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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1980, Az.: V ZR 155/78

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1980
Aktenzeichen
V ZR 155/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 19.06.1978

Fundstelle

  • NJW 1980, 1789-1790 (Volltext mit amtl. LS)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 1978 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks in B.-W.. Durch notariellen "Schenkungsvertrag" vom 4. Juli 1961 übertrug er eine ideelle Eigentumshälfte dem Beklagten, seinem Sohn. Die Auflassung wurde im Grundbuch vollzogen. Später errichteten die Parteien auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus zur beiderseitigen Nutzung. Am 9. März 1976 stellte der Beklagte bei dem Amtsgericht Wedding den Antrag, den Kläger wegen Trunksucht zu entmündigen. Eine amtsärztliche psychiatrische Untersuchung des Klägers kam zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Trunksucht nicht gegeben seien. Darüber unterrichtete das Amtsgericht den Beklagten mit der Antrage, ob der Antrag zurückgenommen werde. Hierauf antwortete der Beklagte, daß sein Vater infolge eines in den letzten Jahren eingetretenen starken Abfalles des geistigen Zustandes seine "menschlichen und geschäftlichen Verpflichtungen nicht mehr überblicken" könne. Er bat um nochmalige Untersuchung seines Vaters und lehnte die Rücknahme des Entmündigungsantrages ab. Durch Beschluß vom 9. Juli 1976 wies das Amtsgericht den Entmündigungsantrag zurück.

2

Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. Dezember 1976 widerrief der Kläger die Schenkung mit der Begründung, der Beklagte habe sich durch den auf falschen, beleidigenden Angaben beruhenden Entmündigungsantrag eines groben Undankes schuldig gemacht. Zuvor schon, am 5. Mai 1976, hatte der Kläger die Schenkung aus anderen Gründen widerrufen.

3

Die Klage auf Rückauflassung der ideellen Grundstückshälfte hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

4

Mit der Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

5

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Übertragung des Miteigentums am Grundstück eine Schenkung an den Beklagten dargestellt habe. Es hält den Widerruf dieser Schenkung für berechtigt, weil sich der Beklagte durch den Antrag auf Entmündigung des Klägers eines groben Undankes schuldig gemacht habe (§ 530 Abs. 1 BGB). Infolge des Widerrufs, so meint das Berufungsgericht, sei der Beklagte gemäß §§ 531 Abs. 2, 812 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückauflassung der ideellen Grundstückshälfte verpflichtet.

6

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

7

II.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 4. Juli 1961 über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Da die notariell beratenen Parteien diese Vereinbarung ausdrücklich als "Schenkungsvertrag" bezeichnet hatten und der beurkundete Vertragsinhalt den Schenkungszweck eindeutig belegt, hat das Berufungsgericht zu Recht den Beklagten als beweispflichtig für eine davon abweichende, außerhalb der Urkunde getroffene entgeltliche Abrede angesehen. Es hat die dazu vom Landgericht erhobenen Beweise ausreichend gewürdigt, sich jedoch nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten überzeugen können, daß er als Gegenleistung für die Zuwendung des Grundstücksanteils den Bau des Wohnhauses übernommen habe.

8

Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien nach dem Sachvortrag des Klägers von vornherein die Absicht hatten, gemeinsam auf dem Grundstück zu bauen. Bin solcher mit der Schenkung verfolgter Zweck nötigt nicht zu der Annahme, daß die Übertragung des Grundstücksanteils auf den Beklagten und dessen Mitwirkung an dem Bauvorhaben in einem Verhältnis rechtlich voneinander abhängiger, gegenseitiger Leistungen standen. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Beklagte in wesentlich höherem Maße als der Kläger zu den Aufwendungen für den Bau des Hauses beigetragen hat und daß darin eine Gegenleistung liegen sollte. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO).

9

III.

Zu dem am 13. Dezember 1976 erklärten Widerruf der Schenkung war der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt, weil sich der Beklagte durch den Entmündigungsantrag vom 9. März 1976 eines groben Undankes schuldig gemacht habe.

