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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1962, Az.: V ZR 29/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1962
Aktenzeichen
V ZR 29/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 05.12.1960

Fundstellen

  • MDR 1962, 558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1248 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Fabrikantin Käthe S. geb. Sp. in L. bei M., G.-v.-Se.-Straße ...,

Prozessgegner

die Rentnerin Hulda S. geb. R. in M., Li.straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die jetzt 90jährige Klägerin ist die Mutter, die Beklagte die Witwe und Alleinerbin des am 5. Dezember 1958 gestorbenen Kaufmanns Kurt Walter S. (Erblasser).

2

Der Klägerin steht unstreitig auf Grund ihres Geschäftsübergabevertrags von 1935 ein Anspruch auf eine lebenslängliche Rente von jährlich 1.500 RM, jetzt DM, gegen den Erblasser, jetzt die Beklagte als seine Erbin, zu.

3

Am 11. Januar 1937 verfügte der Erblasser eigenhändig:

"Im Falle meines Ablebens bestimme ich, daß meiner Mutter, Frau Hulda S., geborene R., lebenslänglich eine monatliche Rente von Einhundertundfünfzig Mark (150,- Mk) sicherzustellen sind.

Diese Verpflichtung übernimmt meine Ehefrau Käthe S., geborene Sp., aus meinem Nachlaß."

4

Im Jahre 1954 fertigten nacheinander die Beklagte (am 31. März) und der Erblasser (am 9. Juli) je eine eigenhändige, soweit möglich im Wortlaut übereinstimmende Verfügung, wonach der andere Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wurde.

5

Die Klägerin klagt auf Erfüllung des in der Verfügung von 1937 von ihr gesehenen Geldvermächtnisses von monatlich 150 DM ab 5. Dezember 1958 auf ihre Lebenszeit. Die Beklagte hält das Vermächtnis für aufgehoben durch das Erbeinsetzungstestament von 1954 und wendet fürsorglich Arglist ein, weil die Klägerin den Erblasser im Glauben gewiegt habe, sie mache Rechte aus dem Vermächtnis nicht mehr geltend.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Oberlandesgericht verneint eine Aufhebung des Vermächtnistestaments von 1937 durch das Erbeinsetzungstestament von 1954 (vgl. §2258 Abs. 1 BGB), weil beide Testamente objektiv nicht miteinander unvereinbar seien und der Erblasser bei Errichtung des zweiten Testaments auch subjektiv die Absicht gehabt habe, das Vermächtnis fortgelten zu lassen. Die Klägerin handle auch nicht deshalb arglistig oder gegen Treu und Glauben, weil sie den Erblasser (nach 1954) zu einer Zuwendung von 3.000 DM an seinen Bruder Franz bewogen habe, mit dem Hinweis, sie selbst brauche nicht mehr soviel Geld, und weil sie 1958 in einem (die Rente aus dem Vertrag von 1935 betreffenden) Vorprozeß zwischen ihr und dem Erblasser beim Vergleichsabschluß den jetzt eingeklagten Vermächtnisanspruch "verschwiegen" habe.

9

Die Revision bekämpft dies ohne Erfolg.

10

1.

Der Hauptangriff geht sinngemäß dahin, das Testament von 1937 enthalte im wesentlichen gar keinen selbständigen Rentenanspruch, sondern nur eine Klarstellung, daß die Rentenpflicht aus dem Geschäftsübergabevertrag von 1935 für den Fall, daß der Erblasser vor seiner Mutter sterbe, von seiner Witwe (zu ergänzen: in etwas erhöhtem Umfang) weiter zu erfüllen sei. Aber das Berufungsgericht hat sich am Ende seines Urteils auch mit dieser Möglichkeit befaßt. Seine rechtliche Erwägung, daß in diesem Fall das Testament hätte angefochten oder wenigstens die Anfechtbarkeitseinrede hätte geltend gemacht werden müssen (§§2078 Abs. 2, 2083 BGB), ist allerdings unrichtig, solange eine dahin gehende Auslegung möglich ist. Aber das Berufungsgericht hält in tatsächlicher Hinsicht für widerlegt, daß der Erblasser die Fortgeltung der Vertragsrentenpflicht nach seinem Tode zu Lasten seiner Ehefrau für "sicherstellungs"-bedürftig gehalten hätte; das ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Hierin liegt zugleich die tatrichterliche Feststellung, daß der Erblasser der Mutter 1937 die Vermächtnisrente neben der Vertragsrente hat aussetzen wollen (vgl. BU S. 20 oben: " doppelte lebenslängliche Rente"). Und der Vortrag der Revision, das Vermächtnis von 1937 sei eine Sicherstellung der Vertragsrente von 1935, enthält ein nach §561 Abs. 1 ZPO unzulässiges neues Tatsachenvorbringen.

11

2.

Die Revision macht weiter (fürsorglich) geltend, Auslegung und Willenserforschung hätten ergeben müssen, daß der Erblasser entweder sein Testament von 1937 bei Errichtung des Testaments von 1954 vergessen hatte oder daß er es für außer Kraft gesetzt und infolge des Vergleichs von 1958 im Vorprozeß für wirkungslos hielt. Aber die gerügte Verletzung des §2258 BGB ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hält sich vielmehr durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM BGB §2258 Nr. 1), und die Revision setzt in unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters.

12

Die Rüge, das Berufungsgericht habe (BU S. 18) die Beklagte rechtsirrig als beweisfällig angesehen, scheitert einmal daran, daß sich die beanstandeten Ausführungen (S. 18/19) in einer Hilfsbegründung befinden; denn sie beziehen sich auf den Fall, daß man hinsichtlich des Willens des Erblassers, das Ersttestament neben dem Zweittestament fortbestehen zu lassen, "das Beweisergebnis als zweifelhaft ansehen wollte" (S. 19), während das Berufungsgericht in erster Linie das Vorhandensein eines solchen Fortgeltungswillens positiv festgestellt hat (S. 18 oben). Die Rüge ist aber auch deshalb unbegründet, weil sich die (fürsorgliche) Annahme der Beweisfälligkeit nicht auf die Auslegung des Zweittestaments selbst bezieht, sondern auf einen für seine Auslegung möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstand, wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt.

13

Da das Berufungsgericht jenen Aufrechterhaltungswillen des Erblassers als bewiesen ansieht, kam es auch nicht mehr darauf an, ob für den gegenteiligen Willen eine Vermutung angenommen werden könnte, wie die Revision weiter erwägt.

14

Daß das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung des Aufrechterhaltungswillens bemerkt, es komme "daher" auf die von der Beklagten noch weiter angebotenen Beweise nicht an, ist zwar in dieser wortlautmäßigen Allgemeinheit nicht unbedenklich. Wie sich indessen aus seinen folgenden Darlegungen ergibt, meint es das Berufungsgericht nur in dem beschränkten Sinne, daß es die von der Beklagten für einen Aufhebungswillen vorgebrachten Indizien nicht für geeignet hält, um aus ihnen den von der Beklagten gewünschten Schluß zu ziehen. So verstanden enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum. Im übrigen wäre die Rüge nach dem zutreffenden Hinweis der Revisionserwiderung auch nicht genügend konkretisiert.

15

3.

Da auch kein sonstiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Revisionsklägerin ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern Offterdinger