehr als eine bloße handgreifliche Zudringlichkeit. Unter den vom Landgericht festgestellten Umständen verstößt sie für einen Beobachter, der ihre ganze Bedeutung, sowohl ihre äußere Erscheinung, als auch die Gesinnung und die perverse Willensrichtung des Angeklagten kennt, gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht (RGSt 67, 110; JW 1936, 1974; BGHSt 2, 164, 167). Die äußere Erscheinungsform sexuell bestimmter Handlungen von widernatürlich Veranlagten läßt ihren unzüchtigen Charakter nicht immer ohne weiteres erkennen. Für ihre Bewertung kommt es wesentlich auf Gesinnung und Willensrichtung des Täters an (RG JW 1936, 1974). Daß der Angeklagte den Schüler geschlagen hat, um sich geschlechtlich zu erregen, hat das Landgericht festgestellt.

8

Die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Baldus
Scharpenseel
Mayr
Meyer
Henning