10

Ein grundloser Entmündigungsantrag kann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB sein. Dafür genügt allerdings nicht schon die Feststellung, daß stichhaltige Gründe für den Antrag nicht vorlagen. Der Beklagte muß sich dessen auch bewußt gewesen sein. Es ist fraglich, ob diese subjektive Voraussetzung hinreichend festgestellt ist. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte sich beim Vormundschaftsgericht zunächst nur Rat holen wollte, ihm dort aber nahegelegt worden ist, die Entmündigung des Klägers wegen Trunksucht zu beantragen. Daß er diesem Rat wider besseres Wissen nachgekommen ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beklagte als Polizeibeamter im Umgang mit Behörden hatte, ihm hätten Anlaß geben müssen, von dem Entmündigungsantrag Abstand zu nehmen oder "den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahmen" zu ergreifen. Auch der im Berufungsurteil hervorgehobene Umstand, daß sich der Antrag gegen den eigenen Vater richtete, besagt nichts darüber, ob der Beklagte sich der Haltlosigkeit seiner Angaben bewußt war (vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 1977, V ZR 48/75, NJW 1978, 213).

11

Von Bedeutung könnte indessen sein, daß der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts auch dann noch auf dem Entmündigungsantrag beharrte, nachdem eine amtsärztliche Untersuchung hinlängliche Anhaltspunkte für eine Trunksucht des Klägers nicht ergeben hatte und dem Beklagten unter Hinweis auf diesen - ihm allerdings nicht im einzelnen mitgeteilten - Befund die Rücknahme des Antrages anheimgestellt worden war. Das Berufungsgericht mag angenommen haben, daß durch das ärztliche Gutachten dem Entmündigungsantrag nicht nur objektiv die Grundlage entzogen worden ist, sondern daß der Beklagte, wenn er jetzt gleichwohl noch an dem Antrag festhielt, böswillig und nur unter dem Vorwand familiärer Fürsorge handelte. Ob in diesem Sinne die nicht eindeutigen Urteilsfeststellungen zu verstehen sind, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung. Bei der aus anderem Grunde ohnehin gebotenen Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch in diesem Punkt zu einer weiteren Klärung Gelegenheit haben.

12

IV.

Bei dem vom Berufungsgericht als wirksam angesehenen Widerruf wäre der Rechtsgrund der Schenkung weggefallen. Die Rückabwicklung des Vertrages würde sich daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung vollziehen (§ 531 Abs. 2, 812 ff BGB). Davon ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen; es hat jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, den Umfang des Bereicherungsanspruches nicht hinreichend geprüft.

13

Rechtsgrundlos erlangt hat der Beklagte - im Falle des wirksamen Schenkungswiderrufes - das Miteigentum an dem unbebauten Grundstück. Die Rückauflassung dieses Anteils hat indessen zur Folge, daß dem Kläger auch das mit Hilfe des Beklagten errichtete Wohnhaus als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks insgesamt zufällt. Er erhält also den Grundstücksanteil auch mit dem Wert der vom Beklagten für das Bauvorhaben erbrachten Aufwendungen und damit mehr, als dessen tatsächliche Bereicherung ausmacht. Der Beklagte hatte diese dem Kläger zugute kommenden Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung und entsprechend dem mit ihr beabsichtigten Zweck geleistet. Es handelt sich mithin um Vermögensnachteile, die ihm ursächlich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb des Miteigentums entstanden sind und die deshalb auf den Bereicherungsanspruch gemäß § 818 Abs. 3 BGB angerechnet werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1972, V ZR 23/70; WM 1972, 564; BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 58; Palandt/Thomas, BGB 39. Aufl. § 818 Anm. 6 C d). Hiernach ist ein Bereicherungsausgleich in der Weise geboten, daß der Kläger die Rückauflassung des Miteigentums an dem Grundstück von vornherein nur Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen des Beklagten verlangen kann, ohne daß es einer dahingehenden Einrede bedarf (vgl. das vorgenannte Senatsurteil WM 1972, 564 und Urteil des VII. Zivilsenats vom 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870).

14

In welchem Ausmaß der Beklagte finanziell und durch persönlichen Arbeitseinsatz zum Bau des Hauses beigetragen hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Darin ist nur festgestellt, daß sich die Aufwendungen der Parteien ungefähr entsprachen. Der Rechtsstreit ist deshalb zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird zu beachten haben, daß der Beklagte für den im Rahmen einer rechtsvernichtenden Einwendung behaupteten Umfang seiner Bauleistungen beweispflichtig ist (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 812 Rdn. 120).