Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1977, Az.: V ZR 48/75
Berücksichtigung des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker und dem Beschenkten; Grober Undank des Beschenkten; Schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker; Schwere Verfehlung des Beschenkten gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1977
- Aktenzeichen
- V ZR 48/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.11.1974
- LG Essen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1977, 1943 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Maurer Max S., E., E.weg ...
2. seine Ehefrau Elisabeth S. geb. P., wohnhaft ebenda
Prozessgegner
Frau Gunthilde K. geb. S., E. - S., T.
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehllung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig gemacht hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen; einem engen Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten kommt dabei keine erhöhte Bedeutung zu.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger (Eheleute) waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Wohngrundstücks E.-S., E.. Am 27. Juli 1971 übertrugen sie der Beklagten, einem ihrer vier Kinder, die Miteigentumsanteile unter anderem gegen Einräumung eines auf fünf Jahre begrenzten unentgeltlichen Wohnrechts an der Erdgeschoßwohnung. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Die Beklagte erhob gegen ihre Schwester Margot, die wie die Kläger auf dem Hausgrundstück, und zwar im Obergeschoß, wohnte, Räumungsklage. Die Klage wurde abgewiesen, nachdem der Kläger zu 1) in jenem Verfahren seine Zeugenaussage beschworen hatte, der Tochter Margot sei ein - im notariellen Übertragsvertrage nicht beurkundetes - fünfjähriges Wohnrecht eingeräumt worden. Die Beklagte und ihr Ehemann warfen anschließend dem Kläger zu 1) vor, er habe im Räumungsprozeß einen Meineid geschworen; diesen Vorwurf erhielten sie auch vor dem Schiedsmann aufrecht.
Mit der am 3. September 1973 zugestellten Klage haben die Kläger die angeblich in dem Vertrag liegende Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und die Rückübertragung des Grundstücks, hilfsweise die Ausgleichung des ihre Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts, verlangt. Weiter hilfsweise haben sie folgende Feststellungen begehrt: In erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, den ihre Gegenleistung übersteigenden Mehrwert auszugleichen, in zweiter Linie die Nichtigkeit des Übertragungsvertrages aufgrund des Schenkungswiderrufs.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Vertrag vom 27. Juli 1971 eine Schenkung ist. Als entscheidend hat es angesehen, daß die Kläger jedenfalls groben Undank (§ 530 BGB) nicht dargetan hätten.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft dem Umstand keine besondere Bedeutung beigemessen, daß sich die von den Klägern als grob undankbar und beleidigend empfundenen Handlungen der Beklagten gegen ihre eigenen Eltern und gegen ihre Schwester, mithin gegen ihre nächsten Angehörigen, gerichtet hätten. Die Revision meint, dieser Umstand hätte auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen berücksichtigt werden müssen. Zur Begründung verweist sie auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers, wie sie in Art. 6 GG (Schutz der Familie) sowie in den Vorschriften über die Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 und 2334 BGB) und in der Strafbestimmung über die erhöhte Strafbarkeit vorsätzlicher Körperverletzungen gegenüber Verwandten aufsteigender Linie (§ 223 Abs. 2 StGB) zum Ausdruck komme.
Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine "schwere Verfehlung" im Sinne des § 530 BGB objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus (Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 530 Rdn. 6 und 7; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 530 Rdn. 4). Ob eine Verfehlung in diesem Sinne "schwer" ist, beurteilt sich nach tatrichterlichem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angegriffenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist (Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 530 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Januar 1967 - II ZR 166/65 - NJW 1967, 1081, 1082) und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten Prozeßstoff übergangen hat.
Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtfertigt nicht die Annahme, daß das Berufungsgericht die engen verwandtschaftlichen Beziehungen als bedeutungslos angesehen habe. Das Berufungsurteil kennzeichnet vielmehr den Kläger zu 1) - auch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich mehrfach als Vater der Beklagten (S. 13 Abs. 1) und stellt in der unmittelbar daran anschließenden zusammenfassenden Würdigung auf "alle diese Umstände des vorliegenden Falles" ab.
