Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1967, Az.: II ZR 166/65
Klage auf Einwilligung zur Löschung einer Kommanditistin aus dem Handelsregister; Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses ohne Gesellschaftsvertrag; Widerruf der Schenkung eines Gesellschaftsanteils wegen groben Undanks; Übernahme eines von der Gesellschaft betriebenen Handelsgeschäfts ohne Liquidation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 166/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.07.1965
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 392 - 397
- DB 1967, 502 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 385 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1081-1084 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Carsten F.-Z., H., R.-K.-Straße ...,
Prozessgegner
Ehefrau Anke F.-Z., P., T.er Weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob in einer Ehegatten-Kommanditgesellschaft ein Ehepartner die Übernahmeklage auf geschäftsschädigende Handlungen des anderen Ehegatten stützen kann, wenn er selbst durch Ehebruch die persönliche Vertrauensgrundlage der Ehegatten zerstört hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juli 1965 wird zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag zurückgewiesen.
Im übrigen (zum Übernahmeantrag) wird das Urteil aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute und Eltern von vier Kindern. Ihre im Jahre 1945 geschlossene Ehe ist zerrüttet. Der Beklagte hat sich spätestens im Oktober 1960 seiner Angestellten Frau G. zugewandt. Mit dieser lebt er zusammen und hat er zwei Kinder. Eine von ihm gegen die Klägerin im April 1961 erhobene Scheidungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit zunehmender Verfeindung der Parteien, die eine Vielzahl von Prozessen zur Folge hatte, entstanden zwischen ihnen auch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Im Handelsregister sind der Beklagte als der persönlich haftende Gesellschafter und die Klägerin als die Kommanditistin der Firma "Ka. Kommanditgesellschaft Garsten H. F.", eingetragen. Die Firma betreibt ein Unternehmen, das der Beklagte Anfang 1953 gegründet hat; in ihm werden Heizungswärmemesser hergestellt und vertrieben. Die Eintragung im Handelsregister beruht auf einer Anmeldung vom 10. November 1953, die die Parteien gemeinsam unterzeichnet haben. In dieser Anmeldung war der Betrag der Einlage der Klägerin mit 1.000,- DM angegebene am 27. September 1957 haben die Parteien außerdem angemeldet, die Einlage sei auf 20.000,- DM erhöht worden. Ob den Anmeldungen ein Gesellschaftsvertrag zugrundeliegt, ist zwischen den Parteien streitig; einen schriftlichen Vertrag haben sie nicht geschlossen. Eine Einlage hat die Klägerin nicht geleistete. In den Büchern hat der Beklagte bis zum Jahre 1959 für die Klägerin ein Kapitalkonto geführt, auf dem er Gewinne und Entnahmen verbucht hat.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner im Revisionsrechtszug allein noch anhängigen Widerklage in erster Linie geltend, er und die Klägerin hätten weder schriftlich noch mündlich einen wirksamen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Er verlangt dementsprchend mit den Hauptanträgen festzustellen, daß zwischen ihm und der Klägerin kein Gesellschaftsverhältnis bestehe, und die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung ihrer Eintragung als Kommanditistin einzuwilligen. Für den Fall, daß ein Gesellschaftsverhältnis entstanden sei, meint er, die etwa rechtswirksam gewordene Aufnahme der Klägerin in die Firma sei eine Schenkung gewesen. Indem er sich insbesondere darauf beruft, diese Schenkung wegen groben Undanks widerrufen zu haben, verlangt er mit seinem ersten Hilfsantrag von der Klägerin, wegen dieses Widerrufs in die Löschung ihrer Eintragung einzuwilligen und auf etwaige Ansprüche aus ihrer Rechtstellung als Kommanditistin zu verzichten. Mit einem zweiten Hilfsantrag verlangt er, ihn durch Urteil für berechtigt zu erklären, das von der Gesellschaft betriebene Handelsgeschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, da sich die Klägerin zahlreiche schwere gesellschaftsrechtliche Treupflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen.
