Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1963, Az.: II ZR 219/62
Rechtzeitigkeit einer Erstprämienzahlung; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Leistungserfolges bzw. des Zeitpunktes der Leistungshandlung; Zahlung durch eine Überweisung im Postscheckverkehr oder Bankgiroverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 219/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.09.1962
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 213 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Überweisungen im Postscheckverkehr ist eine Prämienschuld spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Prämienschuld ist bei Überweisungen im Postscheckverkehr spätestens in dem Zeitpunkt bezahlt, in dem der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten gegen Haftpflichtschäden aus dem Betrieb eines Lastkraftwagens versichert. Der Versicherungsschein wurde ihr am 9. November 1960 ausgehändigt. Im Januar 1961 überwies die Klägerin die Erstprämie von ihrem Postscheckkonto auf das der Beklagten. Beide Konten wurden bei demselben Postscheckamt geführt, das sich am Niederlassungsort der Klägerin befindet. Der Überweisungsauftrag ging am 12. Januar 1961 beim Postscheckamt ein. An demselben Tage wurde der Überweisungsbetrag zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr vom Konto der Klägerin abgebucht und gegen 14 Uhr dem Konto der Beklagten gutgeschrieben.
Am gleichen Tage verursachte ein Angestellter der Klägerin mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall, der sich gegen 13.50 Uhr ereignete. Hierbei wurde ein Arbeiter erheblich verletzt. Für ihre dem Verletzten gewährten Leistungen verlangt die Knappschaft Ersatz von der Klägerin. Auch die Berufsgenossenschaft beabsichtigt, für etwaige Aufwendungen gegen die Klägerin Rückgriff zu nehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Knappschaft und der Berufsgenossenschaft freizustellen. Die Beklagte lehnt jede Versicherungsleistung ab. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Betrag der Erstprämie ihrem Postscheckkonto erst 10 Minuten nach dem Unfall gutgeschrieben worden sei.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten nur darüber, ob die Beklagte nach § 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Prämie sei rechtzeitig gezahlt und die Beklagte sei damit leistungspflichtig. Es hat dazu ausgeführt: Für die Frage, ob die Prämie rechtzeitig gezahlt worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges - der Erteilung der Prämiengutschrift auf dem Postscheckkonto der Beklagten -, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung der Klägerin an. Die Klägerin habe die Überweisung schon vor dem Unfall vorgenommen und damit die Erstprämie vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die dagegen von der Revision geäußerten Bedenken sind unbegründet.
II.
Nach § 35 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer die Erstprämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Die folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Der Versicherer ist danach (Absatz 1), solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Er ist außerdem von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn "die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist" (Absatz 2). Ob unter der nicht rechtzeitigen Zahlung der Zahlungsvorgang oder der damit erstrebte Erfolg, die Erfüllung der Prämienschuld, zu verstehen ist, ist dem Wortlaut des § 38 VVG nicht zu entnehmen.
Die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kann nur nach § 36 VVG beurteilt werden. Diese Regelung stimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, mit dem für Geldschulden geltenden § 270 BGBüberein. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auf die Grundsätze zurückgegriffen, die Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Bestimmung entwickelt haben. Der Schuldner (Versicherungsnehmer) hat danach Geld (die Prämie) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (dem Versicherer) zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten., Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners, des Versicherungsnehmers, an dessen Stelle hier nach § 36 Abs. 2 VVG der Ort der Niederlassung tritt. Die Übermittlung des Geldes gehört deshalb nicht mehr zur Leistung des Schuldners. Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird; denn erst dann ist der Schuldner befreit. Der Schuldner (und seine etwaigen Erfüllungsgehilfen) muß also rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort - seinem Wohnsitz oder Niederlassungsort - erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen (vgl. RG JR 1925 Nr. 762; BGH LM Nr. 3 zu § 270 BGB = NJW 1959, 1176; BGB-RGRK 11. Aufl. § 270 Anm. 8; Brück/Möller, VVG So Aufl. § 36 Anm. 7).
Über den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung sind sich Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einig, soweit es sich um eine Geldübermittlung durch Wertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte handelt. Hier genügt der Schuldner seiner Zahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Niederlassungsortes (vgl. RGZ 78, 137; 99, 257; OLG Braunschweig HansRGZ A 1930, 366; BGB-RGRK a.a.O. Anm. 10; Brück/Möller a.a.O. Anm. 9 und 10; Brück, Privatversicherungsrecht S. 263).