Daß dem engen Verwandtschaftsverhältnis im Rahmen des § 530 BGB etwa erhöhtes Gewicht zukäme, kann der Revision nicht zugegeben werden und läßt sich auch aus den von ihr angeführten Bestimmungen nicht ableiten. Mit der Revision ist allerdings davon auszugehen, daß auch bei der Auslegung des bürgerlichen Rechts die im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes errichtete objektive Wertordnung mitzuberücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 7, 198, 205) und daß dies auch für die in Art. 6 GG ausgesprochene staatliche Verpflichtung zum Schütze der (Ehe und) Familie gilt (vgl. BGHZ 6, 360, 365 f - räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe; BAG NJW 1957, 1688, 1689 f - Zölibatsklausel). Der Einfluß der Wertentscheidungen kann sich insbesondere bei der Ausfüllung von Generalklauseln (BVerfG a.a.O.) oder bei der Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen bemerkbar machen. Indessen läßt sich aus dem grundgesetzlich bekräftigten Schutz der Ehe und Familie nicht ableiten, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der "schweren" Verfehlung gemäß § 530 BGB im Sinne der Revision auszulegen ist. Der Schutz der Familie als solcher erfordert schenkungsrechtlich keine erhöhte Rücksichtnahme gegenüber einem Schenker, der mit dem Beschenkten in aufsteigender Linie verwandt ist. Aus den besonderen Regelungen der §§ 2333, 2334 BGB und des § 223 Abs. 2 StGB lassen sich ebenfalls keine Wertungen gewinnen, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalles die Anlegung eines strengeren Maßstabes im Rahmen des § 530 BGB rechtfertigen.
2.
Die Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, daß der von der Beklagten erhobene und vor dem Schiedsmann aufrechterhaltene Vorwurf, ihr Vater, der Kläger zu 1), habe im Räumungsprozeß gegen ihre Schwester Margot und deren Ehemann einen Meineid geschworen (so S. 3 des Urteilstatbestandes; auf S. 12 der Entscheidungsgründe findet sich in Klammern der Zusatz "bzw. falsch geschworen, was auf dasselbe hinausliefe"), jedenfalls nicht von einer auf Mangel an Dankbarkeit beruhenden Gesinnung zeuge, den Prozeßstoff nur unvollständig gewürdigt habe.
Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Selbst wenn man insoweit von einer schweren Verfehlung ausgehe, zeuge das der Beklagten vorgeworfene Verhalten jedenfalls nicht von einer auf Mangel an Dankbarkeit beruhenden Gesinnung. Bei beleidigenden Äußerungen sei nämlich auch von Bedeutung, ob ein "realer Hintergrund für die Äußerung" bestanden habe oder vom Beschenkten jedenfalls angenommen werden konnte. Die Beklagte habe den Räumungsprozeß nicht mutwillig, sondern zu dem Zweck begonnen, die vertraglich nicht hinreichend geklärte Rechtslage auszuloten. Sie sei über die Verhandlungen vor und bei Abschluß des Übergabevertrages unterrichtet gewesen und habe sich daher mindestens subjektiv berechtigt fühlen dürfen, ihrem Vater, dem Beklagten zu 1), ihre Auffassung von den getroffenen Vereinbarungen mit Überzeugung darzulegen; dies aber habe zumindest den Vorwurf der eidlichen Falschaussage mit sich bringen müssen.
Demgegenüber beruft sich die Revision mit Recht auf den Vortrag in der Berufungsbegründung. Dort hatten die Kläger unter Beweisantritt (Zeugenbeweis gemäß S. 9 der Berufungsbegründung) vorgetragen: Vor Abschluß des Vertrages habe der Kläger zu 1) die Beklagte gefragt, ob sie, wenn sie das Grundstück habe, in das Haus einziehen wolle, sei es unten in die Wohnung der Kläger, sei es oben in die Wohnung der Eheleute B.. Die Beklagte habe dies verneint und ausdrücklich erklärt, sie wohne nun schon zwanzig Jahre im T. weg und wolle da wohnen bleiben; fünf Jahre solle es auf alle Fälle beim alten bleiben. Diesen Sachvortrag hat das Berufungsgericht übergangen, und dieser Umstand kann seine Gesamtwürdigung beeinflußt haben. Nach dem übergangenen Vortrag der Kläger wäre insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, "jedenfalls subjektiv von der Unrichtigkeit der Aussage des Vaters ausgehen durfte".
II.
Das Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung werden die Kläger Gelegenheit haben, auch ihre weiteren mit der Revision vorgetragenen Bedenken gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts geltend zu machen.
von der Mühlen
Dr. Eckstein
Hagen
Linden