Die Widerklage des Beklagten hatte im ersten und zweiten Rechtszuge keinen Erfolge mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte die Widerklageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil läßt sich nur zum Teil aufrechterhalten.
1.
Die Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Bestand eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien angenommen und deshalb die Hauptanträge des Beklagten abgewiesen hat. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob es seine Entscheidung allein auf die von ihm zugrundegelegten unstreitigen Tatsachen und den Vortrag des Beklagten stützen konnte, mit dem dieser die Vorgänge bei der Anmeldung der Kommanditgesellschaft näher dargelegt hatte, oder ob es sich nicht zuvor durch die vom Beklagten beantragte Parteivernehmung der Klägerin ein abschließendes Bild über jene Vorgänge hätte verschaffen müssen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Der Beklagte hatte "die Gesellschaft" am 18. Juni 1963 gekündigt. Seine ursprünglich in diesem Rechtstreit vertretene Auffassung, diese Kündigung sei wirksam, und seine im Wege der Widerklage zunächst allein erhobene Übernahmeklage hat er auf Ausführungen gestützt, die rechtlich den Bestand eines Gesellschaftsverhältnisses zur Voraussetzung hatten und zugleich die schlüssig zum Ausdruck gebrachte Behauptung enthielten, die Parteien hätten die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister mit dem Willen zur Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses vorgenommene an das Geständnis dieser Tatsache ist der Beklagte gebunden (§ 288 ZPO). Diese Bindung wäre nur weggefallen, wenn er das Geständnis widerrufen und bewiesen hätte, daß es der Wahrheit widerspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei (§ 290 ZPO). Das ist nicht geschehene Der Beklagte kann daher mit seiner erst im zweiten Rechtszuge aufgestellten neuen Behauptung nicht gehört werden, die Parteien hätten mit Anmeldung der Kommanditgesellschaft nur den Anschein erwecken wollen, eine Gesellschaft bestehe. Aus seinem - mit den Behauptungen der Klägerin übereinstimmenden - Geständnis ergibt sich, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag wirksam zustandegekommen ist. Bei der Abweisung der Hauptanträge muß es infolgedessen sein Bewenden haben.
2.
Das Berufungsgericht hat auch den ersten Hilfsantrag des Beklagten zutreffend für unbegründet gehalten.
a)
Diese Ansicht hat es zu Recht vertreten, soweit der Beklagte von der Klägerin verlangt hat, ihre gesellschaftliche Rechtsstellung aufzugeben, weil er ihr seinerzeit den Gesellschaftsanteil geschenkt und die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht berechtigterweise bezweifelt, daß der Beklagte die Klägerin schenkweise an seinem Handelsunternehmen beteiligt hat. Es kann auch offen bleiben, ob der Widerruf der Schenkung einer gesellschaftlichen Beteiligung und seine Folgen nach schenkungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 530, 532 BGB) zu beurteilen ist oder gesellschaftsrechtliche Bedenken bestehen, diese Vorschriften anzuwenden. Das Berufungsgericht hat die auf den Schenkungswiderruf gegründeten Klagansprüche vor allem scheitern lassen, weil der Beklagte keine schweren Verfehlungen dargetan habe, die als grober Undank der Klägerin angesehen werden könnten. Auf Vorgänge, die dem Beklagten vor dem 11. November 1963 bekannt geworden seien, könne sich dieser nicht berufen, weil durch § 532 BGB ein Widerruf wegen solcher Verfehlungen ausgeschlossen sei. Aus der Zeit nach dem 11. November 1963 werfe er der Klägerin nur Handlungen vor, die sie im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten begangen habe. Dabei habe es sich um Verteidigungsakte und Gegenangriffe gehandelt, die über das Maß des Vertretbaren hinausgegangen sein mögen. Diese Reaktionen der durch Prozesse bedrängten Klägerin könne man nicht als schwere Verfehlungen ansehen und aus ihnen nicht zwingend auf eine grobe Undankbarkeit der Klägerin schließen.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung oder des groben Undanks verkannt, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Das Berufungsgericht hat die wegen der Ausschlußfrist des § 532 BGB in Betracht kommenden Handlungen der Klägerin im Zusammenhang mit den Prozessen und sonstigen Angriffen des Beklagten beurteilt, denen sie jeweils gegenübergestanden habe. Damit hat es den Grundsatz angewandt, daß solche Handlungen nicht isoliert zu betrachten sind, sondern nur im Zusammenhang mit dem Verhalten des Schenkers unter Berücksichtigung aller Umstände zutreffend bewertet werden können (vgl. Staudinger-Ostler 11. Aufl. Anm. 3, 6 zu § 530 BGB m.w.N.). Seine Annahme, der Klägerin könne unter diesen Umständen schwere, einen groben Undank in sich schließende Verfehlungen innerhalb der maßgeblichen Frist nicht vorgeworfen werden, ist eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts, die einer rechtlichen Nachprüfung standhält.