Die Ansichten gehen jedoch auseinander, wenn die Zahlung durch eine Überweisung im Postscheck- oder Bankgiroverkehr erfolgt. Die entscheidende Leistungshandlung wird dann teils schon in der Absendung des Überweisungsauftrages durch den Schuldner (so Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15, Bearbeitung S. 103; Erman, BGB 3. Aufl. § 270 Anm. 2), teils erst in dem Eingang des Überweisungsauftrages beim Postscheckamt oder bei der Bank des Schuldners gesehen (so BGB - RGRK a.a.O. Anm. 10; Soergel/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 270 Anm. 3; Palandt, BGB 22. Aufl. § 270 Anm. 2 c; Prölss, VVG 14. Aufl. § 35 Anm. 6 b). Darüber hinaus wird zum Teil auch noch die Abbuchung vom Konto des Schuldners verlangt (so Larenz, Lehrb. des Schuldrechts, Allg. Teil 6, Aufl. S. 198; Scheele, Das Recht der Überweisung 1937 So 256). Die Meinung Verschiedenheiten sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Denn allen vorerwähnten Ansichten ist gemeinsam, daß es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages ankommt. Alle sonst geforderten Voraussetzungen sind einschließlich der Abbuchung vom Schuldnerkonto hier bei Eintritt des Versicherungsfalles gegeben.
Verschiedentlich meint man jedoch, bei Überweisungen auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers nicht verzichten zu können (so RG VA 1921 Nr. 1195; KG VA 1931 Nr. 2322; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 3. Aufl. Anh. zu § 365 Anm. 42; Brück/Möller a.a.O. Anm. 11; Brück a.a.O. S. 263; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 1 Anm. 15; Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 73). Dem kann jedoch nicht gefolgt worden. Eine Gutschrift ist für die Postschecküberweisung nicht erforderlich. Anderenfalls würde nicht mehr auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg abgestellt werden. Mit einer noch für notwendig gehaltenen Gutschrift würde man vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger zu übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann. Der Schuldner stände dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Zahlung entgegen den Regeln der §§ 269, 270 Abs. 4 BGB und des § 36 VVG nicht anders, als wenn er die Leistung an dem als Erfüllungsort vereinbarten Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hätte. Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn die Parteien eine Änderung des § 270 Abs. 4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren (RG Recht 1924 Nr. 384). Das verkennt die Revision, die sich zu Unrecht auf die vorerwähnte Entscheidung beruft.
Auch die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer Postschecküberweisung rechtfertigen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So wird die Ansicht vertreten, das Leistungsverhalten des Schuldners sei mit der Beauftragung der Post oder Bank noch nicht abgeschlossen. Es bedürfe immer noch der Mitwirkung dritter Stellen (Brück/Möller a.a.O. Anm. 11). Hierbei wisse man nicht, ob die beauftragte Stelle bereit sei, den Auftrag auszuführen, oder dies ablehne (Hefermehl a.a.O.). Vor allem könne der Schuldner die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen (RG VA 1921 Anh. Nr. 1195; Stiefel/Wussow a.a.O.).
Allen diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung nur stellt, wenn es überhaupt zu einer Zahlung gekommen ist. Wird eine Überweisung nicht ausgeführt, weil die damit beauftragte Stelle sie ablehnt oder der Schuldner den Auftrag widerruft, dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 270 BGB und des § 36 VVG können nicht vorliegen, wenn der Schuldner kein Geld, keine Prämie, übermittelt hat. - Auch durch den möglichen Widerruf unterscheidet sich die Überweisung im Postscheckverkehr nicht von einer Geldübermittlung durch Wertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte. Denn nach § 35 I der Postordnung in der damals geltenden Fassung (damit inhaltsgleich § 44 der Postordnung vom 16. Mai 1963 - BGBl 1963 I 341) kann der Absender eine Postsendung, auch einen Wertbrief und eine Postanweisung, zurücknehmen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Entsprechend kann der Absender eine eingelieferte Zahlkarte nach § 2 XI der Postscheckordnung zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist (die gleiche Regelung gilt nach § 7 VIII PSchO für den Postscheckkunden). Eine Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte unterscheidet sich von der Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes nur dadurch, daß im ersten Falle der zu überweisende Betrag vom Schuldner in bar eingezahlt wird. Dieser Unterschied ist aber ohne rechtliche Bedeutung, wenn neben den in beiden Fällen gleichen Zahlungauftrag an die Stelle der dafür geleisteten Einzahlung die gleichwertige Abbuchung des Betrages vom Postscheckkonto des Schuldners tritt (zutreffend Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 1962, S. 31/32).
Was danach zur Übermittlungshandlung des § 270 BGB und des § 36 VVG gehört und wann diese als beendet anzusehen ist, richtet sich nach der vom Schuldner gewählten Art der Geldübermittlung. Bei Postschecküberweisungen hat der Schuldner neben dem erteilten Auftrag für einen ausreichenden Bestand seines Kontos zu sorgen, damit das Postscheckamt den eingegangenen Auftrag ohne Verzögerungen ausführen kann. Ist dies geschehen, so bleibt es sich gleich, ob die Post den den Gläubiger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag der Bareinzahlung oder dem Postscheckkonto des Schuldners entnimmt. Ob für eine rechtzeitige Leistung des Schuldners schon die Absendung des Überweisungsauftrages oder erst dessen Eingang beim Postscheckamt genügt oder ob noch die Abbuchung des Überweisungsbetrages von seinem Konto hinzukommen muß, kann hier dahingestellt bleiben. Denn in jedem Falle bedarf es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Gläubigerkonte. Hiermit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt gewesen ist und die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Schulze