Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1993, Az.: III ZR 81/93
Berechnung eines Wertes der Beschwer ( Wert des Beschwerdegegenstandes) bezüglich der Feststellung eines zukünftigen Rentenanpruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 81/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.05.1993 - AZ: 14 U 170/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Stadt H.,
vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, H.
Prozessgegner
Erna D., Do. straße ..., H.-N.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie
die Richter Dr. Engelhardt. Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 28. September 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Beklagten wird der Wert der Beschwer aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. Mai 1993 - 14 U 170/92 - auf mehr als 60.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den materiellen Zukunftsschaden zu niedrig bewertet.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, geht es dabei der Sache nach um die Feststellung, daß der Klägerin ein Rentenanspruch in Höhe von monatlich 600,00 DM auch für die Zeit nach dem 30. September 1995 zustehen kann. Der Wert dieser Feststellung ist, was die Berechnung der Beschwer betrifft, auf der Grundlage des § 9 ZPO nach § 3 ZPO zu schätzen (Senatsbeschlüsse BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50]; 2, 74, 76 f; 2, 276; RGZ 166, 74, 75 f; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 81/64 - VersR 1968, 278). Maßgebend ist insoweit § 9 ZPO in der, bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl I S. 50). In den maßgeblichen Berechnungszeitraum ist derjenige Zeitraum, auf den die bereits fälligen Rentenbeträge (6.600,00 DM) entfallen, nicht einzubeziehen; diese sind vielmehr gesondert zu bewerten (Senatsbeschluß BGHZ 2, 74). Anders verhält es sich mit den vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 30. September 1995 als künftige Leistungen (§ 258 ZPO) zugesprochenen Beträgen, bei denen es sich nicht um Rückstände, sondern um künftige Bezüge im Sinne des § 9 ZPO handelt (vgl. RGZ 19, 416; Senatsbeschluß BGHZ 2, 74). Der Wert dieser Bezüge, die sich hier auf einen Gesamtbetrag von 26.400,00 DM belaufen, ist nach § 9 Satz 2 ZPO zu ermitteln und bei der Bewertung des vom Feststellungsausspruch erfaßten materiellen Zukunftsschadens der Klägerin abzusetzen. Von dem so ermittelten Wert ist sodann bei der (positiven) Feststellungsklage ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (Senatsbeschlüsse BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50]; 2, 276; RGZ 166, 74).
Hiernach beläuft sich der Wert der Beschwer für den materiellrechtlichen Teil der getroffenen Feststellung auf 600,00 DM × 12 × 12,5 = 90.000,00 DM abzüglich der auf die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 30. September 1995 entfallenden Rentenbeträge (26.400,00 DM) und weiter vermindert um einen Abschlag von 20 %, mithin auf 50.880,00 DM. Dieser Wert ermäßigt sich mit Rücksicht auf das hohe Alter der Klägerin und ihres Ehemannes weiter um ein Drittel (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 75/92 - m.w.N.) auf 33.920,00 DM. Insgesamt ergibt sich danach, wenn man den immateriellen Zukunftsschaden mit 3.000,00 DM bewertet, eine Beschwer von (10.000,00 DM + 3.900,06 DM + 6.600,00 DM + 26.400,00 DM + 3.000,00 DM + 33.920,00 DM =) 83.820,06 DM.
Rinne