Die Ansicht der Revision, daß einzelne Handlungen, auf die der Widerruf gestützt werde, unter Umständen im Hinblick auf frühere Vorfälle, die der Beklagte wegen der Ausschlußfrist des § 532 BGB nicht mehr selbständig geltend machen kann, ein besonderes Gewicht erhalten können, ist grundsätzlich richtig. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das verkannt hätte. Es brauchte diesen Gesichtspunkt nicht besonders zu erörtern. Indem es das Verhalten der Klägerin als Reaktion auf die besonderen sie bedrängenden Prozeßsituationen gewürdigt hat, hat es zugleich verneint, daß gesellschaftsrechtliche oder familiäre Vorgänge früherer Jahre in einer für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Art und Weise mit diesen Handlungen in Zusammenhang gebracht werden können. Auch das ist eine tatrichterliche, rechtlich nicht zu beanstandende Sachverhaltsbeurteilung.
Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe sich selbst widersprochen; es habe die Handlungsweise der Klägerin zwar als gesellschaftswidrig, nicht aber zugleich als schwere Verfehlung und grobe Undankbarkeit angesehen. Ein solcher denkgesetzlicher Widerspruch besteht nicht. Für die schenkungsrechtliche und die gesellschaftsrechtliche Beurteilung gelten unterschiedliche Maßstäbe. Im übrigen sind die Ansichten des Berufungsgerichts auch schon deshalb nicht widersprüchlich, weil seine Annahme, die Klägerin habe sich gesellschaftswidrig verhalten, überwiegend auf einer Würdigung von Tatbeständen beruht, auf die der Beklagte den Schenkungswiderruf wegen der Ausschlußfrist des § 532 BGB nicht stützen konnte.
b)
Aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage läßt sich der erste Hilfsanspruch des Beklagten schon deshalb nicht herleiten, weil dieser rechtliche Gesichtspunkte weder zum unmittelbaren Verlust der Rechtstellung der Klägerin führen noch für sie eine allgemeinschuldrechtliche Verpflichtung begründen könnte, auf ihre Rechtstellung zu verzichten. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Gesellschaftsvertrages kann, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 10, 44, 51) [BGH 13.05.1953 - II ZR 157/52], aus gesellschaftsrechtlichen Gründen allenfalls ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Ausschließung eines Gesellschafters durch Urteil (§§ 133, 140, 142 HGB) begründen.
Davon abgesehen hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan, daß die Geschäftsgrundlage des Gesellschaftsvertrages weggefallen sei, weil seine Absicht, durch Errichtung der Kommanditgesellschaft Steuern zu sparen, für ihn seit dem Jahre 1959 keine Bedeutung mehr gehabt habe. Geschäftsgrundlage wäre der Steuerzweck nur gewesen, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der Vorstellung aufgebaut gewesen wäre, dies werde künftig seine Bedeutung behalten und der Fortbestand der Gesellschaft keine sinnvolle Regelung mehr sein, wenn jener Zweck wegfalle. Den Ausführungen des Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß sich die Parteien im Jahre 1953 von einer so weitgehenden Vorstellung hätten leiten lassen.
3.
Damit kommt es auf die abschließende Frage an, ob die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene Übernahmeklage des Beklagten (§ 142 HGB) begründet ist. Das Berufungsgericht hat auch das verneint.
Dazu hat es insbesondere ausgeführt: Für eine Klage aus § 142 HGB sei kein Raum, wenn auch der klagende Gesellschafter einen zur Erhebung der Auflösungsklage berechtigenden Grund gesetzt habe. Das sei hier der Fall, weil dem Beklagten ein schwerwiegendes gesellschaftswidriges Verhalten zur Last falle. Er lebe seit Jahren mit einer anderen Frau in einem eheähnlichen Verhältnis. Damit habe er dazu beigetragen, die persönliche Vertrauensgrundlage der Gesellschaft zu zerstören.
Die Vorwürfe, die der Beklagte der Klägerin mache, brauchten durch eine Beweisaufnahme nicht geklärt zu werden. Die Fülle der Beschuldigungen dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich in der Mehrzahl um Reaktionen auf Verstöße des Beklagten gehandelt habe. Zu Unterhaltsprozessen, Streitigkeiten über die Beziehungen zu den Kindern, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten, einer Strafanzeige gegen ihn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und zu der mehrfach von der Klägerin aufgestellten Behauptung, der Beklagte sei nervenkrank, wäre es nicht gekommen, hätte der Beklagte nicht das ehebrecherische Verhältnis begonnen und jahrelang aufrechterhalten. Das Verhalten der Klägerin in den gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte sie aus der Rechtsstellung als Kommanditistin habe verdrängen wollen. Störende Eingriffe der Klägerin in Kreditverhandlungen des Beklagten mit seiner Familie und einem anderen Geldgeber seien zwar erhebliche Pflichtverletzungen gewesen, ließen sich aber aus der bedrängten Lage einer von ihrem Ehemann verlassenen Frau erklären, die auch noch ihre Rechte in der Gesellschaft zu verlieren befürchtet habe. Schließlich müßten auch Handlungen der Klägerin, die keine unmittelbaren Reaktionen auf das ehe- und gesellschaftswidrige Verhalten des Beklagten gewesen seien, in einem milderen Lichte erscheinen Nachdem der Beklagte zu scharfen Mitteln gegriffen habe, um die personen- und gesellschaftsrechtlichen Bindungen aufzulösen, habe er von der Klägerin keine große Rücksichtnahme und Fairness mehr erwarten können. Unter diesen Umständen könne der Beklagte die Übernahme des Geschäfts nicht verlangen; es bleibe allenfalls die Auflösung der Gesellschaft.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es ist zwar richtig, daß bei der Beurteilung eines Übernahmeanspruchs alle Umstände des Falles abzuwägen sind und daß es dabei von Bedeutung sein kann, wenn sich der klagende Gesellschafter selbst gesellschaftswidrig verhalten hat (BGHZ 4, 108, 111) [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]. Ebenso kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht das ehebrecherische Verhalten des Beklagten bei der Prüfung der Übernahmeklage berücksichtigt und aus den behaupteten Verfehlungen der Klägerin kein Übernahmerecht für den Beklagten hergeleitet hat, soweit diese mit der Zerrüttung der Ehe und den sich hieraus ergebenden familien- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten in näherem Zusammenhang stehen und das Unternehmen selbst nicht nennenswert beeinträchtigt oder gefährdet haben.
Der Beklagte hatte aber darüber hinaus behauptet:
a)
Die Klägerin habe am 17. September 1962 dem Prokuristen Sch. unwahr mitgeteilt, der Beklagte beabsichtige ins Ausland zu gehen; sie wolle Sch. warnen, weil er bei einem solchen Schritt um seine Arbeit für den Aufbau der Firma betrogen werde (Bl. 187 GA). Am 17. November 1963 habe sie Sch. gegenüber behauptet, am Jahresende werde eine endgültige gerichtliche Entscheidung fallen und ein Liquidator seine Arbeit in der Firma aufnehmen (Bl. 188 GA). Ferner habe sie Sch. gesagt, der Beklagte habe den in die Firma aufgenommenen stillen Gesellschafter betrogen, dieser wolle deshalb seine Einlage kündigen (Bl. 188/189 GA). Das habe in der Firma Unruhe gestiftete Wichtige Angestellte der Firma seien dieser Mitteilungen wegen über die Zukunft ihrer Arbeitsstätte unsicher und Sch. beim Beklagten vorstellig geworden (Bl. 189 GA). Außerdem habe die Klägerin, um das Vertrauen des Beklagten zu Sch. zu stören, jenem gesagt, Sch. habe erklärt, der Beklagte wirtschafte die Firma absichtlich herunter und vernichte die Existenz der Eheleute; Sch. habe das nicht geäußert (Bl. 218 GA).
