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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1993, Az.: III ZR 75/92

Feststellungswiderklage zur Berechnung der Leibesrente; Erhöhung der Leibesrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1993
Aktenzeichen
III ZR 75/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 27.04.1992 - AZ: 13 U 4/92

Prozessführer

Agnes K.-S., G. straße ..., V.,

Prozessgegner

Klara Sc., Gl. Straße ..., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn und
der Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und
der Richterin Dr. Deppert
am 11. März 1993
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer durch das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. April 1992 - 13 U 4/92 - auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, der Wert der Beschwer (sowohl der Klägerin als auch der Beklagten) übersteige 60.000,00 DM nicht.

2

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.724,00 DM nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 25. November 1991). Mit der (erfolglos gebliebenen) Berufung hat die Beklagte diese Verurteilung angegriffen und zugleich Widerklage auf Feststellung erhoben, daß sie nicht verpflichtet sei, an die Klägerin über die derzeit gezahlten Leibrentenbeträge hinaus weitere Erhöhungsbeträge zu zahlen. Die Beschwer der Beklagten setzt sich daher zusammen aus dem Betrag der Verurteilung und dem Wert der negativen Feststellungsklage.

3

Der Wert der Feststellungsklage wäre nach der Regel des § 9 1. Alternative ZPO auf den zwölfeinhalbfachen Jahreswert zu bemessen. Geht man von dem monatlichen Erhöhungsbetrag von 374,00 DM aus, den die Vorinstanzen im Rahmen der Zahlungsklage zuerkannt haben, so ergäbe sich eine Summe von 56.100,00 DM (374,00 DM × 12 × 12,5). Im vorliegenden Fall hält der Senat aber eine Abweichung von § 9 ZPO im Hinblick auf das besonders hohe Alter der Klägerin für angebracht (vgl. BGH Urteil vom 13. April 1962 - V ZR 29/61 - LM ZPO § 9 Nr. 15; auch BGHZ 19, 172, 176); denn die am 5. März 1907 geborene Klägerin war bei Erhebung der Feststellungswiderklage in der Berufungsinstanz bereits 84 Jahre, bei Erlaß des Berufungsurteils bereits 85 Jahre alt. Im Hinblick darauf ist der nach § 9 ZPO berechnete Wert jedenfalls um ein Drittel herabzusetzen. Wenn man dem so gewonnenen Betrag von 37.400,00 DM den Wert der Zahlungsklage (9.724,00 DM) und die Summe der auf den Zeitraum zwischen dem 30. April 1991 und dem 6. Februar 1992 (Einreichung der Feststellungswiderklage) entfallenden Erhöhungsbeträge (10 × 374,00 DM = 3.740,00 DM) hinzurechnet, so ergibt sich nur eine Beschwer von insgesamt (37.400,00 DM + 9.724,00 DM + 3.740,00 DM =) 50.864,00 DM.

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Deppert