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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 3 StR 413/85

Strafschärfende Wertung des Nachtatverhaltens bei Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und bei Gefahr künftiger Rechtsbrüche; Unzulässigkeit der Doppelbestrafung aufgrund der strafschärfenden Berücksichtigung der später liegenden Straftat; Verbot andere Straftat in unzulässiger Weise gesondert zu bewerten und faktisch mitabzuurteilen; Begehen gleichartiger Straftaten in kurzem Zeitabstand als Indizfunktion für die Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
3 StR 413/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 23.05.1985

Fundstelle

  • GA 1986, 370

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Angeklagte in kurzem Zeitabstand gleichartige Straftaten begangen und ist er wegen einer dieser Taten bereits rechtskräftig verurteilt worden, kann der Richter daraus die für die Strafzumessung hinsichtlich der angeklagten Tat erheblichen Schlüsse ziehen.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 20. Januar 1984 eine Anhalterin auf der Schlafpritsche des von ihm geführten Lastkraftwagens vergewaltigt. Wegen einer weiteren Vergewaltigung zum Nachteil einer Anhalterin drei Wochen nach dieser Tat war er bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

3

Nach Auffassung des Landgerichts durfte bei der Bemessung der Strafe

"zu Lasten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden, daß er wegen einer nach dieser Tat vom 20. Januar 1984 am 10. Februar 1984 begangenen Vergewaltigung am 13. August 1984 durch das Landgericht Düsseldorf nochmals wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist".

4

Diese Erwägung wäre nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß die Warnfunktion des Urteils vom 13. August 1984 nicht strafschärfend zu würdigen war (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1942, 1943) [OLG Karlsruhe 10.05.1973 - 2 Ss 13/73]. Denn das Urteil erging erst nach der hier in Rede stehenden Tat. Es ist aber zu besorgen, daß der Tatrichter sich aus Rechtsgründen gehindert sah, für die Strafzumessung der zur Aburteilung stehenden Tat vom 20. Januar 1984 erhebliche Schlüsse aus der ihr nachfolgenden Tat vom 10. Februar 1984 zu ziehen. So hat das Landgericht ausgeführt, daß "keine andere Freiheitsstrafe verhängt werden konnte", als sie wegen der "weitestgehend gleichgelagerten Tat vom 10. Februar 1984" verhängt worden ist, und es hat geglaubt, die beiden in rascher Folge begangenen Vergewaltigungen lediglich bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe erheblich strafschärfend würdigen zu können. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Nach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Zumessung der Strafe die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten kann strafschärfend gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NStZ 1983, 453; BGH NStZ 1981, 257). Es kann Hinweise auf den Unrechtsgehalt der Tat gestatten (vgl. BGH StV 1984, 21), auf eine zu mißbilligende innere Einstellung des Angeklagten zur Tat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - 3 StR 513/79) oder auf seine Persönlichkeit zur Zeit der Begehung der Tat (vgl. Bruns, "Strafzumessungsrecht", 2. Aufl. 1974, S. 592; ferner die Zusammenstellung bei Hertz, "Das Verhalten des Täters nach der Tat", Berlin/ New York 1973, S. 66 ff). Dem Angeklagten nachteilige Schlüsse, insbesondere auch unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten, können gerade aus späteren Gesetzesverletzungen gezogen werden (BGH bei Dallinger MDR 1957, 528 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]; OLG Schleswig MDR 1976, 1036 [OLG Schleswig 04.08.1976 - 1 Ss 394/76]; OLG Zweibrücken VRS 56, 24; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1942, 1943 [OLG Karlsruhe 10.05.1973 - 2 Ss 13/73]; a.A. OLG Saarbrücken JR 1975, 468). Das gilt vor allem dann, wenn der Täter in kurzem Zeitabstand gleichartige Straftaten begeht.

6

Die Rückschlüsse aus - von der Anklage nicht erfaßtem - strafbarem Verhalten des Angeklagten nach der Tat dürfen gezogen werden, ohne daß die Fallgestaltung eine Rolle spielt, nämlich ob der Angeklagte deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden oder ob dieses Verhalten zur Überzeugung des Gerichts festgestellt und erforderlichenfalls mit entsprechendem Hinweis in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. hierzu u.a. BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]; BGH NStZ 1981, 100). Allerdings darf die strafschärfende Berücksichtigung der später liegenden Straftat nicht zu einer Doppelbestrafung führen. Der Richter darf die andere Straftat nicht in unzulässiger Weise gesondert bewerten und faktisch mitaburteilen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 195, 196; Bruns a.a.O. S. 157 ff). Ihm ist es aber rechtlich nicht verwehrt, daraus die für die Strafzumessung hinsichtlich der angeklagten Tat erheblichen Schlüsse zu ziehen, die "Indizfunktion" der Straftat im Rahmen der Zumessung der Strafe für das zur Aburteilung stehende Delikt gemäß § 46 StGB zu würdigen (vgl. Bruns NStZ 1981, 81, 84).

7

Weil der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Zumessung der Einzelstrafe für die abgeurteilte Tat ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter