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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1984, Az.: IX ZR 108/83

Widerruf der Schenkung eines Miteigentumsanteils wegen groben Undanks; Besonderheiten bei der Schenkung unter Ehegatten; Anforderungen an die Bestellung einer Grundschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1984
Aktenzeichen
IX ZR 108/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.10.1983

Fundstelle

  • FamRZ 85, 351

Prozessführer

Lothar W., V. Straße ... W.

Prozessgegner

Ursel W., geb. Z., L. Straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Zum Widerruf von Schenkungen unter Ehegatten wegen groben Undanks.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien heirateten 1960 und wurden im Dezember 1982 geschieden.

2

Der Vater der Klägerin, sie selbst und der Beklagte schlossen am 6. März 1965 einen notariell beurkundeten "Schenkungsvertrag". Unter I der Urkunde übertrug der Vater "schenkweise, das heißt unentgeltlich, seiner dies annehmenden Tochter" das Grundstück I., Flur ... Nr. ..., Gartenland, L. Straße Nr. ..., 8,81 Ar, dann unter II die Klägerin "schenkweise, das heißt unentgeltlich, ihrem dies annehmenden Ehemann den einhalb Miteigentumsanteil" an diesem Grundstück, wobei es jeweils ausdrücklich heißt, daß eine Gegenleistung seitens der Erwerberin bzw. des Erwerbers nicht zu erbringen sei. Außerdem bekundeten die Erwerber ihre Absicht, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, und räumten den Eltern der Klägerin das lebenslängliche Wohnrecht an drei Wohnräumen in der ersten Etage des auf dem Grundstück zu errichtenden Wohnhauses ein.

3

Die Parteien bezogen 1967 den Neubau. Zuvor hatten sie mietfrei in einem anderen Gebäude auf dem Grundstück der Eltern der Klägerin gewohnt, bei dessen Ausbau der Beklagte behilflich gewesen war. Beim Wohnhausneubau erbrachten der Beklagte, die Klägerin und deren Eltern Eigenleistungen, deren Umfang streitig ist. Im Dezember 1978 zog er aus; fortan lebten die Parteien getrennt.

4

Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 19. Mai 1980 die Schenkung des Miteigentumsanteils wegen groben Undanks. Mit der Klage verlangte sie die Rückgewähr.

5

Das Landgericht wies die Klage ab, weil es sich um eine Pflichtschenkung handele, die nicht dem Widerruf unterliege (§ 534 BGB). Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Berufungsgericht den Beklagten durch Versäumnisurteil zur Auflassung des Miteigentumsanteils am Grundstück an die Klägerin. Nach Einspruch des Beklagten hielt es das Versäumnisurteil aufrecht.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach dem Wortlaut und Inhalt der notariellen Urkunde vom 6. März 1965 eine Schenkung unter Ehegatten im Sinne des § 516 BGB vorliege. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 87, 145 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82] = NJW 1983, 1611). Eine außerhalb der Urkunde getroffene Abrede über ein Entgelt, für die der Beklagte beweispflichtig ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt; steuerliche Gründe und die Absicht späterer gemeinsamer Bebauung stehen nicht entgegen (BGH, Urt. v. 11. Januar 1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790 und v. 10. Juli 1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Um eine Pflichtschenkung (§ 534 BGB) handelt es sich nicht.

9

Der Berufungsrichter geht in Übereinstimmung mit BGHZ 87, 145 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82] davon aus, daß auch Schenkungen unter Ehegatten nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB widerrufen und die Geschenke nach §§ 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB herausverlangt werden können. Er bejaht die Voraussetzungen für den Widerruf und führt dazu aus: Die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu einer anderen Frau sei ein Treueverstoß, der in der Regel als grober Undank eines Ehegatten zu werten sei. Hierfür sei ohne wesentliche Bedeutung, ob der Beklagte das Verhältnis erst nach seinem Auszug aus der Ehewohnung begonnen habe. Etwas anderes könnte gelten, wenn das eheliche Einvernehmen der Parteien schon vor dem Auszug und dem Beginn der Liebesbeziehung endgültig zerstört gewesen wäre. Darauf habe sich der Beklagte zwar berufen, aber keine Tatsachen behauptet, die es ermöglichten, die Wertung nachzuvollziehen. Für seinen - bestrittenen - Vortrag, die Klägerin habe es abgelehnt, ihn in Zukunft weiterhin zu versorgen und mit ihm zusammen zu leben, habe er Beweis nicht angetreten, so daß dessen Richtigkeit nicht überprüft werden könne und er daher unberücksichtigt geblieben sei. Bei dieser Sachlage könne nicht gesagt werden, daß die Klägerin die Untreue des Beklagten nicht als kränkend empfunden hätte. Es sei nicht ersichtlich und auch dem Sachvortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, daß seine Untreue einen Einfluß auf den Scheidungsentschluß der Klägerin nicht gehabt hätte.

