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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1980, Az.: 3 StR 513/79

Erneute Berücksichtigung der schon bei der Strafmilderung berücksichtigten erheblichen Alkoholisierung bei der Zumessung der Strafe; Strafschärfung aufgrund eines massiven Einwirkens auf einen Leichnahm; Voraussetzungen der strafschärfenden Berücksichtigung eines Verhaltens des Täters nach der Tat; Rückschluss vom Einwirkungen auf eine Leiche auf schwerwiegendes Unrecht oder eine verwerflichen Gesinnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1980
Aktenzeichen
3 StR 513/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.10.1979

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Wolfgang Josef M. aus D., dort geboren am ... 1943

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 30. Januar 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.

2

1.

Die Strafkammer hat der Verurteilung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Sie hat ihn schon im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (Blutalkoholkonzentration um 3 %o) gemäß den §§ 21, 49 StGB gemildert (UA S. 46, 72 und 76). Der Generalbundesanwalt meint, die erhebliche Alkoholisierung hätte bei der Zumessung der Strafe innerhalb des gemilderten Rahmens nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 16, 351, 354;  26, 311;  Horstkotte, Dreher - Festschrift S. 265, 280). Darauf kommt es indes nicht an. Denn der Strafausspruch muß schon aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

3

2.

Das Landgericht hat strafschärfend unter anderem erwogen, daß der Angeklagte massiv auf den Leichnam eingewirkt hat, nachdem er Christa P. erwürgt hatte (UA S. 88). Er hat ihr ein brennendes Feuerzeug ans Ohrläppchen gehalten, ihr zwei oder drei Finger in den Mund gesteckt, sie getreten, ins Gesicht geschlagen und schließlich in eine Badewanne gelegt, in die er Wasser einließ (UA S. 47 ff). Die Strafkammer erblickt hierin zu Unrecht einen Strafschärfungsgrund.

4

a)

Ein Verhalten des Täters nach der Tat kann strafschärfend nur wirken, wenn es nachteilige Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt, auf eine zu mißbilligende innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf seine Gefährlichkeit zuläßt (vgl. Hirsch in LK, 10. Aufl. § 46 Rdn 93 und 94; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 46 Rdn 28). Das hat der Bundesgerichtshof (NJW 1971, 1758 Nr. 19) auch bereits für den Fall anerkannt, daß ein Angeklagter in der Absicht, die Tat zu verdecken, die Leiche des von ihm Getöteten im Wald vergraben und es dadurch dem Zufall überlassen hat, ob der Getötete "je ein ordentliches Begräbnis finden würde". Der Bundesgerichtshof hat angenommen, ein solches Verhalten sei kein geeigneter Straferschwerungsgrund; denn darin sei keine verabscheuungswerte Behandlung der Leiche zu sehen.

5

b)

Im Ergebnis nicht anders liegt der Sachverhalt hier. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, daß die Einwirkungen auf die Leiche schwerwiegendes Unrecht oder Ausdruck einer verwerflichen Gesinnung oder besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten als Straftäter sind. Vielmehr hat er Christa P. das brennende Feuerzeug ans Ohr gehalten und ihr die Finger in den Mund gesteckt, weil er erreichen wollte, daß sie endlich auf seine Zurufe reagiere (UA S. 47 f). Auch als er erkannte, daß er sie getötet hatte, wollte er dies nicht wahrhaben. Er hatte ihren Tod beim Würgegriff zwar billigend in Kauf genommen (UA S. 45 und 68 f), ihn aber nicht beabsichtigt. Er war damit nach der Tat auch nicht mehr einverstanden. Er ließ immer wieder Zweifel in sich aufkommen, ob Christa P. wirklich tot sei, und versuchte mit seinem weiteren Verhalten, doch noch ein Lebenszeichen von ihr zu erzwingen, bis ihm die Wasserprobe endgültige Klarheit verschaffte (UA S. 48 f). Diese Motivation nimmt seinem Handeln nach der Tat den Charakter des Verwerflichen; es ist insbesondere nicht als Zeichen von Haß (vgl. UA S. 65 f) oder Roheit anzusehen, auch wenn es zu weiteren Verletzungen der Leiche führte. Es deutet vielmehr auf einen Sinneswandel des Angeklagten (UA S. 69) und damit schon auf die Reue hin, die er in der Folgezeit unter anderem durch die Selbstgestellung bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung bewiesen hat (UA S. 88 f).

6

3.

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden, Dabei wird das Landgericht nochmals auch zu prüfen haben, ob die Vielzahl der festgestellten Milderungsgründe (UA S. 85 ff) die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB rechtfertigt (zum Begriff vgl. BGHSt 26, 97). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es rechtlichen Bedenken begegnet, strafmildernde Umstände wie die Auseinandersetzung vor der Tat, die Provozierung des Angeklagten durch die Getötete und seine damit zusammenhängende Erregung - das Landgericht nennt die Tat sogar eine Kurzschlußreaktion (UA S. 46, 72 und 85) - als Tatanlaß straferschwerend in Betracht zu ziehen (UA S. 87).

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm