Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1965, Az.: II ZR 120/63
Klage gegen eine Lebensversicherung auf Zahlung der Versicherungssummen (Lebensversicherung und Unfall-Zusatzversicherung); Ausschluss der Leistungspflicht; Verzug mit der Prämienzahlung; Vorliegen einer Mahnung; Bevollmächtigung der Mutter zur Entgegennahme der Mahnung; Prämienzahlung durch Hingabe eines Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 120/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 31.01.1963
- LG Hamburg - 24.05.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 44, 178 - 183
- DB 1965, 1735-1736 (Volltext)
- MDR 1966, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 1141-1143 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kind Jörg Lothar K. (früher J.), geboren am ... 1958 in V., V., W.,
gesetzlich vertreten durch seinen Amtsvormund, das Stadtjugendamt V.
Prozessgegner
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft D., H. K.-Platz ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert D. und Max R., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur rechtzeitigen Zahlung einer angemahnten Folgeprämie mit vordatiertem Verrechnungsscheck.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Januar 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 1962 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.664,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1960 Zug um Zug gegen Aushändigung des Versieherungsscheins L 5.332.413 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kaufmann Toni L. hatte bei der Beklagten eine am 1. Mai 1960 beginnende Lebensversicherung über 50.000 DM und eine Unfall-Zusatzversicherung über weitere 50.000 DM abgeschlossen. Für den Fall seines vorzeitigen Todes hatte er seinen Sohn, den Kläger, als Bezugsberechtigten bestimmt. Am 24. Juli 1960 verunglückte der Versicherungsnehmer tödlich.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versicherungssumme von 100.000 DM. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der zweiten Prämie - für Juni 1960 - im Verzuge gewesen sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrage unter Abzug der bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlten Teilbeträge der laufenden Jahresprämie stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 98.664,80 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Unstreitig hat die Wiesbadener Bezirksdirektion der Beklagten den Versicherungsnehmer durch eingeschriebenen Brief vom 8. Juli 1960 aufgefordert, die für Juni rückständige Prämienrate nebst Mahn- und Portokosten, insgesamt 135,20 DM, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Das Schreiben wurde der Mutter des Versicherungsnehmers, der mit seinen Eltern zusammen wohnte, am 9. Juli 1960 ausgehändigt.
Zur rechtlichen Beurteilung dieses Vorgangs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Versicherungsnehmer habe die Anfang Juni 1960 fällig gewesene Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt. Die Beklagte habe ihm deshalb eine qualifizierte Mahnung, wie sie § 39 VVG vorschreibe, übersandt. Das Mahnschreiben sei dem Versicherungsnehmer am 9. Juli 1960 durch Aushändigung an seine Mutter wirksam zugegangen. Das folge aus § 130 Abs. 1 BGB.
Diese Ausführungen halten allen Angriffen der Revision stand.
1.
Ohne Erfolg zieht die Revision zunächst in Zweifel, daß es sich bei der rückständigen Prämie um eine "Folgeprämie" im Sinne des § 39 VVG handelt. Denn die Vertragsparteien hatten von vornherein die Zahlung monatlicher Beiträge vereinbart. Dementsprechend nennt auch der Versicherungsschein nur eine monatliche "Beitragsrate" von 133,50 DM. Gleichwohl will die Revision eine Jahresprämie als "Erstprämie" annehmen, weil nach ihrer Ansicht der Versicherer dann bei Nichtzahlung einzelner Monatsraten allenfalls vom Vertrag zurücktreten könne, was er jedoch nicht getan habe. Hingegen könne der Versicherer, so meint die Revision, nicht nach § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei werden, weil bis auf die erste, hier bei Einlösung des Versicherungsscheins gezahlte Rate alle folgenden Monatsraten gestundet seien. Das von der Revision erstrebte Ergebnis läßt sich auch über § 38 VVG nicht erreichen, weil die einzelnen Monatsraten nicht unbefristet, sondern nur bis zum Anfang das jeweiligen Fälligkeitsmonats gestundet sind. Bei Annahme einer Jahreserstprämie wäre daher der Versicherungsnehmer, der eine fällig gewordene Monatsrate nicht zahlt, ohne Mahnung und Fristsetzung der strengen Folge des § 38 Abs. 2 VVG, der möglichen Leistungsfreiheit des Versicherers, ausgesetzt. Diese Folge tritt hier nur deshalb nicht ein, weil die Voraussetzungen des § 39 und nicht des § 38 VVG vorliegen. Denn über die Anwendbarkeit der einen oder der anderen Bestimmung entscheidet allein, ob die zeitlich erste oder eine zeitlich folgende Prämie nicht gezahlt ist. Folgeprämien im Sinne des § 39 VVG und der AVB (§ 3 Abs. 5)sind nicht nur alle weiteren Jahresprämien, sondern auch alle der ersten Rate folgenden Raten der ersten Jahresprämie (vgl. Amtl. Begr. zu Nr. 16 der VO zur Vereinheitlichung des Rechts der Vortragsversicherung vom 19. Dezember 1939 (BGBl I 2443) in DJ 1940, Beil. Nr. 3 S. 9; BGHZ 21, 122, 132[BGH 25.06.1956 - II ZR 101/55]; Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 35 Anm. 43).
2.
Unbegründet sind auch die rechtlichen Bedenken, welche die Revision gegen die Wirksamkeit der dem Versicherungsnehmer zugegangenen Mahnung äußert.
a)
Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Entsprechend ist die qualifizierte Mahnung des § 39 VVG zu behandeln (vgl. Brück/Möller a.a.O. § 39 Anm. 8 und 17). Das Mahnschreiben des Beklagten ist dem Versicherungsnehmer hier mit der Aushändigung an seine Mutter zugegangen. Einer Bevollmächtigung der Mutter zur Entgegennahme, wie die Revision meint, bedurfte es nicht. Es genügt, daß das Schreiben einer Person übergeben wurde, die zur Übermittlung bereit und geeignet war. Beides steht außer Frage, wenn die Mutter mit dem Versicherungsnehmer zusammen wohnt und das Schreiben entgegennimmt. Zum Begriff des Zugehens gehört entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Versicherungsnehmer später von dem Mahnschreiben Kenntnis genommen hat. Es kommt insoweit nicht auf die Kenntnis, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger an (RGZ 91, 60, 62; BGH NJW 1951, 313 [BGH 31.01.1951 - II ZR 46/50]).
b)
Weiter beanstandet die Revision - jedoch ebenfalls zu Unrecht - einen angeblichen Formmangel des Mahnschreibens. Der Schriftform, die § 4 Abs. 1 der AVB für die qualifizierte Mahnung fordert, genügt ein Schreiben mit faksimilierten Unterschriften. Denn diese Erleichterung wird dem Versicherer ausdrücklich in § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG gestattet; sie braucht deshalb in den AVB, in denen sie vor der Neufassung des.§ 39 VVG durch die Vereinheitlichungs-Verordnung gestanden hatte, nicht mehr wiederholt zu werden.
3.
Das Berufungsgericht hat auch den Lauf der Zweiwochenfrist, die dem Versicherungsnehmer gesetzt worden ist, gemäß den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB richtig berechnet. Der letzte Tag der am 23. Juli 1960 endenden Frist fällt zwar auf einen Sonnabend, doch verlängert sich dadurch noch nicht die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. Eine solche Regelung sieht allerdings die Neufassung des § 193 BGB vor (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965, BGBl I 753); sie ist jedoch erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten und kann rückwirkend keine Anwendung finden.
II.
Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls, am 24. Juli 1960, mit der Zahlung der angemahnten Prämie im Verzuge gewesen ist. Hierbei ist von folgenden Tatsachen, die entweder unstreitig oder vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt sind, auszugehen: Nachdem die Beklagte ihren Bezirksinspektor K. auf die bestehende "Stornogefahr" hingewiesen hatte, drängte dieser bei dem Vater des Versicherungsnehmers auf Zahlung der rückständigen Prämie und erhielt darauf - am 20. Juli 1960 - einen auf den 2. August 1960 vordatierten Verrechnungsscheck über 135 DM; das ist bis auf einen Abzug von 0,20 DM der im Mahnschreiben der Beklagten geforderte Betrag. Am Nachmittag des 22. Juli 1960, einem Freitag, fuhr K. vor Antritt seiner Urlaubsreise zur Bezirksdirektion der Beklagten nach Wiesbaden und gab dort kurz vor Büroschluß den empfangenen Scheck ab. Der Scheck wurde dann am 2. August 1960 zur Bank gegeben und der Beklagten - Wert: 5. August 1960 - gutgeschrieben.
1.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, mit der Hingabe des Schecks sei die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt worden. Denn nach Lage der Dinge habe die Bezirksdirektion den Scheck nicht vor dem 25. Juli 1960 ihrer Bank zum Einzug geben und daher frühestens am 27. Juli 1960 mit einer Gutschrift des Scheckbetrages rechnen können.
Diese Beurteilung wird, wie der Revision zuzugeben ist, der wirtschaftlichen Bedeutung des Schecks als Zahlungsmittel nicht gerecht.
2.
Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, die in dem Mahnschreiben der Beklagten enthaltene Aufforderung, den Betrag von 135,20 DM innerhalb von zwei Wochen an die Wiesbadener Bezirksdirektion "zu zahlen", schreibe eine Barzahlung oder Überweisung vor. Eine derartige Beschränkung ist dem Text nicht zu entnehmen und unvereinbar mit der verbreiteten Verwendung, die der Scheck als Zahlungsmittel nicht nur in der Geschäftswelt, sondern allenthalben gefunden hat.
Die Hingabe eines Schecks stellt allerdings im Zweifel noch keine Zahlung dar, weil die Erfüllung erst eintritt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es aber auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges an (vgl. dazu BGH LM VVG § 36 Nr. 1 = VersR 1964, 129 [BGH 05.12.1963 - II ZR 219/62]). Beide Zeitpunkte fallen bei der Barzahlung (Übersendung von Geld, Einzahlung bei der Post) und bei der bargeldlosen Zahlung (Bank- oder Postschecküberweisung) häufig auseinander. Diese zeitliche Differenz ist bei der Zahlung mit einem Scheck heute, wenn überhaupt, nur unwesentlich größer. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Leistung ist es deshalb gerechtfertigt, die Hingabe eines Schecks bereits als Zahlung zu behandeln, vorausgesetzt, daß der Leistungserfolg eintritt, d.h. der Scheck vom Gläubiger angenommen und von der bezogenen Bank eingelöst wird. Das ist für die Zahlung mit einem Barscheck schon lange anerkannt, weil der Gläubiger hier in der Lage ist, die Schecksumme sofort zu erheben (RGZ 78, 137, 142; RG VA 1928 Nr. 1786, 1931 Nr. 2243). Für den heute weit häufigeren und wichtigeren Verrechnungsscheck kann nichts anderes gelten (so schon OLG Köln VA 1938 Nr. 3068; ebenso OLG Karlsruhe VersR 1955, 98/99 m.w.N.; OLG München VersR 1959, 798; Palandt, BGB 24. Aufl. § 270 Anm. 2 c). Das ist nur die notwendige Folge des Wandels, den der Zahlungsverkehr in den letzten Jahrzehnten erfahren hat. Denn an die Stelle der früher verbreiteten Barzahlung ist mehr und mehr die bargeldlose Zahlung getreten, die regelmäßig im Interesse aller Beteiligten, des Gläubigers wie des Schuldners, liegt. Erst der Verrechnungsscheck ermöglicht aber eine volle bargeldlose Zahlung. Im Wirtschaftsleben hat man dieser Entwicklung dadurch Rechnung getragen, daß ein zur Bank gegebener Verrechnungsscheck heute in der Regel dem Einreicher sofort - mit vordatierter Wertstellung - gutgeschrieben wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 8. Aufl. Art. 28 ScheckG Nr. 6). Der Gläubiger kann damit beim Verrechnungsscheck über den Gegenwert praktisch ebenso schnell wie beim Barscheck verfügen.