b)
Die Klägerin habe einem Vertreter der Firma, S., gesagt, der Beklagte sei nervenkrank und treibe das Unternehmen sehenden Auges in den Ruin (Bl. 193 GA). Als ein Rechtsstreit zwischen S. und dem Beklagten geschwebt habe, habe die Klägerin S. irreführende, zu lasten des Beklagten gehende Informationen gegeben (Bl. 192 GA).
c)
Die Firma habe im Jahre 1960 dringend Kredite benötigt. Mit Rücksicht auf, ein Nacherbschaftsrecht des Beklagten habe ihm seine Familie einen Kredit von 200.000,- DM fest zugesagt. Daraufhin habe die Klägerin seiner Familie erklärt, ihr stünden als Kommanditistin erhebliche Ansprüche zu, deren Auszahlung sie verlangen werde; außerdem trage die Firma keinerlei Kredite mehr. Das habe die Familie veranlaßt, die Kreditzusage zurückzuziehen (Bl. 195/196 GA).
d)
Da der Beklagte den notwendigen Kredit von seiner Familie nicht erhalten habe, habe er sich das Kapital dadurch beschafft, daß er Herrn L.-B. mit einer Einlage von 200.000,- DM als stillen Gesellschafter in die Firma aufgenommen habe. Nachdem die Klägerin hiervon erfahren habe, habe sie L.-B. mit Briefen und ständigen Anrufen überhäuft und ihm den ehelichen Streit der Parteien unterbreitet. Dabei habe sie sich wiederholt in dem Sinne geäußert, der Beklagte sei seit längerem nervenkrank und treibe die Firma sehenden Auges in den Ruin. Der Beklagte sei zahlungsunfähig, gegen ihn seien Pfändungen ausgebracht worden. Zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sei er nicht in der Lage, L.-B. solle mit ihr zusammen gegen den Beklagten Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 117 HGB erheben, um zu verhindern, daß der Beklagte das Geschäft völlig zerstöre. Ähnlich diffamierend habe sich die Klägerin den Anwälten von L.-B. gegenüber geäußert. L.-B. sei daraufhin mißtrauisch geworden und habe seine Beteiligung zurückgezogen. Erst nach schwierigen Verhandlungen sei es dem Beklagten gelungen, ihn wenigstens zu bewegen, die Einlage in ein Tilgungsdarlehen zu verwandeln.
Dafür habe er Zugeständnisse machen müssen, die der Firma einen Verlust von 60.000,- DM gebracht und sie wegen der notwendigen Tilgungsleistungen an den Rand des Abgrunds gebracht habe (Bl. 197-202, 212 GA).
Indem das Berufungsgericht diesen Ausführungen, für die der Beklagte Beweis angetreten hatte, keine für die Übernahmeklage ausreichende Bedeutung beigemessen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten und den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes im Sinne der §§ 142, 140 HGB verkannt. Soweit sich die der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen nicht wesentlich über die engeren und weiteren persönlichen Beziehungen der Ehegatten hinaus ausgewirkt haben, kann seine Ansicht gelten, diese Verfehlungen seien in milderem Licht zu sehen; der Beklagte habe wegen seines eigenen Verhaltens keine große Rücksicht und Fairness von seiner schwer gekränkten Ehefrau erwarten können. Es ist aber rechtlich nicht haltbar, nach demselben Maßstab die Handlungsweise der Klägerin zu messen, die ihr der Beklagte mit den oben dargelegten Behauptungen zur Last gelegt hat.