10

Eine weitere Verfehlung sei darin zu sehen, daß der Beklagte durch die Bestellung einer Grundschuld am 21. Juni 1979 ohne Zustimmung der Klägerin über sein Vermögen im ganzen verfügt habe. Dieses eigenmächtige Vorgehen möge - für sich allein betrachtet - noch nicht als grober Undank gewertet werden. Es sei aber im Zusammenhang mit der Untreue zu sehen; insgesamt seien die Verfehlungen als so schwerwiegend anzusehen, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen.

11

Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus. Die gesamten Umstände des Einzelfalles, auch die aus der Ehe fließenden besonderen Beziehungen, sind zu berücksichtigen. Es kommt auf die wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich mit dem Gesamtverhalten des Schenkers an (BGHZ 87, 145, 149 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82]; BGH, Urt. v. 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, NJW 1967, 1081, 1082). Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht Prozeßstoff übergangen hat (BGHZ 87 aaO; Urteile v. 9. Juli 1982 - V ZR 142/81, FamRZ 1982, 1066, 1067 = WM 1982, 1057 und v. 7. Juli 1983 - IX ZR 69/82, LM BGB § 242 (B b) Nr. 106 = NJW 1983, 2933 = WM 1983, 1086 = FamRZ 1983, 993).

13

Das letztere ist der Fall. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß sich die Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch den Beklagten als eine Verfehlung gegenüber der Klägerin als der schenkenden Ehefrau darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1982 aaO). Für die Wertung als schwere Verfehlung ist aber neben den anderen Umständen auch das Verhalten des Beklagten während der Ehe im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung und den damit von den Parteien als Eheleuten verfolgten Zwecken bedeutsam.

14

Dabei geht es auch um die Eigenarbeit des Beklagten, die er unstreitig beim eigenen Wohnhausneubau auf dem geschenkten Grundstück gemeinsam mit den Familienangehörigen geleistet hat. Das Berufungsurteil weist nicht aus, daß der Berufungsrichter diese Tatsache bei seiner Wertung berücksichtigt hat.

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Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der schweren Verfehlung und des groben Undanks zumindest teilweise von einer Beweislast des Beklagten ausgegangen ist. Die tatsächliche Grundlage für den Widerruf nach § 530 Abs. 1 BGB hat die Klägerin darzutun und zu beweisen. Dem war sie nicht schon durch die vom Beklagten zugestandene eheliche Untreue enthoben. Denn es geht darum, ob die darin liegende Verfehlung objektiv eine schwere ist und ob dieses Verhalten eine tadelnswerte, einen Mangel an Dankbarkeit kennzeichnende Gesinnung offenbart. Nach dem Vortrag des Beklagten soll die Beziehung zu der anderen Frau erst nach dem Auszug und der Trennung begonnen haben, das eheliche Einvernehmen aber schon lange vorher endgültig zerstört gewesen sein. Zwar reichen seine allgemeinen Darlegungen, es habe wegen finanzieller Fragen Mißhelligkeiten in der Ehe gegeben, nicht aus. Der Beklagte behauptet aber weiter, die Klägerin habe ihn Anfang Dezember 1978 dadurch aus der Wohnung gedrängt, daß sie sich geweigert habe, in einem Zimmer mit ihm zu schlafen sowie für ihn zu kochen und zu waschen. Diese bestimmten Tatsachenbehauptungen können für die bei Anwendung des § 530 Abs. 1 BGB vorzunehmende Wertung erheblich sein. Deshalb muß die Klägerin sie widerlegen. Gelingt ihr das nicht (vgl. BGH, Urteile v. 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80, FamRZ 1982, 463, 464 und v. 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80, FamRZ 1982, 779 jeweils zu § 1579 Nr. 4 BGB), dann versteht sich von selbst, daß der Tatrichter bei der erneuten Wertung auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller noch erheblichen Umstände zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Urteil gelangen kann.

16

Deshalb wird dieses aufgehoben und die Sache zur Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt an den Tatrichter zurückverwiesen.

17

Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, seine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen, insbesondere zur Frage des Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen beim Wohnhausneubau und auf Freistellung von etwaigen Forderungen aus den Baudarlehen.

Merz
Henkel
Gärtner
Winter
Graßhof