Auch der vordatierte Scheck ist heute ein der Barzahlung oder Überweisung gleichwertiges Zahlungssurrogat. Bis zur Änderung des alten Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (RGBl 71) durch die Novelle vom 28. März 1930 (RGBl I 107) konnte sich der Scheckaussteller durch die Vordatierung des Schecks noch eine Zahlungsfrist auf Kosten des Scheckempfängers verschaffen, weil der Scheckinhaber damals vor dem als Ausstellungstag angegebenen Tage vom Bezogenen keine Zahlung verlangen und bei Nichtzahlung keinen Regreß nehmen konnte (vgl. RGZ 96, 190, 193 m.w.N.; Breit, Kommentar zum Deutschen Scheckgesetz,1929, I 342 ff). Seither ist aber der Scheck zu einem ausnahmslos auf schnelle Einlösung drängenden Zahlungsmittel geworden. Das wird beim vordatierten Scheck durch Art. 28 Abs. 2 ScheckG erreicht. Hiernach ist ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, am Tage der Vorlegung zahlbar. Der Gläubiger kann daher einen vordatierten Scheck wie jeden anderen Scheck, den er von seinem Schuldner oder einem für diesen leistenden Dritten erhalten hat, sofort ohne Rücksicht auf das Ausstellungsdatum zur Einlösung vorlegen und bei Nichteinlösung gegen den Aussteller Regreß nehmen. Diesen Scheck kann die bezogene Bank bei Vorlage, also ebenfalls vor dem angegebenen Ausstellungstage, aus dem Guthaben des Ausstellers einlösen. Von diesem Recht wird die Bank bei vorhandener Deckung, die stets Voraussetzung einer schuldbefreienden Scheckzahlung ist, immer Gebrauch machen, nicht zuletzt im Interesse ihres Kunden, der anderenfalls regreßpflichtig wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spar-, Girokassen und Kommunalbanken für den Scheckverkehr geben die der Rechtslage entsprechende Praxis wieder, wenn es darin unter Nr. 6 (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl a.a.O. S. 460) heißt:
"Schecks, die vor dem auf dem Scheck angegebenen Ausstellungstage vorgelegt werden, löst die kontoführende Stelle gemäß den Bestimmungen des Scheckgesetzes aus dem Guthaben des Kunden ohne vorherige Rückfrage bei Vorlegung ein. Bei mangelndem Guthaben wird dem Vorzeiger des Schecks bei erster Vorlage die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung über die Nichteinlösung erteilt."
Hiernach besteht kein Grund, den vordatierten Scheck für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung anders als einen nicht vordatierten Scheck zu behandeln (ebenso Prölss, VVG 15. Aufl. § 35 Anm. 6 c).
3.
