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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1957, Az.: BVerwG VI B 111.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 111.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1956 - AZ: 1 K 2191/55
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1956 - AZ: III A 98.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 18. Juli 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 8. August 1956 - III A 98.56/1 K 2191/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.750 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a-c BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der unter den Buchstaben a-c im einzelnen aufgeführten Gründe vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall.

2

Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet ohne weiteres aus, da keine der dort genannten Behörden am Verfahren beteiligt ist. Aber auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben: Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Näherer Prüfung bedarf lediglich die Frage, ob der Rechtsstreit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann und die deshalb die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

3

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf Landesrecht gestützt (Art. 108 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1952, GVBl. S. 283, und des Gesetzes vom 9. Juni 1954, GVBl. S. 219; § 42 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gem.H.V.O. - vom 26. Januar 1954, GVBl. S. 59). Die Anwendung von materiellem Landesrecht unterliegt jedoch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Aus der Anwendung solchen Landesrechts kann sich deshalb auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ergeben, die die Zulassung der Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG rechtfertigen könnte (Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 -, BVerwGG 1, 3; Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -, BVerwGE 1, 19).

4

Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn es zweifelhaft wäre, ob die von dem Berufungsgericht angewandten landesrechtlichen Vorschriften gegen Vorschriften des Bundesrechts, nämlich gegen § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Wirtschaftsgesetzblatt S. 55) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19) - TVG -, gegen Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 75 Nr. 1 GG verstoßen. Das aber trifft nicht zu.

5

Das TVG ist gemäß Art. 74 Nr. 12 GG in Verbindung mit Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes "sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten". Daraus ergibt sich zwar ein Verbot der Unterschreitung, nicht aber ein Gebot der Überschreitung der tariflichen Lohnsätze (so auch Hueck-Nipperdey, Tarifvertragsgesetze, 3. Aufl. [1955] Anm. 74 zu § 4 S. 193). Wenn aber der Bundesgesetzgeber die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die Tariflöhne zu überschreiten, steht nichts im Wege, daß öffentliche Arbeitgeber, deren besondere Bindungen auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 6. März 1956 (BAGE 2, S. 303 [BAG 06.03.1956 - 3 AZR 175/55]) grundsätzlich anerkannt hat, durch Landesgesetz verpflichtet werden, übertarifliche Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen oder von der Zahlung solcher Entgelte überhaupt abzusehen. Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage ergibt sich hieraus in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht.

6

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze, zu denen auch die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen gehören. Das bedeutet aber, daß Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden durch Gesetz zulässig sind, soweit sie sachlich notwendig sind und die Institution der Selbstverwaltung nicht in ihrem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Daß aber § 42 Gem.H.V.O., der offensichtlich im Interesse der Gesunderhaltung der gemeindlichen Finanzen bestimmt, daß die Gemeinden übertarifliche Löhne und Gehälter nicht zahlen dürfen, den Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung, wie sie sich in Deutschland als schutzwürdig herausgebildet hat, nicht antastet, kann nicht zweifelhaft sein. Die Bestimmung liegt auf gleicher Ebene wie die zahlreichen Bestimmungen in den Gemeinde Ordnungen älterer, neuerer und neuester Zeit, die gewisse Vermögensgeschäfte der Gemeinden an besondere Voraussetzungen, insbesondere an die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, knüpfen (hierzu vergleiche BVerfG, Entscheidung vom 20. März 1952, BvR 267.51, BVerfGE 1, 167 [174]; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1954, VGH 3.53, Amtl. Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Band 9 S. 74; Henrichs, Die Rechtsprechung zur Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland, DVBl. 1954 S. 728).

7

Art. 75 Abs. 1 GG schließlich schließt die Länder nicht von der Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten des Landes und seiner Gemeinden aus, mindestens solange der Bund nicht eine bestimmte Regelung, die immer nur eine Rahmenvorschrift sein kann, erlassen hat.

8

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.750 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Tellenbach