Treffen diese Behauptungen zu, dann hat die Klägerin weit über den persönlichen Lebensbereich hinausgehende, gezielte Angriffe gegen die innerbetrieblichen Belange des Geschäfts gerichtet, lebenswichtige finanzielle Interessen des Unternehmens durchkreuzt und erhebliche Betriebsverluste verursacht. Das hinzunehmen kann einem Mitgesellschafter nicht zugemutet werden. Seine Verfehlungen im privaten Lebensbereich und die dadurch hervorgerufene Kränkung des anderen Teils sind kein Freibrief für diesen, in grober Weise den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zuwiderzuhandeln. Ob jener daraus gerade ein Recht zur Übernahme des Geschäfts ableiten kann, obwohl ihm selbst Verfehlungen zur Last fallen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, Gegen eine Übernahmeberechtigung könnte es etwa sprechen, wenn sich die Klägerin ihrerseits um den Aufbau und die Förderung des Geschäfts besondere Verdienste erworben hätte und es deshalb unbillig wäre, dem für die Entstehung der mißlichen Lage mitverantwortlichen Beklagten die Früchte ihrer Mitarbeit allein zu überlassen. So liegen die Dinge aber nicht. Die Klägerin hat im Gegenteil ihre gesellschaftliche Beteiligung - von ihrem wirtschaftlich nicht praktisch gewordenen Haftungsrisiko abgesehen - ohne jede Gegenleistung vom Beklagten übertragen erhalten. An dem Geschäft hat sie sich weder durch kapitalmäßige Zuwendungen noch durch nennenswerte Mitarbeit beteiligt. Sie steht - wirtschaftlich gesehen - dem Unternehmen fern. Es ist das Lebenswerk des Beklagten. Sein Interesse, es zu erhalten, hat daher eine besondere Berechtigung. Der Ausschluß der seinen Bestand gefährdenden Klägerin ist der einzig mögliche Weg, dieses berechtigte Interesse zu verwirklichen. Das behauptete Verhalten der Klägerin liefe, wenn es zutreffen sollte, im Ergebnis darauf hinaus, in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Beklagten einzugreifen und ihn vor die Entscheidung zu stellen, seine unternehmerische Tätigkeit oder seine Beziehungen zu der anderen Frau aufzugeben. Würde dem Beklagten in einem solchen Fall die Übernahme nicht zugebilligt werden, so würde auf die eheliche Gesinnung des Beklagten mit wirtschaftlichen Mitteln eingewirkt werden. Das wäre, wie der Senat in seiner in BGHZ 34, 80 ff veröffentlichten Entscheidung näher ausgeführt hat, unzulässig, weil die eheliche Gesinnung von Ehegatten nur auf ihrer freien sittlichen Entscheidung beruhen kann; es widerspräche der sittlichen Grundlage einer Ehe, durch Einsatz staatlicher Gewalt auf die Gesinnung eines Ehegatten Einfluß zu nehmen. Dem Beklagten kann nach alledem unter den gegebenen Umständen allein wegen seines Verhaltens im persönlichen Lebensbereich nicht das Recht abgesprochen werden, wegen der behaupteten unternehmensgefährdenden Handlungen der Klägerin das Recht auf Übernahme des Unternehmens gemäß § 142 HGB in Anspruch zu nehmen.
Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Entscheidung des Senats (BGH LM HGB § 142 Nr. 9) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dort ist nur ausgesprochen, ein Übernahmerecht könne nicht anerkannt werden, wenn der klagende Gesellschafter selbst einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 142, 140 HGB gesetzt habe. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Danach kommt es für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die erörterten Behauptungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit oder doch zum wesentlichen Teil zutreffen. Damit die hierzu angetretenen Beweise erhoben und die Beweisergebnisse unter den erörterten Gesichtspunkten gewürdigt werden können, ist das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es den zweiten Hilfsantrag betrifft, auf die Revision des Beklagten hin aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten, weil diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Kuhn
Liesecke
Fleck
Stimpel