Die Bezirksdirektion der Beklagten hat den Scheck von ihrem Bezirksinspektor Koch am 22. Juli 1960 erhalten. Die angemahnte Folgeprämie ist damit rechtzeitig, nämlich einen Tag vor Fristablauf, bezahlt worden, vorausgesetzt, daß der mit der Scheckzahlung erstrebte Leistungserfolg eingetreten ist. Das trifft zu. Denn der Scheck ist zahlungshalber angenommen und eingelöst worden. Die Einlösung ist außer Streit. Hingegen will die Beklagte den Scheck nicht angenommen, sondern in einem Schreiben ihrer Wiesbadener Bezirksdirektion vom 26. Juli 1960 darauf hingewiesen haben, daß der auf den 2. August 1960 vordatierte Scheck erst zu diesem Zeitpunkt als Zahlung angesehen werden könne, die angemahnte Prämie daher weiterhin rückständig sei und kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Auf dieses Schreiben, dessen Inhalt und Absendung streitig geblieben sind, kommt es nicht an. Denn die Zahlung mit Scheck ist so verkehrsüblich geworden, daß der Gläubiger einen erhaltenen Scheck unverzüglich zurückgeben muß, wenn er ihn nicht annehmen will (ebenso Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einl. ScheckG Nr. 19 a). Um dem zu genügen, hätte die Bezirksdirektion der Beklagten hier die Annahme des Schecks sogleich ablehnen, den Versicherungsnehmer darüber noch am selben Tage unterrichten und ihm damit die Möglichkeit geben müssen, den Prämienbetrag noch fristgerecht in anderer Weise zu zahlen. Hierzu war sie nach Treu und Glauben verpflichtet, weil sie wußte, daß infolge der Säumigkeit ihres Angestellten, des Bezirksinspektors K., der Versicherungsnehmer nur bei sofortiger Rückgabe des Schecks und damit verbundener Benachrichtigung die weitreichenden Folgen des Zahlungsverzuges noch durch anderweite Zahlung abwenden konnte. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie den Scheck von K. erst an einem Freitag, kurz vor Büroschluß, erhalten hat. Arbeitete das Personal der Beklagten sonnabends nicht, so können die sich daraus ergebenden Folgen nicht auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden. Denn die dem Versicherungsnehmer gesetzte Frist lief, wie der Beklagten bekannt war, auch an Sonnabenden und verlängerte sich damals selbst dann nicht bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fiel. Sache der Beklagten wäre es gewesen, durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß über die Annahme oder Ablehnung freitags eingehender Schecks, wenn davon der Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers abhing, noch am selben Tage entschieden und der Versicherungsnehmer davon benachrichtigt werden konnte. Hier gilt der Scheck daher als am 22. Juli 1960 angenommen.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts durch die Vordatierung des Schecks. Dem Versicherer steht es an sich frei, einen vordatierten Scheck, den er zur Prämienzahlung erhält, zahlungshalber anzunehmen oder die Annahme abzulehnen. Eine Ablehnung ist geboten, wenn der Versicherer sich von einer sofortigen Vorlage des Schecks keinen Erfolg verspricht und den Scheck deshalb erst an dem angegebenen Ausstellungstag vorlegen, bis dahin aber dem Versicherungsnehmer keine weitere, den Verzug ausschließende Zahlungsfrist gewähren will. Dieses Recht hat die Beklagte, wie dargelegt, hier verloren, so daß der Scheck nach Treu und Glauben als angenommen zu behandeln ist. Den angenommenen Scheck konnte die Beklagte sofort zur Bank geben und vorlegen lassen - in diesem Fall wäre der Scheck eingelöst worden, da nach Auskunft der bezogenen Bank Deckung vorhanden war - oder damit bis zum angegebenen Ausstellungstag warten. Entschied sich die Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, für die zweite Möglichkeit, dann war das allein ihre Sache und ohne Einfluß auf die vorausgegangene Annahme des Schecks.
Die Beklagte ist somit verpflichtet, die durch den Tod des Versicherungsnehmers fällig gewordene Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten, den Kläger, zu zahlen. Das hat das Landgericht zutreffend ausgesprochen. Sein Urteil ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.
III.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Leistung Zug um Zug gegen Vorlegung des Versicherungsscheins verurteilt. Dem weitergehenden Begehren der Beklagten auf Herausgabe des Versicherungsscheins hat es nicht entsprochen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach den AVB (§ 11 Abs. 1 Buchst. a) ist der Versicherungsschein zwar nur vorzulegen, wenn eine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis verlangt wird. Nach § 13 der AVB darf der Versicherer aber den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung des Versicherers in Empfang zu nehmen. Diese Inhaberklausel macht den Versicherungsschein zu einem Ausweis- oder qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB, nach dessen Abs. 2 Satz 1 der Schuldner - hier der Versicherer - nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Punkt ist daher das Urteil des Landgerichts abzuändern.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91 und 92 Abs. 2 ZPO.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck