Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: B 5 R 15/25 BH
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 15/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040425BB5R1525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 03.05.2024 - AZ: S 14 R 2302/21
- LSG Baden-Württemberg - 22.01.2025 - AZ: L 5 R 1615/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie hier - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht und dieses Beweisbegehren bis zum Schluss, das heißt im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise, aufrechterhalten möchte.
- 2.
Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den im Februar 2021 zum wiederholten Mal gestellten Antrag der 1965 geborenen Klägerin auf die begehrte Rente nach medizinischer Begutachtung ab. Das SG hat ua nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.5.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur bis zum Eintritt eines Leistungsfalls am 30.4.2024. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin sei nach den im Verfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen zumindest bis dahin noch in der Lage gewesen, einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr nachgehen zu können (Urteil vom 22.1.2025).
Mit dem am 28.2.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 30.1.2025 zugestellten Urteil des LSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
a) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7). Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22).
b) Auch ist nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Das LSG hat keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt.
c) Schließlich ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.
Insbesondere durfte das LSG am 22.1.2025 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sowohl die Beklagte als auch die Klägerin im Erörterungstermin am 21.8.2024 ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten (vgl § 124 Abs 2 SGG i.V.m. § 153 Abs 1 SGG).
Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie die Klägerin im Berufungsverfahren - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 8 SO 24/24 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13) und dieses Beweisbegehren bis zum Schluss, dh im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise, aufrechterhalten möchte (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar hat die Klägerin im Erörterungstermin auf noch geplante weitere ärztliche Untersuchungen hingewiesen, ohne jedoch weitere medizinische Ermittlungen seitens des LSG einzufordern. Vielmehr hat sie ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 21.8.2024 nach dem Hinweis des Vertreters der Beklagten, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis zum Eintritt eines Leistungsfalls am 30.4.2024 erfülle, und nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Auch in der Folgezeit hat die Klägerin bis zur Entscheidung des LSG am 22.1.2025 keine medizinischen oder sonstigen Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht, die zu einer wesentlichen Änderung der Prozesssituation und damit zu einer Unwirksamkeit ihrer Einverständniserklärung hätten führen können (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 18 mwN).
Soweit die Klägerin das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN). Dies gilt auch, soweit sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre daraus resultierenden Einschränkungen im Leistungsvermögen nicht hinreichend berücksichtigt sieht. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
d) Da der Klägerin PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem hier zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch belehrt worden.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.